Urteil
27 KLs 11/21 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0610.27KLS11.21.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 20, 63 StGB
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 20, 63 StGB Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Persönliche Verhältnisse 1. a) Der am … in U (Iran) geborene und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Beschuldigte wuchs im Iran im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Beschuldigten arbeitete im Iran als Zahnarzt. Die Mutter des Beschuldigten war im Iran als Sportlehrerin tätig. Der Beschuldigte hat eine sieben Jahre jüngere Schwester. Im Jahr 2003, im Alter von zwanzig Jahren, verließ der Beschuldigte mit seinen Eltern und seiner Schwester den Iran aus politischen Gründen, zog nach Deutschland und hier nach F. Eine berufliche Tätigkeit konnten weder der Vater des Beschuldigten noch dessen Mutter nach dem Umzug nach Deutschland wieder aufnehmen. Die Schwester des Beschuldigten studierte Pharmazie und ist heute als Apothekerin in F tätig. Ein Jahr nachdem die Familie des Beschuldigten nach Deutschland gezogen war trennten sich die Eltern des Beschuldigten, da diese zuvor im steten Streit gelebt hatten. Sie zogen beide in voneinander getrennte Wohnungen in F, wobei der Beschuldigte und seine Schwester zunächst bei der Mutter blieben. Auch zuvor, als die Familie noch im Iran gelebt hatte, war es zu zwischenzeitlichen Trennungen der Eltern gekommen, nach denen diese jedoch jedes Mal wieder zusammengezogen waren. Der Beschuldigte besuchte im Iran eine Schule, die er nach Erreichen eines Abschlusses verließ, der dem deutschen Abitur gleichsteht. Da der Abschluss des Beschuldigten indes in Deutschland nicht anerkannt wurde, beabsichtigte der Beschuldigte, in Deutschland erneut eine weiterführende Schule zu besuchen, um einen hier anerkannten Abschluss zu erlangen. Dies wurde ihm jedoch zunächst verwehrt. Erst später, im Jahr 2010, als der Beschuldigte bereits dreißig Jahre alt war, besuchte er eine Schule in L, deren Besuch er mit dem Fachabitur – trotz erheblicher sprachlicher Probleme und seiner beginnenden Erkrankung – abschloss. Eine Lehre oder Ausbildung schloss der Beschuldigte nicht ab, da er aufgrund der zu dieser Zeit bereits in seiner Person bestehenden psychischen Erkrankung hierzu nicht mehr in der Lage war. Im Jahr 2005, zwei Jahre nachdem die Familie des Beschuldigten nach Deutschland gezogen war, zog der Beschuldigte in eine eigene Wohnung. Trotzdem lebte er in der Folge praktisch weiterhin bei seiner Mutter, in deren Wohnung er viel Zeit verbrachte und auch übernachtete. Er unterhält nach wie vor einen guten Kontakt zu seiner Mutter und Schwester. Zu seinem Vater besteht heute kein Kontakt mehr. Die Eltern und die Schwester des Beschuldigten – wie auch der Beschuldigte selbst – gehörten ursprünglich dem Islam an. Die Urgroßmutter des Beschuldigten, d.h. die Mutter des Großvaters mütterlicherseits des Beschuldigten, war indes – bevor sie, um zu heiraten, in den Iran zog und konvertierte – jüdischen Glaubens. Nachweise hierüber hat die Familie des Beschuldigten nicht, da dies mehr als 100 Jahre zurückliegt. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Familie nach Deutschland gekommen war, nahm die Mutter des Beschuldigten den Glauben der Zeugen Jehovas an. Die Schwester des Beschuldigten konvertierte zur protestantischen Konfession des Christentums. Der Beschuldigte trug sich nach den Konversionen seiner Mutter und Schwester ebenfalls einige Jahre mit dem Gedanken, zum Christentum zu konvertieren. Im Jahr 2016 setzte er diesen Gedanken schließlich in die Tat um und konvertierte ebenfalls zur protestantischen Konfession des Christentums. In der Folge nahm der Beschuldigte – anfänglich – auch an den Aktivitäten seiner Gemeinde teil. Aufgrund seiner fortschreitenden psychischen Erkrankung (siehe dazu nachstehend Ziffer I. 1. b) der Entscheidungsgründe) ließ dies jedoch nach, bis der Beschuldigte zuletzt an keinerlei Gottesdiensten oder ähnlichem in seiner Gemeinde mehr teilnahm. Der Beschuldigte konsumierte zu keiner Zeit seines Lebens Alkohol oder Betäubungsmittel. b) Um den Jahreswechsel 2005 / 2006 traten erste Symptome einer psychischen Erkrankung des Beschuldigten auf. Es kam unter anderem zu verschiedenen zwanghaften Handlungen des Beschuldigten. So schaute er immer wieder nach, ob die Haustür und auch die Fenster verschlossen oder das Licht oder Kerzen gelöscht waren. Ferner wusch er sich nach Kontakt mit ihm fremden Menschen fortwährend seine Hände, aus Angst, er könne sich – durch bloßes Händeschütteln – mit Hepatitis oder HIV infizieren. Zudem klagte der Beschuldigten über fortwährende Schmerzen und ein Taubheitsgefühl in seinem linken Arm, ohne dass hierfür eine physiologische Ursache festgestellt werden konnte. Es handelte sich dabei um Erstsymptome einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In den folgenden Jahren entwickelten sich weitere Wahnvorstellungen beim Beschuldigten (siehe dazu nachstehend Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe). Der Beschuldigte zog sich infolge seiner Erkrankung immer mehr zurück. Er mied Kontakt zu anderen Menschen – mit Ausnahme seiner Mutter – und verließ seine Wohnung allenfalls noch alle zwei bis drei Tage, um sich Essen zu besorgen. Da sich der Beschuldigte immer weniger um die Wäsche und die Ordnung in seiner Wohnung zu kümmern vermochte, wurde er hierbei zunehmend von seiner Mutter unterstützt. Der Beschuldigte unterhielt zu keinem Zeitpunkt seines Lebens eine Beziehung. Er hat keinen Freundeskreis oder nahe Bekannte. Auch Hobbys hat der Beschuldigte keine. In Ermangelung von Kontakten – mit Ausnahme seiner Mutter –, jedweder seinen Tag strukturierenden Aufgaben und Termine sowie seiner zunehmenden Zurückgezogenheit erwies es sich für den Beschuldigten zuletzt zunehmend schwer, seinen Tag zu verbringen. Nachdem er aufgestanden war, wusste er daher häufig nicht, wie er den Tag verbringen sollte. Er suchte dann häufig seine Mutter auf, bei der er dann, da er selbst keinen Fernseher hatte, Fernsehen schaute und aß, wobei er jedoch nicht oder nur wenig mit seiner Mutter sprach. Der Beschuldigte verbrachte in diesem Zug viel Zeit bei seiner Mutter. Auch für diese wurde es mit der Zeit jedoch zunehmend schwerer, mit dem Beschuldigten umzugehen, sodass sie ihn zuletzt immer häufiger bat, nicht zu ihr zu kommen. Denn aufgrund der fortwährenden Zwangshandlungen des Beschuldigten war es dessen Mutter nicht möglich, einfachste Verrichtungen in ihrem Haushalt vorzunehmen oder Telefonate mit anderen Person zu führen, während der Beschuldigte sich in ihrer Wohnung aufhielt. Dieser bestand häufig auf penibel genaue Ausführungen von einfachsten Tätigkeiten, wie dem Geschirrspülen oder dem Löschen einer Kerze durch die Mutter, und kontrollierte die korrekte Ausführung in der Folge häufig mehr als zehn Mal. Wenn die Mutter telefonierte, störte der Beschuldigte die Gespräche häufig und verlangte dann, dass seine Mutter das Telefonat beende. Die Mutter des Beschuldigten stellte dann auch den ersten Arztkontakt für diesen her. In den folgenden Jahren suchte der Beschuldigte – unregelmäßig – verschiedene Ärzte auf, anfänglich Herrn S in E und in der Folge Herrn X in F und dann Herrn T in F. Der Beschuldigte wechselte hierbei immer wieder seine Ärzte, welche ihn auf Grundlage der Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: F 22.0) behandelten. Teils suchte der Beschuldigte die von ihm konsultierten Ärzte auch parallel zueinander auf, ohne dass diese voneinander wussten. Der Beschuldigte begründete dies gegenüber der Kammer unter anderem damit, dass er zu einem Arzt kein Vertrauen habe aufbauen können, ein anderer Arzt zu wenig Erfahrung gehabt habe, um ihn zu behandelnden, oder er schlicht auf der Suche nach der besten medikamentösen Behandlung seiner Erkrankung gewesen sei. Der zuletzt von dem Beschuldigten aufgesuchte Arzt, Herr T, verstarb am … . Zu dem die Behandlung der Patienten des Herrn T fortführenden Arzt, Herrn M, hatte der Beschuldigte bislang keinen persönlichen Kontakt. Dem Beschuldigten wurden durch die verschiedenen, von ihm aufgesuchten Ärzte erstmals Medikamente, unter anderem auch S1 / S2 und P, verschrieben. Die ihm verschriebenen Medikamente nahm der Beschuldigte jedoch sehr unregelmäßig. Teils setzt er die ihm verschriebenen Medikamente ganz ab, wenn er sich besser fühlte, sodass sich das Krankheitsbild des Beschuldigten nicht besserte. Zum Teil nahm der Beschuldigte auch die ihm von verschiedenen – von ihm parallel zueinander aufgesuchten – Ärzten verschriebenen Medikamente gleichzeitig, sodass es mindestens in einem Fall zu einer Überdosierung kam, infolge derer der Beschuldigte einen anaphylaktischen Schock erlitt. Um den Jahreswechsel 2009 / 2010 und im Jahr 2012 kam es zudem zu längeren Klinikaufenthalten des Beschuldigten. 2. Der Beschuldigte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.05.2021 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte / Erkrankung des Beschuldigten Die in der Person des Beschuldigten seit dem Jahreswechsel 2005 / 2006 bestehende paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestand auch im Jahr 2020 fort und chronifizierte sich aufgrund der unzureichenden Behandlung in den vorangegangenen Jahren zunehmend. Der Beschuldigte nahm im Jahr 2020 keinerlei Medikamente gegen seine psychische Erkrankung zu sich. Hierdurch erlebte die in der Person des Beschuldigten bestehende paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis einen Schub. Dies bedingte ein vermehrtes psychotisches Wahnerleben des Beschuldigten. In den letzten Jahren entwickelte der Beschuldigte die Wahnvorstellung, von der Polizei und verschiedenen Geheimdiensten, etwa dem Bundesnachrichtendienst und der CIA, verfolgt zu werden. Er unterlag der wahnhaften Vorstellung, diese wollten ihn dazu bringen, selbst als Geheimagent tätig zu werden. Dabei glaubte er, dass ihn die Mitarbeiter der Geheimdienste im täglichen Leben in Zivilkleidung verfolgten und dass er sie – etwa in Mitpassagieren in öffentlichen Verkehrsmitteln – allein anhand der Art, wie ihn diese ansähen, erkennen könne. Er glaubte überdies, ein Anführer bzw. militärischer Befehlshaber zu sein. Unter diesem Eindruck verfasste er im Jahr 2020 verschiedentliche Nachrichten, die er zum Teil an von ihm aus dem Internet herausgesuchte Telefonnummern versandte, in denen er – da er glaubte, mit politischen Führern, wie etwa Q, zu korrespondieren, – Aufträge erteilte, um beispielsweise militärische Aktionen, wie die Sprengung eines Atomkraftwerkes, zu befehligen. Anfang des Jahres 2020 bestellte das Amtsgericht F1 einen Betreuer, den Zeugen F2, für den Beschuldigten. Der Beschuldigte war mit der Person des Betreuers indes nicht einverstanden, sodass es bis heute lediglich zwei- oder dreimal zu Kontakten des Betreuers mit dem Beschuldigten und lediglich einem persönlichen Treffen kam, was sämtlich in enger zeitlicher Abfolge zu Beginn des Betreuungsverhältnisses erfolgte. Da der Beschuldigte wiederholt seine Handynummer wechselte und die telefonische Kontaktaufnahme für den Betreuer des Beschuldigten der einzige Zugang zu diesem war, da der Beschuldigte häufig nicht zuhause angetroffen werden konnte, erfolgten Kontaktaufnahmen des Betreuers zu dem Beschuldigten zumeist über die Mutter des Beschuldigten. Dem Betreuer gelang es nicht, zu dem Beschuldigten ein vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen, er unterschätzte die psychische Erkrankung des Beschuldigten und hielt eine Besorgung von Behördenangelegenheiten für ihn für ausreichend. Es kam insgesamt nur zu einem persönlichen Treffen kurz nach Einrichtung der Betreuung in einem Café. Aufgrund der beginnenden Chronifizierung seiner paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und des in diesem Zuge voranschreitenden Abbaus seiner Persönlichkeit gelang es dem Beschuldigten nunmehr immer weniger, zu verhindern, dass sein psychotisches Wahnerleben für ihn handlungsleitend wurde. Auch gelang es ihm immer weniger, in Situationen der psychischen Belastung und Anspannung seine – teils erheblichen – Impulsdurchbrüche zu steuern. Nach Ausbruch der CoViD 19-Pandemie suchte der Beschuldigte seine Mutter kaum noch in deren Wohnung auf, um so Kontakte und die Gefahr einer Infektion nach Möglichkeit reduzieren. Die Mutter des Beschuldigten suchte diesen seither nur noch einmal wöchentlich an dessen Wohnung auf, um ihm Essen zu geben, wobei sich die beiden lediglich an der Türschwelle der Wohnung des Beschuldigten begegneten, ohne dass die Mutter des Beschuldigten dessen Wohnung betrat. Da der Beschuldigte infolge des unbehandelten Fortschreitens seiner Erkrankung immer weniger in der Lage war, sich um alltägliche Angelegenheiten zu kümmern, verwahrlosten seine Wohnung und auch sein äußeres Erscheinungsbild immer mehr. Nachdem der Großvater mütterlicherseits des Beschuldigten im Lauf des Jahres 2020 verstorben war, beschäftigte sich der Beschuldigten immer intensiver mit seiner jüdischen Abstammung, da er glaubte, so die durch seine Urgroßmutter begründeten jüdischen Wurzeln seines Großvaters mütterlicherseits zur ehren. Im Zuge dieser Auseinandersetzung mit seiner jüdischen Abstammung entwickelte der Beschuldigte die wahnhafte Vorstellung, er sei der 70. Nachkomme von Sem, einem der Söhne Noahs. In seiner wahnhaften Verkennung der Realität glaubte der Beschuldigte ferner, er sei – da sämtliche Nachkommen von Sem Anführer und Könige gewesen seien – der christliche Messias und könne als solcher Kranke heilen und Tote auferwecken. Da der Beschuldigte keinerlei Nachweise über die jüdische Abstammung seiner Großmutter hatte, beabsichtigte er, eine amtliche Bestätigung dafür zu erhalten, dass es sich sowohl bei ihm als auch seiner Mutter um Juden handele. In der Folge wandte sich der Beschuldigte zunächst an die israelische Botschaft und sodann an die jüdische Kultusgemeinde in E. Da der Beschuldigte indes in F wohnhaft war, verwies ihn die jüdische Kultusgemeinde in E an die jüdische Kultusgemeinde in F. Der Beschuldigte rief sodann mehrfach bei der jüdischen Kultusgemeinde in F an und versuchte unter anderem, ein Gespräch mit dem Rabbiner der Synagoge, dem Zeugen B, zu vereinbaren, wobei der Beschuldigte unter anderem verlangte, sich mit dem Zeugen außerhalb des Geländes der Synagoge zu treffen. Der Zeuge B lehnte dies ab. Dem Beschuldigten wurde im Zuge verschiedener telefonischer Gespräche von Mitgliedern der jüdischen Kultusgemeinde in F mitgeteilt, dass er Nachweise über seine und die jüdische Abstammung seiner Mutter an die jüdische Kultusgemeinde in F weiterleiten möge, da man ihm anderenfalls nicht helfen und die von ihm angestrebte Bescheinigung nicht ausstellen könne. Da dem Beschuldigten jedoch entsprechende Dokumente nicht vorlagen, verliefen die betreffenden wiederholten Gespräche immer wieder ergebnislos. Der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt der wahnhaften, festen Überzeugung war, ein direkter Nachfahre Noahs zu sein, war aufgrund seiner Ablehnung zunehmend wütend, fühlte sich herabgesetzt und tief gekränkt. Insgesamt dauerten die Bemühungen des Beschuldigten drei Monate an. Bereits im August des Jahres 2020 hatte er sich zu der Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F begeben, wo er jedoch nicht eingelassen worden war, sodass er schließlich wiederholt mit der flachen Hand und dann den Fäusten gegen die Scheibe der Synagoge schlug und schließlich wieder nach Hause ging. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Taten in der Person des Beschuldigten bestehenden Erkrankung in Form einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der nachstehend dargestellten Taten sicher erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert, nicht ausschließbar war diese sogar vollständig krankheitsbedingt zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten aufgehoben. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten: 2. Tatgeschehen a) Geschehen vom 14.01.2020 Am 14.01.2020 hatte der Beschuldigte zunächst einen Anhörungstermin vor dem Amtsgericht F1 – Betreuungsgericht. Im Zuge des Anhörungstermins kam es zu einem konfliktbehafteten Gespräch des Beschuldigten mit der zuständigen Betreuungsrichterin. Diese erklärte dem Beschuldigten schließlich, dass betreuungsgerichtlich gegebenenfalls eine zwangsweise Unterbringung zu veranlassen sei. Als der Beschuldigte nach dem Anhörungstermin das Gerichtsgebäude verließ, war er sehr aufgewühlt und verärgert. In der Folge begab sich der Beschuldigte zur S3-Straße und folgte dieser fußläufig. Gegen 11:10 Uhr erreichte er die Kreuzung S3-Straße / N-Straße. Dort nahm der Beschuldigte den mit den Polizeibeamten und Zeugen M1, U1 und T1 besetzten Funkstreifenwagen auf der Straße wahr. Der Beschuldigte, der zu dieser Zeit einen Tetrapak Schokomilch mit sich führte, warf diesen – immer noch unter dem Eindruck der durch den Verlauf des Anhörungstermins in seiner Person begründeten und noch immer fortbestehenden emotionalen Aufgewühltheit und sicher erheblich krankheitsbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert, nicht ausschließbar sogar aufgehoben – sodann auf die Windschutzscheibe des Funkstreifenwagens. Die Polizeibeamten stiegen sodann aus dem Funkstreifenwagen aus und kontrollierten anschließend die Identität des Beschuldigten. Nach Abschluss dieser Maßnahme forderten die Polizeibeamten den Beschuldigten auf, den von ihm geworfenen Tetrapak zu entsorgen, da sie den Beschuldigten anderenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit in Form einer illegalen Abfallbeseitigung erfassen würden. Der Beschuldigte verweigerte dies indes. Stattdessen packte der Beschuldigte den Zeugen T1 an einem Arm und ließ diesen in der Folge nicht mehr los. Dem Beschuldigten wurden sodann von den anwesenden Zeugen Zwangsmaßnahmen angedroht, woraufhin der Beschuldigte von dem Arm des Zeugen T1 zwar abließ, dem Zeugen jedoch gleichzeitig auf die Hand schlug. Da der Beschuldigte in der Folge eine Kampf- und Abwehrhaltung einnahm, bei der er leicht geduckt vor den Polizeibeamten stand und die Arme mit zum Schlag bereiten Händen vor den Körper hielt, erwarteten die Zeugen einen körperlichen Angriff durch den Beschuldigten auf ihre Person. Sie entschieden sich daraufhin, den Beschuldigten vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und diesem Handfesseln anzulegen, um so einen ebensolchen Angriff auf ihre Person zu verhindern. Der Beschuldigte wehrte sich gegen seine Fesselung, indem er unter anderem nach den Polizeibeamten schlug und trat, seine Hände aus den gegen ihn eingesetzten Haltegriffen wegzog und seinen Körper anspannte. Schließlich gelang es den Zeugen M1 und T1 unter erheblicher Kraftanstrengung, den Beschuldigten zu Boden zu bringen und ihm hier Handfesseln anzulegen. Nachdem es den Zeugen M1 und T1 gelungen war, den Beschuldigten zu fesseln, verbrachte sie ihn in den Funkstreifenwagen. Im Zuge des hierbei entstehenden Gerangels zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen und infolge der von den Zeugen gegen den Beschuldigten eingesetzten Grifftechniken kam es zu einem – von den Zeugen nicht beabsichtigten – kurzzeitigen teilweisen Verdecken des Mund- und Nasenbereichs des Beschuldigten, sodass dessen Atmung kurzzeitig erschwert wurde. Nachdem der Beschuldigte in den Funkstreifenwagen verbracht worden war, beruhigte er sich zunächst. Nach kurzer Zeit begann er jedoch erneut, um sich zu treten. Der Zeuge U1 erhielt hierdurch mehrere Tritte gegen den Brustkorb, der durch die von dem Zeugen getragene Schutzweste abgeschirmt war, wobei der Beschuldigte eine Verletzung des Zeugen billigend in Kauf nahm. Der Zeuge T1 wurde durch die Tritte des Beschuldigten am Schienbein getroffen, wobei der Beschuldigte ebenfalls eine Verletzung des Zeugen billigend in Kauf nahm. Beide Zeugen erlitten über den Tattag hinaus andauernde Prellungsschmerzen, verblieben aber dienstfähig. Zum Zeitpunkt seiner Handlungen zulasten der Zeugen – einschließlich des Wurfes des Tetrapak auf den Funkstreifenwagen – stand der Beschuldigte, was er gegenüber den Zeugen auch so äußerte, unter dem wahnhaften Eindruck, er werde genau in diesem Moment nachrichtendienstlich aus C observiert. Er äußerte weiter, überall befänden sich Polizisten, die ihn beobachten würden. Das Handeln der Zeugen nahm er in diesem Rahmen als Handeln der ihn nach seinem Eindruck observierenden Mächte wahr, gegen die er sich zur Wehr setzen wollte. b) Geschehen vom 14.11.2020 Am 14.11.2020 begab sich der Beschuldigte zu der Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F. Nachdem er dort angekommen war, versuchte er zunächst, durch Hämmern und Klopfen an die Nebeneingangstür bzw. eine Scheibe, Einlass zu bekommen. Dies blieb jedoch erfolglos. Sodann warf er – um hierdurch seiner Wut über die aus seiner Sicht falsche und herablassende Behandlung durch die jüdische Kultusgemeines gegenüber ihm als Messias Ausdruck zu verleihen – um 12:27 Uhr einen Rasenkantenstein aus Beton mit den Maßen 30 x 20 x 5 cm auf eine 2,50 x 2,50 m große Glasscheibe der Synagoge. Den Stein hatte der Beschuldigte zuvor in der unmittelbaren Umgebung der Synagoge gefunden. Die betroffene Glasscheibe befindet sich, vom öffentlichen Straßenraum der S4-Allee aus sichtbar, östlich der Kuppel der Synagoge. Die Scheibe besteht aus Sicherheitsverbundglas, ist also zur Sicherheit vor allem der Personen in der Synagoge materialverstärkt. Durch den Wurf entstand eine punktförmiger Beschädigung an der Scheibe, die aber aufgrund ihrer Beschaffenheit durch den Aufprall des Steines nicht zerbarst. Der Beschuldigte war vor dem Wurf davon ausgegangen, dass die Glasscheibe zu Bruch gehen werde. Bei seinem Wurf vertraute er jedoch darauf, dass sich innerhalb des Raumes hinter der Glasscheibe keinerlei Personen befänden. Zudem waren die hinter der Glasscheibe befindlichen Vorhänge zugezogen, sodass dem Beschuldigten ein Einblick in den Raum hinter der Glasscheibe nicht möglich war. Die Scheibe wurde jedoch so beschädigt, dass sie vollständig ausgetauscht werden muss. Die Kosten für die Ersetzung belaufen sich auf EUR 24.712,64 zuzüglich Aus- und Einbaukosten von EUR 2.579,84, welche die Versicherung der jüdischen Kultusgemeinde in F sämtlich tragen wird. Da niemand von dem Wurf des Beschuldigten Notiz nahm, entfernte sich der Beschuldigte nach der Tat unbehelligt und ging wieder nach Hause. Der Schaden wurde erst im Zuge des Vorfalls vom 20.11.2020 entdeckt. c) Geschehen vom 20.11.2020 Am 20.11.2020 fuhr der Beschuldigte mit der Straßenbahn in Fahrtrichtung F3. Als die Straßenbahn die Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F passierte, überkam den Beschuldigten spontan die Idee, erneut einen Stein gegen die Synagoge zu werfen, um hiermit erneut seiner Wut und Enttäuschung über die ablehnende und herablassende Behandlung durch die jüdische Kultusgemeinde in F Ausdruck zu verleihen. Zu diesem Zeitpunkt unterlag der Beschuldigte noch immer dem wahnhaften Eindruck, er sei der 70. Nachkomme von Sem, einem der Söhne Noahs. Aus diesem Grund stieg er spontan an der nächsten Haltestelle aus und begab sich sodann zu der Synagoge. Nachdem er dort angekommen war, warf er um 12:37 Uhr einen Rasenkantenstein aus Beton mit den Maßen 50 x 20 x 5 cm auf eine andere etwa 2,50 x 2,50 m große Fensterscheibe der Synagoge. Die betroffene Glasscheibe befindet sich, vom öffentlichen Straßenraum der S4-Allee aus sichtbar, westlich der Kuppel der Synagoge, neben dem Nebeneingangstrakt. Die Scheibe besteht ebenfalls aus Sicherheitsverbundglas, ist also zur Sicherheit vor allem der Personen in der Synagoge materialverstärkt. Durch den Wurf entstand Sachschaden an der Scheibe, die zwar vollständig splitterte, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit intakt im Rahmen gehalten wurde. Bei seinem Wurf machte er sich wiederum keinerlei Gedanken darüber, ob sich innerhalb des Raumes hinter der Glasscheibe Personen befänden. Zudem war der hinter der Glasscheibe befindliche Vorhang bis auf einen kleinen linksseitigen Spalt zugezogen. Der Beschuldigte vermochte allein zu erkennen, dass die Scheibe zwar von seiner Position aus erst in etwa einem Meter Höhe begann, den dahinterliegenden Raum jedoch bodentief ausfüllte, da dieser – aus Sicht des Beschuldigten – ebenfalls um einen Meter erhöht lag. Bei seinem Wurf warf der Beschuldigte den Rasenkantenstein dergestalt, dass dieser sich, als er gegen die Glasscheibe prallte, bereits in einer stark absinkenden Flugkurve befand und – hätte er die Scheibe durchschlagen – allenfalls einen halben Meter in den dahinterliegenden Raum eingedrungen und sodann liegen geblieben wäre. Die Scheibe splitterte vollständig, sodass sie vollständig ausgetauscht werden muss. Die Kosten für die Ersetzung belaufen sich auf EUR 27.413,12 zuzüglich Aus- und Einbaukosten von EUR 2.579,84, welche die Versicherung der jüdischen Kultusgemeinde in F sämtlich tragen wird. Zum Zeitpunkt des Steinwurfs durch den Beschuldigten befand sich der Zeuge B zufällig in dem Raum hinter der Glasscheibe, ohne dass ihn der Beschuldigte jedoch wahrnahm. Der Zeuge vernahm zunächst nur einen dumpfen Knall, den er nicht zuzuordnen vermochte, da der Vorhang vor der Glasscheibe bis auf einen kleinen – aus seiner Sicht gesehen – rechtsseitigen Spalt zugezogen war. Er dachte zunächst an einen Autounfall auf der nahegelegenen S4-Allee und war daher zunächst über den Knall nicht weiter beunruhigt. In der Folge eilten jedoch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der jüdischen Kultusgemeinde in F zu dem Zeugen, zogen den Vorhang zurück und zeigten diesem die Schäden an der Glasscheibe. Der Zeuge B ging nachfolgend zunächst davon aus, dass die Glasscheibe infolge thermischer Spannungen gesprungen sei. Erst nach späterer Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen der Synagoge wurde sich der Zeuge B des tatsächlichen Geschehens gewahr. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde auch der von dem Beschuldigten am 14.11.2020 verursachte Schaden an der anderen Glasscheibe bemerkt. Der Zeuge B litt bereits vor dem Vorfall unter wiederkehrenden epileptischen Anfällen, befand sich jedoch in einer anfallsarmen Phase seiner Erkrankung. In den Tagen nach dem Vorfall machte sich der Zeuge vermehrt darüber Gedanken, was an dem Vorfallstag alles hätte passieren können, wenn seine Söhne, die ihn üblicherweise samstags von der Synagoge abholten, zufällig auf den Täter getroffen wären. Zudem erfuhr der Zeuge nun, dass es sich bei dem Beschuldigten um dieselbe Person handelte, die zuvor wiederholt angerufen hatte und sich mit ihm außerhalb des Geländes der Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F hatte treffen wollen. Der Zeuge B begann daher auch, sich mit der Frage zu beschäftigen, was hätte passieren können, wenn er sich auf ein solches Treffen mit dem Beschuldigten eingelassen hätte. Infolge dieser vermehrten Beschäftigung mit dem Geschehen traten die epileptischen Anfälle des Zeugen nunmehr wieder häufiger als vor dem Vorfall vom 20.11.2020 auf. d) Geschehen vom 14.12.2020 Nachdem die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen der Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F den Beschuldigten als Tatverdächtigen zeigten, wurde dieser am 23.11.2020 vorläufig festgenommen und sodann aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichtes F1 vom 24.11.2020 in der Justizvollzugsanstalt F4 in Untersuchungshaft genommen. Am 14.12.2020 begann der Beschuldigte, gegen 15:40 Uhr in seinem Haftraum … wiederholt gegen die Haftraumtür zu treten. Grund hierfür war, dass der Beschuldigte sofort mit seinem Rechtsanwalt telefonieren wollte, was ihm jedoch von dem herbeieilenden Zeugen C1 nicht zugesagt wurde. Es entstand zunächst ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen C1 durch die geschlossene Haftraumtür, zu dem sodann der Zeuge L1 hinzukam. Im Rahmen des Gespräches drohte der Beschuldigte an, sich selbst zu verletzen, wenn seinem Wunsch nicht Folge geleistet werde. Um dieser Drohung Nachdruck zu verleihen, zertrümmerte der Beschuldigte einen zur Essensausgabe an ihn verwendeten Keramikteller auf dem Boden, der daraufhin in mehrere scharfkantige Scherben zersprang. Aufgrund des Tumultes und des ausgelösten Stationsalarms kamen daraufhin die weiteren Zeugen L2, N1 und O hinzu. Die Zeugen C1 und L1 hatten zu dieser Zeit bereits die Haftraumtür geöffnet, um den Beschuldigten von selbstverletzenden Handlungen abzuhalten. Als die Zeugen C1 und L1 anschließend in den Haftraum eintreten wollten, warf der Beschuldigte eine Keramikschale nach den Zeugen. Diese flog etwa in Kopfhöhe durch die geöffnete Haftraumtür und zerschellte an der der Haftraumtür gegenüber liegenden Flurwand. Der Zeuge C1 musste sich ducken, um der auf ihn zufliegenden Keramikschale auszuweichen, da diese ihn anderenfalls im Gesicht getroffen hätte. Der Beschuldigten nahm bei seinem Wurf mit der Keramikschale eine Verletzung des Zeugen billigend in Kauf und hielt sie für möglich. In der Folge konnte der Beschuldigte in seinem Haftraum zu Boden gebracht und – nachdem er aus dem Haftraum herausgebracht worden war – fixiert werden. Er wehrte sich hierbei mit aller Kraft gegen die Fesselung durch die eingesetzten Justizvollzugsbeamten, indem er nach den Zeugen schlug, seine Hände aus den Haltegriffen wegzog und seinen Körper anspannte. Im Zuge dieses Vorgangs erlitt der Beschuldigte Verletzungen im Gesicht, sodass er schließlich aus der Nase blutete. Erst durch vereinten Einsatz der Zeugen konnte der Beschuldigte in den besonders gesicherten Haftraum … gebracht werden. Zum Zeitpunkt seiner Handlungen zulasten der Zeugen stand der Beschuldigte aufgrund der Haftsituation und seiner zu diesem Zeitpunkt nicht medikamentös behandelten Psychose unter erheblicher psychischer Anspannung. Infolge der ohnehin bestehenden Probleme des Beschuldigten, sein Verhalten in Situationen der psychischen Belastung und Anspannung zu steuern, kam es zu einem aggressiven Impulsdurchbruch gegenüber den eingesetzten Justizvollzugsbeamten. 3. Verhalten in der Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte bei den Zeugen M1, T1, U1 und B. Der Beschuldigte beabsichtigt auch zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung nach eigenem Bekunden noch immer, eine Bestätigung seiner jüdischen Herkunft zu erlangen. Da seine Bemühungen bei der jüdischen Kultusgemeinde in F erfolglos verblieben, beabsichtigt der Beschuldigte, sich zukünftig wieder an die jüdische Kultusgemeinde in E zu wenden – dies unabhängig von dem Umstand, dass dem Beschuldigten nach wie vor keine Nachweise über seine oder die jüdische Herkunft seiner Mutter und Urgroßmutter vorliegen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Beschuldigten stützt die Kammer auf die eigenen glaubhaften Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, welcher sich insoweit vollständig in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kammer eingelassen hat, sowie auf den in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.05.2021, welcher keinerlei Eintragungen aufwies. Die Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen werden zudem gestützt durch die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Frau N2 zu den ihr gegenüber erfolgten Angaben des Beschuldigten zu seinem Lebenslauf und die glaubhaften Angaben der Mutter des Beschuldigten, der Zeugin U2. Zudem werden die Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen – insbesondere seinem Betreuungsverhältnis – gestützt durch die Angaben des Betreuers des Beschuldigten, des Zeugen F2, im Rahmen seiner Vernehmung und die insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin U2. Ergänzend zu den Angaben des Beschuldigten, der Aussage seiner Mutter und seines gesetzlichen Betreuers zu dem bisherigen Erkrankungsverlauf und der ärztlichen Behandlung hat die Kammer die ärztlichen Stellungnahmen der Psychiater S und M verlesen. 