OffeneUrteileSuche
Urteil

IX ZR 295/16

BGH, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die verwertete bewegliche Sache zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Besitz des Schuldners steht; bloßer mittelbarer Besitz genügt nur, wenn seine Ausgestaltung eine typische Eingliederung der Sache in das schuldnerische Unternehmen nahelegt. • Beim Finanzierungsleasing begründet mittelbarer Besitz des Leasinggebers nicht generell ein Verwertungsrecht; entscheidend sind die vertraglichen Ausgestaltungen wie Vollamortisation, Kündbarkeit der Grundlaufzeit und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers. • Wurde der Herausgabeanspruch des Leasinggebers an den Sicherungsnehmer abgetreten (§§ 929, 931 BGB), kann der Schuldner seinen mittelbaren Besitz verlieren; in diesem Fall scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn ausnahmsweise feststeht, dass der Beklagte seiner Leistungspflicht infolge eines Feststellungsurteils nachkommen wird. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Besitzlage der einzelnen Fahrzeuge schaden einer abschließenden Entscheidung über den Anspruch auf Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 1, § 166 Abs. 1 InsO.
Entscheidungsgründe
Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei Sicherungsübereignung und Finanzierungsleasing • Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die verwertete bewegliche Sache zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Besitz des Schuldners steht; bloßer mittelbarer Besitz genügt nur, wenn seine Ausgestaltung eine typische Eingliederung der Sache in das schuldnerische Unternehmen nahelegt. • Beim Finanzierungsleasing begründet mittelbarer Besitz des Leasinggebers nicht generell ein Verwertungsrecht; entscheidend sind die vertraglichen Ausgestaltungen wie Vollamortisation, Kündbarkeit der Grundlaufzeit und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers. • Wurde der Herausgabeanspruch des Leasinggebers an den Sicherungsnehmer abgetreten (§§ 929, 931 BGB), kann der Schuldner seinen mittelbaren Besitz verlieren; in diesem Fall scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn ausnahmsweise feststeht, dass der Beklagte seiner Leistungspflicht infolge eines Feststellungsurteils nachkommen wird. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Besitzlage der einzelnen Fahrzeuge schaden einer abschließenden Entscheidung über den Anspruch auf Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 1, § 166 Abs. 1 InsO. Die S. GmbH schloss Leasingverträge über Fahrzeuge und verwendete dabei Allgemeine Leasingbedingungen, in denen u. a. eine Sicherungsübereignung und Abtretungsmöglichkeiten geregelt waren. Die Beklagte kaufte im Rahmen eines Forfaitierungsvertrags Leasingforderungen der Schuldnerin und übernahm das Ausfallrisiko; der Rahmenvertrag enthielt Regelungen zur Sicherungsübereignung und zur Übertragung von Herausgabeansprüchen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde Insolvenz eröffnet; der Kläger wurde Insolvenzverwalter. Er verwertete mehrere Fahrzeuge im Einvernehmen mit der Beklagten und zahlte der Beklagten den Erlös aus. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm für die Verwertung eine Feststellungskostenpauschale zu zahlen habe. Das Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht gab dem Kläger statt; der Senat des BGH hob auf und verwies zurück wegen unzureichender Feststellungen zur Besitzlage der einzelnen Fahrzeuge. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn feststeht, dass der Beklagte bei Feststellungsurteil seiner Leistungspflicht nachkommen wird. • Tatbestand für § 166 Abs. 1 InsO: Anspruch auf Feststellungskostenpauschale nach § 170 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache verwertet, die er im Besitz hat und an der ein Absonderungsrecht besteht; hierfür sind hinreichende Feststellungen zur Besitzlage erforderlich. • Gesetzgeberische Grundlage: § 166 Abs. 1 InsO knüpft das Verwertungsrecht an den Besitz des Schuldners, um Sicherungsgüter zu erfassen, die typischerweise in einem technisch-organisatorischen Verbund mit dem übrigen Schuldnervermögen stehen. • Abgrenzung unmittelbarer und mittelbarer Besitz: Unmittelbarer Besitz des Schuldners begründet regelmäßig Verwertungsrecht; mittelbarer Besitz kann je nach Ausgestaltung ausreichende Eingliederung begründen oder eben nicht. • Mittelbarer Besitz beim Finanzierungsleasing: Entscheidend ist die konkrete vertragliche Ausgestaltung — insbesondere ob durch feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit mit Vollamortisation der Sache die wirtschaftliche Ausgliederung des Leasingguts indiziert wird; liegt Vollamortisation vor oder ist der Herausgabeanspruch an die Bank abgetreten (§§ 929, 931 BGB), fehlt regelmäßig ein Verwertungsrecht. • Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers: Wenn der Leasinggeber bestimmenden Einfluss auf den Leasingnehmer (z. B. Tochtergesellschaften, Betriebsaufspaltung, Beherrschung) hat oder keine Vollamortisation besteht, kann mittelbarer Besitz zur Einbindung der Sache in das Schuldnervermögen und damit zu einem Verwertungsrecht führen. • Fehlende Feststellungen: Das Berufungsgericht hat unzureichend festgestellt, ob und in welcher Weise die Schuldnerin mittelbaren Besitz an den einzelnen verwerteten Fahrzeugen hatte und ob Herausgabeansprüche abgetreten wurden; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, eine Feststellungskostenpauschale nach § 170 Abs. 1 InsO zu beanspruchen, doch setzt dies voraus, dass er die verwerteten Fahrzeuge tatsächlich im (mittelbaren oder unmittelbaren) Besitz hatte und ihnen ein Absonderungsrecht der Beklagten anhaftete. Beim Finanzierungsleasing ist die Frage des Verwertungsrechts abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung (z. B. Vollamortisation, feste Grundlaufzeit, Abtretung des Herausgabeanspruchs, beherrschender Einfluss des Leasinggebers). Mangels ausreichender Feststellungen zur Besitzlage der einzelnen Fahrzeuge konnte der BGH den Anspruch nicht bestätigen; das Berufungsgericht muss ergänzend feststellen und erneut entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bestand und somit ein Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale gegeben ist.