Urteil
26 U 122/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein präoperatives CT ist bei routinemäßiger Hüft-TEP-Planung nicht zwingend, wenn intraoperative optische Kontrolle und ein Navigationssystem verwendet werden.
• Fehlende Ausdrucke von Navigationswerten begründen nicht ohne weiteres eine Beweislastumkehr, wenn keine Dokumentationspflicht bestand und intraoperative Funktionstests sowie Bildwandlerkontrollen vorhanden sind.
• Eine kurzzeitige, schmerzfrei reponierte Luxation ohne bleibende Beeinträchtigung kann derart geringfügig sein, dass ein Schmerzensgeld zu versagen ist.
• Für Ansprüche wegen Behandlungsfehlern ist Feststellung erforderlich, dass die Beschwerden Folge eines haftungsbegründenden Fehlers und nicht einer Operationskomplikation sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung nach kurzzeitiger Hüftluxation bei routinemäßiger TEP-Operation • Ein präoperatives CT ist bei routinemäßiger Hüft-TEP-Planung nicht zwingend, wenn intraoperative optische Kontrolle und ein Navigationssystem verwendet werden. • Fehlende Ausdrucke von Navigationswerten begründen nicht ohne weiteres eine Beweislastumkehr, wenn keine Dokumentationspflicht bestand und intraoperative Funktionstests sowie Bildwandlerkontrollen vorhanden sind. • Eine kurzzeitige, schmerzfrei reponierte Luxation ohne bleibende Beeinträchtigung kann derart geringfügig sein, dass ein Schmerzensgeld zu versagen ist. • Für Ansprüche wegen Behandlungsfehlern ist Feststellung erforderlich, dass die Beschwerden Folge eines haftungsbegründenden Fehlers und nicht einer Operationskomplikation sind. Der Kläger, geboren 1946, ließ sich am 09.11.2012 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) eine Totalendoprothese (TEP) am linken Hüftgelenk einsetzen; Operateur war Beklagter zu 2), Anästhesist Beklagter zu 3). In engem zeitlichen Zusammenhang mit der Operation kam es zu einer Hüftluxation. Der Kläger machte geltend, die Luxation sei auf fehlerhafte Umlagerung oder mangelnde präoperative Diagnostik (fehlendes CT) sowie fehlerhafte Winkelung der Prothesenteile zurückzuführen; ferner rügte er postoperative Befunderhebungsfehler und verlangte Schmerzensgeld sowie Feststellung weitergehender Ersatzpflichten. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab, weil keine Behandlungsfehler feststellbar seien. Der Kläger legte Berufung ein mit Rügen u.a. zur versagten Schriftsatzfrist und Beweiserhebung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Beweiswürdigung: Der Senat stützt sich auf das erstinstanzliche Gutachten und die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I sowie auf eigene Einholung eines mündlichen Gutachtens und Vernehmung einer Zeugin. • Präoperative CT-Diagnostik (§§ 611, 280, 249 ff. BGB): Die Unterlassung eines präoperativen CT stellt keinen Behandlungsfehler dar. CT-gestützte Planung wird nicht routinemäßig empfohlen wegen Strahlenbelastung und ist bei Verwendung intraoperativer optischer Kontrollen und eines Navigationssystems nicht erforderlich. • Navigationsdaten und Dokumentationspflicht: Das Fehlen eines Ausdrucks der Navigationswerte begründet keine Beweislastumkehr, weil keine Dokumentationspflicht bestand und intraoperative Funktionstests sowie Bildwandlerkontrolle das operative Ergebnis überprüfbar machten. • Implantationswinkel und Operationsrisiko: Aus den Unterlagen und dem Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte für fehlerhafte Winkelmaße; mögliche spätere Subluxationen sind als Realisierung eines Operationsrisikos zu werten. • Luxation und Haftung: Die Bildwandleraufnahme zeigte keine Luxation am Ende der Operation; eine Luxation trat erst in der Ausleitungs- oder Ausschleusungsphase auf. Selbst bei Annahme eines voll beherrschbaren Bereichs führt dies nicht zu Haftung, da die Luxation kurzzeitig war, schmerzfrei reponiert wurde und keine bleibenden Schäden entstanden sind. • Schmerzensgeld (§ 253 Abs.2 BGB): Die kurzzeitige, ohne dauerhafte Beeinträchtigung verlaufene Luxation überschreitet nicht die Geringfügigkeitsgrenze für Schmerzensgeld; daher ist ein Anspruch nicht gerechtfertigt. • Feststellungs- und Nebenforderungen: Mangels feststellbarer behandlungsfehlerbedingter Folgen sind Feststellungsanspruch und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Beklagten haften nicht, weil keine Behandlungsfehler nachgewiesen sind und die aufgetretene Luxation kurzzeitig und schmerzfrei reponiert wurde ohne bleibende Folgen. Ein präoperatives CT war nicht geboten, und fehlende Ausdrucke der Navigationswerte rechtfertigen keine Beweislastumkehr. Schmerzensgeldansprüche sind mangels wesentlicher, dauerhafter Beeinträchtigung nicht zuzusprechen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger, die Revision wird nicht zugelassen.