Entscheidung
5 StR 511/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR511
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR511.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 511/17 vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Flensburg vom 12. Juli 2017 im Schuldspruch zu den Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe sowie im gesamten Straf- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur- teilt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprü- fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 der Urteilsgrün- de keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu- treffend dargelegt hat, hat das Landgericht insofern zwar den Beginn des maß- geblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind. 2. Der Senat hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil zugunsten des Angeklagten be- rücksichtigt, diesen Milderungsgrund aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große Se- nat für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 219/15). Da das Landgericht den bezeichneten Milderungsgrund durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die – im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten – Strafen hierauf beruhen. 2 3 - 4 - 3. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen be- darf es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher 4