2. Feststellungen zum Tatgeschehen a. Einlassung des Beschuldigten zu den Taten Der Beschuldigte hat sich zu allen Taten bzgl. des äußeren Handlungsablaufs überwiegend geständig eingelassen und auch zur subjektiven Tatseite Angaben gemacht. Die zu den Tatzeitpunkten handlungsleitende Motivation – insbesondere während seines akuten Wahnerlebens – war ihm selbst im Nachhinein nicht präsent. aa. Geschehen vom 14.01.2020 Der Beschuldigte hat sich zu Beginn des ersten Verhandlungstages zu der durch die Kammer festgestellten Tat vom 14.01.2020 bezüglich des äußeren Handlungsablaufs geständig eingelassen. Insofern hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er nach einem Termin beim Amtsgericht F1 – Betreuungsgericht – emotional sehr aufgewühlt gewesen sei. In dem Termin sei ihm der Zeuge F2 als Betreuer zugewiesen worden, womit er jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Es sei dann zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und der zuständigen Richterin gekommen. Diese habe ihn nicht gut behandelt. Sie habe ihm gedroht, sie können ihn jederzeit in ein Krankenhaus einweisen lassen, wenn der Beschuldigte der Bestellung des Zeugen F2 als Betreuer nicht zustimme. Nach dem Termin sei der Beschuldigte dann die S3-Straße entlanggelaufen. An der Kreuzung S3-Straße / N-Straße habe er einen Tetrapak Schokomilch, den er zu dieser Zeit mit sich geführt habe, auf ein Polizeiauto geworfen, das dort plötzlich gehalten habe. Er sei zu dieser Zeit wütend und mit den Nerven am Ende gewesen. Als das Polizeiauto gehalten habe, sei er dann ganz durcheinander gekommen. Die Polizeibeamten seien in der Folge ausgestiegen und hätten ihn aufgefordert, den Tetrapak in den Müll zu werfen. Dies habe er jedoch verweigert und sei weggegangen, woraufhin er festgehalten worden sei. Er habe sich sodann verteidigt und dabei auf die Hand eines der Polizisten geschlagen. Er sei dann in das Polizeiauto gezerrt worden. Hier habe man ihm die Nase zugehalten, sodass er keine Luft mehr bekommen habe. Der Beschuldigte habe sich – als er schließlich in dem Polizeiauto gewesen sei – aufgeregt, sodass es zu einem Durcheinander im Auto gekommen sei. Er habe dann um sich getreten und hierbei auch die eingesetzten Polizeibeamten getroffen. Anschließend sei er dann kurzzeitig inhaftiert und dann für eine Nacht in ein Krankenhaus verbracht worden. bb. Geschehen vom 14.11.2020 Auch zu der durch die Kammer festgestellten Tat vom 14.11.2020 hat sich der Beschuldigte zu Beginn des ersten Verhandlungstages bezüglich des objektiven Geschehensablaufs und seinen vorangegangenen Bemühungen, einen Nachweis für seine jüdische Abstammung zu erhalten, geständig eingelassen. Insofern hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er sich um die Ausstellung einer Bestätigung für sich und seine Mutter durch die jüdische Kultusgemeinde in F bemüht habe. Sein Großvater sei jüdischen Glaubens gewesen. Insgesamt habe er sich drei Monate lang um die Bestätigung bemüht. Er habe wiederholt dort angerufen, sei jedoch abgewimmelt worden. Dennoch habe er es weiterhin versucht. Auch habe man ihm zugesagt, dass sich der Rabbiner der Gemeinde bei ihm zurückmelden werde. Zu einem solchen Rückruf durch den Rabbiner sei es jedoch nicht gekommen. Mit der Zeit habe er dann – da man ihm weder geholfen, noch ihn beraten habe – die Hoffnung verloren und sei mit den Nerven am Ende gewesen. Im August des Jahres 2020 sei er dann vor Ort gewesen. Da man ihn nicht eingelassen habe, habe er unter anderem mit der flachen Hand und Faust gegen eine der Scheiben der Synagoge geschlagen. Am 14.11.2020 habe er sich dann in der Absicht zu der Synagoge begeben, einen Stein auf dieselbe zu werfen. Den Stein habe er vor Ort gefunden. Es habe sich um einen Rasenkantenstein gehandelt, der neben weiteren Steinen dort herumgelegen hätte. Er habe dann den Stein gegen eines der Fenster der Synagoge geworfen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass die Scheibe zu Bruch gehen werde. Diese sei jedoch so massiv gewesen, dass nichts Besonderes passiert sei. Mit dem Wurf habe er seiner Wut Ausdruck geben und zudem Rache nehmen wollen. Nach dem Wurf sei er dann einfach nach Hause gegangen, da niemand da gewesen sei, der ihn bemerkt habe. Bei dem Wurf sei er nicht davon ausgegangen, dass sich jemand hinter der Scheibe befinde. Die dicken Vorhänge im Inneren seien komplett zugezogen gewesen, sodass er nicht in den Raum habe hineinschauen können. cc. Geschehen vom 20.11.2020 Zu der durch die Kammer festgestellten Tat vom 20.11.2020 hat sich der Beschuldigte ebenfalls zu Beginn des ersten Verhandlungstages zum Tatablauf und seiner inneren Vorstellung geständig eingelassen. Insofern hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er knapp eine Woche nach dem ersten Wurf wiederum die Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F aufgesucht habe. Er habe dies jedoch nicht gezielt getan. Vielmehr sei er mit der Straßenbahn an dieser vorbeigefahren, als er in Richtung F3 habe fahren wollen. Er sei daraufhin an der nächsten Haltestelle spontan ausgestiegen und habe sich sodann zu der Synagoge begeben. Er habe dann einen anderen vor Ort herumliegenden Rasenkantenstein ergriffen, diesmal einen größeren, und habe damit auf eine andere Scheibe der Synagoge geworfen. Bei dem Wurf sei er erneut davon ausgegangen, dass sich niemand hinter der Scheibe befinde. Auch diesmal seien die dicken Vorhänge im Inneren – bis auf einen kleinen linksseitigen Spalt – komplett zugezogen gewesen, sodass er nicht in den Raum, der erhöht gelegen habe, habe hineinschauen können. Er sei zudem nicht davon ausgegangen, dass sich Personen im Inneren des Raumes aufhielten und – da ja auch bei dem vorhergehenden Wurf nichts weiter mit der Glasscheibe passiert sei – diese durch den Wurf verletzt werden könnten. dd. Geschehen vom 14.12.2020 Zuletzt hat sich der Beschuldigte auch zu der durch die Kammer festgestellten Tat vom 14.12.2020 zu Beginn des ersten Verhandlungstages im Wesentlichen geständig eingelassen. Insofern hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er zunächst gegen die Tür seines Haftraumes getreten habe. Er habe zu dieser Zeit mit seinem Rechtsanwalt telefonieren wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei. Es sei ihm dann von einem Justizvollzugsbeamten auf der anderen Seite der Tür gesagt worden, dass er nicht weiter gegen die Tür treten solle. Er habe jedoch nicht aufhören wollen und daher weiter gegen die Tür getreten. Dann sei plötzlich Alarm auf der Station ausgelöst worden. Der Haftraum sei in der Folge durch insgesamt fünf Justizvollzugsbeamte gestürmt worden. Als die Haftraumtür geöffnet worden sei, habe er eine Schüssel in Richtung der Justizvollzugsbeamten und aus der Haftraumtür hinaus geworfen, die jedoch niemanden getroffen habe und außerhalb seines Haftraumes zersprungen sei. In der Folge sei er dann durch die in den Haftraum eingedrungen Justizvollzugsbeamten körperlich angegriffen worden. Er habe unter anderem Faustschläge gegen die Nase und in sein Gesicht erlitten, sodass diese schließlich geblutet habe. Anschließend sei er dann in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht worden. b. Feststellungen der Kammer zu den Taten aa. Geschehen vom 14.01.2020 Die Kammer stützt ihre Feststellungen betreffend das Geschehen vom 14.01.2020 auf die aus Sicht der Kammer überwiegend glaubhaften und belastbaren geständigen Angaben des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat insbesondere glaubhaft bekundet, dass gegen den Arm des Zeugen T1 zunächst gepackt, diesem später auf die Hand geschlagen und sich anschließend durch Schläge, Tritte sowie verschiedentliches Anspannen und Entziehen seines Körpers gegen seine Ingewahrsamnahme zur Wehr gesetzt habe. Auch dass er – nach Verbringung in den eingesetzten Funkstreifenwagen – erneut um sich trat und schlug, hat der Beschuldigte glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer bekundet. Dessen Angaben werden zunächst gestützt durch die Vernehmung der Zeugen M1, U1 und T1, die das Geschehen in weiten Teilen übereinstimmend mit dem von dem Beschuldigten geschilderten Geschehen und den durch die Kammer getroffenen Feststellungen geschildert haben. Abweichend von den Angaben des Beschuldigten hat die Kammer indes aufgrund der aus Sicht der Kammer glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugen M1, U1 und T1 festgestellt, dass der Beschuldigte, wie von der Kammer festgestellt, nicht von den Zeugen festgehalten worden ist, nachdem er aufgefordert wurde, den Tetrapak Schokomilch zu entsorgen, sondern er seinerseits den Zeugen T1 an einem Arm gefasst und diesen in der Folge nicht mehr losgelassen hat. Auch hat die Kammer abweichend von der Einlassung des Beschuldigten, dieser habe sich nur verteidigt, aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen festgestellt, dass dem Beschuldigten zunächst Zwangsmaßnahmen angedroht worden sind, woraufhin der Beschuldigte zwar von dem Arm des Zeugen T1 abgelassen, dem Zeugen jedoch gleichzeitig auf die Hand geschlagen hat. Die Zeugen schilderten weiterhin übereinstimmend, dass der Beschuldigten in der Folge eine Kampf- und Abwehrhaltung eingenommen habe, bei der er leicht geduckt vor den Polizeibeamten gestanden und die Arme mit zum Schlag bereiten Händen vor den Körper gehalten habe, sodass die Zeugen einen körperlichen Angriffen durch den Beschuldigten auf ihre Person erwarteten und sich allein deshalb entschieden hätten, den Beschuldigten vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und diesem Handfesseln anzulegen, um so einen Angriff des Beschuldigten zu verhindern. Die Kammer erachtet hierbei die Angaben der Zeugen als besonders glaubhaft, da diese das Geschehen zum einen übereinstimmend und zum anderen ohne den Beschuldigten besonders zu belasten geschildert haben. Die Zeugen schilderten unter anderem, dass sie das Handeln des Beschuldigten einer Erkrankung und nicht etwa einer negativen Gesinnung des Beschuldigten gegenüber ihnen zugeschrieben hätten. Sie gaben übereinstimmend an, dass sie das Verhalten des Beschuldigten als außerhalb der Norm empfunden und daher einer Erkrankung zugeordnet hätten. Als Anlass für diese Annahme schilderte etwa der Zeuge T1, dass es einen steten Wechsel zwischen Aufbrausen und Beruhigung bei dem Beschuldigten gegeben habe. Der Zeuge U1 schilderte, dass er die Äußerungen des Beschuldigten als „wirres Zeug“ empfunden habe. Der Beschuldigte habe unter anderem geäußert, dass er beobachtet würde und auch der Einsatz der Zeugen gegen ihn gesehen werde. Zudem habe der Beschuldigte geäußert, dass überall Polizisten seien und „C“ alles wisse. Auch der Zeuge M1 schilderte, dass der Beschuldigte geäußert habe, dass alle von einer Organisation oder Geheimagenten beobachtet und zur Rechenschaft gezogen würden. Die Zeugen gaben das Geschehen zudem detailreich – auch unter Angabe für das Geschehen nicht unmittelbar relevanter, randständiger Details – und differenziert wieder. Der Zeuge U1 gab beispielsweise an, dass der Einsatz aufgrund der Aufmerksamkeit der umstehenden Personen eine besondere Brisanz erfahren habe. Die Zeugen hätten sich auch daher, um keinen schlechten Eindruck zu machen, entschieden, nicht mit drei Personen gegen den Beschuldigten vorgehen zu wollen. Der Zeuge U1 habe daher schließlich die Umgebung gesichert, während die Zeugen M1 und T1 den Beschuldigten gefesselt hätten. Der Zeuge T1 differenzierte daneben zwischen den Arten des von dem Beschuldigten geleisteten Widerstandes. Die innerhalb des Funkstreifenwagens von dem Beschuldigten geleisteten Widerstandshandlungen charakterisierte er als „anders“ und „aktiv“, hingegen die vorherigen Widerstandshandlungen als „passiv“. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Zeugen U1 und T1 stützt die Kammer daneben auf die glaubhaften sowie detailreichen und überzeugenden Angaben der beiden Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei die Zeugen vollständig in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Feststellungen der Kammer ausgesagt haben. Die beiden Zeugen haben die von ihnen infolge der Tritte und Schläge durch den Beschuldigten erlittenen Verletzungen glaubhaft und zu Überzeugung der Kammer geschildert. Sie haben in diesem Zuge insbesondere keine überschießende Belastungstendenz erkennen lassen. Beide Zeugen waren sichtlich darum bemüht, dass ihre Schilderung gemäß ihrem tatsächlichen Erleben erfolgt. Dies war für die Kammer maßgeblich daran zu erkennen, dass sie die erlittenen Beeinträchtigungen nicht übermäßig betont, sondern diese vielmehr relativiert und als weder von großem Gewicht noch von großer Dauer beschrieben haben. Die Feststellungen dazu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Wahnvorstellung, selbst vom Geheimdienst beobachtet zu werden, in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, stützt die Kammer auf die Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten zu den Äußerungen des Beschuldigten während des Geschehens sowie auf die Einlassung des Beschuldigten, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch der Überzeugung war, dass er vom Geheimdienst beobachtet worden sei. bb. Geschehen vom 14.11.2020 Die Kammer stützt ihre Feststellungen betreffend das Geschehen vom 14.11.2020 zunächst auf die aus Sicht der Kammer glaubhaften und belastbaren geständigen Angaben des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat hierbei glaubhaft bekundet, dass er bei seinem Wurf allein die Glasscheibe der Synagoge habe beschädigen wollen und davon ausgegangen zu sein, dass sich in dem Raum hinter dem Vorhang keinerlei Menschen befänden, die er mit dem Steinwurf verletzen werde. Dessen Angaben werden – hinsichtlich des durch den von ihm verursachten Schadens an der Glasscheibe und die Art des geworfenen Stein – vollumfänglich gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 138–139 der Hauptakte. Insoweit wird auf die betreffenden, in der Akte befindlichen Lichtbilder von der beschädigten Glasscheibe und den von dem Beschuldigten geworfenen Rasenkantenstein gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Angaben des Beschuldigten zu dem Vorfall vom 14.11.2020 sowie zu seinem bereits zuvor erfolgten Aufsuchen der Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F werden zudem gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen „…“, „…“ und „…“ (bis Minute 5:05) aus dem Dateiordner „…“ und der Videoaufnahme „…“ aus dem Dateiordner „…“ der auf Blatt 144 der Hauptakte abgehefteten CD-ROM „…“. Auf diesen Aufnahmen ist das Geschehen genauso wie von der Kammer festgestellt zu sehen. Der Beschuldigte hat nach Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen zudem erklärt, dass er sich wiedererkenne und er die Person auf dem Video sei, die den Stein gegen die Glasscheibe der Synagoge werfe. Abweichend von der Angabe des Beschuldigten, er habe die Synagoge der jüdischen Kultusgemeinde in F allein aus dem Grund aufgesucht, um einen Stein gegen das Gebäude zu werfen, hat die Kammer indes aufgrund der Inaugenscheinnahme der vorgenannten Videoaufnahmen festgestellt, dass der Beschuldigte vor dem Steinwurf zunächst durch Hämmern und Klopfen gegen eine Tür bzw. Glasscheibe versuchte, Einlass in das Gebäude zu erlangen. Die Angaben des Beschuldigten zu seinen wiederholten Kontaktaufnahmen zu der jüdischen Kultusgemeine sowie zu seinem Versuch, sich mit dem Rabbiner der Gemeinde außerhalb der Räumlichkeiten der Synagoge zu treffen, werden zudem bestätigt durch die Vernehmung des Zeugen B, der angab, dass ihm von Mitarbeitern der Gemeinde mitgeteilt worden sei, dass eine Person wiederholt angerufen und sich mit ihm habe treffen wollen. Ergänzend hat die Kammer die durch den Wurf des Steins verursachten wirtschaftlichen Schäden durch Verlesung des Kostenvoranschlags der Firma T2 vom 09.12.2020 (Bl. 237 f. d.A.) festgestellt. Hieraus ergeben sich die Kosten sowie die Notwendigkeit der Ersetzung der Glasscheibe zum Zwecke der Beseitigung des durch den Steinwurf des Beschuldigten am 14.11.2020 verursachten Schadens wie durch die Kammer festgestellt. cc. Geschehen vom 20.11.2020 Die Kammer stützt ihre Feststellungen betreffend das Geschehen vom 20.11.2020 zunächst auf die aus Sicht der Kammer glaubhaften und belastbaren geständigen Angaben des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat hierbei insbesondere glaubhaft bekundet, aufgrund des Ablaufes des Vorfalles vom 14.11.2020 davon ausgegangen zu sein, dass die Scheibe nicht zerbrechen werde und sich in dem Raum hinter dem Vorhang keinerlei Menschen befänden, die er mit dem Steinwurf verletzen werde. Dessen Angaben werden – hinsichtlich des durch den von ihm verursachten Schadens an der Glasscheibe und die Art des geworfenen Stein – vollumfänglich gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 16–18, 42, 47–51 und 132–135 der Hauptakte. Insoweit wird auf die betreffenden, in der Akte befindlichen Lichtbilder von der beschädigten Glasscheibe und den von dem Beschuldigten geworfenen Rasenkantenstein gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Angaben des Beschuldigten zu dem von ihm verursachten Schaden an der Glasscheibe der Synagoge werden zudem gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen B, der den Vorfall und das Handeln des Beschuldigten selbst zwar aufgrund des überwiegend zugezogenen Vorhangs nicht wahrgenommen hat, jedoch die Schäden, wie von dem Beschuldigten geschildert, bestätigt hat. Auch hat der Zeuge bestätigt, dass der Vorhang vor dem Fenster aus einem schweren Stoff bestand und bis auf einen kleinen Spalt zugezogen war, sodass ein Einblick in den Raum von außen nur sehr eingeschränkt – wenn überhaupt – möglich war. Die Angaben des Beschuldigten zu dem Vorfall vom 20.11.2020 werden zudem zur Gänze gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen „…“ aus dem Dateiordner „…“ der auf Blatt 144 der Hauptakte abgehefteten CD-ROM „…“. Auf diesen Aufnahmen ist das Geschehen genauso wie von dem Beschuldigten geschildert und von der Kammer festgestellt zu sehen. Der Beschuldigte hat nach Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen wiederum erklärt, dass er sich wiedererkenne und er die Person auf dem Video sei, die den Stein gegen die Glasscheibe der Synagoge werfe. Ergänzend hat die Kammer die durch den Wurf des Steins verursachten wirtschaftlichen Schäden durch Verlesung des Kostenvoranschlags der Firma T2 vom 09.12.2020 (Bl. 237 f. d.A.) festgestellt. Hieraus ergeben sich die Kosten sowie die Notwendigkeit der Ersetzung der Glasscheibe zum Zwecke der Beseitigung des durch den Steinwurf des Beschuldigten am 20.11.2020 verursachten Schadens wie durch die Kammer festgestellt. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Zeugen B stützt die Kammer auf dessen glaubhafte sowie detailreiche und überzeugende Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei dieser vollständig übereinstimmend mit den diesbezüglichen Feststellungen der Kammer ausgesagt hat. Diese Angaben des Zeugen werden gestützt durch die Verlesung des Attests des den Zeugen behandelnden Arztes M2 vom 24.01.2021. Aus diesem Attest ergibt sich, dass der Zeuge sich aufgrund verschiedentlicher psychischer Probleme infolge des Vorfalles vom 20.11.2020, wie etwa Schlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks, und des – aufgrund der hiermit einhergehenden Stressbelastung – vermehrten Auftretens epileptischer Anfälle in der Person des Zeugen bei dem ihn behandelnden Arzt vorgestellt hat und wegen der erhöhten Anfallsfrequenz entsprechend medikamentös behandelt worden ist. dd. Geschehen vom 14.12.2020 Die Kammer stützt ihre Feststellungen betreffend das Geschehen vom 14.12.2020 zunächst auf die aus Sicht der Kammer glaubhaften und belastbaren geständigen Angaben des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat insbesondere glaubhaft bekundet, eine Keramikschale nach den Justizvollzugsbeamten geworfen zu haben, als diese versuchten, seinen Haftraum zu betreten. Die Angaben des Beschuldigten werden zunächst gestützt durch die Vernehmung der Zeugen C1, L1, L2, und O, die das Geschehen in weiten Teilen übereinstimmend mit dem von dem Beschuldigten geschilderten Geschehen und den durch die Kammer getroffenen Feststellungen geschildert haben. Abweichend von den Angaben des Beschuldigten hat die Kammer indes aufgrund der aus Sicht der Kammer glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugen C1 und L1 festgestellt, dass der Beschuldigte – bevor seine Haftraumtür geöffnet wurde – angedroht hatte, sich selbst zu verletzen, und zu diesem Zweck einen Keramikteller auf dem Boden des Haftraumes zerschlagen hat, der sodann in mehrere scharfkantige Teile zerbrach. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend und zur Überzeugung der Kammer geschildert, dass der Beschuldigte, als sein Wunsch nach einem Telefonat mit seinem Verteidiger nicht erfüllt wurde, zunächst drohte, sich etwas anzutun und sodann einen Teller auf dem Boden des Haftraumes zerschlug. Die beiden übrigen Zeugen vermochten hierzu keine Angaben zu machen, da sie erst zu dem Geschehen hinzukamen, als der Beschuldigte bereist außerhalb seines Haftraumes fixiert auf dem Boden lag. Die Zeugen C1 und L1 schilderten zur Überzeugung der Kammer, dass sie etwas in dem Haftraum hätten zersplittern hören und – nachdem sie den Beschuldigten aus dem Haftraum in den davorliegenden Flur verbracht hatten – Scherben eines zur Essensausgabe an den Beschuldigten verwandten Keramiktellers auf dem Boden des Haftraumes hätten liegen sehen. Diese Scherben unterschieden die Zeuge auch von den Scherben der aus dem Haftraum herausgeworfenen Keramikschüssel. 3. Feststellung zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten Die Feststellungen der Kammer zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Frau N2, welchen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt. Die psychiatrische Sachverständige hat zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt sämtlicher Taten unter einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gelitten habe, welche eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstelle. Infolge der durch die Erkrankung des Beschuldigten ausgelösten Hypochondrie, seines Abstammungs- und seines Verfolgungswahns sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Taten jeweils sicher erheblich vermindert gewesen. So habe der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Handlungen zulasten der Zeugen T1, U1 und M1 am 14.01.2020 unter dem wahnhaften Eindruck gestanden, er werde zu dieser Zeit nachrichtendienstlich observiert. Die diesbezüglichen Äußerungen des Beschuldigten gegenüber den Zeugen erachtete die psychiatrische Sachverständige als glaubwürdige Darstellung des inneren Erlebens des Beschuldigten und damit belastbar. Die Kammer schließt sich diesen Feststellungen nach kritischer Prüfung an. Der Beschuldigte äußerte unter anderem, überall befänden sich Polizisten, die ihn beobachten würden. Vor dem Hintergrund des durch seine Erkrankung bedingten Verfolgungswahns nahm der Beschuldigte das polizeiliche Handeln der Zeugen als Handeln der ihn nach seinem Eindruck observierenden Mächte wahr. Zwar vermochte er bei dieser Tat, das Unrecht derselben einzusehen. Seine Steuerungsfähigkeit sei jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der Tat aufgrund des wahnhaft bedingten Verfolgungserlebens des Beschuldigten sicher erheblich vermindert und – jedenfalls nicht ausschließbar – gegebenenfalls sogar aufgehoben gewesen. Bei den Taten vom 14. und 20.11.2020 sei der Beschuldigte hingegen dem wahnhaften Eindruck erlegen, er sei der 70. Nachkomme von Sem, einem der Söhne Noahs. Infolge seiner wahnhaften und festen Überzeugung, ein direkter Nachfahre Noahs zu sein, habe der Beschuldigte die – aus seiner Sicht unberechtigte – Ablehnung durch die jüdische Kultusgemeinde in F als besondere Demütigung und Herabsetzung empfunden. Dies habe ein erhebliches Kränkungserleben begründet. Die hierdurch begründete Wut sei letztlich in die Taten des Beschuldigten gemündet, da dieser infolge seiner Erkrankung über eine nur eingeschränkte Fähigkeit