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Urteil

7 K 14639/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1013.7K14639.17.00
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Tenor

Der Bescheid vom 04.04.2017 wird aufgehoben, soweit er einen rückständigen Betrag von mehr als 113.929,83 € zur Beitreibung festsetzt und soweit die im Bescheid festgesetzten Verzugszinsen in Höhe von 881,80 € 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigen.

Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, die Verzugszinsen auf der Grundlage von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz neu zu berechnen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 14/15 und das beklagte Versorgungswerk zu 1/15.

Das Urteil ist für das beklagte Versorgungswerk hinsichtlich der  Kostenentscheidung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist es hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 04.04.2017 wird aufgehoben, soweit er einen rückständigen Betrag von mehr als 113.929,83 € zur Beitreibung festsetzt und soweit die im Bescheid festgesetzten Verzugszinsen in Höhe von 881,80 € 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigen. Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, die Verzugszinsen auf der Grundlage von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz neu zu berechnen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 14/15 und das beklagte Versorgungswerk zu 1/15. Das Urteil ist für das beklagte Versorgungswerk hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist es hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger war aufgrund einer Zulassung als Rechtsanwalt seit 1996 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Nach Löschung seiner Zulassung im Jahr 2009 führte das Versorgungswerk die Mitgliedschaft zunächst auf Antrag fort. Mit Beschluss vom 22.09.2010 eröffnete das Amtsgericht Köln (00 IN 000/10) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Am 08.10.2010 gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Klägers aus der Insolvenzmasse frei (§ 35 Abs. 2 InsO). Er wies das Versorgungswerk darauf hin, dass gegenwärtige und künftige Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend zu machen seien. Nach der Freigabe entstandene Forderungen fielen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Mit Beschluss vom 31.10.2016 erteilte das Insolvenzgericht dem Kläger Restschuldbefreiung. Mit Bescheid vom 26.01.2017 bekundete das Versorgungswerk, dass der bei Eröffnung der Insolvenzverfahrens vorhandene, nach Abzug der Quotenzahlung noch verbliebene Beitragsrückstand nicht mehr geltend gemacht werde. Mit Bescheiden 16.07.2013 hatte das beklagte Versorgungswerk die monatlichen Beiträge für Oktober bis Dezember 2010 sowie für 2011, 2012 und ab 2013 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt. Es hatte darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht für die Folgejahre in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrags bestehen bleibe, soweit der Kläger nicht nachweise, dass seine Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Die Bescheide waren dem Kläger am 20.08.2013 zugestellt worden. In der Folge unterrichtete das Versorgungswerk den Kläger fortlaufend über die Entwicklung seines Beitragskontos. Beitragszahlungen blieben jedoch aus. Im Februar 2017 forderte das Versorgungswerk den Kläger auf, den zwischenzeitlich aufgelaufenen Beitragsrückstand auszugleichen. Mit Bescheid vom 06.03.2017 setzte es Verzugszinsen in Höhe von 26.640,78 € wegen offener Beiträge aus der Zeit ab Oktober 2010 fest. Des Weiteren stellte es dem Kläger anheim, bis zum 04.04.2017 Einkommensteuerbescheide bzw. Meldungen zur Sozialversicherung für die Zeit ab 2014 vorzulegen, soweit er eine Herabsetzung seiner Beitragspflicht erreichen wolle. Mit Bescheid vom 24.03.2017 beendete das Versorgungswerk die Mitgliedschaft des Klägers