Entscheidung
I ZR 54/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR54.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/15 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 19. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesell- schaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen kön- nen. Die Beklagte ist Hersteller von PCs mit eingebauter Festplatte. Die Kläge- rin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher PCs in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftsertei- lung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend. 1 - 3 - Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. Eini- gungsvorschlag vom 24. September 2009 - Sch-Urh 44/08) - in der ersten Stufe der Klage - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, die Be- klagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundes- republik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Perso- nalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genau- er Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla- geabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei den von der Beklagten zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 vertriebenen PCs mit Festplatte handele es sich um nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichti- ge Vervielfältigungsgeräte, die zur Vornahme von nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF privilegierten Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträ- ger auf einen anderen technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Dazu hat es ausgeführt: Die technische Eignung dieser Geräte zur Vornahme privilegierter Ver- vielfältigungen ergebe sich daraus, dass mit ihnen, jedenfalls nach Ausstattung mit Zusatzeinrichtungen, wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich ein Fernsehfilm von zweistündiger Dauer gespeichert werden könne, weil sie über Prozessoren mit 300 MHz, einen Arbeitsspeicher mit 128 MB und 2 3 4 5 - 4 - Festplatten mit wenigstens 10 GB verfügten. Die erkennbare Bestimmung der Geräte ergebe sich daraus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass PCs, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit über- wiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Es bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte tatsächlich in einem nicht nur geringfügigen Umfang zur Anfertigung von Privatkopien schutzfähiger Wer- ke genutzt würden. Die Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Nachweis er- bracht, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs eindeutig anderen Zwecken vorbehalten gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die Beklagte einen hohen Anteil sogenannter Business-PCs und ihre Geräte im Übrigen entweder direkt an gewerbliche Abnehmer oder weit überwiegend über Zwischenhändler in Verkehr gebracht habe, lasse sich dies nicht herleiten. Einer Vergütungspflicht und einer Auskunftspflicht könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Urheberrechtsgesetz keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Vergütungen vorsehe. Das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller und Im- porteure von PCs verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs- verbot. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. B. Die Revision hat keinen Erfolg. I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des Oberlandesgerichts enthält keine Beschränkung der Revisionszu- lassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entschei- 6 7 8 9 - 5 - dungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Business-PCs“ zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmit- tels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 16 = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN). II. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch das Inverkehrbringen von Ge- räten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheber- rechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemesse- nen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berech- nung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann. 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendun- gen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt 10 11 12 - 6 - wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Im- porteur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzu- nehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunfts- pflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsbe- rechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobe- nen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Vergütungspflicht und Zahlung der Vergütung gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händ- ler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 24 - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 bis 27 - PC mit Festplatte II; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 26 bis 30). 3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in Verkehr gebracht wor- den sind. 13 14 15 - 7 - 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Fest- platte technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren, Audiowerke und au- diovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträ- ger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen. a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte waren geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendun- gen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Ton- träger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wie- dergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Spei- chermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 28 - PC mit Festplat- te I, mwN). bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - jedenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung 16 17 18 19 - 8 - von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. (1) Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die technische Eignung der hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Fest- platte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen wenigstens eines urheber- rechtlich schutzfähigen Werks erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergü- tungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung ab- zustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 30 - PC mit Festplatte I). (2) Das Oberlandesgericht hat unter Heranziehung von der Klägerin an- geführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktfüh- renden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems „Windows XP“, angenommen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleis- tung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Pro- zessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von we- nigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklag- ten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. 20 21 - 9 - Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt keinen Rechtsfehler erken- nen. Seine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme, es sei auf die techni- sche Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC ab- zuspeichern, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesge- richt ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tonda- teien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy; GRUR 2017, 702 Rn. 34 - PC mit Festplatte I). Die Revision rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe eine unzuläs- sige generalisierende Betrachtungsweise angestellt, indem es die Microsoft- Empfehlung ohne weitere tatrichterliche Feststellung herangezogen habe. Es habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der PCs und die Arbeitsspeicherkapazität der PCs und der Grafikkarten zu gering gewesen seien und es regelmäßig zu technischen Prob- lemen gekommen sei. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Vorbringen befasst. Es hat unter Heranziehung der Microsoft-Empfehlungen festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigs- tens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den Feststellungen des Oberlan- desgerichts alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertrie- benen Modelle diese technischen Mindestvoraussetzungen erfüllten, musste das Oberlandesgericht keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerä- temodellen treffen. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht daher nicht auf einer unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise. 22 23 - 10 - (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigun- gen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Auf- zeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind. Vielmehr genügt es, wenn urheber- rechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufge- zeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Fest- platte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21 bis 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 702 Rn. 35 - PC mit Fest- platte I). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen konnten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs - so- fern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämt- lich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden. b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede stehenden PCs der Beklagten seien erkennbar zur Vervielfälti- gung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen. aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen eine entsprechende Zweckbe- stimmung tritt. Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfälti- gungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung ei- nes Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedie- 24 25 26 - 11 - nungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 40 - PC mit Festplatte I, mwN). bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Fest- platte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei unerheblich, ob es sich bei den von der Beklagten vertriebenen PCs um sogenannte „Business-PCs“ handele, die - je- denfalls teilweise - anders als „Consumer-PCs“ über keine spezielle Multimedia- Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf ent- sprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweck- bestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte auch vielfälti- gen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweiti- gen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeit- raum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröf- fentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Wer- bekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rügt, die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei in den Jahren ab 2002 allgemein bekannt gewesen, dass die PCs der Beklagten, sei 27 28 - 12 - es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können, entbehre einer Grund- lage. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Publikationen könne nicht von einer solchen allgemeinen Bekanntheit in der Öffentlichkeit ausgegangen wer- den. Zahlreiche Anlagen stammten aus den Jahren nach dem Jahr 2005 oder bezögen sich auf nach dem Jahr 2005 vermarktete PCs. Die wenigsten Unter- lagen stammten oder bezögen sich auf die Zeit vor dem Jahr 2002 oder auf das Jahr 2002. Gerade für den Anfangszeitraum der hier in Rede stehenden Jahre 2002 bis 2005 bestehe deshalb keine Grundlage für die Annahme des Oberlan- desgerichts. Damit dringt die Revision nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung der zahlreichen Publikationen, die den Zeitraum vor oder ab dem Jahr 2002 betreffen und sich allgemein auf die Vervielfältigungsmöglichkeiten von PCs beziehen, auf die erkennbare Bestimmung der in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs der Beklagten geschlossen hat. Entgegen der Darstel- lung der Revision hat das Oberlandesgericht dabei nicht den heutigen Wis- sensstand in Bezug auf die Möglichkeit, mit PCs Vervielfältigungen vornehmen zu können, auf die Jahre 2002 bis 2005 übertragen. Ebenso wenig hat es eine unzulässige generalisierende Betrachtung vorgenommen, indem es die Werbe- kampagnen anderer PC-Hersteller berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügten die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs über die erforderliche Mindestausstattung zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen, auch wenn die einzelnen Modelle im Übrigen in technischer Hinsicht erheblich voneinander abwichen. Die Annahme des Oberlandesge- richts, die in dieser Zeit in Verkehr gebrachten PCs der Beklagten seien aus Sicht des Publikums zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt gewe- sen, widerspricht unter diesen Umständen nicht der Lebenserfahrung. c) Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revision zutref- fend angenommen, dass es für die Frage der technischen Eignung und erkenn- 29 - 13 - baren Bestimmung eines PCs zur Anfertigung von Privatkopien grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der PC tatsächlich für solche Ver- vielfältigungen genutzt wird. Die Vergütungspflicht ist nach der gesetzlichen Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglich- keit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Das rechtfertigt die (widerlegliche) Vermutung, dass mit solchen Geräten - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - derartige Vervielfältigungen in einem Umfang vorgenommen werden, die eine Vergütungspflicht auslösen (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN). 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ober- landesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und einer daran anknüpfenden Auskunftspflicht gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende An- zahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert. a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur An- fertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch ange- fertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung ge- schuldet ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 55 - PC mit Festplatte I). Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch bei richtlinienkonformer Auslegung und An- wendung der Vorschriften über die Gerätevergütung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer („Business-PCs“) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. 30 31 - 14 - aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbe- halten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Pada- wan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichti- gung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anferti- gung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen über- lassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergü- tungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien ge- eignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie ei- nem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copy- dan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder ei- nem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN). 32 - 15 - An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache „Microsoft“ zur Vereinbarkeit von Vor- schriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an „Ge- schäftskunden und staatliche Stellen“ oder der Erwerb solcher Speichermedien „zur beruflichen Nutzung“ dazu führen muss, dass die Anwendung der Vor- schriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussan- träge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwä- gungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 - PC mit Festplatte I). bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer ge- rechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Ge- räte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 58 - PC mit Festplat- te I, mwN). cc) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten steht diese Beurtei- lung in Einklang mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Ge- richtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, juris Rn. 20). Die- ser geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs 33 34 35 - 16 - der Europäischen Union bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59). Soweit der österreichische Oberste Gerichtshof annimmt, bei einer Lieferung von Geräten oder Medien an juristische Personen als Endnutzer liege der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Anwendungsbereich der Vergütung ausgenommene Fall einer Lieferung an an- dere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 51), stimmt dies mit der Annahme des Bundesgerichtshofs überein, dass keine Vergütung geschuldet ist, wenn Geräte oder Medien an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und der Nachweis erbracht wird, dass diese die Geräte oder Medien nach dem normalen Gang der Dinge allenfalls in geringem Umfang zum Zwecke der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch nutzen (vgl. Rn. 37). b) Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungs- pflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit ein- gebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten, die als „Business-PCs“ in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, keine andere Möglich- keit hätte, als die Vergütung vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferten Geräte einzukalkulieren und im Ergebnis gewerbliche Kunden zu Unrecht mit der Gerätevergütung belastet würden. aa) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, 36 37 - 17 - Gregelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG aller- dings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzel- fall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speicherme- dien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abver- langt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 60 - PC mit Festplatte I). bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflich- teten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klä- rung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Ver- wendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung 38 - 18 - vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jeden- falls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hier- für kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerä- tevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Pri- vatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 61 - PC mit Festplatte I, mwN). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich an- gesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend ge- machten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend ent- sprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigun- gen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht er- gangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklag- ten, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu wer- den, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatko- 39 - 19 - pien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 62 - PC mit Festplatte I, mwN). cc) Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu ein- deutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zu- lässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheber- rechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt wer- den (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 63 - PC mit Festplatte I, mwN). c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Rege- lung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung ver- pflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden han- delt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Ge- räte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der 40 41 42 - 20 - durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN). bb) Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten An- spruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen. Der auf eine nach- trägliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speicherme- dien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor- behalten sind, sind von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungs- pflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütun- gen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereiche- rung zu erstatten. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit die Frage einer Rücker- stattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 66 - PC mit Festplatte I). 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr ge- brachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich ein- deutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anferti- 43 44 45 - 21 - gung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Dar- stellung der Beklagten - zu einem ganz überwiegenden Anteil an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 71 - PC mit Festplatte I, mwN). b) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr ge- brachten „Business-PCs“ zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien auch dann nicht anzunehmen ist, wenn diese PCs unmittelbar an gewerbliche Abnehmer geliefert werden. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt wer- den kann, einem gewerblichen Abnehmer wie einer Behörde oder einem Unter- nehmen, einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfah- rung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 - PC mit Festplatte I, mwN). III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ober- landesgerichts, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Die Be- klagte kann den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen nicht den Einwand 46 47 - 22 - des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des wider- sprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten. 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig er- scheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmiss- bräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaf- fen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 96 - PC mit Festplatte I; GRUR 2017, 716 Rn. 89 - PC mit Festplatte II, jeweils mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe bei Abschluss der Gesamtver- träge mit dem Branchenverband BITKOM über die Brennervergütung wiederholt öffentlich geäußert, dass die vereinbarte Brennervergütung alle Vervielfälti- gungsvorgänge abdecke. Eine solche pauschale öffentliche Äußerung wäre nicht geeignet gewesen, ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten zu be- gründen, nicht zur Entrichtung einer PC-Vergütung herangezogen zu werden. 3. Die Revision macht geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts sei schon deshalb unzutreffend, weil gegenüber sämtlichen BITKOM- Mitgliedern ein Vertrauenstatbestand angenommen werde und zwar unabhän- gig davon, ob sie an den Verhandlungen mit der Klägerin teilgenommen hätten, während dieser Einwand allen Nicht-BITKOM-Mitgliedern versagt werde. Für die Annahme der Verwirkung könne nicht auf die Mitgliedschaft im Verband ab- gestellt werden. Die Einigung auf die Brennerabgabe sei von den Vertragspar- 48 49 50 - 23 - teien öffentlich kommuniziert worden und branchenweit bekannt gewesen. Die Klägerin habe für die Jahre 2003 bis 2005 keine Forderungen für PCs gestellt. Sie habe bis kurz vor Ablauf der Verjährung keine Ansprüche geltend gemacht und in ihren offiziellen Verlautbarungen nicht auf eine entsprechende Absicht hingewiesen. Damit sei auch gegenüber PC-Herstellern, die nicht Mitglied des BITKOM gewesen seien, faktisch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die nach der BITKOM-Mitgliedschaft differenzierende Beurteilung des Verwir- kungseinwandes verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung. 4. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Beurteilung des Oberlan- desgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des Bran- chenverbandes BITKOM gefallen sind und mit denen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anlässlich des Ab- schlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich ge- eignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenver- band repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 99 bis 127 - PC mit Festplatte I). Dies gilt al- lerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten eine Sonderver- bindung besteht. Außenstehende Dritte, die an den Gesamtvertragsverhand- lungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband BITKOM repräsentierten Hersteller und Im- porteure von PCs angehören, weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt (BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 92 - PC mit Festplatte II, mwN). Diese Sonderver- bindung ist ein Umstand, der es rechtfertigt, bei der Beurteilung des Verwir- kungseinwandes nach der BITKOM-Mitgliedschaft zu differenzieren. Ein Ver- stoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 79 - PC mit Festplatte II, mwN) liegt daher nicht vor. 51 - 24 - IV. Die Revision macht vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ih- rem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selek- tiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend ge- macht hätte. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das zeit- lich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 55 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungs- schuldner nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu neh- men (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 82 - PC mit Festplatte II). V. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ge- klärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 52 53 - 25 - C. Danach war die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 19.02.2015 - 6 WG 7/10 - 54