verfüge, sein Verhalten in Situationen der psychischen Belastung und Anspannung und hierdurch verursachte Handlungsimpulse zu steuern. Auch bei diesen Taten sei die Fähigkeit des Beschuldigten zur Unrechtseinsicht nicht beeinträchtigt gewesen. Seine Steuerungsfähigkeit sei jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der Taten wiederum sicher erheblich vermindert und – jedenfalls nicht ausschließbar – gegebenenfalls sogar aufgehoben gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Handlungen des Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt F4 zulasten der dortigen Justizvollzugsbeamten sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sicher erheblich vermindert und – jedenfalls nicht ausschließbar – gegebenenfalls sogar aufgehoben gewesen, seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner besonderen Ausnahmesituation in der Untersuchungshaft und seiner zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise – insbesondere nicht medikamentös – behandelten Erkrankung unter erheblicher psychischer Anspannung gelitten. Aufgrund der durch die Erkrankung des Beschuldigten verminderten Fähigkeit, sein Verhalten in Situationen der psychischen Belastung und Anspannung zu steuern, sei es zu dann zu dem aggressiven Impulsdurchbruch gegenüber den eingesetzten Justizvollzugsbeamten gekommen. Aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten und aufgrund der jeweiligen konkreten Tatsituation kann gemäß den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eingehender kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt, eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der einzelnen vorstehend dargestellten Taten gemäß § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden. Sicher war jedoch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der vorstehend dargestellten Taten krankheitsbedingt erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. IV. Rechtliche Würdigung 1. Geschehen vom 14.01.2020 Durch die Tat vom 14.01.2020 hat der Beschuldigte den Tatbestand eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 114 Abs. 1, 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB verwirklicht. 2. Geschehen vom 14.11.2020 Durch die Tat vom 14.11.2020 hat der Beschuldigte den Tatbestand einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB verwirklicht. 3. Geschehen vom 20.11.2020 Durch die Tat vom 20.11.2020 hat der Beschuldigte ebenfalls den Tatbestand einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB verwirklicht, nicht jedoch den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB zum Nachteil des Zeugen B. Denn der Zeuge ist erst in den folgenden Tagen beim Nachdenken über das Geschehen und nicht unmittelbar während des Tatgeschehens psychisch belastet geworden, mit der Folge, dass ein bereits vorhandenes Krankheitsbild sich zeitweise wieder verschlechtert hat. Ein Zurechnungszusammenhang ist daher nicht zu bejahen. 4. Geschehen vom 14.12.2020 Durch die Tat vom 14.12.2020 hat der Beschuldigte den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB verwirklicht. V. Maßregel der Besserung und Sicherung Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Das Gericht ordnet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defektes zumindest sicher vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 4 StR 78/16). Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 4 StR 78/16). Erforderlich ist zudem ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und der geistigen Erkrankung, die die Erwartung der Begehung künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Fall des Beschuldigten nach der plausibel erläuterten Auffassung der psychiatrischen Sachverständigen Frau N2, denen sich die Kammer nach eigener, kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt, erfüllt. Im Einzelnen: 1. Der Beschuldigte hat die Taten nach den nachvollziehbar aufbereiteten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Frau N2, welchen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt, sicher im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, wobei die krankheitsbedingt vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB auch nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Dem Beschuldigten fehlte zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden – unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe dargestellten Taten vom 14.01., 14.11., 20.11. und 14.12.2020 – nach den plausibel erläuterten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen nicht ausschließbar die für den Schuldvorwurf erforderliche Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend seiner Unrechtseinsicht steuern zu können (Steuerungsfähigkeit), jedenfalls war diese krankheitsbedingt sicher erheblich vermindert. Ihm können seine normwidrigen Handlungserfolge nach den Feststellungen zur Sache somit nicht zugerechnet werden. Grund hierfür ist nach den plausiblen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Frau N2 die bei dem Beschuldigten vorliegende paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F 20.0), welche eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, nämlich das der krankhaften seelischen Störung, erfüllt. Die psychiatrische Sachverständige hat sich insoweit mit den vorangegangenen stationären Behandlungen des Beschuldigten und den von ihm vorgenommenen Arztbesuchen, den von seinem sozialen Umfeld beschriebenen Symptomen sowie den bisher gestellten Diagnosen auseinandergesetzt und diese unter Einbeziehung ihres Eindrucks aus der Exploration des Beschuldigten sowie aus der Hauptverhandlung und den Angaben des als Zeugen vernommenen behandelnden Arztes in der Forensik Herrn D noch einmal bestätigt. Auch unter laufender Medikation litt der Beschuldigte während der einstweiligen Unterbringung in der Forensik weiter an Wahnvorstellungen, insbesondere gab er während der laufenden Hauptverhandlung an, dass er auch heute noch die Ausstellung der von ihm begehrten Bestätigung anstrebe. Er würde sich heute jedoch – wieder – an die jüdische Kultusgemeinde in E wenden wollen. Zu dieser habe er schon einmal Kontakt aufgenommen. Dies sei zur gleichen Zeit wie der Kontakt zu der jüdischen Kultusgemeinde in F erfolgt. Letztlich habe man ihn nach F verwiesen, da dies sein Wohnort sei. Die Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinde in E würden sich jedoch ganz anders verhalten und seien viel hilfsbereiter und freundlicher zu ihm gewesen. Er habe bereits eine Kopie seines Ausweises dorthin geschickt, da er Mitglied der dortigen Gemeinde werden wollen, ohne jedoch zu konvertieren. Daneben hielt der Beschuldigte einen anderen Patienten in der Forensik für einen CIA-Agenten. Die paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ist zudem nach den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen überdauernd, besteht bereits seit ungefähr fünfzehn Jahren und weist Indizien für eine beginnende Chronifizierung auf. Trotz langjähriger Behandlung konnte die Psychose aufgrund der wiederholten, eigenmächtigen Absetzung der Medikation durch den Beschuldigten bisher nicht erfolgversprechend behandelt werden und weist trotz der Vielzahl an Behandlungen und der erheblichen Unterstützung, welche der Beschuldigte insbesondere durch seine Mutter erfahren hat, einen zunehmend schweren Verlauf auf. 2. Es besteht zur Überzeugung der Kammer zudem ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den durch ihn begangenen Taten. Die in der Person des Beschuldigten vorliegende paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, welche im Zeitraum der hier in Rede stehenden Taten eine akute Episode durchlief, führte nach den plausiblen Erläuterungen der psychiatrischen Sachverständigen dazu, dass der Beschuldigte einem akuten Wahnerleben unterlag, das für den Beschuldigten handlungsleitend wirkte. Ohne entsprechende medikamentöse Behandlung litt der Beschuldigte unter Hypochondrie, Verfolgungs- sowie Abstammungswahn, wobei letzteres dazu führte, dass der Beschuldigte sich für einen der Nachkommen Noahs hielt und der Idee unterlag, er habe als solcher einen Anspruch darauf, von der jüdischen Kultusgemeinde in F als Jude auch förmlich anerkannt zu werden. Im Einzelnen: Bei dem Vorfall vom 14.01.2020 verkannte der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung die Realität. Zum Zeitpunkt seiner Tat ging der Beschuldigte, der durch die vorherige Konfrontation mit einer Betreuungsrichterin des Amtsgerichtes F1 noch sehr aufgewühlt und daher krankheitsbedingt seine Impulskontrolle herabgesetzt war, in wahnhafter Verkennung der Realität davon aus, er werde von Agenten einer übergeordneten Macht verfolgt und beobachtet. Dies äußerte er auch so gegenüber den Polizeibeamten, die er in sein Wahnerleben miteinbezog und auf die er die von ihm empfundene (Verfolgungs-)Angst projizierte. Während der Beschuldigte bei dieser Tat in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, war indes seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar gänzlich aufgehoben. Auch bei den Vorfällen vom 14. und 20.11.2020 verkannte der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung die Realität. Zum Zeitpunkt seiner Taten war der Beschuldigte infolge des durch seine Erkrankung bedingten Abstammungswahns fest davon überzeugt, einer der Nachkommen Noahs – genauer der 70. Sohn von Sem, einem der drei Söhne Noahs, – zu sein. Zudem unterlag der Beschuldigte dem Eindruck, als Mensch von derart besonderer Abstammung ein geborener König, Anführer oder Messias zu sein und als Messias Kranke heilen und Tote auferwecken zu können. Der Beschuldigte, der von der jüdischen Kultusgemeinde – zunächst in E, zuletzt in F – die Ausstellung einer Bescheinigung über seine jüdische Abstammung begehrt hatte, empfand es vor diesem Hintergrund als besondere Demütigung, dass gerade ihm, einem der legitimen Nachfahren Noahs, diese Bescheinigung verwehrt wurde. Diese wahnhafte Verkennung der Realität durch den Beschuldigten mündete in einem erheblichen Maß an Wut, die der Beschuldigte auf diejenigen Personen entlud, die ihm aus seiner Sicht zu Unrecht die von ihm begehrte Bescheinigung verweigert hatten. Diese Wut wurde letztlich handlungsleitend und damit ursächlich für das Handeln des Beschuldigten, dessen Impulskontrolle krankheitsbedingt herabgesetzt war. Auch bei dieser Tat war der Beschuldigte zwar in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war indes wiederum sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar gänzlich aufgehoben. Auch bei dem Tatgeschehen vom 20.12.2020 handelte der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung. Zum Zeitpunkt seiner Tat empfand der Beschuldigte einer erhebliche, für ihn nicht mehr steuerbare Wut gegenüber den Justizvollzugsbeamten, die gegenüber den Taten vom 14. und 20.11.2020 noch einmal erheblich gesteigert war, da der Beschuldigte – anders als bei den Steinwürfen auf die Synagoge – wusste, dass er durch seinen Wurf der Keramikschale in Kopfhöhe Menschen erheblich gefährdete. Infolge der weiterhin in der Person des Beschuldigten unbehandelt fortbestehenden Erkrankung war dessen Fähigkeit zur Impulskontrolle stark beeinträchtigt. Seine Fähigkeit zur Impulskontrolle war überdies durch die für ihn als psychisch Erkrankten noch einmal sehr viel belastendere Haftsituation erheblich herabgesetzt. Der Beschuldigte vermochte daher, der in ihm aufkommenden Wut nichts entgegenzusetzen, sodass diese für ihn erneut handlungsleitend wurde. Bei dieser Tat war der Beschuldigte zwar erneut in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), war jedoch erneut sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar gänzlich aufgehoben. 3. Die von dem Beschuldigten nach den Feststellungen zur Sache begangenen, rechtswidrigen Taten stellen zum Teil erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB dar. Erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB sind solche, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. a) Bei den Taten vom 14. und 20.11.2020 handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB, durch welche schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Soweit reine Vermögensstraftaten drohen, die zudem – wie im vorliegenden Fall – keine höchstpersönlichen Rechtsgüter gefährden, sind von der Regelung des § 63 S. 1 StGB allein solche Taten erfasst, bei denen ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht. Dies ist erst ab einem Betrag in Höhe von etwa EUR 5.000,00 der Fall (BT-Drs. 18/7744, 21; BGH, Urteil vom 26.04.2017, Az. 2 StR 47/17; BGH, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 1 StR 523/17; Ziegler in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 49. Ed., Stand. 01.02.2021, § 63 StGB, Rn. 14). Dies ist jedoch nur eine grobe Richtschnur, sodass die konkreten Umstände des Einzelfalls in jedem Fall zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 18/7744, 21). Insbesondere ist ergänzend auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der potentiellen Opferkreise abzustellen, jedenfalls soweit bei diesen besondere Empfindlichkeiten oder Unempfindlichkeiten vorliegen und der Täter sich zielgerichtet gerade gegen wirtschaftlich besonders Schwache oder Starke richtet (BT-Drs. 18/7744, 21 mit Literaturhinweisen; BGH, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 1 StR 523/17). Denn das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens und damit auch die Betroffenheit der Allgemeinheit und die Gefährlichkeit des Täters können auch davon abhängen, ob der Schaden das Vermögen des Staates, einer finanzkräftigen Kapitalgesellschaft oder eines mittellosen Rentners trifft (BT-Drs. 18/7744, 21). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Taten des Beschuldigten vom 14. und 20.11.2020 im vorliegenden Fall als erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB. Zwar treffen die Taten des Beschuldigten vom 14. und 20.11.2020 keine Einzelperson. Auch ist die jüdische Kultusgemeinde in F als Opfer der Taten des Beschuldigten versichert und die Versicherung der jüdischen Kultusgemeinde in F übernimmt auch den durch den Beschuldigten verursachten Schaden. Demgegenüber steht jedoch die Erheblichkeit der durch den Beschuldigten verursachten wirtschaftlichen Schäden. Bei den beiden Taten ist es zu Schäden von EUR 27.292,48 bzw. EUR 29.992,96 – zusammengenommen EUR 57.285,44 – gekommen. Der von dem Beschuldigten verursachte Schaden betrug somit in beiden Fällen mehr als das Fünffache des Schwellenwertes von EUR 5.000,00. Dieser von dem Beschuldigten verursachte erhebliche wirtschaftliche Schaden bedingt die Auseinandersetzung mit der Frage der weiteren wirtschaftlichen Folgen der Taten des Beschuldigten für die betroffene jüdische Kultusgemeinde in F. Denn angesichts dieser hohen finanziellen Schäden wäre das bloße Abstellen auf die Übernahme der Schäden durch eine – zufällig vorhandene – Versicherung oder ein möglicherweise besonders finanzkräftiges Opfer zu kurz gegriffen. Vielmehr gilt es zu berücksichtigen, dass – nach der allgemeinen Lebenserfahrung – durch einen solch hohen Schaden die Versicherungsbeiträge für den Versicherungsnehmer steigen und – im Falle fortgesetzter Schadensereignisse – die Gefahr einer Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsgeber besteht. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass die jüdische Kultusgemeinde in F bereits jetzt erhebliche Ausgaben für die Gewährleistung ihrer Sicherheit unternimmt – etwa durch den Einbau von Sicherheitsverbundglas in der Außenverglasung der Synagoge, das Betreiben einer Videoüberwachungsanlage und die Beschäftigung von Mitarbeitern einer Sicherheitsfirma. Die Taten des Beschuldigten treffen somit eine – durch Ausgaben für ihre Sicherheit – ohnehin stark belastete Gemeinde. Darüber hinaus verbietet sich vorliegend einer Betrachtung, die allein auf den reinen wirtschaftlichen Schaden abstellt. Bei der jüdischen Kultusgemeinde in F handelt es sich um ein Opfer, hinter dem eine Vielzahl von Menschen steht, die durch derartige Taten in besonderer Weise beeindruckt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden können. Nicht erst seit dem Anschlag in I und vor dem Hintergrund der Verbrechen des deutschen Staates in der Zeit zwischen 1933 und 1945 sowie des aktuell wiederaufgeflammten Nahostkonfliktes erhalten Angriffe auf Synagogen – gleich ob politisch motiviert oder nicht – stets besondere Aufmerksamkeit. Dass Steinwürfe, wie sie der Beschuldigte vorliegend vorgenommen hat, daher bei den Mitgliedern der jüdischen Kultusgemeinde in F schlimme Assoziationen und Ängste wecken, ist daher keinesfalls als fernliegend zu bewerten. Mit Blick auf die Folgen der Taten für den Zeugen B, von dessen Zustand sich die Kammer in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck zu verschaffen vermochte, steht zur Überzeugung der Kammer vorliegend auch fest, dass die Taten des Beschuldigten geeignet waren, bei Mitgliedern der jüdischen Kultusgemeinde in F eine erhebliche Verunsicherung zu bewirken. b) Die Taten vom 14.01. und vom 14.12.2020 stellen demgegenüber nach Auffassung der Kammer keine hinreichend erheblichen Taten im Sinne von § 63 StGB dar. Denn bei den Taten vom 14.01. und 14.12.2020 handelt es sich um solche Taten, die der Beschuldigte in einer psychischen Ausnahmesituation – begründet durch seine Konfrontation mit der Staatsmacht bzw. seiner Inhaftierung – begangen hat. Zwar ist der Beschuldigte insoweit – teils in erheblicher Weise – körperlich aggressiv gegenüber den gegen ihn eingesetzten Polizei- und Justizvollzugsbeamten aufgetreten. Verhaltensweisen eines psychisch Erkrankten innerhalb einer Haftsituation gegenüber Justizvollzugsbeamten sind indes nicht ohne Weiteres solchen Handlungen gleichzusetzen, die außerhalb einer Haftanstalt begangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 3 StR 329/17, Rn. 5, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 25.04.2012, Az. 4 StR 81/12 m.w.N.). Dasselbe gilt nach dem Dafürhalten der Kammer auch, soweit es das Auftreten des Beschuldigten vom 14.01.2020 anbelangt, das sich zwar nicht in einer Haftsituation zutrug, aber dennoch gegenüber von Polizeibeamten, die den Beschuldigten zwangsweise zu einer Handlung anhielten, erfolgte. Aufgrund seiner Erkrankung war der Beschuldigte nicht in der Lage, mit dieser zwangsweisen Einschränkung seiner Handlungsfreiheit adäquat umzugehen, sodass er körperlich aggressiv auf diese reagierte. Da jedoch Dritte nicht in ähnlicher Weise, d.h. mit staatlichem Zwang, in die Handlungsfreiheit des Beschuldigten einzugreifen vermögen, bedurfte es einer relativierenden Bewertung der betreffenden Taten des Beschuldigten durch die Kammer. Insofern lag nach dem Dafürhalten der Kammer zweimalig, d.h. betreffend die Taten vom 14.01. und 14.12.2020, eine Ausnahmesituation vor, die eine Bewertung der betreffenden Taten als erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB verbietet. Dass es bereits zu ersten Versuchen körperlicher Übergriffe durch den Beschuldigten gekommen ist, war jedoch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose mit zu berücksichtigen. 4. Von dem Beschuldigten ist nach den plausibel erläuterten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Frau N2, denen sich die Kammer nach eigener, kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt, auch zukünftig die Begehung anderer, erheblicher Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB zu erwarten. Nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen bestehen ernstliche Hinweise dafür, dass in absehbarer Zeit mit weiteren ähnlich gelagerten durch den Beschuldigten zu rechnen ist. Die psychiatrische Sachverständige führt hierzu aus, dass zu erwarten ist, dass der Beschuldigte auch zukünftig aufgrund seiner Erkrankung wahnhaft die Realität verkennen und dieses wahnhafte Erleben dann für ihn handlungsleitend werden wird, wenn die Erkrankung des Beschuldigten nicht angemessen medikamentös behandelt wird. Insoweit ist in erwartbaren Konfliktsituationen, wenn die durch das wahnhafte Erleben des Beschuldigten begründeten Erwartungen enttäuscht werden, erneut mit Situationen zu rechnen, in welchen der Beschuldigte seiner Wut und seinem Ärger aufgrund seiner krankheitsbedingt herabgesetzten Impulskontrolle keinen Einhalt gebieten kann und dies dann gegenüber erheblichen Sachwerten oder auch zufälligen, in seinen Wahn einbezogenen Personen, auslebt. Der Beschuldigte leidet bereits seit erheblicher Zeit unter wahnhaftem Erleben, das er bis zu den Anlasstaten indes zu kontrollieren vermochte, sodass dieses für ihn nicht handlungsleitend wurde. Nunmehr ist es jedoch zu ersten Taten gekommen, bei denen der Beschuldigte den durch sein wahnhaftes Erleben begründeten Ideen gefolgt ist. Besonders erschwert wird dies durch den Umstand, dass der Beschuldigte infolge des Fortschreitens seiner Erkrankung, die erste Anzeichen einer Chronifizierung zeigt, immer weniger in der Lage ist, mit anderen Personen zu interagieren. Selbst die Beziehung zu seiner Mutter gestaltet sich zunehmend schwierig, sodass der Beschuldigte – auch infolge seiner aufgrund der CoViD 19-Pandemie veränderten Lebensführung – sich immer mehr isoliert und vereinsamt, was durch seine krankheitsbedingte Hypochondrie noch zusätzlich begünstigt wird. Durch die Taten vom 14.01. und 14.12.2020 hat der Beschuldigte zudem gezeigt, dass er in diesen Situationen nicht in der Lage war, seine aggressiven Handlungsimpulse zu unterdrücken, sodass es zu ersten Impulsdurchbrüchen und ersten Angriffen gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen kam. Eine gesamtschauende Betrachtung der Taten des Beschuldigten zeigt hierbei, dass dessen Wahnerleben nunmehr nicht nur bisweilen handlungsleitend wird, sondern der Beschuldigte nunmehr auch die Grenze zur krankheitsbedingten Ausübung physischen Gewalt überschritten hat, da er solchen Impulsen infolge des krankheitsbedingten Abbaus seiner Persönlichkeit immer weniger entgegenzusetzen vermag. Durch die fortschreitende Chronifizierung der Psychose, welche insbesondere bei erneuter Absetzung der Medikation zu erwarten ist, besteht insoweit die Gefahr, dass der Beschuldigte zunehmend die Fähigkeit verliert, sich und sein Handeln von seinen aggressiven Impulsen abzugrenzen. Der Umstand, dass der Beschuldigte auch derzeit – selbst bei Behandlung seiner Erkrankung im Rahmen seiner einstweiligen Unterbringung – weiterhin darauf fixiert ist, eine Bestätigung seiner