Urteil
I ZR 85/17
BGH, Entscheidung vom
26mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Weiterleitung empfangener Rundfunksignale über ein krankenhausinternes Kabelnetz in Patientenzimmer stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts dar.
• Eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nur dann eine nach § 313 BGB gerechtfertigte außerordentliche Kündigung begründen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss von der Anwendbarkeit der betroffenen Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt ausgegangen sind und eine vertragsangepasste Fortführung unzumutbar wäre.
• Die Verwirklichung der öffentlichen Wiedergabe ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Nutzung entgeltlich erfolgt; auch eine mittelbare Verbesserung der Wettbewerbsstellung reicht für einen Erwerbszweck aus.
Entscheidungsgründe
Kabelweitersendung in Patientenzimmern als öffentliche Wiedergabe • Die Weiterleitung empfangener Rundfunksignale über ein krankenhausinternes Kabelnetz in Patientenzimmer stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts dar. • Eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nur dann eine nach § 313 BGB gerechtfertigte außerordentliche Kündigung begründen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss von der Anwendbarkeit der betroffenen Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt ausgegangen sind und eine vertragsangepasste Fortführung unzumutbar wäre. • Die Verwirklichung der öffentlichen Wiedergabe ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Nutzung entgeltlich erfolgt; auch eine mittelbare Verbesserung der Wettbewerbsstellung reicht für einen Erwerbszweck aus. Die Klägerin (GEMA) forderte von der Beklagten, Betreiberin eines Krankenhauses mit 49 Patientenzimmern, Zahlung einer Jahreslizenz für die Weiterleitung von Rundfunksendungen in die Patientenzimmer. Die Parteien hatten einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag mit jährlicher Verlängerung geschlossen; die Klägerin setzte für den Zeitraum 1.8.2015–31.7.2016 eine Vergütung von 876,64 € fest. Die Beklagte kündigte fristlos mit Verweis auf geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wiedergabe in Zahnarztpraxen und zahlte nicht. Die GEMA klagte auf Zahlung nebst Zinsen und Mahnkosten; die unteren Instanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb beim Bundesgerichtshof erfolglos. • Anspruch ergibt sich aus dem wirksamen Lizenzvertrag; die Kündigung der Beklagten vom 16.7.2015 war nicht wirksam. • Die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts nach § 313 BGB wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen nicht vor, weil kein schutzwürdiges Vertrauen der Parteien auf die auf Zahnarztpraxisfälle bezogene Rechtsprechung nachgewiesen ist und sich die einschlägige Rechtsprechung zur Kabelweitersendung in Patientenzimmern zwischen Vertragsschluss und Kündigung nicht geändert hat. • Die Weiterleitung zuvor empfangener Hörfunksignale durch ein krankenhausinternes Kabelnetz an die Radiogeräte in 49 Patientenzimmern erfüllt die Kriterien einer öffentlichen Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 und 3, §§ 20, 20b Abs. 1 UrhG sowie der einschlägigen EU-Richtlinien und EuGH-Rechtsprechung. • Begründet ist dies damit, dass (1) die Handlung der Wiedergabe vorliegt, weil der Betreiber bewusst Zugang zu den Werken schafft; (2) eine Öffentlichkeit vorliegt, da es sich um eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und kumulativ "recht viele Personen" handelt; (3) die Weiterleitung ein spezifisches technisches Verfahren (Kabelweitersendung) darstellt bzw. ein neues Publikum erreicht; (4) für die Einstufung kein kommerzieller Entgeltcharakter erforderlich ist, eine mittelbare Steigerung der Attraktivität/Standards der Einrichtung reicht für einen Erwerbszweck. • Die Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten sind als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 287, 288 BGB erstattungsfähig. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die einschlägigen Auslegungsfragen durch die bereits ergangene EuGH-Rechtsprechung geklärt sind. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung der Jahreslizenzvergütung in Höhe von 876,64 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten war zu Recht erfolgreich. Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag blieb wirksam in Kraft, weil ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 313 BGB nicht bestand. Die streitige Nutzungshandlung ist als öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG und der einschlägigen EU-Richtlinien zu qualifizieren, sodass die GEMA zur Vergütungsforderung berechtigt ist. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.