Entscheidung
IX ZR 155/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080218BIXZR155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080218BIXZR155.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 155/17 vom 8. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 8. Februar 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.323,39 € festgesetzt. Gründe: 1. Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1 - 3 - a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Man- datsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, nv Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 aaO mwN). Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb ver- langt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesge- richtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwer- debegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu ferti- gen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bun- desgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechts- anwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 81/15, NJW 2016, 81 Rn. 4 mwN; vom 12. März 2014, aaO Rn. 2). b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts- verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsver- folgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulas- sungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen ge- mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht er- 2 3 4 - 4 - sichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehen- de grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revi- sionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, nv Rn. 2). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des Klägers zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 2. Januar 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2014 - 2-19 O 88/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.06.2017 - 7 U 8/15 - 5 6