wegen des aufgelaufenen Beitragsrückstands. Mit Bescheid vom 04.04.2017 erließ das Versorgungswerk eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung. Zum Stichtag des 31.03.2017 bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 87.289,05 €. Gleichzeitig setzte es unter Heranziehung eines Zinssatzes von 12 % Verzugszinsen in Höhe von 881,80 € für rückständige Beiträge aus Oktober 2010 bis Dezember 2016 fest. Hinzu träten offene Kosten in Höhe von 26.640,78 €, so dass sich der Rückstand insgesamt auf 114.811,63 € belaufe. Gegen die Bescheide vom 24.03.2017 und vom 04.04.2017 hat der Kläger am 19.04.2017 Klage erhoben. Die gegen den Bescheid vom 24.03.2017 gerichtete Klage, die mit Beschluss vom 09.11.2017 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 5578/17 fortgeführt worden ist, hat der Kläger am 06.05.2019 zurückgenommen. Zur Begründung der gegen den Bescheid vom 04.04.2017 fortgeführten Klage macht er geltend, er sei inzwischen als Angestellter tätig. Entgegen seiner Bitte habe der Rentenversicherungsträger keine Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet. Einkommensunterlagen werde er nun vorlegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04.04.2017 aufzuheben. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Der angemahnte Rückstand habe in bestandskräftigen Beitragsbescheiden und in der bestandskräftigen Verzugszinsfestsetzung vom 06.03.2017 seine Grundlage. Hintergrund des erheblichen Beitragsrückstands sei das Verhalten des Klägers seit Freigabe seiner Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter. Er habe über Jahre bis in die Gegenwart keine Angaben gemacht, die eine Beitragsfestsetzung unterhalb des Regelpflichtbeitrags gerechtfertigt hätten. Beitragszahlungen an das Versorgungswerk aus einer Angestelltentätigkeit setzten eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid vom 04.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er einen rückständigen Betrag von mehr als 113.929,83 € zur Beitreibung festsetzt und soweit die im Bescheid festgesetzten Verzugszinsen in Höhe von 881,80 € 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Bescheid enthält zwei eigenständige Regelungen. Zum einen stellt der als Mahnung und Vollstreckungsandrohung bezeichnete Leistungsbescheid eine rückständige, im Wege der Vollstreckung beizutreibende Forderung im Umfang von 114.811,63 € fest (1.). Zudem sind in dem Bescheid Verzugszinsen in Höhe von 881,80 € festgesetzt (2.). 1. Der Leistungsbescheid ist im Umfang von 113.929,83 € zu Recht ergangen; der weitergehende Betrag durfte nicht als rückständige beizutreibende Forderung festgestellt werden. Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 7 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - i.V.m. § 7a des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung - RAVG NRW -. Gemäß § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR werden Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR sind Pflichtbeiträge bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Das beklagte Versorgungswerk war befugt, den Beitragsrückstand in Höhe von 87.289,05 € (a) und Kosten in Höhe von 26.640,78 € (b) als rückständige Forderungen in den Beitreibungsbescheid aufzunehmen. Dagegen war die Berücksichtigung der erst im Bescheid selbst festgesetzten Verzugszinsforderung in Höhe von 881,80 € (c) nicht zulässig. a) Der in der Mahnung und Vollstreckungsandrohung ausgewiesene Beitragsrückstand des Klägers zum 31.03.2017 in Höhe von 87.289,05 € ist zutreffend ermittelt. Er entspricht der Summe der Beiträge für Oktober 2010 bis einschl. März 2017, die mit Bescheiden vom 16.07.2013 festgesetzt worden sind. Diese Bescheide sind mit der Bekanntgabe an den Kläger wirksam geworden. Dem steht nicht entgegen, dass vor der Bekanntgabe das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Bei einer im Interesse der Masse fortgeführten Tätigkeit