Leitsatz
I ZR 184/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR184.15.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/15 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Klauselersetzung UKlaG §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 a) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberech- tigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allge- meinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben. b) Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlö- schen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsa- cheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseiti- gungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat. c) Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmah- nung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierig- keit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu II 1 und II 2 - bezogen jeweils auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versi- cherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen im Sinne des Klageantrags zu I 1 - sowie hinsichtlich des Klageantrags zu III zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die au- ßergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte bietet ka- pitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen an. Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversiche- rungen die Klausel zu den "Abschlusskosten", indem sie ein Klauselerset- zungsverfahren nach § 164 VVG durchführte. Die Beklagte übersandte den be- troffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die ersetzende Klausel lautet - einschließlich einer erläu- ternden Fußnote - auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten Textstellen durch Fettdruck): Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren Beiträgen getilgt? […] (2) Zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten wenden wir auf Ihren Vertrag das Verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Nach diesem Verfahren werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten verwendet, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versiche- rungsfall und zur Deckung von Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der mit den ersten Beiträgen zu tilgende Be- trag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung erhalten Sie jedoch mindes- tens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals* Ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der ver- traglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. ... * bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals werden die ein- kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertrag- lich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. In dem zusammen mit der ersetzenden Klausel versandten Begleitschrei- ben heißt es unter der Überschrift "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" 1 2 3 - 4 - auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten Textstellen durch Fettdruck): Eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung ist mit Nachteilen verbun- den. Falls Sie dennoch eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung planen, bitten wir Sie, sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten, wie Sie Ihren Versicherungsschutz auch bei einem zeitwei- ligen finanziellen Engpass aufrecht erhalten können. […] Aus den Beiträgen müssen auch die Versicherungsleistungen und die laufenden Kosten der Verwaltung der Versicherungen finanziert werden. In der Anfangsphase Ihrer Versicherung werden die Beiträge zudem überwiegend zur Tilgung der Ab- schlusskosten herangezogen. Hierzu gehören etwa die Kosten für die Beratung, die Antragsprüfung und die Einrichtung der Verträge. Auch in den Folgejahren ste- hen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bil- dung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Aus diesem Grund ist in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. […] Die Klägerin hat die Einbeziehung der neuen Klauseln im Verfahren des Klauselersetzungsverfahrens gemäß § 164 VVG beanstandet und außerdem die vorstehend durch Fettdruck hervorgehobenen Teile der neuen Klauseln und die zwei hervorgehobenen Angaben im Begleitschreiben als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB und die Angaben im Begleitschreiben darüber hinaus als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 7 UWG angesehen. Sie hat die Beklagte durch anwaltliches Schreiben erfolglos ab- mahnen lassen. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. in bestehende kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen mit Verbrau- chern die [oben] genannten Klauseln im Wege von Klauselersetzungen gemäß § 164 VVG einzubeziehen und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit bereits ersetzten Klauseln auf folgende Klauseln zu berufen [es folgen die oben abgedruckten Klauseln, wobei nur die fettgedruckten Textbestandteile Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sind] ..., 2. gegenüber Verbrauchern, deren bei der Beklagten bestehende kapitalbildende Le- bens- und Rentenversicherungen zum Gegenstand eines Klauselersetzungsver- fahrens gemäß § 164 VVG gemacht wurden oder noch gemacht werden, zu be- haupten, 4 5 - 5 - a) dass "eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist" und/oder b) dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung "in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung ei- ner beitragsfreien Leistung vorhanden ist". II. die Beklagte zu verurteilen [Folgenbeseitigung]. 1. [Auskunftserteilung] a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Versicherungsnehmer/innen die Beklagte im Rahmen einer Klauselersetzung gemäß § 164 VVG (i) Allgemeine Versicherungsbedingungen zu kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen mit dem unter dem Antrag zu I 1 genannten Wortlaut und/oder (ii) Behauptungen mit dem unter dem Antrag zu I 2 genannten Wortlaut übermittelt hat. b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Versicherungsnehmer/innen [in näher bezeichneter Sortierung] zu erfolgen. c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle der Nichteignung vom Präsidenten des Oberlandesge- richts Stuttgart bestimmt wird. d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 2. [Versendung einer Richtigstellung] a) den Empfängern der Erstmitteilungen gemäß den Anträgen zu I 1 und I 2 bin- nen weiterer zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu II 1 ein individualisiertes Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zukommen zu lassen: [es folgt ein ausformuliertes Schreiben] b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Ein- zelnen bezeichnen darf. c) Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Beklag- te. 3. [Nachweis der vollständigen Versendung des Berichtigungsschreibens gemäß An- trag zu II 2] die vollständige Versendung der Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 an die Empfänger gemäß Antrag zu II 1 wie folgt nachzuweisen: a) Die [Beklagte] erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 für alle Empfänger gemäß Antrag zu II 1, wobei die Berichtigungsschreiben [nach näher bezeichneten Vorgaben] sortiert werden. b) Die Klägerin oder die Auskunftsperson gemäß Antrag zu II 1 c) erhält Gelegen- heit, anhand von bis zu 500 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger - 6 - gemäß Antrag zu II 1 ein Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 erstellt wurde. c) Führt die Überprüfung gemäß Antrag zu II 3 b) zu keiner Beanstandung, wer- den die vorbereiteten Berichtigungsschreiben von einem Vertreter des Klägers oder der Auskunftsperson gemäß Antrag zu II 1 c) und einem Vertreter der Be- klagten gemeinsam zu einer Niederlassung der Deutschen Post gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der La- ge und bereit ist. Dort werden die Berichtigungsschreiben unwiderruflich in den Posteingang gegeben. d) Die mit dem Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschrei- ben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. III. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfol- gung in Höhe von 1.973,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 19. Oktober 2013 zu erstatten. Die Klage hatte vor dem Landgericht teilweise Erfolg (LG Stuttgart, VuR 2015, 30). Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu I 1 für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 927). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Klageanträge zu II bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsan- spruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 (Unterlassung der Klauselverwendung) abgewiesen hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Be- schluss vom 6. Oktober 2016 die Revision weitergehend zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der mit Klageantrag III verfolgten Ansprüche auf Erstattung der Kosten vorprozessualer Rechtsverfolgung zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klagean- trags zu I 2 (Unterlassung der Behauptungen im Begleitschreiben) zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die auf Fol- genbeseitigung gerichteten Anträge zu II, soweit sie sich auf die angegriffenen Klauseln gemäß Klageantrag zu I 1 beziehen, und ihren Klageantrag zu III (Er- 6 7 - 7 - stattung der vorprozessualen Rechtsverfolgung) weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat allein den Unterlassungsantrag zu I 1 für be- gründet erachtet, der sich auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allge- meinen Versicherungsbedingungen der Beklagten einbezogenen Klauseln be- zieht. Die übrigen Klageanträge hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der auf die Klauseln bezogene Unterlassungsantrag zu I 1 sei begründet. Eine im Wege der Klauselersetzung in Allgemeine Versicherungsbedingungen einbezogene neue Regelung sei gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsneh- mer angemessen berücksichtige. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die mit dem Antrag zu I 1 angegriffenen Klauseln nicht vor. Die Klauseln erfüll- ten nicht die an Allgemeine Geschäftsbedingungen zu stellenden Transparenz- anforderungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dagegen seien die mit dem Unterlassungsantrag zu I 2 angegriffenen Angaben aus dem Begleitschreiben keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zudem seien die Mitteilungen nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu II seien unbegründet. Soweit sich die Klägerin auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes gegen die Klauselersetzung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wende, stünden ihr als Verbraucherverband keine Beseitigungsan- sprüche und damit auch keine vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft zu. Auf 8 9 10 - 8 - das Unterlassungsklagengesetz könne kein Folgenbeseitigungsanspruch des Verbandsklägers gestützt werden, der darauf gerichtet sei, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Vertragspartner auf die Unwirk- samkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen müsse. Soweit sich die Klägerin auf Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb berufe, sei aus systematischen Gründen die aus dem Unterlassungskla- gengesetz folgende Begrenzung der einem Verbraucherverband zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne. Der auf Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Antrag zu III sei eben- falls unbegründet. Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen müss- ten gleichermaßen ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durch- schnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und ab- zumahnen. Nach diesen Maßstäben sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Streitfall nicht erforderlich gewesen. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbe- zogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen zu II 1 und II 2 (dazu unter B I) sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (dazu un- ter B II) in Rede stehen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zu- 11 12 13 - 9 - rückweisung des auf den Nachweis der vollständigen Versendung der Berichti- gungsschreiben gerichteten Antrags zu II 3 (dazu unter B I 4). I. