Urteil
14 O 46/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1201.14O46.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.191,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.03.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.191,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.03.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz, Abmahnkosten sowie Aufwendungsersatz geltend. Die Klägerin betreibt das Bezahlfernsehen (Pay-TV) „T E“ und bietet ihren Kunden u.a. über T T1 C0 sowie die Optionskanäle T T1 C01 bis T T1 C02, die Sender T T1 0 bis T T1 01 sowie den Sender T T1 O Sport- und insbesondere Fußballsendungen einschließlich Live-Übertragungen an, die insbesondere die Berichterstattung der Live-Spiele der deutschen Fußball Bundesliga (1. und 2. Liga) sowie Spiele der UEFA Champions League und des DFB-Pokals beinhalten. Wer als Kunde das verschlüsselte Programm der Klägerin sehen oder anderen präsentieren möchte, muss mit ihr einen Abonnementvertrag abschließen. Hierbei unterscheidet die Klägerin zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Während bei Privatkunden der Empfang ausschließlich zur eigenen privaten Nutzung erfolgen darf, kann gewerblichen Kunden das Recht eingeräumt werden, das Programm öffentlich wahrnehmbar zu machen. Bei der Übertragung der Spiele der UEFA beschränkt sich das Programm der Klägerin nicht auf die bloße Ausübung der von der UEFA erteilten Lizenz im Wege der unkommentierten und unmoderierten Wiedergabe des Geschehens auf dem Spielfeld, sondern erstreckt sich auf die umfassende mediale Aufbereitung des Champions League-Sports vor, während und nach jedem Spiel. Die Beklagte ist eine GmbH, die von Herrn T2 K als Geschäftsführer vertreten wird. Die Beklagte betreibt ausweislich der Gewerberegisterauskunft vom 19.03.2020 (Anlage K 2) die Betriebsstätte „U" in C1. Ein gewerbliches Abonnement mit der Klägerin hatte die Beklagte nicht abgeschlossen. Die Klägerin behauptet, dabei handele es sich nach Beurteilung des Mitarbeiters einer von der Klägerin beauftragten Kontrollagentur um eine Gaststätte mit einer Größe zwischen 76 - 100 qm, für die der VERTRAG Gastronomie - Championspaket anwendbar gewesen sei. Die Betriebsstätte „U" liege im Postleitzahlenbereich 00000, den die Klägerin in die Regionalklasse A eingeordnet habe. In der Regionalklasse A habe die Klägerin im Zeitpunkt der Verletzungshandlung in der Größenkategorie von 76-100 qm eine monatliche Lizenzgebühr von 430,00 EUR verlangt. Die Beklagte habe eine Champions League Spielbegegnung, an der die Klägerin die ausschließlichen Rechte des World-Feeds innehabe, in ihrer Betriebsstätte „U" öffentlich wiedergegeben, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der Klägerin eingeholt zu haben. Am 26.02.2020 habe die Beklagte in der Betriebsstätte „U" in C1 über den Sender „C2" die Live-Übertragung der Begegnung der UEFA Champions League Olympique Lyon gegen Juventus Turin öffentlich wahrnehmbar gemacht. Dies habe der als Zeuge benannte Kontrolleur, Herr N C2, im Rahmen eines Kontrollbesuchs festgestellt. Der Gastraum sei öffentlich zugänglich gewesen. Herr C3 habe bei normalem Geschäftsbetrieb ungehinderten Zugang gehabt und sei nicht zum Gehen aufgefordert worden. Die Klägerin halte an diesem Spiel die ausschließlichen Nutzungsrechte am World-Feed gemäß § 22 UrhG und habe diese nicht unterlizenziert, insbesondere nicht an den Sender „C2 ". Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2020 (Anlage K 5) und vom 24.08.2020 (Anlage K 6) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte ließ die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2020 zurückweisen. Die Klägerin macht entgangenes Nutzungsentgelt in Höhe von 5.160,00 EUR sowie Aufwendungsersatz für den Ermittlungs- und Dokumentationsaufwand als Pauschalbetrag in Höhe von 161,80 EUR und 5,00 EUR als Verwaltungsgebühr für eine Gewerberegisterauskunft geltend, außerdem Abmahnkosten in Höhe von 865,00 EUR. Dazu trägt die Klägerin vor, dass sich das Nutzungsentgelt für eine rechtmäßige Nutzung im Rahmen eines Abonnementvertrages für „Gewerbekunden - VERTRAG Gastronomie – Championspaket“ nach Dauer und dem Umfang der Nutzung sowie der Größe der Betriebsstätte und den gewährten Regionalabschlägen richte. Die Mindestvertragslaufzeit der von der Klägerin angebotenen Abonnements betrage regelmäßig zwölf Monate. Die der Klägerin entgangene Lizenzgebühr in der Regionalklasse A in der Größenkategorie von 76 - 100 qm betrage 5.160,00 EUR (430,00 EUR x 12 Monate). Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund zweier separater Lizenzverträge jeweils für die Spielzeiten 2018/2019 bis einschließlich 2020/21 die nach Maßgabe dieser Lizenzverträge exklusiven Rechte am Multilateral-Feed zur Live-Übertragung und zur weiteren Sublizensierung aller Spiele der UEFA Champions League in voller Länge erworben habe. Die von der Klägerin unter Anlage K 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von C3 C4 reiche als Beweis für diese Tatsache jedenfalls nicht aus. Der von der Beklagten unter Anlage 9 vorgelegte Vertragsauszug könne die Aktivlegitimation der Klägerin nicht beweisen. Dieses Schriftstück gebe nicht den gesamten Vertragsinhalt wieder, sondern erschöpfe sich in einzelnen Vertragsänderungen, die als Beweismittel für eine Aktivlegitimation nicht ausreichten. Zudem seien die unter Blatt 12 ff. vorgelegten Seiten weitestgehend geschwärzt. Es stimme nicht, dass die Beklagte am 26.02.2020 in der Betriebsstätte „U“ eine Fußballsendung öffentlich wahrnehmbar gemacht habe, ohne über die erforderlichen Rechte zu öffentlichen Wahrnehmbarmachung des World Feeds nach § 22 UhrG zu verfügen. Die Beklagte habe am 26.02.2020 in der Gaststätte U in C1 nicht über den Sender „C2“ die Live-Übertragung der Begegnung der UEFA Champions Leage Olympique Lyon gegen Juventus Turin öffentlich wahrnehmbar gemacht. Bei dem 26.02.2020 handele es sich um den Aschermittwoch des Jahres 2020. An diesem Tag sei die Gaststätte „U“ wegen der Corona Epidemie gar nicht für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Daher hätten sich an diesem Tag gar keine Gäste im Restaurant der Beklagten befunden. Zudem verfüge die Beklagte nicht über die notwendigen Receiver für den Empfang des Senders „C2“ der Klägerin. Die Beklagte bestreitet, dass der Mitarbeiter einer von der Klägerin beauftragten Kontrollagentur, Herr N C3, in den Gasträumen der Beklagten gewesen sei. Soweit der Zeuge N C3 sich am 26.02.2020 doch in der Gaststätte „U“ der Beklagten befunden haben sollte, habe er diese jedenfalls unbefugt und unbemerkt betreten und sich somit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar gemacht. Die Beklagte bestreitet, dass sich der Zeuge C3 im Gastraum der Beklagten ein Getränk bestellt habe, welches er vor Ort verzehrt habe. Die vorgelegten Fotos seien nicht beweisgeeignet. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass die Betriebsstätte der Beklagten eine Größe von 76-100 qm habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N C3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 22 UrhG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.160,00 EUR. Die Beklagte hat die Fußballsendungen der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht. 1. Bei der durch die Klägerin durchgeführten Übertragung handelt es sich um ein Filmwerk, das aufgrund der freien Zusammenstellung der Bildsequenzen und Kameraeinstellungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt ist (zur Schutzfähigkeit vergleiche Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 2 Rn. 123 mit weiteren Nachweisen). Das sogenannte Basissignal respektive Live-Signal von Spielübertragungen der UEFA Champions League ist ein urheberrechtschutzfähiges Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Trotz Vorgabe des Ziels, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, räumen die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten dem Bildregisseur hinreichend Raum für eine individuelle gestalterische Prägung ein (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RS 2021, 46532, zur Fußball Bundesliga). Auch bei Filmwerken gilt der Maßstab der so genannten kleinen Münze für die Beurteilung, ob eine geistig-persönliche