Leitsatz
IX ZR 295/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110118UIXZR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110118UIXZR295.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 295/16 Verkündet am: 11. Januar 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 1 a) Der mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, wenn die Sache nach der Art des mit- telbaren Besitzes dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, dass gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers keine weitere Nutzung durch den Schuld- ner möglich ist. b) Beim Finanzierungsleasing scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwal- ters aus, wenn der Schuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Voll- amortisation erlangt, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelun- gen - sei es auch erst in Verbindung mit besonderen Vertragsbestimmungen wie einer Abschlusszahlung, einer Restwertgarantie, einer Kaufoption oder einem An- dienungsrecht - insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - IX ZR 295/16 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2016 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) war als Leasinggesell- schaft tätig. Sie schloss Leasingverträge über Fahrzeuge ab. Hierzu verwende- te sie allgemeine Leasingbedingungen. Diese lauten auszugsweise: "§ 9 Eigentums- und Besitzverhältnis (1) Das Leasingobjekt ist Eigentum von S. . [...] § 11 Abtretung 1 - 3 - S. ist berechtigt, ihre Rechte und Verpflichtungen aus diesem Ver- trag mit unmittelbarer Wirkung gegen den LN und dessen mögliche(n) Bürge(n) an Dritte abzutreten." Die Beklagte finanzierte den Ankauf der Fahrzeuge. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Rahmenvertrag vom 26. September 2011. Darin erklärte sich die Beklagte bereit, von der - im Rahmenvertrag als Verkäufer bezeichneten - Schuldnerin Leasingforderungen zu erwerben. Auf entsprechenden Antrag der Schuldnerin kaufte die Beklagte die jeweiligen Lea- singraten für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags und zahlte der Schuld- nerin hierfür einen abgezinsten Gesamtbetrag ("Forfaitierung"). Im Gegenzug trat die Schuldnerin sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Leasingvertrag an die Beklagte ab (Nr. 3 des Rahmenvertrags). Die Beklagte übernahm im Rah- menvertrag das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers (Nr. 4 des Rahmenvertrags). Nr. 6 des Rahmenvertrags enthält Regelungen zur Siche- rungsübereignung. Darin heißt es unter anderem: "6.2 Beschaffung des Sicherungsgutes und Eigentumsübertra- gung [...] b) Der Verkäufer und die Bank sind sich darüber einig, dass das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den Leasinggegenständen mit Abschluss des einzelnen Forde- rungskaufvertrages oder mit der ganzen oder teilweisen Gutschrift für die angekaufte Leasingforderung sowie mit der Bezahlung des Leasinggegenstandes (Ziffer 6.1) auf die Bank übergehen. Es gilt jeweils der frühere dieser Zeitpunkte. [...] 2 - 4 - d) Die Übergabe der Leasinggegenstände wird dadurch ersetzt, dass der Verkäufer seine Ansprüche gegenüber dem unmittelba- ren Besitzer des Leasinggegenstandes auf Herausgabe der Sa- chen an die Bank abtritt. Die Bank nimmt die Abtretung hiermit an. Sollte der Verkäufer selbst im Besitz der Leasinggegenstände sein, so verwahrt er diese unentgeltlich für die Bank. [...]" Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 eröffnete das Amtsgericht das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verwertete mehrere Fahrzeuge im Einver- ständnis mit der Beklagten und kehrte den erzielten Erlös an die Beklagte aus. Er macht geltend, ihm stehe für die verwerteten Fahrzeuge eine Feststellungs- kostenpauschale zu. Er hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die erfolgte Verwertung bestimmter Leasingobjekte 6.539,77 € zu be- zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte bereits auf die Feststellungskla- ge ihrer Leistungspflicht nachkommen werde. Dem Kläger stehe auch ein An- spruch auf die Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 1 InsO zu. Es habe