sind Beitragsbescheide eines berufsständischen Versorgungswerks als sogenannte Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Insolvenzordnung - InsO - an den Insolvenzverwalter zu adressieren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2011 - 17 A 1258/10 - m.w.N. Da der Insolvenzverwalter jedoch die selbständige Tätigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben hatte, waren die Pflichtbeiträge gegenüber dem Kläger festzusetzen. Nach dem Regelungsmodell des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO wird einerseits die Masse von Verbindlichkeiten freigestellt, die nach der Freigabe aus der selbständigen Tätigkeit und zur Deckung des Unterhalts entstehen; andererseits werden die von der Freigabeerklärung an erzielten Einkünfte des Insolvenzschuldners denjenigen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - IX ZA 19.17 -. Im Falle der Freigabe erfolgt die an das Einkommen anknüpfende Festsetzung von Pflichtbeiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk dementsprechend gegenüber dem Insolvenzschuldner. Die Bescheide vom 16.07.2013 hat der Kläger bestandskräftig werden lassen. An der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Beitragsbescheide ist das Gericht wegen deren Bestandskraft gehindert. Dessen ungeachtet erfolgte die Beitragsfestsetzung in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Satzungsbestimmungen. Da der Kläger keine Einkommensnachweise vorgelegt hat, war gemäß § 30 Abs. 1 SVR der Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Zahlungen sind in dem genannten Zeitraum nicht eingegangen. Der Betrag von 138,79 €, der im Jahr 2016 dem Beitragskonto gutgeschrieben wurde, bildet die Quotenzahlung ab, die auf Beitragsverbindlichkeiten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung angerechnet worden ist, betrifft also das vorliegende Verfahren nicht. b) Die vom Beitreibungsbescheid zusätzlich erfassten Kosten in Höhe von 26.640,78 € beruhen auf der Verzugszinsfestsetzung vom 06.03.2017, gegen die der Kläger ebenfalls keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Er ist den auf diese Forderung bezogenen Ausführungen der Beklagtenseite auch im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. Dieser Posten ist zulässiger Bestandteil des Beitreibungsbescheids. Dabei ist es unschädlich, dass verzugsbegründende Handlungen des beklagten Versorgungswerks bezüglich der Zinsfestsetzung vom 06.03.2017 vor Erlass des Beitreibungsbescheids nicht ersichtlich sind. Allerdings knüpft § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR - insoweit hinausgehend über die gesetzliche Regelung in § 7 a RAVG, der die Beitreibung „rückständiger“ Forderungen regelt - die Beitreibung von Nebenforderungen daran, dass sich ein Mitglied mit ihnen in „Verzug“ befindet. Dies lässt es in Betracht kommen, dass Forderungen nur dann in den Beitreibungsbescheid aufgenommen werden dürfen, wenn der Schuldner mit ihrer Zahlung bereits in Verzug steht. Nach Auffassung des OVG NRW - vgl. Beschluss vom 27.05.2004 - 4 A 2551/03 - können Nebenforderungen im Sinne des § 33 Abs. 7 SVR, die im Beitreibungsbescheid als rückständig beziffert und auf seiner Grundlage beigetrieben werden können, nur solche Forderungen sein, die schon vor Erlass des Leistungsbescheids entstanden sind, da nur insoweit ein Verzug vorliegen könne. Dem folgt die Kammer nicht uneingeschränkt. Die Aufnahme einer Forderung in den Beitreibungsbescheid setzt nach § 33 Abs. 7 SVR deren Rückständigkeit, nicht aber den Verzugseintritt voraus. In Verzug muss sich der Schuldner erst zum Zeitpunkt der Beitreibung, also der Vollstreckung, befinden. Diese wird durch den Beitreibungsbescheid und die darin ausgesprochene Mahnung als verzugsbegründender Handlung erst vorbereitet. Die Vollstreckung selbst erfolgt erst nach einer weiteren Frist. c) Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die erst in dem Bescheid vom 04.04.2017 festgesetzten Verzugszinsen von 881,80 € nicht als Bestandteil des Beitreibungsbetrages beziffert werden durften. Rückständig im Sinne des § 33 Abs. 7 SVR können nur solche Forderungen sein, die schon vor Erlass des Leistungsbescheids entstanden und dem Schuldner bekanntgegeben worden sind. Wer noch keine Möglichkeit zur Leistung hatte, kann sich auch nicht im Rückstand befinden. 