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Leitsatz

III ZR 196/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR196.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/17 Verkündet am: 1. Februar 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3; UKlaG § 1 Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 196/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewie- sen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tra- gen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen wegen der Ver- wendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Bera- tung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung in Anspruch. 1 - 3 - Am Ende des über die Internetseite der Beklagten durchgeführten Be- stellprozesses für Telekommunikationsdienstleistungen kann der Besteller ein Kästchen anklicken, das vor folgender Erklärung steht: "Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich in- formiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Ver- trägen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsda- ten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten." Im Anschluss hieran wird der Kunde auf das Recht zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung hingewiesen. Wegen weiterer Informationen wird mit einem Link auf die Datenschutzhinweise Bezug genommen. Der Kläger hält die Klausel wegen Verstoßes gegen das Recht der All- gemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht zu vereinbaren sei. Er hat dementsprechend von der Beklagten verlangt, die Verwendung und Einbe- ziehung der Klausel zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat die gegenständliche Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam gehalten. Bei der Einwilligung als einseitiger Erklärung handele es sich zwar um keine Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne. Gleichwohl seien die §§ 305 ff BGB anwendbar, da die Erklärung im Zusammenhang mit einer Sonderverbin- dung stehe. Die Regelung weiche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ab, wonach eine Einwilligung für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erforderlich sei. Die Klausel, nach der der Verbraucher darin einwillige, dass die Beklagte bei einem Kunden, dessen Vertrag beispielsweise im Januar 2016 beendet wurde, noch maximal bis Ende 2017 seine Vertragsdaten zur individuellen Kun- denberatung verwenden dürfe, verbinde für den Verbraucher verschiedene As- pekte, aus denen sich Zweifel an der Erklärung für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage ergeben würden. Denn es stelle sich die Frage, worin aus Sicht des Verbrauchers eine individuelle Kundenberatung liegen solle in Bezug auf einen Verbraucher, der im ungünstigsten Fall bereits seit fast zwei Jahren nicht mehr vertraglich mit der Beklagten verbunden sei. Mangels Beste- hens einer Kundenbeziehung sei unklar, worauf sich eine individuelle Beratung noch beziehen könne. Der einwilligende Kunde könne mithin nicht wissen, was die Beklagte damit meine, so dass es an der Kenntnis der Sachlage fehle. 6 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die streitgegenständli- che Klausel Anwendung finden. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, jedenfalls wenn diese - wie hier - im Zusam- menhang mit einer Sonderverbindung steht (z.B. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 18 ff und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur dann, wenn die Erklärung voreingestellt ist und durch Anklicken eines Kästchens aktiv abgelehnt werden muss ("Opt-Out"-Erklärung, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 aaO, Rn. 5, 18) oder wenn der Kunde die Wahl zwischen mehreren, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677), sondern auch dann, wenn - wie hier - die Erklärung durch Anklicken eines hierfür vorge- sehenen Kästchens erfolgt ("Opt-in"-Erklärung; ebenso OLG Köln, BeckRS 2012, 06521). Entscheidend ist, dass in diesem Fall der Verwender bei der vom Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstex- tes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012, aaO Rn. 19 und vom 27. Januar 2000, aaO). 9 10 - 6 - Es ist dabei nicht grundsätzlich unzulässig, dass Einwilligungserklärun- gen in Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 21 und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 15, 18). Entscheidend ist vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltene Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt. 2. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da sie keine deklaratorische, die Gesetzeslage lediglich wiedergebende Rege- lung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt, sondern die gesetzliche Regelung ergänzt und ausfüllt. Eine deklaratorische Klausel liegt dann vor, wenn diese wörtlich oder sinngemäß lediglich das wiederholt, was von Rechts wegen ohnehin gilt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 12; Beschluss vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 376). Bei diesen Klauseln würde eine Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff BGB auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle würde zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhalts- gleiche gesetzliche Bestimmung träte (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 und Beschluss vom 9. Mai 2001, jeweils aaO). Um den rechtsdeklaratorischen Cha- rakter einer Klausel feststellen zu können, ist die Rechtslage bei Geltung der Klausel mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne diese aus den einschlägi- gen gesetzlichen Normen ergibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014, aaO Rn. 13; BeckOK BGB/H.Schmidt, 43. Ed., § 307 Rn. 71; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 6). 11 12 - 7 - Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich, dass die gegenständliche Klausel nicht lediglich deklaratorisch den Gesetzeswortlaut wiedergibt. Sie ent- hält eine Einwilligungserklärung des jeweiligen Kunden in die Übermittlung von Werbung über die dort genannten Kanäle sowie in die Verwendung der Ver- tragsdaten zu diesem Zweck. Der im Rahmen des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Rechtslagenvergleich ergibt, dass die Situation ohne die Klau- sel anders wäre als bei Geltung der Klausel: Im ersten Fall wäre eine Werbung per Telefon nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig und per SMS, MMS und E- Mail (elektronischer Post) nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig. Nach der Klausel ist - ihre in einem weiteren Prüfungs- schritt zu beurteilende Wirksamkeit vorausgesetzt - eine Werbung dagegen für die in Satz 2 der Klausel vorgesehene Dauer erlaubt, so dass die Geschäftsbe- dingung die ohne sie bestehende Rechtslage verändert. Ob die Klausel die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Einwilligung einhält oder hiervon in unzulässiger Weise abweicht und da- mit unwirksam ist, ist indes eine Frage der Inhaltskontrolle (ebenso jurisPK- UWG/Koch, 4. Aufl., § 7 UWG Rn. 250 und 380; Nord/Manzel, NJW 2010, 3756; anders wohl BGH, Urteile vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08, NJW 2010, 864 Rn. 16 und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 15, 19 und 27 ff: keine Inhaltskontrolle, wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Einwilligung gewahrt sind). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel der In- haltskontrolle stand. 13 14 15 - 8 - a) Die für die Werbung per Telefon und elektronischer Post vorgesehene Einwilligung entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 UWG. aa) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung durch eine geschäftliche Handlung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Tele- fonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Gleiches gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch für Werbung unter Verwendung von elektronischer Post. Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG, wo- nach unter den dort aufgeführten Voraussetzungen eine Werbung im Wege elektronischer Post auch ohne Einwilligung zulässig ist, ist hier nicht relevant, da in der Bestimmung weitergehende Voraussetzungen statuiert sind, die erst mit Beginn der Werbung erfüllbar werden. Mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wurde Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verar- beitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu- nikation, ABl. Nr. L 201 S. 37) umgesetzt. Der Gesetzgeber hat dabei den dort vorgesehenen Spielraum für Regelungen über telefonische Werbung dahinge- hend genutzt, dass auch Telefonwerbung nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wett- bewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 21 und eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 29). Mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wurde Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt, wo- nach unter anderem die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer gestattet wird (Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, aaO). Elektronische Post umfasst dabei die in der hier zu beurteilenden Klausel 16 17 18 - 9 - genannten Kommunikationswege E-Mail, SMS und MMS (vgl. Art. 2 Satz 2 Buchst. h sowie Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG; Köhler/Born- kamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 7 Rn. 196; MüKoUWG/Leible, 2. Aufl., UWG § 7 Rn. 