ein Absonderungsrecht der Beklagten an den Fahrzeugen be- standen. Es habe sich um eine Sicherungsübereignung gehandelt. Die Lea- singgüter hätten sich im Besitz des Klägers befunden. Die Schuldnerin sei auf- grund der mit den Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträge mittelba- re Besitzerin der Fahrzeuge gewesen. Zugleich habe sie der Beklagten den Besitz gemittelt. Dieser mittelbare Besitz sei ausreichende Grundlage für ein Verwertungsrecht gemäß § 166 Abs. 1 InsO. Dies gelte auch in der Insolvenz eines Leasingunternehmens. Entscheidend sei, dass die Schuldnerin die siche- rungsübereigneten Fahrzeuge Dritten gegen Entgelt überlassen habe. Hinge- gen komme es auf die konkrete Unternehmensstruktur nicht an. Ohne Belang sei weiter, ob der Kläger den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens durch Abschluss neuer Leasingverträge fortgeführt habe. Nach Ende der Vertrags- laufzeit habe die Schuldnerin und nach Verfahrenseröffnung der Kläger ent- scheiden müssen, wie weiter verfahren werde. Insoweit sei eine Verlängerung des Leasingvertrags, ein Verkauf der Fahrzeuge oder eine Vermietung der Fahrzeuge in Betracht gekommen. Daher sei der Kläger zur Unternehmensfort- führung auf die Leasinggüter angewiesen gewesen. Schließlich könne ein Ver- wertungsrecht auch daraus folgen, dass der Verwalter die sicherungsübereig- neten Gegenstände für eine geordnete Abwicklung benötige. Es liege auch eine 6 7 - 6 - Verwertungshandlung des Klägers vor. Der Kläger habe den Substanzwert der Fahrzeuge durch Veräußerung realisiert. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Be- rufungsgerichts genügen nicht, um einen Anspruch des Klägers auf eine Fest- stellungskostenpauschale bejahen zu können. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger Leistungs- klage erheben. Jedoch ist im Streitfall gesichert, dass der Rechtsstreit die Mei- nungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16 mwN), weil ausnahms- weise feststeht, dass die Beklagte als Bank ihrer Leistungspflicht bereits auf ein Feststellungsurteil hin nachkommen wird. 2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine abschließende Entscheidung über einen Anspruch auf die Kosten der Feststel- lung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO möglich. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Kläger gemäß § 166 Abs. 1 InsO eine bewegliche Sache verwertet, die er in seinem Besitz hat und an der ein Absonderungsrecht besteht. Im Streitfall fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Besitz- lage an den verwerteten Fahrzeugen. a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs- gericht angenommen, dass die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 InsO nur zur abge- sonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO berechtigt ist. 8 9 10 11 - 7 - Die Schuldnerin hat die Fahrzeuge der Beklagten zur Sicherung eines An- spruchs übereignet (§ 51 Nr. 1 InsO). Die entsprechende Klausel des Rahmen- vertrags ist ausdrücklich als "Sicherungsübereignung" überschrieben und ent- hält in Nr. 6.1 eine Zweckbestimmungserklärung. Nach diesen Regelungen handelt es sich - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - bei den Fahrzeugen um vom Schuldner dem Gläubiger zur Sicherheit übereignete Sa- chen. Dabei ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt - nicht entscheidend, zur Sicherung welcher Forderungen die Sache dient, solange nur überhaupt eine gesicherte Forderung bestehen kann. b) Für § 166 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die bewegliche Sache in sei- nem Besitz hat (MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 166 Rn. 14; HK-InsO/ Landfermann, 8. Aufl., § 166 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 9). Hierzu ist erforderlich, für jede verwertete Sache festzustellen, ob ein ausreichender Besitz des Schuldners an ihr bestand. aa) Nach den gesetzgeberischen Wertungen genügt nicht jede Besitzpo- sition des Schuldners, damit dem Insolvenzverwalter auch ein Verwertungs- recht an der Sache zusteht. Welche Arten des Besitzes des Schuldners ein Verwertungsrecht begründen, beurteilt sich anhand der gesetzgeberischen Wertentscheidung. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei nach Möglichkeit auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 272/13, BGHZ 207, 23 Rn. 22; vgl. Bitter/Alles KTS 2013, 113, 122, 144). 12 13 - 8 - (1) Die Insolvenzordnung gestaltet die Einbeziehung der Inhaber dingli- cher Kreditsicherheiten unterschiedlich aus (BT-Drucks. 12/2443, S. 87). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass besitzlose Mobiliarsicherheiten in aller Re- gel am Umlauf- oder Anlagevermögen des schuldnerischen Unternehmens be- stehen. Das Sicherungsgut werde regelmäßig im Betrieb des Schuldners ge- nutzt; es stehe mit dem restlichen Schuldnervermögen in einem technisch- organisatorischen Verbund. Daher spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Insolvenzmasse dann am wirtschaftlichsten verwertet werden könne, wenn dieser Verbund erhalten bleibe. Dies rechtfertige es, für die zur Sicherung übereigneten Gegenstände einen automatischen Verwertungsstopp und ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters vorzusehen (BT-Drucks. 12/2443, S. 87 f). Das Zugriffs- und Verwertungsrecht eines Pfandgläubigers solle hinge- gen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben (BT-Drucks. 12/2443, S. 87, 178). Die Regelung des § 166 Abs. 1 InsO soll den Gläubigern den Zugriff auf die wirtschaftliche Einheit des Schuldnerunternehmens verweh- ren. Vorhandene Chancen für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens sollen so erhalten und dem Verwalter darüber hinaus ermöglicht werden, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehöriger, aber für un- terschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungs- erlös zu erzielen (BT-Drucks. 12/2443, S. 178). Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 InsO knüpft für das Verwertungsrecht an den Besitz des Schuldners an. Dieses Tatbestandsmerkmal soll die gesetzge- berische Wertung umsetzen, Sicherungsgut, das sich im technisch-organisa- torischen Verbund mit dem übrigen Schuldnervermögen befindet, einem auto- matischen Verwertungsstopp zu unterwerfen. Deshalb begründet § 166 Abs. 1 InsO ein Verwertungsrecht an allen Sachen, die der Insolvenzverwalter in sei- 14 15 - 9 - nem Besitz hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 178). Umgekehrt hat der Gesetzgeber es nicht für angemessen gehalten, das Verwertungsrecht auf Sachen auszu- dehnen, die sich nicht im Besitz des Schuldners befinden, und sich hierbei ins- besondere auf den Fall des Faustpfandrechts bezogen (BT-Drucks. 12/2443, S. 88, 178). Hier fehle es an einem technisch-organisatorischen Verbund des Sicherungsgutes mit dem übrigen Schuldnervermögen. (2) Maßgeblich für die Auslegung der Vorschrift ist vor diesem Hinter- grund die Art des Besitzes. Denn das Gesetz knüpft das Verwertungsrecht an den Besitz des Schuldners, mit dem der Gesetzgeber die Fälle erfassen will, in denen die Sache zur wirtschaftlichen Einheit des schuldnerischen Unterneh- mens gehört (BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 272/13, BGHZ 207, 23 Rn. 22). In dieser Hinsicht ist der Anwendungsbereich der Norm nach Sinn und Zweck zu begrenzen (BGH, aaO). Entscheidend ist dabei nicht, ob eine konkrete Eingliederung in den technisch-organisatorischen Verbund des schuldnerischen Vermögens tatsächlich erfolgt ist oder nicht. Es kommt viel- mehr darauf an, ob der Besitz des Schuldners nach seiner Art geeignet ist, typi- scherweise den Schluss zu tragen, dass die so im Besitz befindliche Sache re- gelmäßig in einem technisch-organisatorischen Verbund mit dem übrigen Schuldnervermögen steht (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 87 f, 178). Der Besitz ist mithin das tatbestandliche Ersatzmerkmal. Zwar ist die Kommission für Insolvenzrecht - allerdings auf der Grundla- ge einer Konzeption, die ein umfassendes Verwertungsrecht des Verwalters bei Mobiliarsicherheiten wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und Siche- rungsabtretung vorsah - für die Fälle, in denen ein Absonderungsrecht des Gläubigers Bestand haben sollte, bei ihrem Leitsatz 