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Urteil

I ZR 39/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• PCs mit eingebauter Festplatte können vergütungspflichtige Geräte nach § 54 Abs.1 UrhG aF sein, wenn sie technisch geeignet und erkennbar zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt sind. • Für die technische Eignung genügt eine Mindestausstattung, die die Aufnahme und Speicherung eines vollständigen Werkes ermöglicht; Zusatzhardware kann nachgerüstet werden und schließt die Eignung nicht aus. • Besteht ein Vertrauenstatbestand aufgrund von Verhandlungsäußerungen (venire contra factum proprium), kann die Geltendmachung rückwirkender Vergütungsansprüche für einen abgrenzbaren Zeitraum ausgeschlossen sein.
Entscheidungsgründe
Gerätevergütung für PCs mit Festplatte; technische Eignung, erkennbare Bestimmung und widersprüchliches Verhalten • PCs mit eingebauter Festplatte können vergütungspflichtige Geräte nach § 54 Abs.1 UrhG aF sein, wenn sie technisch geeignet und erkennbar zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt sind. • Für die technische Eignung genügt eine Mindestausstattung, die die Aufnahme und Speicherung eines vollständigen Werkes ermöglicht; Zusatzhardware kann nachgerüstet werden und schließt die Eignung nicht aus. • Besteht ein Vertrauenstatbestand aufgrund von Verhandlungsäußerungen (venire contra factum proprium), kann die Geltendmachung rückwirkender Vergütungsansprüche für einen abgrenzbaren Zeitraum ausgeschlossen sein. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften, die Gerätevergütungen für Vervielfältigungen geltend macht. Die Beklagte stellte und vertrieb in Deutschland PCs mit eingebauter Festplatte im Zeitraum 1.1.2002–31.12.2005. Die Klägerin begehrte Auskunft, Feststellung der Zahlungspflicht und Vergütung nach altem Recht (§§ 53,54,54g UrhG aF) für dieses Inverkehrbringen; das OLG gab Auskunftsansprüche für 1.4.2005–31.12.2005, wies aber Ansprüche bis 31.3.2005 ab. Die Beklagte rügte fehlende Eignung/Bestimmung und verwies auf Verhandlungen zwischen Klägerin und dem Branchenverband BITKOM, in denen angeblich ein Stillhaltevertrauen geschaffen worden sei. Es ging ins Revisionsverfahren beider Seiten bis zum BGH. • Zulässigkeit: Klage hinreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO) und Stufenklage zulässig. • Anspruchsgrund: Nach § 54 Abs.1 UrhG aF besteht grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Vergütung und nach § 54g Abs.1 UrhG aF ein Auskunftsanspruch gegen Hersteller/Importeur/Händler, wenn Geräte technisch zur Vervielfältigung geeignet und erkennbar hierfür bestimmt sind. • Technische Eignung: Das OLG hat zutreffend auf eine technische Mindestausstattung abgestellt (z. B. CPU, RAM, Festplattenkapazität), die Aufnahme und Speicherung eines vollständigen Werkes ermöglicht; Qualitätsmängel oder notwendige Nachrüstung schließen die Eignung nicht aus. • Erkennbare Bestimmung: Zweckbestimmung folgt aus allgemein bekannten oder beworbenen Nutzungsmöglichkeiten; Werbung, Presse und Bedienungsanleitungen können dies belegen; eine Generalisierung nach Gerätegattung ist zulässig, wenn die Modelle der Gattung die Mindestvoraussetzungen erfüllen. • Widerlegliche Vermutung der Nutzung: Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass geeignete und bestimmte Geräte auch zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden; diese Vermutung kann durch Nachweis entkräftet werden, dass Geräte eindeutig anderen Zwecken vorbehalten oder nur in vernachlässigbarem Umfang genutzt wurden. • EuGH-Rechtslage und Richtlinienkonformität: Die deutsche Regelung steht im Einklang mit Unionsrecht; eine widerlegliche Vermutung ist mit Art.5 RL 2001/29/EG vereinbar, auch wenn Geräte an gewerbliche Abnehmer geliefert werden. • Venire contra factum proprium (§ 242 BGB): Das OLG hat festgestellt, dass der Verhandlungsführer der Klägerin gegenüber BITKOM einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wonach rückwirkende Geltendmachung für PCs bis zum 7. März 2005 nicht zu erwarten sei; deshalb sind Ansprüche für 1.1.2002–31.3.2005 unzulässig erhoben worden. • Beweiswürdigung und tatrichterliche Feststellungen: Die Feststellungen zur technischen Ausstattung, Werbeaussagen und zum Vertrauenstatbestand sind ausreichend und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Kosten und Prozessfolge: Revision und Anschlussrevision erfolglos; Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wurden zurückgewiesen; das angefochtene Teilurteil des OLG blieb bestehen. Der BGH bestätigt, dass die von der Beklagten vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte grundsätzlich technische Eignung und erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne des alten Rechts (§§ 53,54,54g UrhG aF) aufwiesen, weshalb Auskunfts- und Vergütungsansprüche grundsätzlich bestehen können. Für den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.3.2005 hat die Beklagte jedoch erfolgreich Einwendung des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) erhoben: Durch Verhandlungsäußerungen der Klägerin gegenüber BITKOM wurde ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen, das die rückwirkende Geltendmachung der Ansprüche bis zu dem in Rede stehenden Stichtag ausschließt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.