Beschluss
IX ZR 155/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Notanwalt nach §78b ZPO kann nicht beigeordnet werden, wenn die Mandatsniederlegung darauf beruht, dass der Anwalt die Rechtsansicht der Partei nicht teilt.
• Die Parteiwahrnehmung ist aussichtslos, wenn selbst mit anwaltlicher Unterstützung keine Zulassungsgründe nach §543 Abs.2 S.1 ZPO dargetan werden können.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wird.
Entscheidungsgründe
Kein Notanwalt und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis • Ein Notanwalt nach §78b ZPO kann nicht beigeordnet werden, wenn die Mandatsniederlegung darauf beruht, dass der Anwalt die Rechtsansicht der Partei nicht teilt. • Die Parteiwahrnehmung ist aussichtslos, wenn selbst mit anwaltlicher Unterstützung keine Zulassungsgründe nach §543 Abs.2 S.1 ZPO dargetan werden können. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wird. Der Kläger suchte beim Bundesgerichtshof die Beiordnung eines Notanwalts und hatte zuvor einen Rechtsanwalt mandatiert, der das Mandat niederlegte. Der Kläger begehrte, dass ihm ein Notanwalt beigeordnet wird, weil der frühere Anwalt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach seinen Vorstellungen anfertigen wollte und die Beschwerde nicht zur Zulassung gelangt war. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Revision nicht zugelassen; der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH. Fristgerecht wurde die Beschwerdebegründung nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht. Der Kläger beantragte ergänzend die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO. • Nach §78b ZPO ist ein Notanwalt nur beizuordnen, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. • Hat die Partei zuvor einen Rechtsanwalt mandatiert und dieser das Mandat später niedergelegt, muss die Partei darlegen, dass sie die Mandatsbeendigung nicht zu vertreten hat; dies hat der Kläger nicht getan. • Die Weigerung des früheren Rechtsanwalts, die Begründung nach den Vorstellungen der Partei zu verfassen, rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Notanwalts, weil die Zulassungsbeschränkung der beim BGH auftretenden Rechtsanwälte nicht dadurch ausgehebelt werden darf. • Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos, weil trotz anwaltlicher Vertretung keine Zulassungsgründe nach §543 Abs.2 S.1 ZPO ersichtlich sind; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit zur Fortbildung bzw. Einheitlichkeit der Rechtsprechung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Frist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §78b ZPO nicht vorliegen; die Mandatsniederlegung ist vom Kläger nicht substantiiert als nicht von ihm zu vertreten dargelegt worden und bloße Meinungsverschiedenheiten mit dem ehemaligen Anwalt rechtfertigen keinen Notanwalt. Zudem ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, da keine Zulassungsgründe nach §543 Abs.2 S.1 ZPO erkennbar sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 23.323,39 Euro festgesetzt.