OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZR 177/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300118BVIZR177
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIZR177.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 177/15 vom 30. Januar 2018 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2018 durch die Richterin Dr. Oehler als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß Kos- tenrechnung vom 20. Februar 2017 (Kassenzeichen 780017107913) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Hamm vom 13. Januar 2015 mit Beschluss vom 14. Februar 2017 zu- rückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 21.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich insbe- sondere deshalb gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2017, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Klägers vom 12. November 2017 als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen. 1 - 3 - II. Die Eingabe des Klägers vom 12. November 2017 ist als Erinnerung ge- gen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die an- gesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 690 € angefallen, da die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist. Anzusetzen war eine 2,0 Gebühr aus einem Streitwert von 21.000 €. Diese ist nach der Kostenentschei- dung des Senats von dem Kläger zu tragen. Einwendungen gegen die Ent- scheidung in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder gegen die Kostenentscheidung können nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. 2 3 - 4 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Oehler Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 04.07.2014 - I-3 O 167/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2015 - I-26 U 122/14 - 4