Urteil
I ZR 76/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage, die mehrere selbständige Ansprüche nur als Teilklage geltend macht, ist hinreichend zu bestimmen, indem der Kläger die Verteilung des geltend gemachten Betrags auf die einzelnen Ansprüche und die Prüfungsreihenfolge angibt.
• Wird ein Lichtbild durch Hochladen in das Internet vervielfältigt, begründet dies ein Vervielfältigungsstück im Sinne des § 10 UrhG; eine Urheberbezeichnung auf einer Internetseite kann daher die Urhebervermutung begründen, wenn die Angabe inhaltlich als Bezeichnung einer natürlichen Person verständlich ist.
• Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sich gegen die Nutzung von Bildern im Internet richtet, ist dahin auszulegen, dass sie nach dem wirklichen Willen der Parteien auch das zumutbare und mögliche Beseitigen eines fortdauernden öffentlich zugänglichen Verletzungszustands umfasst, wozu das Bemühen um Löschung beim Plattformbetreiber gehören kann.
Entscheidungsgründe
Urheberrecht: Beweis, Teilklagebestimmtheit und Umfang strafbewehrter Unterlassungserklärung • Eine Klage, die mehrere selbständige Ansprüche nur als Teilklage geltend macht, ist hinreichend zu bestimmen, indem der Kläger die Verteilung des geltend gemachten Betrags auf die einzelnen Ansprüche und die Prüfungsreihenfolge angibt. • Wird ein Lichtbild durch Hochladen in das Internet vervielfältigt, begründet dies ein Vervielfältigungsstück im Sinne des § 10 UrhG; eine Urheberbezeichnung auf einer Internetseite kann daher die Urhebervermutung begründen, wenn die Angabe inhaltlich als Bezeichnung einer natürlichen Person verständlich ist. • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sich gegen die Nutzung von Bildern im Internet richtet, ist dahin auszulegen, dass sie nach dem wirklichen Willen der Parteien auch das zumutbare und mögliche Beseitigen eines fortdauernden öffentlich zugänglichen Verletzungszustands umfasst, wozu das Bemühen um Löschung beim Plattformbetreiber gehören kann. Der Kläger betreibt die Internetseite CT-Paradies und hatte 52 Lichtbilder von Sammelfiguren eingestellt. Die Beklagte verkaufte ähnliche Figuren bei eBay; eine Mitarbeiterin nutzte dabei über Google gefundene Fotografien des Klägers zur Illustration. Der Kläger mahnte die Beklagte ab; diese erklärte sich am 11.11.2011 strafbewehrt zur Unterlassung, zahlte bereits Schadensersatz und Anwaltskosten und entfernte Angebote. Der Kläger erhob Klage auf weitergehenden Schadensersatz (teilweise 10.000 €) und Vertragsstrafen (teilweise 40.000 €) sowie Erstattung von Abmahnkosten. Das Berufungsgericht verneinte Urheberschaft und wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein; der BGH prüfte insbesondere, ob die Klage hinreichend bestimmt ist, ob die Urheberschaft ausreichend dargetan bzw. zu beweisen ist und welchen Umfang die Unterlassungserklärung hat. • Bestimmtheit der Teilklage: Nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO muss bei Teilklagen mit mehreren prozessual selbständigen Ansprüchen der Kläger angeben, wie sich der geltend gemachte Teilbetrag auf die Einzelansprüche verteilt und in welcher Reihenfolge das Gericht zu prüfen hat; das unterblieb hier, sodass der Kläger Gelegenheit zur Konkretisierung erhalten muss. • Urhebervermutung und Beweis: Die Urhebervermutung des § 10 Abs.1 UrhG kann auch auf Internet-Vervielfältigungsstücke Anwendung finden, weil das Hochladen eine Vervielfältigung darstellt. Die Beschriftung mit "CT-Paradies" begründet die Vermutung jedoch nicht, weil die Angabe vom Verkehr nicht als Name einer natürlichen Person verstanden wird. Gleichwohl hat das Berufungsgericht wesentliche Prozessvorbringen (Originaldateien, höhere Auflösung, Zeugenangebot) nicht hinreichend gewürdigt; es wäre daher unzulässig, allein wegen unterlassener Urhebervermutung Schadensersatz- und Abmahnkostenansprüche endgültig zu verneinen. • Umfang der Unterlassungserklärung: Die Vereinbarung ist nach §§ 133,157 BGB nach dem wirklichen Parteiwillen auszulegen. Vor dem Hintergrund des Zweckes der Vereinbarung umfasst die Unterlassungsklausel sowie das Vertragsstrafeversprechen auch das zumutbare und mögliche Beseitigen eines fortdauernden Verletzungszustands durch öffentliches Zugänglichmachen, einschließlich des Hinwirkens auf den Plattformbetreiber, um verbleibende Abrufe aus Suchfunktionen entfernen zu lassen. • Folgen und Verfahrenshinweis: Da in den Vorinstanzen entscheidungserhebliche Feststellungen unvollständig gewürdigt bzw. die Klage nicht ausreichend bestimmt wurde, hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; das Berufungsgericht hat bei erneuter Entscheidung u.a. die Möglichkeit der Teilklagekonkretisierung, die Beweiswürdigung (u.a. Zeugen) und die Zumutbarkeit der Löschbemühungen zu prüfen. Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache, insoweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden war, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, dass die Klage insoweit nicht hinreichend bestimmt war und der Kläger Gelegenheit zur Konkretisierung geben ist. Ferner kann ein Schadensersatz- und Erstattungsanspruch nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Kläger habe die Urheberschaft nicht bewiesen, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Beweismittel unzureichend gewürdigt hat; insoweit ist die Frage der Urheberschaft und des Verschuldens der Beklagten im Berufungsrechtszug erneut zu prüfen. Schließlich sind Vertragsstrafen nicht von vornherein ausgeschlossen: Die Unterlassungserklärung umfasst nach Auslegung auch das zumutbare Bemühen um Beseitigung eines fortdauernden öffentlich zugänglichen Verletzungszustands, wozu das Hinwirken auf den Betreiber von eBay zählen kann. Das Berufungsgericht hat daher im Rahmen der neuen Verhandlung u.a. die Verteilung des geltend gemachten Teilbetrags, die Beweiswürdigung (Originaldateien, Zeugen) sowie die Zumutbarkeit und Angemessenheit der Löschbemühungen und der Vertragsstrafe zu prüfen; danach ist über Schadensersatz, Vertragsstrafe und Erstattung der Abmahnkosten abschließend zu entscheiden.