3.4.8 zum Verwertungs- recht des Insolvenzverwalters davon ausgegangen, dass der mittelbare Besitz 16 17 - 10 - des Verwalters an der Sache genüge, sofern nicht der Pfandgläubiger der un- mittelbare Besitzer sei (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 332). Für die Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber jedoch für die Abgren- zung in erster Linie Fallgruppen betrachtet, die vom unmittelbaren Besitz aus- gehen. Die Wertung knüpft daran an, ob der Schuldner oder der Absonde- rungsberechtigte unmittelbarer Besitzer der Sache ist. Hingegen ist die weitere Fallgestaltung, in der weder Schuldner noch Absonderungsberechtigter, son- dern ein Dritter unmittelbarer Besitzer der Sache ist, nicht bedacht worden (vgl. auch Bork, FS Gaul, 1997, S. 71, 75; Hirte/Knof, WM 2008, 49, 53). Aus der Erwägung des Gesetzgebers zu § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO, in die Masse fließe regelmäßig nur der Kostenanteil für die Feststellung und die Verwertung des Leasinggutes (BT-Drucks. 13/4699, S. 6), ergibt sich nur die Möglichkeit eines Verwertungsrechts. Für die Fallgruppe des unmittelbaren Besitzes eines Dritten kommt es daher darauf an, unter welchen Voraussetzungen der verbleibende mittelbare Besitz des Schuldners ausreichende Grundlage für die gesetzgeberi- sche Wertungsgrundlage einer Einbeziehung der Sache in den technisch- organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 272/13, BGHZ 207, 23 Rn. 30). bb) Auf dieser Grundlage begründet der unmittelbare Besitz des Schuld- ners nach allgemeiner Meinung ein Verwertungsrecht (vgl. nur Uhlenbruck/ Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 14; Schmidt/Sinz, InsO, 19. Aufl., § 166 Rn. 8). Für den mittelbaren Besitz des Schuldners ist zu unterscheiden. (1) Grundsätzlich fällt unter § 166 Abs. 1 InsO auch der mittelbare Besitz des Schuldners (BGH, Urteil vom 24. September 2015, aaO Rn. 20 mwN). Da- her kommt ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters in Betracht, wenn der Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder ver- 18 19 - 11 - least (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24 - Flowtex; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7 - Kettenbagger). Entscheidend ist, ob nach der Ausgestaltung des mittelbaren Besitzes des Schuldners an der konkreten Sache angenommen werden kann, dass die gesetzliche Vermutung einer Eingliederung der Sache in die wirtschaft- liche Einheit des schuldnerischen Unternehmens zutrifft. Dies hat der Senat zunächst für eine Fallgestaltung entschieden, in wel- cher der Schuldner Nutzfahrzeuge mit einer nicht marktgängigen Ausstattung anschaffte und dies von einer Bank finanzieren ließ. Zur Sicherheit übereignete der Schuldner die Fahrzeuge der finanzierenden Bank. Einen Teil dieser Fahr- zeuge stattete der Schuldner mit einem Horizontalbohrsystem aus und überließ diese zusammengesetzten Sachen anschließend in- und ausländischen Be- triebsgesellschaften auf der Grundlage von Miet- und Leasingverträgen gegen Entgelt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, aaO Rn. 2, 23 f). Für diese konkrete Fallgestaltung hat der Senat ein Verwertungsrecht angenommen, weil in die- sem Fall die sicherungsübereigneten Fahrzeuge regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung als auch für eine geordnete Abwicklung benötigt wür- den. Weiter hat der Senat einen mittelbaren Besitz des Schuldners an solchen Betriebsgegenständen für ausreichend gehalten, die der Schuldner zunächst zur Eigennutzung erworben und zur Sicherheit übereignet hat, und anschlie- ßend einem Dritten überlassen hat, damit dieser die Gegenstände lagere und an Kunden für und im Namen des Schuldners weiter vermiete, weil sie im Be- trieb des Schuldners zeitweise nicht benötigt würden (BGH, Urteil vom 16. November 2006, aaO Rn. 8). Auch hier stand der verbleibende mittelbare 20 21 - 12 - Besitz des Schuldners einer dauerhaften Ausgliederung aus dem unternehme- rischen Betrieb entgegen. (2) Allerdings ist schon der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es mittelbare Besitzlagen gibt, die kein Verwertungsrecht begründen (vgl. BT- Drucks. 