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Beschluss

1 S 10/15

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2015:0316.1S10.15.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (10 C 268/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (10 C 268/14) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 500 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagten im Rahmen eines Nachbarrechtsstreits auf Unterlassung in Anspruch, weil der von den Beklagten installierte Bewegungsmelder auf die Terrasse des Hauses der Kläger gerichtet sei und der Strahler in deren Terrassen-/Wohnzimmerfenster scheine. Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts vom 29.01.2015 (Bl. 64 ff. GA) Bezug genommen. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 2.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen haben die Beklagten am 05.02.2015 Berufung eingelegt. Die Kammer hat am 17.02.2015 darauf hingewiesen, dass sie die Berufung als unzulässig erachte, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteige. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach den Feststellungen des Amtsgerichts dürfte die Beseitigung der Störungsquelle durch einfachste technische Maßnahmen, nämlich eine Veränderung des Winkels des Scheinwerfers sowie eine Neuausrichtung des Bewegungsmelders zu bewerkstelligen sein. Selbst unter Hinzuziehung eines Elektrikers würden keine höheren Kosten als maximal 200,- Euro anfallen, so dass die für die Durchführung der Berufung erforderliche Beschwer in der Hauptsache nicht erreicht sei. Die Beklagten haben hiergegen mit Schriftsatz vom 19.02.2015 eingewandt, das Amtsgericht Krefeld habe zu Recht den Streitwert auf 2.000,- Euro festgesetzt. Der Wert der Beschwer sei nach dem Interesse der Beklagten zu bemessen, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme zu wehren. Die Kläger hätten die Möglichkeit ca. 30 Jahre lang aus dem Urteil des Amtsgerichts zu vollstrecken und die Beklagten in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen mit Anträgen gem. §§ 887 ff. ZPO zu überziehen. Es komme zudem nur eine vollständige Entfernung der Beleuchtungsanlage in Betracht. Dann aber sei das Eigentum der Beklagten nicht ausreichend geschützt, was bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses Berücksichtigung finden müsse. Die Beklagten haben zudem beantragt, die Berufung gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nachträglich zuzulassen. II. Die Berufung ist nicht nachträglich zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Der Umfang der Beschwer beurteilt sich nicht nach dem Streitwert in erster Instanz, sondern nach dem Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet (BGH, Beschluss vom 05. April 2011 – VI ZB 61/10 –, Rn. 4, juris). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist daher auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 174/11 –, Rn. 10, juris). Gemessen daran liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes im zugrundeliegenden Rechtsstreit unter der Zulässigkeitsgrenze, da die Neuausrichtung des von den Beklagten installierten Bewegungsmelders und des Strahlers einen weit unter 600,- Euro liegenden Aufwand verursacht. Auf die Ausführungen der Kammer im Schreiben vom 17.02.2015 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 19.02.2015 ist ergänzend auszuführen: Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unabhängig von der Streitwertfestsetzung in erster Instanz. Auch kann der Einwand der Beklagten, im Hinblick auf die Kosten einer Ersatzvornahme sei der Wert einer sich regelmäßig über 30 Jahre erstreckenden wiederholten Vollstreckung zu Grunde zu legen, nicht greifen. Vielmehr richtet sich die Beschwer nach den einmaligen Kosten einer Neuausrichtung des Bewegungsmelders sowie des Strahlers. Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Urteils, sondern mit einer Zuwiderhandlung hiergegen verbunden sind, müssen außer Betracht bleiben (vgl. BGH, NJW 2015, 788). Ebenso findet sich dafür, dass zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs der Kläger nur eine vollständige Entfernung der Beleuchtungsanlage in Betracht käme, kein Anhalt. Im Übrigen würde selbst eine vollständige Deinstallation der Anlage keine über 600,00 Euro liegenden Kosten verursachen.