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Urteil

II ZR 108/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Treugeberkommanditisten können durch vertragliche Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis die Stellung eines Quasi-Gesellschafters erlangen und Gesellschaftsleistungen unmittelbar schulden. • Die Zahlung an die Treuhänderin kann wirtschaftlich als Zahlung an die Gesellschaft gewertet werden; die Verpflichtung des Treugebers zur Gesamtleistung entsteht mit Zeichnung, Ratenvereinbarungen sind nur Fälligkeitsstundungen. • Eine Abwicklungsanordnung nach § 38 KWG befreit den Treugeber nicht generell von der Pflicht zur Leistung rückständiger Einlagen; der Abwickler kann rückständige Einlagen einziehen, soweit sie für die Liquidation erforderlich sind oder der Innenausgleich sie verlangt.
Entscheidungsgründe
Treugeberkommanditist als Quasi‑Gesellschafter: Einlagepflicht auch in Liquidation (BGH II ZR 108/16) • Treugeberkommanditisten können durch vertragliche Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis die Stellung eines Quasi-Gesellschafters erlangen und Gesellschaftsleistungen unmittelbar schulden. • Die Zahlung an die Treuhänderin kann wirtschaftlich als Zahlung an die Gesellschaft gewertet werden; die Verpflichtung des Treugebers zur Gesamtleistung entsteht mit Zeichnung, Ratenvereinbarungen sind nur Fälligkeitsstundungen. • Eine Abwicklungsanordnung nach § 38 KWG befreit den Treugeber nicht generell von der Pflicht zur Leistung rückständiger Einlagen; der Abwickler kann rückständige Einlagen einziehen, soweit sie für die Liquidation erforderlich sind oder der Innenausgleich sie verlangt. Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft in GmbH & Co. KG‑Form, für die die BaFin 2011 Abwicklung anordnete. Der Beklagte trat 2006 als Treugeberkommanditist mit einer gezeichneten Summe inkl. Agio bei und zahlte zunächst per Kontoeröffnungsbetrag und monatlichen Raten; ab Dezember 2011 stellte er die Raten ein. Klägerin (vertreten durch den bestellten Abwickler) verlangt Zahlung der rückständigen 27 Raten (14.850 €) nebst Zinsen; hilfsweise Feststellung der Forderung in der Abfindungsrechnung. Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag regelten umfassend Rechte und Pflichten der Treugeber und sahen Zahlungen auf das Konto der Treuhänderin vor. Landgericht und OLG wiesen Klage ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Die Revision der Klägerin ist begründet; das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Beklagte durch die vertragliche Verzahnung als Quasi‑Gesellschafter anzusehen ist und die Gesellschaft daher grundsätzlich unmittelbar auf Zahlung der Einlage in Anspruch nehmen kann (Verweis auf bisherige Rspr.). • Gesellschaftsvertrag (§§ 4, 5 GV) und Treuhandvertrag legen Rechte und Pflichten der Treugeber so fest, dass ihnen im Innenverhältnis Gesellschafterstellungen (inkl. Einlagepflicht) zukommen; die Zahlung an die Treuhänderin wurde von der Gesellschaft durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung vorgegeben und stellt nur einen Zahlungsweg dar. • Die Einlageverpflichtung des Beklagten entstand mit der Zeichnung in voller Höhe; Ratenvereinbarungen sind Stundungen der Fälligkeit und verändern nicht die Gesamtverpflichtung. • Die BaFin‑Abwicklungsanordnung (§ 38 KWG) verwandelt den Gesellschaftszweck in Liquidation, beseitigt jedoch nicht grundsätzlich die Einforderung rückständiger Einlagen; solche Einforderungen sind Liquidationstätigkeiten und dienen der Befriedigung von Gläubigern bzw. der Abwicklung. • Der nach § 38 Abs.2 KWG bestellte Abwickler hat die Stellung eines Liquidators und kann rückständige Einlagen einziehen, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind; bei Publikumsgesellschaften ist der Innenausgleich durch den Liquidator zur ordnungsgemäßen Abwicklung besonders geboten. • Ob die Einziehung der konkreten Forderung des Beklagten für Abwicklungszwecke erforderlich ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Frage der Erforderlichkeit und eines etwaigen Ausgleichungsplans mit Passivsaldo zu Lasten des Beklagten bleibt offen. • Zum Widerruf oder zur Kündigung des Beklagten: Selbst ein wirksamer Widerruf wirkt ex nunc und entbindet nicht von rückständigen Einlageverpflichtungen; Kündigung oder Widerruf in der Liquidation führen nicht zum Wegfall der Einlageforderung. • Mangels Feststellungen zur Erforderlichkeit des Einzugs bzw. zum Vorliegen eines Ausgleichungsplans ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 562, 563 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Klägerin kann den Beklagten grundsätzlich unmittelbar auf Zahlung der noch offenen Einlage in Anspruch nehmen, weil die vertragliche Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag dem Treugeber die Stellung eines Quasi‑Gesellschafters verleiht und die Gesamtverpflichtung mit Zeichnung entstanden ist. Die Abwicklungsanordnung der BaFin entbindet den Beklagten nicht generell von Zahlungen; der bestellte Abwickler ist befugt, rückständige Einlagen für die Liquidation oder den internen Ausgleich einzufordern. Da das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat, ob die Einziehung der offenen Raten für die Abwicklung erforderlich ist bzw. ob ein Ausgleichungsplan einen Passivsaldo des Beklagten ergibt, bedarf es weiterer Feststellungen und einer erneuten Entscheidung über die Zahlungsansprüche und deren Höhe.