Urteil
6 Sa 226/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0818.6Sa226.19.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 64 Abs 2 Buchst d ArbGG setzt die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.(Rn.24)
2. Auch wenn Verhandlungen über die Zuständigkeit des Gerichts im Übrigen als Verhandlung zur Sache zu betrachten sein können so ist hiervon die Weigerung des Klägervertreters zur Antragstellung in der Sache im Hinblick auf die personelle Besetzung der Kammer im Zusammenhang mit der nach seiner Auffassung vorliegenden Befangenheit nicht umfasst. Das bloße Anbringen von Ablehnungsgesuchen stellt kein Verhandeln in der Sache dar.(Rn.29)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2019 - 8 Ca 1267/18 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 64 Abs 2 Buchst d ArbGG setzt die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.(Rn.24) 2. Auch wenn Verhandlungen über die Zuständigkeit des Gerichts im Übrigen als Verhandlung zur Sache zu betrachten sein können so ist hiervon die Weigerung des Klägervertreters zur Antragstellung in der Sache im Hinblick auf die personelle Besetzung der Kammer im Zusammenhang mit der nach seiner Auffassung vorliegenden Befangenheit nicht umfasst. Das bloße Anbringen von Ablehnungsgesuchen stellt kein Verhandeln in der Sache dar.(Rn.29) I. Die Berufung der Klägerin gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2019 - 8 Ca 1267/18 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2019 ist bereits nicht zulässig und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). 1. Die Verwerfung hatte trotz der Säumnis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2020 nicht durch ein Versäumnisurteil, sondern durch ein kontradiktorisches, d.h. ein sogenanntes „unechtes Versäumnisurteil“ zu erfolgen. Die Verwerfung der unzulässigen Berufung erfolgte nicht aufgrund der Säumnis der Klägerin im Verhandlungstermin, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis aufgrund der gemäß § 522 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit. Das Urteil ist daher insoweit kein Ausspruch über Versäumnisfolgen, der einen weiteren Fortgang des unzulässigen Rechtsmittelverfahrens zuließe. Vielmehr wird dadurch das Berufungsverfahren über die Berufung der Klägerin als unzulässig zum endgültigen Abschluss gebracht werden, wie es auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO getan hätte, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können. Das Urteil, durch das auf die mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist (allg. Meinung, BGH 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - Rn. 4, LAG Hamm - 09. Oktober 2019 - 6 Sa 1131/19 - Rn. 64, LAG Köln 17. August 2007 - 4 Sa 359/07 - Rn. 16, vgl. zum Revisionsverfahren: BAG 22.10.2009 - 8 AZR 520/08- Rn. 13, jeweils zitiert nach juris; MüKo - Rimmelspacher ZPO 5. Aufl. 2016 Rn. 3; Musielak/Voit-Ball, 16. Auflage 2019 ZPO § 539, Rn. 2). 2. Die Berufung der Klägerin ist nicht zulässig. 2.1. Nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG, der der Regelung des § 514 Abs. 2 ZPO nachgebildet ist, kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (ua. zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO), nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen hat. Denn gegen ein Versäumnisurteil, wie es nach § 345 ZPO gegen die einspruchsführende Partei bei Säumnis in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch ergehen kann, ist kein weiterer Einspruch eröffnet (§ 345 ZPO). Die Berufungsmöglichkeit aus § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG ist damit zwar nicht versperrt; sie unterliegt jedoch besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (LAG Rheinland-Pfalz 08. April 2019 - 3 Sa 425/18 - Rn. 37; mwN, zitiert nach juris). a) Die Berufungsbegründung muss darauf gestützt werden, dass eine schuldhafte Säumnis nicht vorgelegen habe, denn in dieser Variante dient die Berufung der Kontrolle des Verfahrens beim Erlass eines 2. Versäumnisurteils (LAG Rheinland-Pfalz 08. April 2019 - 3 Sa 425/18 - Rn. 37; aaO). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG setzt daher die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. zu § 514 Abs. 2 ZPO: BGH 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09 - Rn. 9, zitiert nach juris). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH 06. Oktober 2011- IX ZB 149/11 - Rn. 5, zitiert nach juris). b) Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Germelmann Matthes Prütting - Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 64 Rn. 64; Zöller - Heßler ZPO § 514 Rn. 9). Als nicht erschienen ist auch die Partei zu behandeln, die im Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO). Nach § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO hat das Gericht die Verhandlung über den Erlass eines Versäumnisurteils dann zu vertagen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die Vorschrift findet auch auf die im Termin zwar erschienene, aber nicht verhandlungsbereite und deshalb im Sinne von § 333 ZPO säumige Partei Anwendung (vgl. BGH 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 - Rn. 10 ff., zitiert nach juris). 2.2. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 21. Mai 2019 unverschuldet säumig iSd. § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG gewesen ist. Ihre Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. a) Die Klägerin war im Termin vom 21. Mai 2019 säumig. aa) Ein Termin ist von einer Partei auch dann versäumt, wenn sie zwar anwesend ist, bis zum Schluss aber nicht verhandelt, §§ 220 Abs. 2, 333 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Schluss der mündlichen Verhandlung, der vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, § 136 Abs. 4 ZPO. Ein Nichtverhandeln kann vorliegen, wenn die Partei die Stellung der Anträge verweigert (Germelmann Matthes Prütting - Prütting ArbGG 8. Aufl. § 59 Rn. 9). Nichtverhandeln ist die völlige Verweigerung der Einlassung zur Sache (vgl. § 334 ZPO) (Zöller - Herget ZPO aaO § 333 Rn. 2). Säumnis liegt vor bei bloßem Vertagungsantrag oder sonstigen bloßen Verfahrensanträgen (Zöller - Herget ZPO aaO § 333 Rn. 2). Ein Verhandeln im Sinne der §§ 333, 345 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Partei lediglich Gesuche zur Ablehnung von Richtern anbringt; insoweit ist dem System der Zivilprozessordnung zu entnehmen, dass nach der Erledigung des Ablehnungsgesuches das Erkenntnisverfahren den im Gesetz vorgesehenen Verlauf zu nehmen hat; dazu gehört auch, dass durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist, wenn sich eine Partei weigert, nunmehr zu verhandeln; wäre bereits die Anbringung eines Ablehnungsgesuches für eine Verhandlung im Sinne der §§ 333, 345 ZPO ausreichend, hätte die Partei es in der Hand, den weiteren Verfahrensgang entgegen dem gesetzlichen Leitbild zu beeinträchtigen und ihr Recht zur Ablehnung eines Richters für verfahrensfremde Zwecke, auch für eine bewusste Verzögerung oder Verschleppung zu missbrauchen (vgl. BGH 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris). bb) Gemessen hieran ist die Klägerin am 21. Mai 2019 säumig gewesen. Ausweislich des Terminsprotokolls, dem hinsichtlich der Förmlichkeiten nach § 165 ZPO Beweiskraft zukommt, hat sie über ihren Verlobten, den sie als ihren Rechtsbeistand und Klägervertreter entsandt hat, im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinen Sachantrag gestellt, sondern die Auffassung vertreten, mit der Kammer in der derzeitigen Besetzung nicht verhandeln zu wollen, weil sie sie - nach erneutem Befangenheitsantrag auch gegen die ehrenamtlichen Richter: - insgesamt für gesetzwidrig besetzt halte. Auch wenn Verhandlungen über die Zuständigkeit des Gerichts im Übrigen als Verhandlung zur Sache zu betrachten sein können (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit: BGH 19. Januar 1967 - Rn. 11, zitiert nach juris), so ist hiervon die Weigerung des Klägerinvertreters zur Antragstellung in der Sache im Hinblick auf die personelle Besetzung der Kammer im Zusammenhang mit der nach seiner Auffassung vorliegenden Befangenheit nicht umfasst. Das bloße Anbringen von Ablehnungsgesuchen stellt kein Verhandeln in der Sache dar. b) Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass ihre Säumnis unverschuldet war. aa) Die Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 04. April 2019 (Bl. 447 R d. A. in ArbG Ko 8 Ca 1267/18) ordnungsgemäß zum Termin vom 21. Mai 2019 geladen worden. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung iSd. § 227 ZPO ist weder dargetan, noch ersichtlich. bb) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass kein Fall schuldhafter Säumnis vorlag. Soweit sie in ihrer Berufungsbegründung geltend macht hat, ihr sei aufgrund richterlicher Willkür ein Einlassen auf eine Verhandlung nicht möglich gewesen, nachdem die Kammer ausschließlich aufgrund sachfremder Erwägungen im ersten und zweiten mündlichen Termin die Klage mit Versäumnisurteil abgewürgt und abgewiesen habe, was mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren nichts gemeinsam habe, wird zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie damit - gemäß den damaligen Einlassungen des von ihr entsandten Terminsvertreters - die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Kammer bei Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 21. Mai 2019 rügen will. Es kann dahinstehen, ob die Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchstabe d ArbGG auf eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden kann (verneinend für die Revision gegen ein 2. Versäumnisurteil des Berufungsgerichts (§§ 565 Satz 1, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO): BGH 26. November 2015 - IX ZB 148/11 - Rn. 7 ff.; Schwab-Weth - Schwab ArbGG 5. Aufl. § 64 Rn. 93). Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargetan, dass das erstinstanzliche Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war. Das Arbeitsgericht hat auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 zum wiederholten Mal über fortgesetzte Befangenheitsanträge aus unverändertem Grund gegen die Vorsitzende und auch gegen ehrenamtliche Richter entschieden. Nachdem die Klägerin im Verlauf des Verfahrens - wie im Parallelverfahren - mehrfach Ablehnungsgesuche bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Vorsitzende, deren Zweitvertreter und ehrenamtliche Richter, sowie Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hat, hat die Kammer die zuletzt gegen die Vorsitzende gestellten Befangenheitsgesuche vom 11. Januar 2019 und vom 17. Mai 2019, die die Klägerin zum wiederholten Mal im Wesentlichen mit ihrer Auffassung nach unzutreffender rechtlicher Würdigung des Rechtsstreits durch das Gericht begründet hat, sowie das ohne jegliche Begründung ergangene Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Richter im Kammertermin vom 21. Mai 2019 zutreffend ohne dienstliche Stellungnahmen und unter Einschluss der als befangen abgelehnten Richter als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters und dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG 3. Juli 2013 -1 BvR 782/12 - Rn. 3 mwN, BGH 15. Februar 2018 - I ZB 81/17 - Rn. 6, jeweils zitiert nach juris). cc) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung rügt, das Arbeitsgericht habe sich in der Sache nicht mit dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Problem des Vorliegens eines Betriebsübergangs auseinandergesetzt, sind materiell-rechtliche Rügen nicht geeignet, der Berufung zur Zulässigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchstabe d ArbGG zu verhelfen. Unabhängig davon ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Klagebegehren in der Hauptsache im Falle der hier zweifach vorliegenden Säumnis der Klägerin prozessual zu Recht unterblieben. Gemäß § 330 ZPO ist die Klage im Falle des Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung - ohne Prüfung in der Sache - auf Antrag im Wege des Versäumnisurteils abzuweisen. Erscheint eine Partei, die den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt hat, in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung nicht oder verhandelt sie nicht zur Hauptsache, ist ihr Einspruch gleichermaßen im Wege des zweiten Versäumnisurteils zur verwerfen (§ 345 ZPO). Aus den gleichen Gründen geht auch der weitere Einwand der Klägerin, das Gericht habe die Abfassung eines Beweisbeschlusses unterlassen und ihr somit die Möglichkeit genommen, ihre Anträge zu begründen, ins Leere. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten in der Sache über die Wirksamkeit einer vom Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung. Die Klägerin hat am 06. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutz-klage erhoben gegen eine vom Beklagten unter dem 24. April 2018 zum 30. Juni 2018 erklärte und auf eine behauptete Betriebsstilllegung gestützte ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien seit 01. Februar 2013 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil der Beklagte einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB verschleiere. Die Klägerin hat die Vorsitzende der entscheidenden 8. Kammer des Arbeitsgerichts im Lauf des Verfahrens mehrfach erfolglos als befangen abgelehnt und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Befangenheitsgesuche der Klägerin gegen den an Entscheidungen über ihre Ablehnungsgesuche beteiligten Zweitvertreter der Vorsitzenden und ehrenamtliche Richter blieben ohne Erfolg. Einen Antrag der Klägerin auf Terminsaufhebung vom 15. November 2018 hinsichtlich eines für den 20. November 2018 anberaumten Kammertermins hat die Vorsitzende der 8. Kammer des Arbeitsgerichts mangels Vorliegens von Gründen iSd. § 227 ZPO mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19. November 2018 hat die Klägerin erneut Gehörsrüge erhoben und Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der 8. Kammer des Arbeitsgerichts gestellt. Sämtliche Gehörsrügen wurden abschlägig beschieden, die Dienstaufsichtsbeschwerden gaben keinen Anlass zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschlüssen vom 20. November 2018 unter Vorsitz der erneut abgelehnten Richterin weitere Befangenheitsanträge der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich hat es im Termin zur mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die nichterschienene Klägerin verkündet, welches der Klägerin am 28. November 2018 zugestellt worden ist. Sie hat gegen das Versäumnisurteil mit am 04. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet. Wegen des Inhalts der Einspruchsschrift wird auf Bl. 288 ff. d. A. verwiesen. Die entscheidende Kammer des Arbeitsgerichts hat unter Vorsitz der im Nachgang erneut mehrfach von der Klägerin als befangen abgelehnten Vorsitzenden Richterin mit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 verkündeten Beschlüssen zwei weitere Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende als unzulässig verworfen. Der im Termin für die Klägerin aufgetretene Verlobte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 erklärt, er halte die Entscheidungen für gesetzeswidrig, weil die Vorsitzende nicht die gesetzliche Richterin sei. Auch die im Termin herangezogenen ehrenamtlichen Richter lehne er ab. Weiter hat er erklärt, er werde im Termin keine weiteren Anträge mehr stellen. Das Arbeitsgericht hat unter Einschluss der abgelehnten ehrenamtlichen Richter das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die ehrenamtlichen Richter mit am 21. Mai 2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat das Arbeitsgericht den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 20. November 2018 im Wege des zweiten Versäumnisurteils verworfen. Weitere nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter blieben ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Mai 2019 zugestellte zweite Versäumnisurteil mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit aufgrund eines technischen Versehens auf den 26. Juli 2019 datiertem Schriftsatz, bei Gericht am 22. Juli 2019 eingegangen, begründet. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 05. Februar 2020 sein Mandat niedergelegt. Eine Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin ist nicht erfolgt. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26. (22.) Juli 2019 (Bl. 504 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 05. Februar 2020 (Bl. 1175 f. d A.), 11. Februar 2020 (Bl. 1186 f. d. A.) und 12. August 2020 (Bl. 1601 d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend, beim erstinstanzlichen Verfahren unter dem Vorsitz der Vorsitzenden der 8. Kammer habe es sich nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren gehandelt. Die Kammer habe sich offenkundig nicht mit dem klägerischen Rechtsbegehren auseinandergesetzt, ob es sich nach Stilllegung des Marktes des Beklagten zum 31. Mai 2018 bei der Wiedereröffnung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs zum 01. Juli 2018 mit nahezu gleichem Warensortiment unter anderem Firmenlogo um einen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB gehandelt habe. In diesem Falle wäre der Rechtsnachfolger, die Z., verpflichtet gewesen, nicht nur die Klägerin, sondern sämtliche gekündigten und entlassenen 13 Mitarbeiterinnen, welche vom Beklagten durch unzulässige und rechtsmissbräuchliche Kündigung ohne jede Abfindung einfach vor die Tür gesetzt worden seien, zu übernehmen. Mit dieser klärungsbedürftigen Frage habe sich die Vorsitzende der 8. Kammer überhaupt nicht befasst, sondern sich stattdessen in die Irrationalität geflüchtet, indem sie zu wiederholten klägerischen Beweisanträgen keinen Beweisbeschluss gefasst habe, sondern der Klägerin unter Bezugnahme auf das Ermächtigungsgesetz der sozialen Selektion nach § 104 SGB VII der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe versagt im Kündigungsschutzverfahren und im Parallelverfahren 8 Ca 37 wegen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe sich aufgrund der Versagung rechtlichen Gehörs und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Beweisführung wegen richterlicher Willkür auf keine Verhandlung mehr einlassen können und sei außer Stande gewesen, ohne richterlichen Beweisbeschluss ihre zu stellende Anträge zu begründen. Die Vorsitzende habe auch entgegen § 44 Abs. 3 ZPO eine dienstliche Stellungnahme verweigert und die Einwände der Klägerin durch eine Serie unanfechtbarere Beschlüsse als "rechtsmissbräuchlich" zurückgewiesen. Ausschließlich aufgrund sachfremder Erwägungen habe die 8. Kammer im ersten und zweiten mündlichen Termin die Klage mit Versäumnisurteil abgewürgt und abgewiesen. All das habe mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren nichts gemeinsam, weshalb das Versäumnisurteil überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird ergänzend auf die von der Klägerin nach Mandatsniederlegung durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05. Februar 2020 persönlich zur Akte gereichten Schriftsätze vom 11. Februar 2020 (Bl. 1190 ff. d. A.; Anlagen), 15. Februar 2020 (Bl. 1350 ff. d. A.), 09. März 2020 (Bl. 1548 ff. d. A.), 10. Juni 2020 (Bl. 1577 d. A.), 23. Juli 2020 (Bl. 1593 ff. d. A.) und 16. August 2020 (Bl. 1607 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. August 2020 ist für die ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 1591, 1591 R d. A.) über ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Juli 2020 zum Termin ordnungsgemäß geladene Klägerin niemand erschienen. Der Beklagte beantragt zuletzt, die Berufung der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung im Wege des Versäumnisurteils zurückzuweisen. Er macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 13. August 2019 (Bl. 517 f. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht die erforderliche Rüge erhoben habe, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe oder dass diese unverschuldet gewesen sei. Ebenfalls werde nicht gerügt, dass die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nicht vorgelegen hätten. Das reine Verlangen nach einer Urteilsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht sei im Hinblick auf das Begründungserfordernis nicht ausreichend. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. August 2020 Bezug genommen.