2) Die Festsetzung von Verzugszinsen in Höhe von 881,80 € ist rechtfehlerhaft. Sie beruht auf einer mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbarenden und daher nichtigen Zinsregelung. Gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung NRW können für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können dem Beitragsschuldner nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Von diesen Möglichkeiten hat der Satzungsgeber in § 33 Abs. 6 SVR Gebrauch gemacht. Gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 und 3 SVR in der seit dem 15.01.2009 geltenden Fassung (JMBl 2009, S. 13) sind bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu berechnen und per Bescheid festzusetzen. Zusätzlich ist durch § 33 Abs. 6 Satz 1 SVR die Erhebung eines Säumniszuschlags eröffnet. Die Bestimmung enthält danach zwei Zinsregelungen: Grundsätzlich orientiert sich die Zinshöhe an dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist als Referenzzinssatz zunächst ab 1999 nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, seit 2002 nach § 247 BGB an die Bewegungen des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank gekoppelt; er wird periodisch angepasst und vollzieht auf diese Weise die allgemeine Zinsentwicklung am Markt nach. Während der vergangenen zwei Jahrzehnte hat er zuletzt am 01.09.2000 einen Prozentsatz von 4 % erreicht bzw. überstiegen. Am 01.01.2009 betrug er 1,62 %. Seit 01.07.2009 liegt der Basiszinssatz dauerhaft unter 0,4 %, seit 01.01.2013 ist er negativ, seit 2016 beträgt er -0,88%, vgl. die Übersicht bei Grundmann in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage 2019, § 247 Fußnote 14. Liegt der Basiszinssatz unter dem Wert von 4 %, wie dies seit etwa 20 Jahren der Fall ist, greift § 33 Abs. 6 Satz 2 2.Alt. SVR ein und bringt einen festen Zinssatz von 12 % zur Anwendung. Diese auch der angefochtenen Festsetzung zugrunde gelegte Verzinsung mit 12 % führt wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks, von dem Versorgungswerk als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Beiträgen und Nebenleistungen herangezogen zu werden, verpflichtet das Versorgungswerk, hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Maßnahmen ihre Rechtfertigung in einem benennbaren, legitimen Zweck haben müssen und an diesem Zweck in ihrem Umfang und Ausmaß zu messen sind. Die staatliche Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie darf in ihrer Intensität nicht außer Verhältnis zum Nutzen und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen; bei der Abwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze des Angemessenen und Zumutbaren noch gewahrt sein, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 -. Diesen Anforderungen wird § 33 Abs. 6 Satz 2 2. Alt SVR nicht gerecht. Die Zinshöhe von 12 % stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des säumigen Mitglieds dar, der von dem legitimen Zweck einer Verzugszinsregelung nicht gedeckt ist. Verzugszinsen dienen einer typisierten wirtschaftlichen Abgeltung des Nachteils, der dem Gläubiger für das Hinausschieben der Leistung entsteht. Daneben soll dem Schuldner der Anreiz genommen werden, den Gläubiger durch Unterlassen der fälligen Zahlung zu einem Kredit zu „zwingen“. Ihre vorrangige gesetzliche Zweckbestimmung als Ausgleich einer verzugsbedingten Finanzierungslücke unterscheidet Verzugszinsen von Säumniszuschlägen. Säumniszuschläge stellen ein Druckmittel eigener Art dar, das den baldigen Eingang