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungs- gerichts, der Klägerin stehe in Bezug auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten aufgenommenen Klauseln kein Anspruch auf Folgenbeseitigung und Auskunft zu, so dass die auf die angegriffenen Klauseln bezogenen Klageanträge zu II 1 und 2 unbegründet seien. Zwar ergibt sich ein Beseitigungsanspruch nicht aus § 1 UKlaG (dazu unter B I 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (dazu unter B I 2) sowie ein zu dessen Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch (dazu unter B I 3) nicht verneint werden. Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu II 3 (Nachweis der vollständi- gen Versendung der Berichtigungsschreiben) wendet. Insoweit ist das Beru- fungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig (dazu unter B I 4). 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich aus § 1 UKlaG kein Anspruch der klagenden Verbraucherzentrale ergibt, vom Ver- wender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Richtigstellung gegenüber seinen Kunden zu verlangen. a) Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer- den, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Der- jenige, der solche unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt, kann sowohl auf Unterlassung als auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. 14 15 16 - 10 - b) Die Voraussetzung einer rechtswidrigen Klauselverwendung der Be- klagten sind allerdings im Streitfall erfüllt. Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu II sind (auch) auf das mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 bean- standete Verhalten bezogen. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 angegriffenen Klauseln gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Außerdem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ist und ihr daher die in § 1 UKlaG geregelten Ansprüche zustehen kön- nen. c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der den Klageanträgen zu II zugrundeliegende Beseitigungsanspruch könne aus § 1 UKlaG nicht her- geleitet werden, weil diese Bestimmung gegen den Verwender von unwirksa- men Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur einen Unterlassungsanspruch gewähre. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind trotz ihres gemein- sam verfolgten Abwehrzwecks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene An- sprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71, GRUR 1974, 99, 101; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 64 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 28 = WRP 2017, 305; Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 28 = WRP 2017, 944 - Luftentfeuchter). Der Unterlassungsan- spruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwir- kenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 26. November 17 18 19 - 11 - 1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998, 383 - Wirtschaftsregis- ter; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.85). Diese Unterscheidung ist auch für die im Unterlassungsklagengesetz geregelten Ansprüchen maßgeb- lich. Unbeschadet der Besonderheit, dass diese Ansprüche nur speziellen an- spruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG zustehen, handelt es sich um materiellrechtliche Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 216/89, NJW-RR 1990, 886, 887). bb) Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag zu II 2, auf den die weiteren An- träge auf Auskunft gemäß Antrag zu II 1 und Kontrolle der Richtigstellung ge- mäß Antrag zu II 3 bezogen sind, keinen Unterlassungsanspruch im Sinne von § 1 UKlaG. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von der Klägerin begehrte Folgenbeseitigung sei vom Begriff des Unterlassens im Sinne von § 1 UKlaG umfasst, weil ein Unterlassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs nicht einem bloßen Nichtstun gleichgesetzt werden dürfe, sondern ein po- sitives Tun des Verpflichteten zum Gegenstand habe könne. (1) Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich über- nommene Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fort- dauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender An- haltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 70 - CT-Paradies; BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 32; BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 26 - Luft- entfeuchter, mwN). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesonde- 20 21 22 - 12 - re dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Stö- rungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verlet- zungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshand- lung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Un- terlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24 ff., mwN). Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhalts- punkte vor, kann eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Be- stimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1974 - I ZR 52/73, GRUR 1974, 666, 669 - Reparaturversiche- rung; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. - CT-Paradies; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 30 ff. = WRP 2016, 331 - Piadina-Rückruf; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24; GRUR 2017, 823 Rn. 26 - Luftentfeuchter). (2) Nach diesen Grundsätzen ist der Verwender einer unwirksamen All- gemeinen Geschäftsbedingung auf der Grundlage eines Unterlassungsan- spruchs nicht verpflichtet, Kunden von sich aus darüber aufzuklären, dass die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sind (ebenso Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 25). 