jüdischen Abstammung – notfalls von einer anderen jüdischen Kultusgemeinde – zu erlangen, zeigt zudem, dass der Beschuldigte sich noch immer nicht von seinen Taten hinreichend zu distanzieren vermag, auch wenn er sich in der Hauptverhandlung bei den betroffenen Zeugen entschuldigt hat. Bei fortdauerndem Unterbleiben einer Behandlung seiner Erkrankung ist daher sicher zu erwarten, dass der Beschuldigte erneut Anstrengungen unternehmen wird, eine Bestätigung seiner jüdischen Abstammung zu erlangen. Da er auch im Falle fortgesetzter Bemühungen nicht über die hierzu erforderlichen Dokumente verfügen wird, ist bereits jetzt abzusehen, dass der Beschuldigte auch im Falle erneuter Bemühungen um eine Abstammungsbestätigung mit einer abschlägigen Bescheidung deines Begehrens rechnen muss. Da der Beschuldigte indes bereits durch die Anlasstaten gezeigt hat, dass er mit Enttäuschungen, die den durch sein wahnhaftes Erleben begründeten Erwartungen zuwiderlaufen, nicht umzugehen vermag, und zudem durch das Fortschreiten seiner Erkrankung eine weitere Herabsetzung seiner Impulskontrolle zu erwarten ist, ist damit zu rechnen, dass es zu ähnlich gelagerten Taten, nämlich solche mit hohem wirtschaftlichem Schaden und ggf. auch mit Personenschäden, wie den hier in Rede stehenden kommen wird. Vor diesem Hintergrund kommt die Sachverständige zu der nachvollziehbar erläuterten Auffassung, welcher sich die Kammer nach eigener, kritischer Prüfung anschließt, dass von dem Beschuldigten auch in Zukunft krankheitsbedingt die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB zu erwarten ist. Der Umstand, dass es bislang – trotz langjährigen Krankheitsverlaufs – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, vermag eine andere Beurteilung, insbesondere aufgrund des Krankheitsverlaufs in den letzten Jahren, und der sich andeutenden Chronifizierung des Krankheitsbildes sowie des Umstands, dass es nunmehr zu ersten Übergriffen – auch gegen Personen, wenngleich die Kammer diese Taten nicht als erheblich im Sinne des § 63 S. 1 StGB gewertet hat, – gekommen ist, nicht zu rechtfertigen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Beschuldigte bisher trotz der in seiner Person bereits langjährig bestehenden Erkrankung einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis noch nicht straffällig geworden ist. Nach den Feststellungen zur Sache hat sich der Zustand des Beschuldigten jedoch ab dem Jahr 2020 grundlegend verändert und zunehmend verschlechtert. Dies zeigt auch die seit dieser Zeit wiederholte tätliche Ausübung von Aggressionen. Wie die psychiatrische Sachverständige Frau N2 zur Überzeugung der Kammer ausgeführt hat, unterliegt der Beschuldigte in untherapiertem Zustand wahnhaften Überzeugungen, die er nicht überspielen kann. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht voraussagen. Auch kann es – wie vorstehend im Falle des Beschuldigten – vorkommen, dass diese wahnhaften Ideen lange Jahre für den Erkrankten nicht handlungsleitend werden. Allerdings könne die Länge der Erkrankung, die mit der zunehmenden Dauer ihres nicht therapierten Fortbestehens steigende Gefahr einer Chronifizierung und soziale Isolation zu Veränderungen führen, im Zuge derer das wahnhafte Erleben plötzlich doch handlungsleitend wird. Im Zuge dessen wird die Hemmschwelle, der Wut und den innerlichen Aggressionen nachzugeben, immer schwächer. Dies ist, wie die psychiatrische Sachverständige Frau N2 überzeugend ausgeführt hat, bei dem Beschuldigten der Fall. Infolge der durch seine langjährige, zuletzt gänzlich unbehandelte Erkrankung, der zunehmenden Chronifizierung seiner Erkrankung und der durch die CoViD 19-Pandemie und das zunehmende Unvermögen seiner Mutter, mit seinem extremen Verhalten umzugehen, bedingten Isolation vermag der Beschuldigte, den durch sein wahnhaftes Erleben bedingten Impulsen immer weniger entgegen zu setzen, sodass dieses – bereits beginnend und zukünftig verstärkt – handlungsleitend wirkt. 5. Mildere Mittel, die eine Unterbringung nach § 63 Abs. 1 StGB entbehrlich machen würden, sind nach Auffassung der Sachverständigen nicht ersichtlich. Auch eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b StGB kommt derzeit nicht in Betracht, da der Beschuldigte schon keine überdauernde Krankheitseinsicht aufweist. In der Vergangenheit kam es immer wieder – trotz des eigentlich stabilisierenden sozialen Umfelds, nämlich der Unterstützung durch die Mutter des Beschuldigten, – zur eigenständigen Absetzung der Medikation durch diesen. Es ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen eine hochstrukturierte Langzeitbehandlung erforderlich, um die für den Beschuldigten notwendige und gut verträgliche Medikation zu bestimmen und den Beschuldigten entsprechend einzustellen und eine langfristige und belastbare Behandlungseinsicht zu erreichen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist insoweit nicht zu erwarten, dass über eine Weisung zur Einnahme der derzeitigen Medikation eine regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet werden und so die fortwährende Begehung weiterer Straftaten verhindert werden kann. Der Beschuldigte erhält derzeit zwar eine hohe Dosis von 7 mg des Medikaments S1 / S2. Dennoch ist der Beschuldigte – trotz dieser sich am oberen Rand der maximal zulässigen Dosierung von 9 mg bewegenden Medikation – nicht gänzlich frei von wahnhaftem Erleben, wie etwa die von dem Beschuldigten gegenüber dem ihn derzeit in der einstweiligen Unterbringung behandelnden Arzt, dem Zeugen D, geäußerte Überzeugung zeigt, bei einem der Mitpatienten des Beschuldigten handele es sich um einen Agenten der CIA. Auch hat sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck von dem fortwährend bestehenden wahnhaften Erleben des Beschuldigten verschaffen können. So bestand der Beschuldigte zum einen darauf, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen ihm und Q über von dem Beschuldigten erteilte Befehle gekommen sei. Zum anderen ließ sich der Beschuldigte nicht von der Idee abbringen, dass er unbedingt einer Bescheinigung der jüdischen Kultusgemeinde – nunmehr in E – bedürfe. Nach Erörterung seiner persönlichen Verhältnisse am zweiten Verhandlungstag gab der Beschuldigte weiter an, dass er auch heute noch die Ausstellung der von ihm begehrten Bestätigung anstrebe. Er würde sich heute jedoch – wieder – an die jüdische Kultusgemeinde in E wenden wollen. Zu dieser habe er schon einmal Kontakt aufgenommen. Dies sei zur gleichen Zeit wie der Kontakt zu der jüdischen Kultusgemeinde in F erfolgt. Letztlich habe man ihn nach F verwiesen, da dies sein Wohnort sei. Die Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinde in E würden sich jedoch ganz anders verhalten und seien viel hilfsbereiter und freundlicher zu ihm gewesen. Er habe bereits eine Kopie seines Ausweises dorthin geschickt, da er Mitglied der dortigen Gemeinde werden wollen, ohne jedoch zu konvertieren. Unter der derzeitigen hohen medikamentösen Behandlung kommt es zudem zu erheblichen, den Beschuldigten in seiner alltäglichen Lebensführung stark beeinträchtigenden Nebenwirkungen in Form eines stark ausgeformten extrapyramidalen Syndroms, das ein starkes Zittern des Beschuldigten am ganzen Körper – vergleichbar dem eines schwer erkrankten Parkinson-Patienten – bedingt. Während seiner vorläufigen Unterbringung zeigte der Beschuldigte zudem – trotz des Angebotes, seine Medikation umzustellen, – diesbezüglichen kein Einverständnis. Angesichts der nicht hinreichenden Wirkung der medikamentösen Behandlung des Beschuldigten und der überschießenden Nebenwirkungen ist daher zu erwarten, dass der Beschuldigte nach einer Entlassung in seinem jetzigen nicht hinreichend therapierten Zustand die ihm verschriebenen Medikamente zeitnah – im Verlauf nur weniger Wochen – absetzen würde. Es bedarf somit vielmehr einer Einstellung des Beschuldigten auf ein Medikament, das eine bessere Verträglichkeit und Wirkung zeigt und mithin dauerhafte Akzeptanz beim Beschuldigten bewirkt, bevor dieses dann dem Beschuldigten – zusätzlich noch – als Depotmedikation verabreicht werden kann. Erst nach einer solchen – voraussichtliche mehrere Monate beanspruchenden – Suche nach einem Medikament wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte die ihm verschriebene Medikation fortwährend einnehmen würde. Daneben bedarf es nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen weiterer Maßnahmen, um der zunehmenden Isolation des Beschuldigten und weiteren Chronifizierung seiner Krankheit zu begegnen. So ist nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen unbedingt erforderlich, dass der Beschuldigte zur Durchbrechung seiner Isolation eine sozialedukative Schulung erhält, eine stabile Beziehung zu einem ihn behandelnden Arzt sowie einem sein Vertrauen genießenden Betreuer aufbaut und zudem im Rahmen seines eigenständigen Wohnens entweder ambulant unterstützt oder in einer entsprechende Einrichtung untergebracht wird. Denn neben der fehlenden Krankheitseinsicht und den massiven Nebenwirkungen der aktuellen Medikation des Beschuldigten stellen sich aus Sicht der psychiatrischen Sachverständigen auch die zunehmende Verwahrlosung des Beschuldigten und seiner Wohnung sowie die fehlende zuverlässige Anbindung des Beschuldigten an einen ihn behandelnden Arzt und einen Betreuer als Risikofaktor dar. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit zwar verschiedentliche Ärzte aufgesucht, ohne jedoch ein belastbares Behandlungsverhältnis aufbauen zu können. Der von ihm zuletzt aufgesuchte T ist zwischenzeitlich verstorben. Zu dem die Behandlung der Patienten des T fortführenden Arzt, M, hatte der Beschuldigte bislang keinen persönlichen Kontakt. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Beschuldigte sein bereits in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten erneut zeigen und ihm von seinen Behandlern verschrieben Medikamente schlicht nicht einnehmen wird. Auch ein belastbares Verhältnis des Beschuldigten zu seinem Betreuer, das geeignet wäre, etwaige Defizite im Übrigen aufzufangen, besteht nicht. Der derzeitige Betreuer des Beschuldigten, der Zeuge F2, hatte in der Zeit der hier in Rede stehenden Taten erhebliche Probleme bei der Kontaktaufnahme zu dem Beschuldigten, der sich dieser wiederholt entzog. Auch besteht kein gutes persönliches Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Betreuer, welcher – was nicht dem Beschuldigten anzulasten ist – nicht mehr als die äußerst notwendigen Anstrengungen unternommen hat, dem ihm übertragenen Aufgabenkreis der Betreuung des Beschuldigten nachzukommen. Die Kammer vermochte sich einen eigenen Eindruck von dem Verhältnis des Zeugen F2 zu dem Beschuldigten zu machen und gewann hierbei die Einsicht, dass zwischen dem Betreuer und dem Beschuldigten kein stabiles Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann, welches ein Garant für eine effektive Betreuung darzustellen vermag. Hinzu kommt, dass dem Betreuer, dem Zeugen F2, die Auswirkung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten nicht hinreichend bewusst ist, sodass sich ein Betreuerwechsel empfehlen wird. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abse. 1, 2, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.