öffentlicher Abgaben sicherstellen soll. Sie weisen einen Zwangs- bzw. Strafcharakter auf. Zwar überschneiden sich Verzugszinsen und Säumniszuschläge in ihren Auswirkungen. Das ändert aber nichts an den unterschiedlichen Hauptzielrichtungen dieser Nebenleistungen. Sie werden anschaulich etwa an dem Umstand, dass der mit der Aufhebung einer Abgabenfestsetzung einhergehende Wegfall der Finanzierungslücke der Verzugszinsforderung die Grundlage entzieht, während der einmal verwirkte Säumniszuschlag fortbesteht (vgl. etwa § 240 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung - AO -), vgl. zu der Abgrenzung des Charakters dieser Nebenforderungen: VGH Mannheim, Beschluss vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 20.09.2017 - 4 B 176/17 -, VG Dresden, Beschluss vom 14.07.2003 - 14 K 1776/03 -. Besondere Bedeutung gewinnt diese Unterscheidung dann, wenn der Normgeber dem Forderungsgläubiger für den Fall des Leistungsrückstands beide Reaktionsmöglichkeiten nebeneinander an die Hand gibt, wie dies in § 33 Abs. 6 SVR geschehen ist. Besteht danach die vorrangige, legitime Zweckbestimmung der Verzugszinsfestsetzung in der Schadensdeckung, richtet sich auch die Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit maßgeblich an diesem Zweck aus. Die Zinshöhe von 12 % erweist sich jedoch nicht als erforderlich und angemessen, um die entgangene Kapitalnutzung auszugleichen, die mit dem Verzug des Mitglieds einhergeht und daneben einen Anreiz zur rechtzeitigen Leistung zu setzen. Sie verlässt deutlich den Rahmen dessen, was sonstige öffentlich-rechtliche Zinsregelungen im Falle des Verzugs bzw. der Stundung vorsehen, vgl. etwa § 18 Abs. 2 Satz 2 Berufsausbildungsförderungsgesetz: 6 %, § 56 Abs. 4 Satz 4 Soldatengesetz: 5 % über dem Basiszinssatz, VV zu § 59 Bundeshaushaltsordnung: 2 % über dem Basiszinssatz, §§ 234, 238 Abs. 1 S. 1 AO 6 %, §§ 50 Abs. 2 a SGB X, 49 a Abs. 3 VwVfG: 5 % über dem Basiszinssatz bei Verzögerung einer Erstattung nach Aufhebung eines Verwaltungsakts. Auch die gesetzlichen Verzugszinsen des § 288 BGB lagen unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 4,12 und 4,37 % für Verbraucher bzw. zwischen 8,12 und 8,37 % ohne Verbraucherbeteiligung und damit weit unter dem Zinssatz des § 33 Abs. 6 Satz 2 2.Alt. SVR. Die Kammer ist der Auffassung, dass die herausragende Zinshöhe von 12 % sich auch nicht durch die Besonderheiten des Versorgungs- und Beitragssystems des beklagten Versorgungswerks rechtfertigen lässt, a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 - 20 K 63/15 -. Die Erhebung von Beiträgen dient dem Zweck, die Versorgung der dem Versorgungswerk zugehörigen Mitglieder zu gewährleisten. Die Finanzierung der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte in NRW erfolgt über das Offene Deckungsplanverfahren, vgl. § 36 SVR. Es steht zwischen dem Umlageverfahren und dem Kapitaldeckungsprinzip. Für die Abstimmung von Beiträgen und Leistungen bezieht es kalkulatorisch über den Mitgliederbestand hinaus auch den künftigen Neuzugang und dadurch zu erwartendes Beitragsaufkommen mit ein. Der Beitragsberechnung liegt eine langfristige versicherungsmathematische Kalkulation zugrunde. Gewinne, die mit der langfristigen Anlage der Beiträge der jüngeren Mitglieder erzielt werden, tragen die Beitragsstabilität für ältere Mitglieder mit, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -; VG Düsseldorf a.a.O. Es ist nicht erkennbar, dass das gewählte Finanzierungsverfahren eine Verzugszinsregelung in Höhe von 12 % erfordert, um die Einbußen in der Bewirtschaftung fälliger, aber ausstehender Beiträge auszugleichen. Beitragsaufkommen ist die Substanz jedes Versorgungssystems; Einzahlungen und Leistungen stehen dabei stets in einem Verhältnis zueinander. Das Finanzierungsverfahren des beklagten Versorgungswerks baut auf der Anlage von Beiträgen auf. Der Ausgleich für die Säumigkeit des Beitragsschuldners