12/2443, S. 178). Insbesondere scheidet ein Verwertungsrecht des Verwalters bei bloß mittelbarem Besitz des Schuldners aus, wenn der Siche- rungsnehmer unmittelbarer Besitzer ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31 mwN) oder eine Besitzstellung innehat, die ei- nem unmittelbaren Besitz gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 272/13, BGHZ 207, 23 Rn. 26 zur Besitzlage bei verpfändeten Aktien in Sammelverwahrung). Ist der Sicherungsnehmer unmittelbarer Besitzer der Sa- che oder befindet er sich in einer vergleichbaren besitzrechtlichen Stellung, so ist eine Nutzung der Sache für das schuldnerische Unternehmen regelmäßig ausgeschlossen. Er hindert daher den Schuldner für die Dauer des Sicherungs- rechts an einer Nutzung der jeweiligen Sache. Die Sache steht insoweit nicht mehr im technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens. Des- halb kommt ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im unmittelbaren Besitz des Sicherungs- nehmers befinden, nicht in Betracht. (3) In vergleichbarer Weise scheidet ein Verwertungsrecht des Insol- venzverwalters trotz mittelbarem Besitz des Schuldners aus, wenn sich die Sa- che im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet und der unmittelbare Besitzer über eine auch im Insolvenzfall besitzrechtlich geschützte Stellung verfügt, die nach ihrer Art keine Einbindung der Sache in einen technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens erwarten lässt. Dies ist für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beurteilen (arg. § 166 Abs. 1 InsO). Da- 22 23 - 13 - bei kommt es auf die besitzrechtlichen Beziehungen, insbesondere zwischen Schuldner und Dritten an. Auf der Grundlage der gesetzgeberischen Wertent- scheidung kann dabei berücksichtigt werden, über welche Möglichkeiten der Schuldner verfügt, ohne Besitzstörung des anderen auf die Sache zuzugreifen. Lässt der mittelbare Besitz des Schuldners nach der konkreten Ausge- staltung der Besitzposition des Schuldners eine zukünftige weitere, vom Willen des unmittelbaren Besitzers unabhängige Nutzung der Sache im Rahmen des schuldnerischen Unternehmens zu, erfüllt der mittelbare Besitz des Schuldners regelmäßig die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 InsO (vgl. auch Uhlenbruck/ Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 14). Ist die Sache hingegen nach der Art des mittelbaren Besitzes bereits dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden, dass eine weitere Nutzung durch den Schuldner gegen den Willen des unmit- telbaren Besitzers nicht möglich ist, fehlt es an der erforderlichen Einbindung der Sache in das Schuldnervermögen. Verfügt der unmittelbare Besitzer in die- sem Fall über eine rechtlich geschützte Besitzposition, die den Schuldner dau- erhaft daran hindert, gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers unmittelba- ren Besitz wiederzuerlangen, genügt der verbleibende mittelbare Besitz des Schuldners nicht, um ein Verwertungsrecht zu begründen. cc) Dies gilt auch im Rahmen des Finanzierungsleasings. Ob bei unmit- telbarem Besitz des Leasingnehmers der mittelbare Besitz des Schuldners als Leasinggeber an einer Sache ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters begründet, hängt von der Ausgestaltung der Besitzposition des Schuldners im Verhältnis zum Leasingnehmer ab. Ist nach den vertraglichen Absprachen die Leasingsache dauerhaft aus dem Vermögen des Leasinggebers ausgeschie- den, besteht kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters in der Insolvenz 24 25 - 14 - des Leasingunternehmens. Ist nach den vertraglichen Absprachen ein weiterer Zugriff des Leasinggebers auf die Leasingsache möglich, führt dies zu einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters. Unter diesen Umständen besteht aufgrund des (mittelbaren) Besitzes an der zur Sicherheit übereigneten Sache eine schutzwürdige wirtschaftliche Einheit mit dem übrigen Schuldnervermögen; die Sache bleibt in das schuldnerische Unternehmen als funktionale Einheit in- tegriert (vgl. Uhlenbruck/Brinkmann, aaO Rn. 15 f). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner tatsächlich im Einzelfall zur Fortführung seines Schuldnerbetriebs auf die Sache angewiesen ist (anders wohl Schmidt/Sinz, InsO, 19. Aufl., § 166 Rn. 9). In Fällen des Finanzierungsleasings besteht der schuldrechtliche Vertrag in der Insolvenz des Leasinggebers nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Zwar kann auch in diesen Fällen die Fortführung des Unternehmens behindert werden, sofern die Gläubiger des Schuldners un- geachtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen könnten und der Vertrags- partner deshalb gemäß § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgeltes befreit wäre (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass deshalb der mit- telbare Besitz des Schuldners in Fällen des Finanzierungsleasings stets ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters begründet (dagegen auch Zahn, ZIP 2007, 365, 370). Soweit der Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, aaO Rn. 24 etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht fest- gehalten. c) Diesen rechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Berufungs- gerichts nicht stand. Anders als das Berufungsgericht meint, besteht ein Ver- 26 27 - 15 - wertungsrecht des Insolvenzverwalters bei Leasinggesellschaften im Falle des Finanzierungsleasings nicht schon dann, wenn der Leasinggeber nach dem Ende der Leasingzeit entscheiden muss, wie weiter verfahren wird. Entschei- dend ist nach der gesetzlichen Regelung vielmehr, wie der mittelbare Besitz des Schuldners im Falle des Finanzierungsleasings ausgestaltet ist. Im Streitfall fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum mittelbaren Besitz des Schuld- ners. Hierbei kommt es auf die Regelungen des jeweiligen Leasingvertrags im Hinblick auf die bestimmte einzelne Sache an. aa) Erfolgte die Sicherungsübereignung an die Beklagte im Streitfall nach §§ 929, 930 BGB, blieb die Schuldnerin nach der Sicherungsübereignung mit- telbare Fremdbesitzerin erster Stufe; der Sicherungsnehmer wird zum mittelba- ren Eigenbesitzer zweiter Stufe. Ob dieser mittelbare Besitz der Schuldnerin genügt, um eine hinreichende Eingliederung der Sache in den technisch-organi- satorischen Verbund des Schuldnervermögens annehmen zu können, hängt beim Finanzierungsleasing von der leasingtypischen Vertragsgestaltung ab. (1) Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters scheidet beim - im Streitfall gegebenen - Finanzierungsleasing aus, wenn der Schuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt, weil der Lea- singnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen - sei es auch erst in Ver- bindung mit besonderen Vertragsbestimmungen wie einer Abschlusszahlung, einer Restwertgarantie, einer Kaufoption oder einem Andienungsrecht - insge- samt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt. Tritt diese Vollamortisation bereits nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Leasingnehmer ein, fehlt es an einer ausreichenden 28 29 - 16 - Grundlage, um allein aufgrund des verbleibenden mittelbaren Besitzes des Schuldners annehmen zu können, die Sache stehe in einem technisch- organisatorischen Verbund mit dem übrigen Schuldnervermögen. Während der festen Grundlaufzeit hat der Schuldner keine Möglichkeit, gegen den Willen des Leasingnehmers den unmittelbaren Besitz an der Sache zu erlangen. Die Wegnahme des Leasinggutes ohne den Willen des Leasing- nehmers stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar (Klinck in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 49 Rn. 30). Liegen die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO vor, besteht der Vertrag auch mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Typischerweise er- wirbt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing die Sache auf Veranlassung des Leasingnehmers mit dem Ziel, diesem die Sache zur Nutzung zu überlas- sen. Aufgrund der Vollamortisation besteht beim Finanzierungsleasing regel- mäßig kein Interesse des Schuldners, die Sache am Ende der festen Laufzeit zu übernehmen. Damit ergibt die trotz der dauerhaften Einräumung