Schöpfung vorliegt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn individuelle Gestaltungsentscheidungen in dem Produkt Ausdruck finden und eine eigene Leistung verkörpern - unabhängig von dem gefilmten Geschehen selbst. Regie, Bildgestaltung und Schnitt können damit insbesondere Ausdruck einer individuellen Schöpfung sein. Gleiches gilt für Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffes sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen. Sofern durch technische oder sonstige Gegebenheiten kein Spielraum für individuelle Maßnahmen besteht, scheidet Urheberrechtsschutz dagegen aus. Ausgehend hiervon, ist auf der Grundlage des nicht substantiiert bestrittenen Vortrags der Klägerin zur Herstellung des Basissignals von einer eigenschöpferischen Leistung des Bildregisseurs bei der Herstellung des Basissignals auszugehen. Sie besteht insbesondere in der bildlichen Erfassung, Auswahl und Anordnung des Geschehens, welches nicht insgesamt dargestellt werden kann, sondern in Ausschnitten, die der jeweilige Bildregisseur auswählt. Das Basissignal („World Feed“) wird durch eine Mischung von Bildern hergestellt, die - je nach Bedeutung des Spiels - mindestens 14 – bei einigen Partien bis zu 29 – Kameras mit diversen unterschiedlichen Kameraeinstellungen produzieren. Die Entscheidung, welche Kameraeinstellung Verwendung findet, trifft der Bildregisseur. Hinsichtlich des eigentlichen Spielgeschehens ist der Bildregisseur dabei naturgemäß an den zeitlichen Ablauf des Spielgeschehens gebunden. Wie das Spielgeschehen sowie die Atmosphäre im Stadion durch die verschiedenen Kameras eingefangen wird, obliegt jedoch allein der individuellen Entscheidung des Bildregisseurs. Er entscheidet, welche der auf das Spielgeschehen oder aber die Zuschauer oder aber die Trainer- oder Ersatzspielerbank gerichtete Kamera, in welchem Moment für das Basissignal verwendet wird. Sofern er das Spielgeschehen darstellen will, kann er wiederum entscheiden, ob einzelne Spieler, lange Einstellungen der Laufwege oder das gesamte Spielgeschehen übermittelt werden. Er kann darüber hinaus entscheiden, ob eine Wiederholung oder Zeitlupen- bzw. Superzeitlupeneinstellung oder aber eine erläuternde Grafik eingeblendet werden. Die dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten räumen hinreichend Raum für eine individuelle Prägung seitens des jeweils tätigen Bildregisseurs ein, auch wenn das Ziel, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, vorgegeben ist. Der dargestellte Gestaltungsspielraum wird auch nicht durch Vorgaben der derart eingeschränkt, dass kein Raum für eine eigenschöpferische Leistung mehr verbliebe. Die Vorgaben der UEFA beziehen sich allein auf die Anzahl der jeweils in Abhängigkeit zur Bedeutung des Spiels zur Verfügung stehenden Kameras und die Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätskontrolle. Vorgaben zur Kameraauswahl und den Kameraeinstellungen sowie sonstige Einschränkungen des individuellen Gestaltungsspielraums beim Zusammenschnitt finden sich nicht. Dadurch eröffnen sich dem Bildregisseur Spielräume, die er eigenschöpferisch ausfüllen kann. So hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass es der Bildregisseur in der Hand hat, durch das Einbinden längerer Spielszenen den Spielverlauf selbst in den Vordergrund zu rücken oder aber durch häufige Schnitte und das Einbinden von Einzelbildern und/oder die Verwendung von Wiederholungen die Dramatik von Zweikämpfen zu belegen. Es steht ihm auch offen, durch häufigere Einblendungen der Zuschauer die Atmosphäre im Stadion einzufangen. All das ist weit entfernt von einer reinen Ablaufregie. 2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Basissignal zu sein. Sie hat sowohl das Vorführungsrecht gemäß § 19 Abs. 4 UrhG am entsprechenden Filmwerk als auch das unter § 22 Urhebergesetz fallende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von Filmsendungen u.a. über Bildschirme von der UEFA für den hier streitgegenständlichen Zeitraum erworben. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, ist dies unbeachtlich. Die Klägerin hat umfangreich und detailliert zur Rechtekette und zu den einzelnen Vertragswerken vorgetragen. Die Beklagte konnte sich hier also nicht mehr auf einfaches Bestreiten beschränken. Sie hat auch nicht vorgetragen, wem die Rechte denn anderweitig zustehen sollen. Aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren ist der Kammer sowie auch allgemein bekannt, dass die Klägerin über die geltend gemachten Rechte verfügt. 3. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Sie war zu dem von der Klägerin angeführten Kontrollzeitpunkt am 26.02.2020 Inhaber der streitgegenständlichen Betriebsstätte „U“ in C1. Entweder von der Beklagten selbst oder von ihren Mitarbeitern sind die Fußballsendungen der Klägerin dort wahrnehmbar gemacht worden. 4. Die Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin erfolgte auch im Sinne von §§ 15, 22 UrhG öffentlich. a) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19, GRUR 2020, 1297 Rn. 14 = WRP 2020, 1573 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN). Eine öffentliche Wiedergabe setzt ferner voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 195; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 82; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 31). b) Dies war hier der Fall. Aufgrund der Zeugenaussage und der vorgelegten Fotoaufnahmen des Zeugen N C3 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in der Betriebsstätte der Beklagten am 26.02.2020 gegen 21:30 Uhr die Champions League Spielbegegnung Olympique Lyon gegen Juventus Turin mittels eines dort befindlichen Fernsehers gezeigt wurde, so dass die Fernsehsendung der Klägerin für alle dort anwesenden Personen wahrnehmbar war. Der Zeuge C3 hat die in dem zur Akte gereichten „Besuchsprotokoll“ gemachten Angaben vollumfänglich bestätigt. aa) Der maßgebliche Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und „recht vielen“ Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE, mwN; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 85 = WRP 2012, 689 - SCF; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 34 - Phonographic Performance (Ireland); BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 Rn. 46 - Ramses; Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 34 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio). Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting u.a.; Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 21 = WRP 2014, 414 - Svensson u.a.; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 = WRP 2014, 418 - OSA; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 36 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV; BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 Rn. 44 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; BGHZ 206, 365 Rn. 47 - Ramses; BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio; GRUR 2020, 1297 Rn. 23 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen; BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20, GRUR 2021, 1286, 1287 Rn. 14 – Lautsprecherfoto). bb) Diese Voraussetzungen liegen auch auf Grundlage des Beklagtenvorbringens vor. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr T2 K, hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein Mann seine Gaststätte betreten hat – auch wenn er sich nicht sicher war, ob es sich hierbei um den Zeugen C3 handelte – und er ihm eine kleine Flasche Wasser zum Konsum in der Betriebsstätte verkauft hat. Herr K hat weiterhin angegeben, dass die Tür zur Betriebsstätte geschlossen, aber nicht abgeschlossen und auch kein auf eine Schließung der Betriebsstätte hindeutendes Schild vorhanden gewesen sei. Der Umstand, dass er sich an diesem Tag lediglich mit Freunden in der Betriebsstätte aufgehalten haben will, ändert nichts daran, dass das Lokal für Dritte ungehindert zugänglich war. Da der Zeuge C3 dennoch nicht des Raumes verwiesen wurde, spricht dies dafür, dass „Personen allgemein“ Zugang zu der Lokalität hatten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie mit den anderen anwesenden Personen in einer persönlichen Beziehung gestanden hätten. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass jeder andere Gast anstelle des Zeugen C3 in gleicher Weise die Möglichkeit gehabt hätte, während der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Fußballspieles die Sendung der Klägerin in der Lokalität der Beklagten zu verfolgen. Die Wahrnehmbarmachung des Werkes war damit gerade nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehörten. Da das streitgegenständliche Fußballspiel (ohne Pausen) bereits andauerte, ist – die kumulative Wirkung der Zugänglichmachung der potentiellen Adressaten berücksichtigend (vgl. BGH, JZ 2016, 313 ff - Die Realität II, zitiert nach juris Rn. 24) – von recht vielen Personen und damit einer Öffentlichkeit der Wahrnehmbarmachung im Sinne von § 15 UrhG auszugehen. Vor diesem Hintergrund liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Öffentlichkeit der Wiedergabe vor, da es ausreicht, dass es eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten gibt. c) Die Wahrnehmbarmachung der Fußballsendung der Klägerin diente auch unmittelbar den Erwerbszwecken der Beklagten, da das Zeigen von Fußballsendungen geeignet ist, die Attraktivität und damit den Umsatz einer Gaststätte zu steigern, wie allgemein bekannt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Zeugenaussage des Zeugen C3 zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass diesem am 26.02.2020 gegen Entgelt ein Getränk in der streitgegenständlichen Betriebsstätte angeboten wurde. Der Zeuge hat eingehend, detailreich und nachvollziehbar geschildert, wie er regelmäßig seine Kontrollbesuche und eine gewissenhafte Dokumentation derselben durchführt. d) Die öffentliche Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin erfolgte auch widerrechtlich, da die Beklagte unstreitig keinen gewerblichen Abonnementsvertrag für ihr Lokal mit der Klägerin unterhielt. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung, die öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin, erfolgte schuldhaft im Sinne von § 276 BGB. Denn jedenfalls einer ihrer Mitarbeiter oder ein Dritter hat in Anwesenheit des Geschäftsführers unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB verkannt, dass die Sendung der Klägerin in dem Lokal ohne Vereinbarung eines Lizenzvertrages mit der Klägerin nicht der Öffentlichkeit gezeigt werden darf und für eine geschlossene Gesellschaft entsprechende Zugangskontrollen zu gewährleisten sind. Für den der Klägerin durch die streitgegenständliche Rechtsverletzung entstandenen Schaden haftet die Beklagte, sofern sie diese selbst veranlasst hat, unmittelbar gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 276 Abs. 2 i.V.m. § 31 BGB. Für den der Klägerin durch einen Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Beklagte gleichfalls gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn die Beklagte hat zur Beachtung der sie als Geschäftsherrn treffenden Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Leitung ihrer Mitarbeiter und sonstiger Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB nichts vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass das Zeigen von Fußballsendungen der Klägerin – auch ohne Lizenzvertrag – ein gängiges Phänomen in Gaststätten ist, hätte die Beklagte vielmehr auch ohne konkreten Anlass ihre Mitarbeiter oder sonstige Personen, die Zugang besitzen, anweisen müssen, Fußballsendungen der Klägerin nicht öffentlich wahrnehmbar zu machen und auch Gäste in der Betriebsstätte hieran zu hindern. Es kann aus diesem Grund dahinstehen, ob die Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin über einen in der Betriebsstätte des Beklagten bereits installierten Receiver oder einen mitgebrachten Receiver erfolgte. 