OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 589/17

BGH, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster wird als unbegründet verworfen. • Eine Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler in Schuld- und Strafausspruch. • Art. 316h Satz 2 EGStGB verhindert im Einzelfall eine einheitliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz nach § 55 StGB, wenn bereits vor dem 1.7.2017 eine Entscheidung über Verfall oder Verfall von Wertersatz ergangen ist.
Entscheidungsgründe
Einziehung/Verfall von Wertersatz: Art.316h EGStGB verhindert einheitliche Anordnung nach §55 StGB • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster wird als unbegründet verworfen. • Eine Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler in Schuld- und Strafausspruch. • Art. 316h Satz 2 EGStGB verhindert im Einzelfall eine einheitliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz nach § 55 StGB, wenn bereits vor dem 1.7.2017 eine Entscheidung über Verfall oder Verfall von Wertersatz ergangen ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen sowie wegen Beihilfe und Anstiftung verurteilt. Gegen das Urteil, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie Anordnungen zum Verfall und zur Einziehung von Wertersatz in unterschiedlicher Höhe traf, richtete sich seine Revision. In einer früheren Entscheidung des Landgerichts vom 19.10.2016 war bereits der Verfall von Wertersatz in Höhe von 9.450 Euro angeordnet worden. Das spätere Urteil hielt diesen Wertersatzverfall aufrecht und ordnete zusätzlich die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 15.900 Euro an. Der Angeklagte rügte allgemein das Urteil; die Revisionsprüfung sollte insbesondere klären, ob eine einheitliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz geboten war. • Die Generalbundesanwaltschaft und der Senat führten aus, dass nach § 55 StGB Nebenstrafen und Nebenfolgen grundsätzlich einheitlich durch den neuen Gesamtstrafenrichter anzuordnen sind, wenn die Voraussetzungen vorliegen. • Art. 316h Satz 2 EGStGB enthält jedoch eine Übergangsregel, wonach die Reformvorschriften zur Vermögensabschöpfung nicht anzuwenden sind, wenn bis zum 1.7.2017 bereits eine Entscheidung über den Verfall oder den Verfall von Wertersatz ergangen war. • Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Landgerichts vom 19.10.2016 über den Wertersatzverfall vor dem Stichtag ergangen; daher sind für diese Entscheidung die früheren Fassungen der Vorschriften (§§ 73, 73a, 73c StGB in der bis 30.6.2017 geltenden Fassung) zwingend anzuwenden. • Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Terminologie und Regelungsteile (Wertersatzverfall nach altem Recht versus Einziehung von Wertersatz nach neuem Recht) steht Art. 316h EGStGB einer einheitlichen Anordnung der Einziehung von Wertersatz entgegen. • Die gesonderte Anordnung des (weiteren) Verfalls von Wertersatz benachteiligt den Angeklagten nicht, weil das Landgericht die Voraussetzungen und die Höhe der Anordnung eigenständig geprüft hat. • Bei der Nachprüfung ergaben sich keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten in Schuld-, Straf- oder Maßnahmenausspruch; deshalb ist die Revision unbegründet. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; das Urteil des Landgerichts Münster bleibt in allen angefochtenen Punkten rechtsfehlerfrei. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens, Anstiftung und Beihilfe sowie die Festsetzungen zur Freiheitsstrafe sind bestätigt. Hinsichtlich der Vermögensabschöpfung ist die gesonderte Aufrechterhaltung des vor dem 1.7.2017 angeordneten Wertersatzverfalls zulässig, weil Art. 316h Satz 2 EGStGB die Anwendung der neuen Regelungen ausschließt und eine einheitliche Anordnung dadurch verhindert wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.