23 - 13 - Vorliegend geht es nicht darum, ob und in welchem Umfang eine gericht- lich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Pflicht zur Unterlassung auch aktives Tun umfasst, sondern um die Reichweite der Rechtsfolgenbe- stimmung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Für die Frage, welchen Um- fang ein gesetzlich bestimmter Unterlassungsanspruch hat, kommt es auf die Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift an. Nach § 1 UKlaG darf der An- spruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden. Das Verbot der Verwendung hat zum Inhalt, dass der An- spruchsverpflichtete nicht mehr erklären darf, dass diese für künftige Verträge gelten sollen; außerdem darf er sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. De- zember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Weiter unterschei- det sich der vorliegende Fall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, in denen er aufgrund eines Unterlassungsgebots von einer Verpflichtung zu einem aktiven Einwirken auf Dritte ausgegangen ist, auch dadurch, dass im Streitfall bei Einhaltung des Verbots eine weitere Verwendung der fraglichen AGB nicht mehr stattfindet, während bei einem weiteren Vertrieb rechtsverlet- zender Waren durch Dritte der vom Unterlassungsschuldner ausgelöste Stö- rungszustand fortlaufend vertieft wird. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu II 2 nicht eine das Wesen des Unterlassungsanspruchs ausmachende, in die Zukunft gerichtete Unterbin- dung der Wiederholung von bereits begangenen oder in naher Zukunft konkret drohenden tatbestandlichen Rechtsverletzung, hier der Verwendung von un- wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 UKlaG. Die mit dem Antrag begehrte Versendung eines an die Kunden der Beklagten ge- richteten Schreibens, in dem die Beklagte klarstellt, dass die im Wege der Klau- selersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einbezogenen und 24 25 - 14 - von der Klägerin beanstandeten Klauseln unrichtig sind, zielt vielmehr auf die Richtigstellung eines bei den Kunden der Beklagten durch die beendete Verlet- zungshandlung erweckten Eindrucks und damit allein auf eine Beseitigung von Folgen, die durch die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene tatbe- standsmäßige Klauselverwendung entstanden sind. Die Nichtvornahme der begehrten Berichtigungshandlung ist vorliegend nicht gleichbedeutend mit der Fortsetzung der bereits abgeschlossenen Verletzungshandlung der Klauselver- wendung. Die Begründetheit des auf Versendung von Berichtigungsschreiben gerichteten Antrags richtet sich mithin danach, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs vorliegen, also ein fortdauernder widerrechtlicher Stö- rungszustand und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 426 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung). cc) Der mit dem Klageantrag zu II 2 nach alledem verfolgte Beseitigungs- anspruch lässt sich nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vorschrift des § 1 UKlaG nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung begründet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06, BGHZ 175, 28 Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 144/06, NJW-RR 2008, 624 Rn. 22; Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 22). Auf der Grundlage von § 1 UKlaG kann vom Verwender einer unwirksamen Klausel nicht verlangt werden, dass er be- reits bestehende Verträge rückabwickelt oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam macht. Seine Unterlas- sungsverpflichtung geht vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen. Weitergehende An- 26 27 - 15 - sprüche eröffnet § 1 UKlaG nicht (vgl. BGHZ 196, 11 Rn. 22 mwN; ebenso Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 35; Staudin- ger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 23; Walker, UKlaG, § 1 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 7; Micklitz/Rott in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 5; JurisPK-BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 34.1; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 16; Stadler, FS für Schilken, 2015, 481, 484; aA Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 UKlaG Rn. 12). dd) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Eine in der Literatur ge- forderte erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden kann (vgl. Klocke, VuR 2013, 203, 205 f.), kommt de lege lata nicht in Betracht. Das Berufungsge- richt hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die Erweiterung des An- spruchsumfanges des § 1 UKlaG allein vom Gesetzgeber vorgenommen wer- den kann. (1) Gegen eine erweiternde Auslegung spricht der klare Wortlaut der Be- stimmung des § 1 UKlaG. Diese Vorschrift billigt den in § 3 Abs. 1 UKlaG be- stimmten Stellen wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäfts- bedingungen nur einen Unterlassungsanspruch zu. (2) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls gegen eine er- weiternde Auslegung des § 1 UKlaG. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der be- reits zu § 13 AGBG - der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG - ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der vom Verwender einer un- wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Beseitigungshandlung da- hingehend verlangt werden konnte, dass er bereits abgewickelte Verträge rück- abwicklte oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam machte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 28 29 30 - 16 - - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511, 1512) auch in § 1 UKlaG im Hinblick auf den Verwender lediglich eine Unterlassungspflicht normiert. (3) Die Systematik des Unterlassungsklagengesetzes steht ebenfalls einer extensiven Auslegung des § 1 UKlaG, nach der die Norm einen Beseitigungs- anspruch umfasst, entgegen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsfolgen. Wäh- rend derjenige, der unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen empfiehlt, auf Unterlassung und auf Widerruf in Anspruch genommen werden kann, richtet sich der gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bestehende Anspruch allein auf Unterlassung. Die Unterscheidung zwi- schen dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsanspruch findet sich auch an anderen Stellen des Unterlassungsklagengesetzes. So ist in § 7 UKlaG mit dem Anspruch auf Veröffentlichungsbefugnis ein weiterer - spezieller - Beseitigungs- anspruch geregelt. Dass eine Unterlassungspflicht nach dem Willen des Ge- setzgebers und der von ihm zum Ausdruck gebrachten Gesetzessystematik von einer Beseitigungspflicht zu trennen ist, ergibt sich ferner daraus, dass das Un- terlassungsklagengesetz in § 3 Abs. 1 UKlaG der bis zum 23. Februar 2016 geltenden Fassung (UKlaG aF) die den anspruchsberechtigten Stellen zu- stehenden materiellrechtlichen Ansprüche ausdrücklich nach ihrem Inhalt in Unterlassungs- und Widerrufsansprüche (§§ 1, 2, 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 UKlaG aF) unterschied und seitdem Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsan- sprüchen vorsieht (§§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4a UKlaG), ohne in § 1 UKlaG - anders als in § 2 Abs. 1 UKlaG - Beseitigungsansprüche anzuführen. (4) Eine erweiternde Auslegung der Rechtsfolgenbestimmung des § 1 UKlaG ist auch nicht durch den Zweck des Gesetzes veranlasst. 31 32 33 - 17 - Der Gesetzeszweck des mit § 1 UKlaG für qualifizierte Einrichtungen wie die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährten Unterlassungsan- spruchs liegt darin, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten, damit sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, der eine unwirk- same Klausel entgegengehalten wird, nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lässt (BGH, Urteil vom 28. November 1979 - VIII ZR 317/78, NJW 1980, 831, 832; Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 165/79, NJW 1981, 979, 980; BGH, NJW 1981, 1511, 1512; BGH, Ur- teil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 38 [jeweils noch zu § 13 AGBG]). Deshalb darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden; er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (BGH, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Indem der Rechtsverkehr nicht nur vor der weiteren neuer- lichen Verwendung einer unwirksamen Klausel in neu abzuschließenden Ver- trägen bewahrt wird, sondern auch vor einer Berufung auf eine solche Klausel in bereits bestehenden Verträgen, wird zugleich der durch die Regelung des § 11 UKlaG verfolgte Zweck erreicht, widersprüchliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit derselben Klausel zu vermeiden (BGH, NJW 1981, 1511, 1512). Auf diesen Anspruchsinhalt ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG indes auch begrenzt. Eine Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen Ver- tragspartnern ist für das gesetzlich angestrebte Verwendungsverbot nicht erfor- derlich. (5) Eine ausdehnende, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksam- keit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 UKlaG ist ferner nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung geboten. 34 35 - 18 - Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sehen die Mit- gliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbe- treibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unver- bindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht die in § 1 UKlaG ausgesprochene Unterlassungspflicht des Verwenders, die unwirksa- men Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese zu beru- fen. Eine erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, den Verwender auch zur Folgenbeseitigung zu verpflichten, ist ferner nicht durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG veranlasst. Die Bestimmung verlangt von den Mit- gliedstaaten die Gewährleistung angemessener und wirksamer Mittel, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG auch Rechtsvorschriften ein- schließen, nach denen Personen oder Organisationen, die nach dem inner- staatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber ent- scheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer Unterlas- sungsklage die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, von Amts 36 37 - 19 - wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen Vertrag ge- schlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-472/10, GRUR 2012, 939 Rn. 43 - Nemzeti). Diesen Maßgaben genügt der in § 1 UKlaG den Verbraucherverbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährte Unterlassungsanspruch, mit dem die Verwendung der unwirksamen Klausel untersagt und deren Unverbind- lichkeit im Rahmen laufender Verträge durchgesetzt werden kann. Dagegen ist es für den nach der Richtlinie angemessenen und wirksamen Schutz nicht er- forderlich, dass der Verbraucher vom Verwender im Einzelnen darüber infor- miert wird, dass sich eine Klausel nach gerichtlicher Prüfung als missbräuchlich und damit unwirksam erweist (Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 35; vgl. zum auf Rückerstattung von aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbe- dingungen erhobener Kosten und Auslagen gerichteten Folgenbeseitigungsan- spruch auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 6. Dezem- ber 2011 in der Rechtssache C-472/10 Rn. 74 f.; aA Micklitz/Rott in Münch- Komm.ZPO, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 6; Klocke, VuR 2013, 203, 206). Eine erweiternde, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 UKlaG ist schließlich nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/22/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungs- klagen zum Schutz der Verbraucherinteressen veranlasst. Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG, dass die Mitgliedstaaten zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher gegebenenfalls Maßnahmen wie die Veröffentlichung der Entscheidung im vollen Wortlaut oder in Auszügen in der für angemessen erachteten Form und/oder die Veröffentlichung einer 38 39 - 20 - Richtigstellung vorsehen können, um die fortdauernde Wirkung eines Rechts- verstoßes abzustellen. Eine an die nationalen Gerichte gerichtete Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik aus einer nationalen Vorschrift einen allgemeinen Beseitigungsanspruch abzuleiten, lässt sich dieser "Kann"-Bestimmung, die zudem mit der Wendung "gegebenen- falls" ein weitergehendes Ermessen einräumt, nicht entnehmen. 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen lauterkeitsrechtli- chen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG abgelehnt hat, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ein - im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend bejahter - Verstoß gegen § 307 BGB durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Miss- bräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.288 f.). b) Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Beseitigungsanspruch gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird ein Beseitigungsan- spruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der Spe- zialität von der Bestimmung des § 1 UKlaG und dessen eingeschränkter Rechtsfolgenregelung verdrängt. 40 41 42 43 - 21 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei zu beachten, dass das Unterlassungsklagegesetz als spezialgesetzliches Regelwerk die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwar nicht verdrängt, aber Einfluss auf deren Auslegung gewinnt. Es sei systemwidrig, die Beschränkun- gen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben habe, unter Zu- hilfenahme eines allgemeinen Gesetzes zu unterlaufen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin kei- nen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzli- chen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen. (1) Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Ge- schäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind neben- einander anwendbar (vgl. Micklitz/Rott in MünchKomm.ZPO aaO § 1 UKlaG Rn. 9; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.285; Witt in Ulmer/Brandner/ Hensen aaO § 1 UKlaG Rn. 3; JurisPK-BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 159; Klocke, VuR 2013, 203, 206; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 17). Ein Vorrang lässt sich weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 UWG ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Ansprüche aus Absatz 1 dieser Vorschrift und damit auch der Beseitigungsanspruch den qualifizierten Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zustehen. (2) Eine Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des Unterlassungskla- gengesetzes mit Blick auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Beseiti- 44 45 46 47 - 22 - gungsanspruch ist nicht aus systematischen Gründen anzunehmen. Das Unter- lassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 31 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 24 = WRP 2010, 1495 - Vollmachts- nachweis; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a UWG Rn. 1.285; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 1 UKlaG Rn. 3; JurisPK-BGB/Baetge aaO § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 159). Es kann daher nicht als spezialgesetzliche Regelung die vom Gesetz gegen unlau- teren Wettbewerb gewährten Ansprüche beschränken. (3) Gegen einen Ausschluss des Beseitigungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf der Grundlage von Wertungen, die dem Unterlassungs- klagengesetz zu entnehmen sind, spricht zudem, dass der Gesetzgeber für den Regelungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht davon ausgeht, dass den ge- mäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ver- braucherschützender Vorschriften nach dem Unterlassungsklagegesetz kein Beseitigungsanspruch zustehen soll. Der Gesetzgeber geht vielmehr von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des Unterlassungskla- gengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus. So ist durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchset- zung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 in die Bestimmung des § 2 Abs. 1 UKlaG, der zuvor - wie § 1 UKlaG - nur ein Anspruch auf Unterlassung geregelt hatte, ein Anspruch auf Beseitigung eingefügt worden. Dies hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nicht ausreiche, lediglich Unterlassungsansprüche vorzusehen, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Abs. 1 UWG könn- 48 49 - 23 - ten vielmehr auch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht besei- tigt werden könnten. Es müsse deshalb auch in § 2 Abs. 1 UKlaG ein Beseiti- gungsanspruch geregelt werden, wie er schon in § 8 Abs. 1 UWG bestehe. Für den neu zu schaffenden Beseitigungsanspruch in § 2 Abs. 1 UKlaG sollten die- selben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4631 S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen des Gesetzgebers allein für verbraucherschützende Vorschriften außerhalb der Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten könnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Bedürfnis nach einem den Ver- braucherverbänden zustehenden Folgenbeseitigungsanspruch gilt vielmehr für alle verbraucherschützenden Vorschriften gleichermaßen und damit auch für den Regelungsbereich des § 1 UKlaG. Dem steht nicht entgegen, dass der Be- stimmung des § 1 UKlaG ein Beseitigungsanspruch de lege lata nicht entnom- men werden kann (vgl. oben unter B I 1). Die ausdrückliche Regelung eines solchen Anspruchs bleibt vielmehr - wie nunmehr in § 2 UKlaG geschehen - dem Gesetzgeber vorbehalten (zu Überlegungen de lege ferenda vgl. Stadler, FS Schilken, 2015, 481, 485). Von der Frage der ausdrücklichen Regelung ei- nes Beseitigungsanspruchs in den §§ 1, 2 UKlaG ist aber die vorliegend maß- gebliche und aus den vorstehenden Gründen zu verneinende Frage zu unter- scheiden, ob § 1 UKlaG eine Sperrwirkung in Bezug auf die Vorschrift des § 8 UWG entnommen werden kann. cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin könnten nach dem Gesetz gegen den 50 51 - 24 - unlauteren Wettbewerb deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eige- nen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne, ist eben- falls nicht frei von Rechtsfehlern. Den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen die in § 8 Abs. 1 geregelten Ansprüche kraft aus- drücklicher gesetzlicher Verweisung zu (Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 14). Weitere Voraussetzungen wie die Beeinträchtigung eigener Interessen der Einrichtungen bestehen nicht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht gerade in dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 3 der Richtlinie 2009/22/EG). Die in der Richtlinie geregelten Maßnahmen umfassen auch solche zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG). 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich- tig - bislang die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs und eines die- sen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB im Sinne der Anträge zu II 1 nicht geprüft. Es wird dies im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nachzuholen haben. 4. Soweit sich die Revision auch gegen die Abweisung des Klageantrags zu II 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben) wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Nach- weis der Versendung von Berichtigungsschreiben von einem Folgenbeseiti- 52 53 54 - 25 - gungsanspruch nicht gedeckt sei und auch nicht - wie der Auskunftsanspruch - als vorbereitender Hilfsanspruch gemäß § 242 BGB angesehen werden könne. Nach erfolgter Auskunft gemäß dem Antrag zu II 1 sei der Klägerin vielmehr bekannt, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der Beklagten mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten. Außerdem ergebe sich aus dem Urteilstenor zum Antrag zu II 2, welche Informationen die Beklag- te den Kunden zur Erfüllung der Folgenbeseitigungsverpflichtung zukommen lassen müsse. Mit diesen Informationen und Vorgaben sei ein der Klägerin zu- stehender Folgenbeseitigungsanspruch vollständig durchsetzbar. Das mit dem Klageantrag zu II 3 geltend gemachte Nachweiserfordernis betreffe dagegen die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs und sei im sich dem Erkennt- nisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. b) Soweit die Revision geltend macht, der Antrag zu II 3 betreffe die Betei- ligung der Klägerin an der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, bestätigt sie die zutreffende Erwägung des Landgerichts, es gehe bei diesem Antrag nicht um den Ausspruch des Inhalts der Folgenbeseitigungspflicht der Beklag- ten, sondern um deren gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klärenden Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch nichts, dass die Klägerin keine eigenen, sondern fremde Interessen wahrnimmt. II. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der durch die vorprozessual ausgesprochene anwaltliche Abmahnung entstandenen Rechts- verfolgungskosten zu. 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Kosten- erstattungsanspruch zu, soweit mit der Abmahnung ein berechtigter Unterlas- 55 56 57 - 26 - sungsanspruch wegen der beanstandeten Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten geltend gemacht worden sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Verbraucherverbände könnten die für eine anwaltliche Abmahnung angefallenen Kosten regelmäßig nicht er- setzt verlangen, weil sie selbst sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein müssten, um eine vorgerichtliche Abmahnung auszusprechen. Abwei- chendes ergebe sich im Streitfall nicht aus der besonderen Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen. Zwar seien die im vorliegenden Rechtsstreit mit Blick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. Sie erforderten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse. Die Klägerin habe der Beklagten aber selbst vorgehalten, diese Rechtsfragen seien durch zwi- schenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden, so dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Klägerin könne aber nicht zugleich gegenüber der Beklagten geltend machen, die Rechtslage sei so of- fenkundig, dass sie ihr vorsätzlich zuwiderhandele, und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, sie benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe für eine Abmahnung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zu- treffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zur Erfüllung ihres Ver- bandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein muss, dass sie typische und durchschnitt- lich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. zu einem Fachverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 58 59 - 27 - UWG BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16, GRUR 2017, 926 Rn. 14 = WRP 2017, 1089 - Anwaltsabmahnung II). Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei be- sonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Ver- band mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Gesche- hen korrekt zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizier- te Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabener- füllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Aus- stattung des Verbands zu erwarten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023 Rn. 75 [in BGHZ 194, 208 nicht abgedruckt]). c) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin einen Rechtsanwalt für die Abmah- nung einschalten konnte, im Streitfall nicht vorlagen. aa) Die Abmahnung der von der Klägerin im Wege des Klauselerset- zungsverfahrens in die Versicherungsverhältnisse ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte im Streitfall eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungs- praxis der Klägerin nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme exter- 60 61 62 - 28 - ner anwaltlicher Beratung rechtfertigten. Abweichende Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind diese ersichtlich. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich an- spruchsvoll anzusehen sind und eine umfassende Prüfung unter Einsatz versi- cherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erforderten. bb) Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der anstehenden Fragen könne sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen, weil sie selbst gegenüber der Beklagten geltend ge- macht habe, die Rechtslage sei offenkundig, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Für die Frage der Erforderlichkeit von getätigten Aufwendungen kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin und ihre Argumentation im Rahmen der Rechtsverfolgung an. Erforderlich sind vielmehr die Abmahnkosten, die tat- sächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren (BGH, NJW 2012, 3023 Rn. 75). Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die rechtlichen Er- kenntnismöglichkeiten der Parteien im Hinblick auf die maßgeblichen versiche- rungsrechtlichen Fragen nicht gleichgesetzt werden können. Während die Be- klagte als großes Versicherungsunternehmen gehalten ist, die in ihrem Ge- schäftsbereich auftretenden speziellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den von ihr gegenüber ihren Kunden verwendeten Allgemeinen Versicherungs- bedingungen zu klären, ist es Aufgabe der Klägerin als Verbraucherverein, in der gesamten Bandbreite der Rechtsgebiete tätig zu werden, in denen Verbrau- cherinteressen betroffen sind. Die Klägerin ist nicht gehalten, Mitarbeiter mit speziellen Rechtskenntnissen für jedes in diesen weiten Bereich fallende Gebiet zu beschäftigen. 63 - 29 - cc) Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, die zu den im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetzen. Das Berufungsgericht hat nicht be- rücksichtigt, dass gerade die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Ver- gleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit den in der Rechtsprechung behandelten Fällen zu den regelmäßig besonders schwierigen Aufgaben ge- hört, wenn - wie im Streitfall - Gebiete in Rede stehen, in denen rechtliche Spe- zialkenntnisse erforderlich sind, die bei den in der täglichen Beratungspraxis von der Klägerin einzusetzenden Mitarbeitern nicht vorausgesetzt werden kön- nen. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält außerdem im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Folgenbesei- tigung und Auskunft einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Gegenstand der Abmahnung unzutreffend bestimmt und daher von einem unrichtigen Umfang der zu vergü- tenden vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vorgerichtlich ausgesproche- ne anwaltliche Abmahnung habe von vornherein nur Unterlassungsansprüche umfasst. Tatsächlich hat die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung vom 7. Oktober 2013 nicht nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklä- rung aufgefordert. Gegenstand der Abmahnung war darüber hinaus auch die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs und eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs. Diese Ansprüche sind ebenfalls Gegenstand des im vor- liegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung. 64 65 66 - 30 - III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle- gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Ge- richtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Frage, ob zur Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehenen Un- verbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln ein Folgenbeseitigungsanspruch zu gewähren ist, ist eine Frage der den Mitgliedstaaten überlassenen rechtstechni- schen Umsetzung des Gesichtspunkts der Unverbindlichkeit (vgl. die Schluss- anträge der Generalanwältin Trstenjak vom 6. Dezember 2011 in der Rechtssa- che C-472/10 Rn. 73 f.). IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen zu II 1 und II 2 sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Rede stehen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten Beru- fungsverfahrens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungs- anspruchs gemäß dem Antrag zu II 2 und eines diesen Anspruch vorbereiten- 67 68 69 70 - 31 - den Auskunftsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 1 vorliegen. Dabei wird sich das Berufungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn.1.104 mwN) stehende Beseiti- gungsanspruch die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichti- gungsschreibens gemäß dem Klageantrag zu II 2 umfasst. Das Landgericht hat dies verneint und angenommen, zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Folgenbeseitigung sei die Beklagte lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigne- ter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet, sein Inhalt hänge vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Könne der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gelte für den Beseitigungsan- spruch gemäß § 1004 BGB der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben müsse, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes könne für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1960 - V ZR 89/59, NJW 1960, 2335; Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 249, 251; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.97 ff.). 2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs (BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 319/90, WRP 1993, 396, 398 - Maschinenbeseitigung). Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die 71 - 32 - Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.94; Frenzel, WRP 2013, 1566, 1567). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, sie habe bereits von sich aus darüber informiert, dass bei der Berechnung des Mindest- wertes keine Abschlusskosten verrechnet würden. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2014 - 11 O 298/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 - 2 U 107/14 -