knüpft daher an die entgangene Rendite ansonsten veranlagter Beiträge an. Hierfür sind jedoch die Bedingungen des Kapitalmarktes von maßgeblicher Bedeutung. Zu dort erzielbaren Renditen weist die angegriffene Zinshöhe seit ihrer Einführung keinen realen Bezug auf. Die Tatsache, dass sich das System über langfristige Anlagen trägt, ändert nichts daran, dass der Versichertengemeinschaft in den letzten Jahrzehnten deutlich schlechtere Anlagemöglichkeiten zur Verfügung standen und daher der entstandene Schaden des Ausbleibens von Beiträgen entsprechend geringer war. Zwar ist mit Rücksicht auf die Interessen der Solidargemeinschaft ein Verzugszinsniveau gerechtfertigt, das über den Ausgleich der entgangenen Kapitalnutzung hinaus auch einen deutlichen Anreiz zur rechtzeitigen Beitragszahlung setzt. Denn es entspricht dem berechtigten Anliegen aller Mitglieder, zur Gewährleistung des Versorgungszwecks ein verlässliches Beitragsaufkommen sicherzustellen und den mit dem verspäteten Eingang von Beitragszahlungen einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren. Wie die Entwicklung des Basiszinssatzes zeigt, schießt der Zinssatz von 12 % jedoch schon seit Inkrafttreten der Regelung, erst recht während des streitbefangenen Zeitraums in einem Ausmaß über den der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hinaus, das durch den Bedarf eines Anreizes zur rechtzeitigen Leistung ersichtlich nicht abgedeckt ist. Dies gilt umso mehr, als § 33 Abs. 6 Satz 1 SVR zur Druckausübung zusätzlich das Instrument des Säumniszuschlags zur Verfügung stellt. Dass der feste Zinssatz von 12 % und der legitime Zweck einer Verzugszinsregelung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, bestätigt sich aus Sicht der Kammer durch den Umstand, dass der Satzungsgeber in § 33 Abs. 6 Satz 2 1.Alt. SVR sehr wohl eine Zinsregelung eingefügt hat, die über die Bindung an den Basiszinssatz an die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes angepasst ist und zugleich in einem für den Anreiz zur rechtzeitigen Beitragsentrichtung auskömmlichen Maß über diesen Zinssatz hinausgeht. Der daneben geltende feste Zinssatz von 12 % ist damit gerade auf Zeiten niedriger Zinsen und geringer Kapitalerträge zugeschnitten. Er zielt also nicht auf den Ausgleich eines Verzugsschadens ab, sondern soll hiervon unabhängige „Nebeneinkünfte“ generieren. Damit eröffnet die Regelung eine von der legitimen Zielsetzung abgekoppelte, rechtsgrundlose eigenständige Einnahmequelle, die nur nach außen als Verzugszins deklariert ist. Die Frage, ob der Normgeber gehalten ist, eine ursprünglich verhältnismäßige typisierende Zinsregelung an eine dauerhaft veränderte Realität anzupassen - vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 - 20 K 63/15 - unter Bezugnahme auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 233a, 238 AO -, stellt sich in dieser Konstellation von vornherein nicht. Die Kammer hält ein Abwarten der Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2237/14 auch aus weiteren Gründen nicht für erforderlich. Die dort zur Prüfung anstehende Zinsregelung des § 233 a i.V.m. § 238 AO ist mit der hier streitbefangenen Bestimmung nicht vergleichbar. Sie betrifft nicht Verzugs- sondern Nachzahlungszinsen. Diese orientieren sich ausschließlich an der Abschöpfung eines Liquiditätsvorteils, der sich aus dem zeitweisen Belassen von Beträgen vor der endgültigen Abgabenfestsetzung ergibt. Der Nachzahlungszinssatz von 6 % bleibt weit hinter der hier streitigen Zinshöhe zurück. Bei der Frage, ob § 233 a i.V.m. § 238 AO das Übermaßverbot verletzt - dahingehend in der Annahme eines zwischenzeitlich verfestigten Niedrigzinsniveaus: BFH, Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21.18 -, sind zudem weitere Besonderheiten zu berücksichtigen, wie etwa der Umstand, dass die Verzinsung Steuernachforderungen und Steuererstattungen betrifft und der Zinssatz sich