157). Da § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG die Bestimmung des Art. 13 der Richtli- nie 2002/58/EG umsetzen, ist der Begriff der Einwilligung richtlinienkonform auszulegen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 23 für Werbeanrufe und BGH, Urteile vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 24 und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 28 für Werbung mit E-Mail und SMS). Art. 2 Satz 2 Buchst. f sowie Er- wägungsgrund 17 dieser Richtlinie verweisen hinsichtlich der Definition der Einwilligung auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz- richtlinie, ABl. Nr. L 281 S. 31, ber. 2017 Nr. L 40 S. 78). Nach deren Art. 2 Buchst. h bezeichnet "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekun- dung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. In Erwägungsgrund 17 der Richtli- nie 2002/58/EG ist zum Begriff der Einwilligung zudem ausgeführt, dass diese in jeder geeigneten Weise gegeben werden könne, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck komme, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolge; hierzu zähle auch das Markieren eines Fel- des auf einer Internet-Website. 19 - 10 - bb) Diesen Anforderungen entspricht die in der gegenständlichen Klausel enthaltene Einwilligungserklärung. (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall. Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Ver- braucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht (BGH, Urteile vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 24 und vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 24). Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleis- tungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH aaO jew. mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein rechtlich nicht vorgebildeter, verständiger und redlicher Durchschnittskunde, auf den bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen ist (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, BeckRS 2017, 128867 Rn. 16 mwN), ver- steht, dass er mit der hier strittigen Erklärung eine Einwilligung erteilt und wo- rauf sie sich bezieht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gegenstand der Beratung für die Zeit nach Vertragsbeendigung durch die Ver- wendung des Begriffes "individuelle Kundenberatung" nicht unklar. Die drei Sätze der Klausel bilden - auch aus Sicht des verständigen Verbrauchers ohne weiteres erkennbar- eine inhaltliche Einheit und konkretisieren gemeinsam den Inhalt und zeitlichen Umfang der Einwilligung. Während der erste Satz die zur Übermittlung der Informationen zulässigen Kommunikationswege und den In- halt der Werbung bestimmt, regelt der zweite Satz die zeitliche Geltungsdauer der Einwilligung und die Herkunft der erforderlichen Daten, die im dritten Satz ergänzend konkretisiert werden. Die Klausel enthält eine zusammenhängende 20 21 22 23 - 11 - Regelung der Einwilligung, so dass auch bei einer Auslegung nicht einzelne Sätze getrennt zu bewerten sind, sondern jeweils der gesamte Inhalt der Klau- sel zu berücksichtigen ist. Der im zweiten Satz verwendete Begriff "individuelle Kundenberatung" ist deshalb auch nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zu- sammenschau mit der in Satz 1 angekündigten Information und Beratung ge- genüber dem vertragsschließenden Kunden über neue Angebote und Services zu sehen. Hieraus ergibt sich, dass mit "Kunde" auch im zweiten Satz derjenige gemeint ist, der als Neukunde die Einwilligungserklärung abgegeben hat, auch wenn er nach Vertragsbeendigung kein "Kunde" im Sinne eines aktiven Be- standskunden mehr ist. Für einen die Einwilligung erteilenden verständigen und redlichen Verbraucher wird unmittelbar klar, dass mit "individueller Kundenbera- tung" seine eigene Beratung während und nach der Vertragslaufzeit gemeint ist. Auch der Inhalt der angekündigten Beratung wird in der gebotenen Zusammen- schau mit Satz 1 deutlich: Im Hinblick darauf, dass die Beklagte und deren Pro- duktpalette allgemein und erst recht dem online einen Telekommunikations- dienstleistungsvertrag abschließenden Kunden bekannt sind, ist diesem auch hinreichend klar, auf welche Art von Angeboten und Services sich die Einwilli- gung bezieht. Eine nähere Konkretisierung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (2) Die angegriffene Klausel erfüllt auch das Erfordernis einer spezifi- schen Einwilligungserklärung. Dieses Kriterium bedeutet nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass die Einwilligungserklärung jeweils keine Textpassagen umfassen darf, die auch andere Erklärungen oder Hinweise ent- halten als die konkrete Zustimmungserklärung (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29; Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10, BeckRS 2011, 11015 Rn. 9). Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung (für Telefon- werbung: BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO; vgl. für E-Mail-Werbung: 24 - 12 - BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, aaO). Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine "Opt-out"-Klausel für unwirksam gehalten, weil in dieser die Einwilligung nicht mit der geforderten spezifischen Angabe, sich gerade auch auf eine Werbung per E-Mail oder SMS einlassen zu wollen, zum Ausdruck kam (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 33). Unwirksam ist auch eine Klausel, bei der sich die vorgesehene Einwilligung nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO). Diesen Anforderungen an eine spezifische Erklärung entspricht die ge- genständliche Klausel. Sie enthält in einer gesondert anzuklickenden Erklärung ausschließlich die Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken. Es widerspricht dem Erfordernis einer spezifischen Angabe nicht, dass die Einwilli- gungserklärung sich auf eine Werbung mittels verschiedener Kommunikations- wege - Telefonanruf und elektronische Post - bezieht. Einer gesonderten Erklä- rung für jeden Werbekanal bedarf es nicht (a.A. LG Berlin, BeckRS 2012, 08644; offen gelassen von Krupna, GRUR-Prax 2017, 386). Die gesetzlichen Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG für die Einwilligung eines Ver- brauchers in eine Werbung über die dort genannten Kanäle stimmen überein, so dass sich hieraus kein Grund für getrennte Einwilligungserklärungen ergibt. Unter Schutzzweckgesichtspunkten ist eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal ebenfalls nicht erforderlich. Dem Schutzzweck der Vorschrift wird eine getrennt von anderen Inhalten und Hinweisen abgegebene, allein auf die Einwilligung in Werbung gerichtete Erklärung gerecht, auch wenn sie sich auf alle Werbekanäle bezieht, deren Nutzung beabsichtigt ist. Das Erfordernis einer spezifischen Angabe trägt dem Ziel der Richtlinie 2002/58/EG Rechnung, personenbezogene Daten und die Privatsphäre vor neuen Risiken durch öffent- 25 26 - 13 - liche Kommunikationsnetze zu schützen (Erwägungsgründe 4 bis 6). Indem der Verbraucher in einer ausdrücklichen und gesonderten Erklärung der vorgese- henen Werbung zustimmen muss, wird ihm die Verwendung seiner Daten und der beabsichtigte Eingriff in seine Privatsphäre deutlich vor Augen geführt. Hierdurch wird gewährleistet, dass er bewusst darüber entscheidet, ob er die- sen Eingriff genehmigen möchte oder nicht. Ihm wird verdeutlicht, dass er eine Wahlmöglichkeit hat und es allein in seiner Entscheidung liegt, ob er derartige Werbung erhalten möchte. Der Verbraucher erkennt hierdurch auch, dass seine Einwilligung in Werbemaßnahmen von seinen sonstigen Vertragserklärungen und der Vertragserfüllung unabhängig ist und er hierüber frei und gesondert entscheiden kann. Dieser Schutzzweck bleibt bei einer mehrere Werbekanäle umfassenden Einwilligungserklärung in vollem Umfang gewahrt. Auch in diesem Fall enthält die Klausel alle für eine freie und informierte Entscheidung erforderlichen Anga- ben und verdeutlicht dem Verbraucher, dass und auf welchem Weg seine Da- ten verwendet werden sollen und in seine Privatsphäre eingegriffen werden soll. Ebenso bleibt die Unabhängigkeit der Einwilligung in Werbemaßnahmen von den sonstigen inhaltlichen Erklärungen offensichtlich. Es würde den Verbrau- cherschutz nicht stärken, wenn für jeden Werbekanal eine gesonderte Einwilli- gungserklärung abgegeben werden müsste. Dies wäre bei Anlegung des Maß- stabs eines verständigen und redlichen Durchschnittsverbrauchers eine gera- dezu unverständliche Förmelei, mit der keinerlei Transparenzgewinn verbunden wäre. Zwar hätte eine getrennte Erklärung den Vorteil, dass der Verbraucher unmittelbar auch einzelnen Werbemaßnahmen zustimmen und andere ableh- nen könnte, während bei einer zusammengefassten Klausel nur deren vollstän- dige Ablehnung oder Annahme möglich ist. Dies mag dazu führen, dass Ver- braucher eine Kontaktaufnahme eher insgesamt ablehnen, während sie bei ge- 27 - 14 - trennten Klauseln der Werbung über einzelne der zur Auswahl stehenden Ka- näle zugestimmt hätten. Diese mögliche Wirkung beeinträchtigt jedoch nicht den auf den Verbraucher gerichteten Schutzzweck, sondern geht zulasten des Verwenders. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur spezi- fischen Angabe (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 28 ff; Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10, BeckRS 2011, 11015 Rn. 9). In diesen Fällen ging es darum, dass die Einwilligung in Werbung mit inhaltlich hiervon zu unterscheidenden Erklärungen verbunden war. Bei der vom Bundesgerichtshof für unzulässig erachteten Opt-out-Lösung (Urteil vom 16. Juli 2008, aaO) wurde die Erklärung gemeinsam mit allen anderen vertragli- chen Erklärungen und Regelungen abgegeben, was dem Erfordernis einer spe- zifisch auf die Werbung bezogenen Angabe widerspricht. Der Bundesgerichts- hof hat dabei nicht darauf abgestellt, dass die dort vorgesehene Einwilligung mehrere Werbekanäle betraf (SMS und E-Mail), sondern darauf, dass sie in dem Klauselwerk zusammen mit inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Er- klärungen und Regelungen enthalten war (aaO). Auch im Beschluss vom 14. April 2011 (I ZR 38/10, aaO) wurde die Einwilligungserklärung im Hinblick darauf beanstandet, dass sie mit einer inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Einwilligungserklärung in eine telefonische Gewinnbenachrichtigung kombiniert war. Auf die Konstellation einer Klausel, die eine Einwilligung in die Werbung mit inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Erklärungen oder Hinweisen kom- biniert, zielen demnach auch die Aussagen des Bundesgerichtshofs, wonach "eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mit- tels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung" (Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 28) beziehungsweise "eine gesonderte - nur auf die Einwilligung 28 - 15 - in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung" (Beschluss vom 14. April 2011, aaO) erforderlich sei und eine Einwilligung, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalte, den Anforderungen nicht ge- recht werde (Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 29 und Beschluss vom 14. April 2001 aaO Rn. 8). Einer einheitlichen Einwilligungserklärung für Werbung mittels verschiedener Kanäle widerspricht dies nicht. Dem Erfordernis einer spezifischen Erklärung steht es auch nicht entge- gen, dass die streitgegenständliche Klausel in Satz 1 zunächst die Zustimmung, grundsätzlich Werbung über die dort genannten Kanäle zu bekommen, enthält, in Satz 2 die hierfür erforderliche Datenverwendung und der zeitliche Rahmen geregelt sind und Satz 3 schließlich die genutzten Daten konkretisiert. Wie aus- geführt handelt es sich um eine einheitliche, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständliche Klausel, die die Art der beabsichtigten Werbung, die vorgesehenen Kanäle, die Art und Herkunft der zu verwendenden Daten sowie die zeitliche Dauer der Nutzung und damit der Werbemaßnahmen regelt. Sämtliche Inhalte beziehen sich auf die Werbung und konkretisieren deren sachlichen und zeitlichen Umfang und damit den der Einwilligung. Es handelt sich nicht um mehrere inhaltlich voneinander zu trennende Erklärungen, die jeweils gesondert abgegeben werden müssten. cc) Keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen auch im Hinblick auf die Geltungsdauer der Einwilligung. Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/EG noch § 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass diese - ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB - grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 10540; OLG Köln, 29 30 31 - 16 - GRUR-RR 2013, 219, 221; LG Berlin, BeckRS 2012, 08644; Köhler/Bornkamm/ Köhler, UWG, 35. Aufl., § 7 Rn. 148 und 186; jurisPK-UWG/Koch, 4. Aufl., § 7 Rn. 245 und 376; Schöler in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 243). Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls gegen die gegenständliche Regelung zur Geltungsdauer keine Bedenken, da diese einge- grenzt ist auf die Zeit während des laufenden Vertragsverhältnisses bis zu höchstens zwei Jahre ab Vertragsbeendigung und zumindest während dieses überschaubaren Zeitraums bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse an einer Information über neue Services und Angebote der Beklagten ausge- gangen werden kann (siehe auch zum Datenschutzrecht § 95 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 TKG). b) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle auch im Hinblick auf datenschutz- rechtliche Regelungen stand. Sie verstößt nicht gegen Vorschriften des Daten- schutzrechts. Dies wird vom Kläger mit Recht auch nicht geltend gemacht. 4. Nachdem ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung der Aufwendungen für die Abmahnung. 5. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 32 33 34 - 17 - Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung des Klägers selbst zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Pohl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2016 - 26 O 151/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2017 - 6 U 182/16 - 35