5. Damit liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruches dem Grunde nach vor und ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzbetrages auf der Grundlage aller vorgetragenen Umstände gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts danach zu bestimmen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Sofern die Schadensersatz begehrende Partei mittels einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen den Nachweis erbringt, dass sie nach einem von ihr angebotenen Vergütungsmodell Lizenzverträge im fraglichen Zeitraum tatsächlich abgeschlossen hat, kommt es ferner nicht darauf an, ob die aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 1987, 36 (37) – Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2009, 660 (663) Rn. 32 – Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55 - Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 63). Bei der Bemessung des von dem Verletzer zu zahlenden Lizenzschadensersatzes ist jedoch nicht maßgeblich, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321) und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 5.160,00 EUR (12 x 430,00 EUR) in Anlehnung an die auch von der Beklagten vom Grundsatz her nicht in Abrede gestellte, übliche Lizensierungspraxis der Klägerin nach dem Abonnementvertrag für Gewerbekunden - VERTRAG Gastronomie - Championspaket unter Zugrundelegung einer Betriebsfläche von 76 qm. Dabei ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die Klägerin der Beklagten die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts nur gegen Zahlung einer Jahres-Lizenzgebühr erteilt hätte. Dies hat die Klägerin im Detail und in sich stimmig vorgetragen. Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren der Klägerin bekannt, dass die Klägerin derartige Unterscheidungen trifft. Hiervon ist – neben den bereits von der Klägerin selbst vorgesehenen Abschlägen bzgl. Region und Größe – kein weiterer Abschlag vorzunehmen. Die Beklagte hat die vom Zeugen C3 in seinem Besuchsprotokoll mit 76-150 qm angegebene Größe der Betriebsstätte (vgl. Bl. 151 d.A.) nicht wirksam bestritten. Dem Beklagten hätte es oblegen, hier dezidierten Gegenvortrag zu einer abweichenden Größe der Lokalität zu leisten. Dies ist nicht erfolgt. Der von der Klägerin klageweise geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.160,00 EUR bewegt sich jedenfalls im Rahmen des ihr nach den einschlägigen Vertragstarifen zustehenden Betrages. Auf den Umstand, dass es sich bei der streitgegenständlichen Betriebsstätte um ein Speiselokal handeln soll, kommt es daher nicht an. II. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten für die Abmahnung vom 10.03.2020 gegen den Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in Höhe von insgesamt 865,00 EUR zu. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zustand. Die Abmahnung genügte auch den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UrhG, insbesondere waren Anspruchsteller und Rechtsverletzung genau bezeichnet und hat die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche im Einzelnen aufgeschlüsselt. Auch ging die vorgeschlagene Unterlassungserklärung nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Zutreffend berechnet die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, § 13 Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 15.000,00 EUR mit 845,00 EUR (650,00 EUR x 1,3). Der Streitwert für das Unterlassungsinteresse betreffend die Ausstrahlung von Fußballsendungen der Klägerin ist regelmäßig mit 15.000,00 EUR zu bemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2014 – 6 W 189/13; Beschluss v. 10.08.2015 – 6 W 88/15). Hinzusetzen ist eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG. Die Rechtsanwaltskosten sind aufgrund der berechtigten Abmahnung mit dann insgesamt 865,00 EUR zu berechnen. III. Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 683, 670, 249 BGB Anspruch auf Erstattung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemachter Aufwendungen in Höhe von 161,80 EUR. Darunter fällt der mit den Kontrollen durch Beauftragung einer Agentur entstandene Arbeits- und Dokumentationsaufwand. Ebenso darunter fällt ein weiterer Betrag von 5,00 EUR für eine Gewerberegisterauskunft, die für die Betriebsstätte der Beklagten eingeholt wurde. IV. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB und ist gemäß § 696 Abs. 3 ZPO ab Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten, die am 08.03.2022 erfolgte (Bl. 77 d.A.), begründet. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.191,80 EUR festgesetzt.