OffeneUrteileSuche
Beschluss

IX ZA 19/17

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gehört der danach erzielte Neuerwerb nicht zur Insolvenzmasse und unterfällt nicht § 850i ZPO. • § 850i ZPO findet im Verhältnis zur Insolvenzmasse keine Anwendung für Einkünfte aus einer bereits freigegebenen selbständigen Tätigkeit. • Ein Antrag auf Gewährung von Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für Masseforderungen, die nach der Freigabe zur Auszahlung gelangen, ist nicht erfolgreich. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, auch wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen ist.
Entscheidungsgründe
Keine PKH: Freigegebener Neuerwerb fällt nicht unter § 850i ZPO • Bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gehört der danach erzielte Neuerwerb nicht zur Insolvenzmasse und unterfällt nicht § 850i ZPO. • § 850i ZPO findet im Verhältnis zur Insolvenzmasse keine Anwendung für Einkünfte aus einer bereits freigegebenen selbständigen Tätigkeit. • Ein Antrag auf Gewährung von Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für Masseforderungen, die nach der Freigabe zur Auszahlung gelangen, ist nicht erfolgreich. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, auch wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen ist. Der Schuldner betreibt eine Arztpraxis und ist überwiegend für Kassenpatienten tätig. Mit On 9. Februar 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter erklärte die selbständige Tätigkeit mit Wirkung ab Eröffnung für freigegeben. Die kassenärztliche Vereinigung kündigte Zahlungen für Quartalsabrechnungen an, die nach der Insolvenzeröffnung fällig wurden. Der Schuldner beantragte, ihm ab 10. Februar 2017 monatlich 8.813,85 € für betrieblichen Aufwand und 4.000 € für privaten Bedarf zu belassen; Amtsgericht und Landgericht lehnten ab, das Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu. Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. • Voraussetzung für Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist hinreichende Aussicht auf Erfolg; diese fehlt hier. • Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO bewirkt, dass der Insolvenzbeschlag für die freigegebene selbständige Tätigkeit erlischt und der Neuerwerb nicht mehr zur Masse gehört. • Folglich ist § 850i ZPO auf den Neuerwerb aus der bereits freigegebenen selbständigen Tätigkeit nicht anwendbar; Pfändungsschutz nach § 850i ZPO kann gegenüber der Masse für diesen Neuerwerb nicht geltend gemacht werden. • Soweit Forderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung ab Verfahrenseröffnung begründet sind, erfasst die Freigabe diese als Neuerwerb; der Insolvenzverwalter hatte die Freigabe ausdrücklich mit Wirkung ab Eröffnung erklärt. • Selbst wenn einzelne streitige Zahlungen nicht von der Freigabe erfasst wären, könnte der Schuldner nach den Regeln des § 850i Abs. 1 ZPO nur individuell einen pfandfreien Betrag beanspruchen; hier bestehen insoweit keine Erfolgsaussichten. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht entfällt nicht zugunsten der Prozesskostenhilfe, weil keine klärungsbedürftigen, rechtlich offenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und die Erfolgsaussichten in der Sache fehlen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Entscheidungserheblich ist, dass die vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit und der daraus erzielte Neuerwerb nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen sind und damit § 850i ZPO gegenüber der Masse nicht greift. Soweit Forderungen nach Eröffnung und zugleich durch die Freigabe als Neuerwerb erfasst sind, stehen sie dem Schuldner zu und unterfallen nicht dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zugunsten der Masse. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzlichen Rechtsfragen offen sind, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht geboten.