des unmit- telbaren Besitzes verbleibende Rückgabepflicht am Ende der Grundlaufzeit in diesem Fall keinen hinreichenden Anhaltspunkt, dass der mittelbare Besitz des Schuldners eine weitere Zuordnung der Sache zum technisch-orga- nisatorischen Verbund des Schuldnervermögens rechtfertigen könnte. (2) Anders ist dies, wenn der Schuldner beim Finanzierungsleasing auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen keine Vollamortisation errei- chen kann. Dann besteht regelmäßig ein Interesse des Schuldners, die Sache am Ende der festen Grundlaufzeit zu übernehmen. In diesem Fall eröffnet der mittelbare Besitz des Schuldners noch eine Zuordnungsmöglichkeit zum tech- nisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens. 30 31 - 17 - (3) Schließlich bleibt es - unabhängig von der Frage der Vollamortisati- on - in allen Fällen des Finanzierungsleasings, in denen der Schuldner auf die Entscheidung des Leasingnehmers bestimmenden Einfluss nehmen kann, bei einer ausreichenden Zuordnung der Sache zum technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich beim Leasingnehmer um Tochtergesellschaften des Leasinggebers oder Betriebsgesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt und der Schuldner über einen beherrschenden Einfluss verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215). Denn angesichts des beherr- schenden Einflusses des Schuldners genügt in diesen Fällen die aus dem mit- telbaren Besitz folgende Zugriffsmöglichkeit, um eine Zuordnung der Sache zum technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens zu recht- fertigen. bb) Erfolgte die Sicherungsübereignung an die Beklagte im Streitfall nach §§ 929, 931 BGB, könnte es schon deshalb an einem ausreichenden Besitz der Schuldnerin fehlen. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Schuldnerin aufgrund der mit den Leasingnehmern abgeschlossenen Leasing- verträge mittelbare Besitzerin der geleasten Fahrzeuge gewesen sei und sie zugleich der Beklagten den Besitz an diesen vermittelte. Dabei hat das Beru- fungsgericht übersehen, dass dieser Annahme die Regelungen in Nr. 6.2, ins- besondere lit. d) des Rahmenvertrags entgegenstehen können. Beim Finanzierungsleasing fehlt es an einem mittelbaren Besitz des Schuldners, der zu einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters führen kann, wenn die Sicherungsübereignung auf die finanzierende Bank gemäß §§ 929, 931 BGB erfolgt ist, indem der Schuldner seinen bestehenden Heraus- gabeanspruch aus dem Leasingvertrag an den Sicherungsnehmer abtrat (vgl. 32 33 34 - 18 - zur Sicherungsübereignung nach §§ 929, 931 BGB durch den Leasinggeber BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 107, 111; Marotzke, ZZP 109 (1996), S. 429, 443 Fn. 66). In diesem Fall verliert der Schuldner seinen mittelbaren Besitz (§§ 868, 870 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 135/54, LM Nr. 6 zu § 868 BGB). Es genügt die Abtre- tung des Herausgabeanspruchs; nicht notwendig ist es, dass auch die übrigen Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis übertragen werden (BGH, Urteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, NJW 1959, 1536, 1538 unter II.2.b.). Für die Abtretung ist regelmäßig weder die Mitwirkung noch die Kenntnis des unmit- telbaren Besitzers erforderlich (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 870 Rn. 2; Staudinger/Gutzeit, BGB, 2012, § 870 Rn. 5 mwN; MünchKomm-BGB/ Oechsler, 7. Aufl., § 931 Rn. 18; Staudinger/Wiegand, BGB, 2017, § 931 Rn. 22). Soweit der Schuldner aufgrund einer solchen Übereignung fortan über keine Besitzposition mehr verfügt, scheidet ein Verwertungsrecht des Insol- venzverwalters gemäß §§ 166, 170 InsO unabhängig von der Ausgestaltung der Leasingverträge aus. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zur ergän- 35 - 19 - zenden Stellungnahme zum Besitz der Schuldnerin an den einzelnen Fahrzeu- gen, zur Übereignung der Fahrzeuge an die Beklagte und zum Rahmenvertrag zu geben haben. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.06.2016 - 6 O 1109/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.11.2016 - 13 U 1140/16 -