Entscheidung
4 StR 589/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/17 vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 14. Juli 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie in einem weiteren Fall wegen Bei- hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016, , verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Anordnung des Ver- falls von Wertersatz in Höhe von 9.450 Euro aufrechterhalten und darüber hin- 1 - 3 - aus die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 15.900 Euro angeordnet. Ge- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision; das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 2. Auch der Maßnahmenausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift das Folgende ausge- führt: „Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht in der Urteilsformel nicht auf eine einheitliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz unter Einbeziehung der vom Wertersatzverfall aus der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016 erfassten Summe von 9.450 Euro erkannt hat. Zwar sind dann, wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten bestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den neuen Gesamt- strafenrichter, der sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters zu stellen hat, neu zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, Rn. 9 mwN, juris). Einer solchen einheitlichen Anordnung steht hier indes Art. 316h Satz 2 EGStGB entgegen. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Über- gangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögens- abschöpfung (Art. 316h Satz 1 EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die 2 3 - 4 - neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT- Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwen- den, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, Rn. 16, juris). Dies ist im Fall der den aufrechterhaltenen Wertersatzverfall anordnen- den Entscheidung des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016 ge- geben. Die danach zwingend heranzuziehenden unterschiedlichen Fassungen der gesetzlichen Grundlagen (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1, 73c Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung des Wertersatzverfalls auf Grund der Taten aus dem Ur- teil des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016; §§ 73, 73c, 73d in der ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auf Grund der in der angefochtenen Ent- scheidung festgestellten Taten) und damit verbundene Abweichungen in der gesetzlichen Terminologie (Wertersatzverfall und Einziehung von Wertersatz) stehen einer einheitlichen Anordnung der Einziehung von Wertersatzverfall entgegen. Eine der ratio des § 55 StGB zuwider laufende Schlechterstellung des Beschwerdeführers geht mit der ausnahmsweisen gesonderten Anord- nung des Verfalls von Wertersatz aus der einzubeziehenden Entschei- dung, bezüglich dessen sich das Landgericht eigenständig von den An- ordnungsvoraussetzungen und der anzuordnenden Höhe überzeugt hat (UA S. 29), nicht einher.“ Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: Der eindeutig und um- fassend formulierte Art. 316h Satz 2 EGStGB knüpft lediglich daran an, dass bis zum 1. Juli 2017 bereits „eine Entscheidung“ über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/11640 S. 84) ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, Art. 316h Satz 2 EGStGB in Fällen des § 55 4 - 5 - Abs. 2 StGB einschränkend auszulegen (vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682; BeckOK StGB/Heuchemer, 36. Edition, EGStGB, Art. 316h Rn. 3 ff.). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke