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Entscheidung

I ZB 81/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150218BIZB81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZB81.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 81/17 vom 15. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vor- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. Schwonke wegen der Besorgnis der Befan- genheit wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senats- beschluss vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der Antragsteller hat beantragt, ihm für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 9. November 2017 abgelehnt, weil die beab- sichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Mit einem am 13. Dezember 2017 beim Bundesgerichtshof eingegange- nen Schreiben hat der Beklagte geltend gemacht, die am Senatsbeschluss vom 9. November 2017 beteiligten Richter legten ihre Nebentätigkeiten nicht offen, es sei die Gefahr vorhanden, dass diese "von der Beklagten und der Vor- instanzen näher bezw. sogar der Befangenheit …. ausgesetzt waren, als was man annehmen kann." Das zeichne sich schon im Fall des Richters Prof. Dr. Kirchhoff ab, der bis 2004 als Rechtsanwalt in B. bei der An- waltskanzlei F. als Partner tätig gewesen sei. Der Antragsteller hat zugleich Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. November 2017 erhoben. Mit zwei weiteren Schreiben vom 12. und 17. Januar 2018 hat er die Anhörungsrüge ergänzt und außerdem eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt. II. Sowohl das als Ablehnungsgesuch auszulegende Begehren des An- tragstellers als auch seine Anhörungsrüge haben keinen Erfolg. 1. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachent- scheidung erfolgen, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Alters- grenze aus dem Senat ausgeschieden und Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff an der Mitwirkung an der vorliegenden Entscheidung verhin- dert ist - unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten Richter. a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stel- lungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925). 2 3 4 5 6 - 4 - b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh- nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig un- geeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befan- genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eige- ne Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier. c) Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. November 2017 ohne nähere Begründung deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller beabsich- tigt, eine mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthafte Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei handelt es sich um ein von der Rechts- ordnung nicht vorgesehenes und deshalb unzulässiges Rechtsmittel. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung kann deshalb unabhängig von dem von ihm verfolgten Rechtsschutzziel unter keinen Umständen Erfolg haben. Aus dem teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Antragstellers ist bereits nicht im Ansatz ersicht- lich, inwiefern bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abge- lehnten Richter zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2016 - BvC 52/14, juris Rn. 3). 7 8 - 5 - 2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbe- gründet. a) Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst ge- stellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwalts- zwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erho- ben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3 zu § 78b ZPO; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6). 9 10 - 6 - b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit der An- hörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen er- sichtlich nicht vor. Der Senat hat die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmit- tels geprüft und sie verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt danach nicht in Betracht. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 5 O 55/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2017 - I-22 W 26/17 - 11