damit gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Verzinsung zugunsten des Mitglieds ist in der SVR aber nicht vorgesehen (vgl. etwa § 34 Abs. 4 SVR). Schließlich war für die Verfassungsmäßigkeit der § 233 a i.V.m. § 238 AO für vergangene Zinszeiträume ins Feld geführt worden, dass ein fester Zinssatz der Verwaltungsvereinfachung diene, weil ein beweglicher Zins mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei, vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2017 - II R 10.16 -, so für § 33 Abs. 6 SVR auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 - 20 K 63717 -. Dass dieser Einwand angesichts der Möglichkeiten moderner Datenverarbeitungstechnik nicht trägt, vgl. BFH, Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21.18 -, stellt auch das beklagte Versorgungswerk nicht in Abrede, zumal ein variabler Zinssatz bereits durch § 33 Abs. 6 Satz 2 1.Alt SVR seit 2009 etabliert ist. Erweist sich danach § 33 Abs. 6 Satz 2 2.Alt. SVR als nichtig, sind die Zinsen gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 1. Alt SVR neu festzusetzen. Die Bestimmung findet nach den Grundsätzen der geltungserhaltenden Reduktion Anwendung. Für fehlerhafte Satzungen gilt der Rechtsgedanke des § 139 BGB. Sie sind nur teilnichtig, wenn die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare, sinnvolle Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers hinreichend sicher angenommen werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 - m.w.N. Davon ist hier auszugehen. Insbesondere erweist sich der Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz als verhältnismäßig. Er hält sich im Rahmen der Belastung, die der Gesetzgeber dem säumigen Schuldner im privaten Geschäftsverkehr ohne Verbraucherbeteiligung zumutet, vgl. § 288 Abs. 2 BGB. Mit dieser Interessenlage vergleichbar ist die Solidarbeziehung des einzelnen Beitragsschuldners zu der Mitgliedergemeinschaft des beklagten Versorgungswerks, die zur Sicherstellung der Versorgungsaufgabe auf einen ordnungsgemäßen Beitragseingang angewiesen ist. Da eine Neufestsetzung eines Geldbetrags zu erfolgen hat, dessen Ermittlung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, macht die Kammer von der Möglichkeit des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch und verpflichtet das beklagte Versorgungswerk zur Neuberechnung der Zinsen unter Heranziehung des Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von der Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO war abzusehen, denn der Kläger ist nicht nur zu einem geringen Teil i.S.d. Vorschrift unterlegen. Auch wenn es an festen Maßstäben für das Merkmal des überwiegenden Unterliegens nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO fehlt, kann bei Streitwerten, die den Auffangstreitwert um mehr als das Doppelte übersteigen, selbst eine unter 5 % liegende Unterliegensquote nicht mehr als geringfügig angesehen werden, vgl. Brandt in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, V. II Nr. 4 d) aa) „geringer Teil“ des Unterliegens i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.233,25 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Soweit sich die Klage gegen die Mahnung und Vollstreckungsandrohung richtet, ist der Streitwert mit einem Achtel des zur Beitreibung festgesetzten rückständigen Betrags (114.811,63 / 8 = 1.084,60) bemessen worden (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 - 17 E 1115/15 -). Dieser Bescheid knüpft an die durch andere Bescheide erfolgte Beitragsfestsetzung an. Die Reduzierung lehnt sich an die Empfehlungen in Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an, der für selbständige Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache vorsieht und diesen Betrag bei der Androhung von Zwangsmitteln halbiert. Hinzu kommt die angefochtene Verzugszinsfestsetzung in Höhe von 881,80 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.