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Leitsatz

V ZR 148/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:160218UVZR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:160218UVZR148.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/17 Verkündet am: 16. Februar 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 322 Abs. 1 Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswir- kung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist. WEG § 21 Abs. 8; ZPO § 322 Abs. 1 Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräf- tig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist. BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemein- schaft, wobei acht der zwölf Einheiten und mehr als die Hälfte der Miteigen- tumsanteile in seinem Eigentum stehen. Im Jahr 2012 kam eine Beschlussfas- sung über die Sanierung schadhafter Kellertüren aufgrund der Gegenstimmen des Beklagten nicht zustande, weshalb die übrigen Wohnungseigentümer ge- gen ihn Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erhoben. Durch Ver- säumnisurteil vom 21. März 2013 wurde der Negativbeschluss für ungültig er- klärt und im Wege der Beschlussersetzung folgender Beschluss gefasst: 1 - 3 - „Die Wohnungseigentümer beschließen, im Haus 37 alle Kellertü- ren und die Kellerzwischenwände/Trennwände aus Holz durch Kellertüren und Zwischenwände aus einem anderen Material (z.B. Kunststoff/Metall o.ä. in Leichtbauweise) zu ersetzen. Der Verwal- ter soll drei Angebote von Fachfirmen einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben. Die Kosten tragen die Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile. Der Verwalter wird beauftragt, eine Sonderumlage in Höhe des Auftragswerts und entsprechend der jeweiligen Miteigentumsantei- le von den Wohnungseigentümern zu erheben und den Auftrag erst nach vollständigen Gutschriften zu erteilen.“ Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig. Das günstigste der drei von der Verwalterin eingeholten Angebote belief sich auf 5.136,99 €. Den nach Mitei- gentumsanteilen ermittelten und seitens der Verwalterin angeforderten Anteil des Beklagten von 3.393,53 € zahlte dieser nicht. Mit der Klage verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 3.393,53 € als Sonderumlage nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der von dem Landgericht zuge- lassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2017, 374 ff. veröffentlicht ist, sieht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der anteiligen Sonderumlage. Aus dem Tenor des Versäumnisurteils könne die Klägerin den 2 3 4 - 4 - geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Mangels Bestimmtheit sei zumin- dest der auf die Erhebung der Sonderumlage bezogene Teil des (ersetzten) Beschlusses nichtig. Er enthalte zwar den Verteilungsschlüssel, aber nicht den Gesamtbetrag der Sonderumlage. Damit seien die geschuldeten Einzelbeträge nicht eindeutig bestimmbar. Der Beschluss sei nicht lediglich anfechtbar, weil der einzelne Wohnungseigentümer nach Rechtskraft des Urteils keine Möglich- keit mehr hätte, etwa (wie im vorliegenden Fall) die Korrektheit der Auswahl des günstigsten Angebots durch den Verwalter zu rügen oder (ebenfalls wie im vor- liegenden Fall) Einwendungen gegen das ausgewählte Angebot als solches dem Grunde oder der Höhe nach geltend zu machen. Die Rechtskraft des Ver- säumnisurteils stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls bei einer Beschlusserset- zung durch Versäumnisurteil sei § 48 Abs. 4 WEG nicht analog anzuwenden mit der Folge, dass Nichtigkeitsgründe weiterhin beachtet werden müssten. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen sei und eine intensive und langwierige Auseinandersetzung des Gerichts mit Gründen, die gegen die beantragte Beschlussersetzung sprächen, im Säumnisverfahren nicht stattfinde. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Zunächst hält es der (uneingeschränkten) Nachprüfung durch den Se- nat stand, dass das Berufungsgericht dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 einen Beschluss über die Erhebung einer betragsmäßig noch zu bestimmenden Sonderumlage entnimmt; ohne einen solchen Beschluss ent- behrte der geltend gemachte Zahlungsanspruch von vornherein der Grundlage. Der Inhalt eines - wie hier - gemäß § 21 Abs. 8 WEG gerichtlich ersetzten Be- 5 6 - 5 - schlusses ist schon wegen der in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG angeordneten Bin- dung von Sondernachfolgern durch objektive und nächstliegende Auslegung des Urteilstenors zu ermitteln (vgl. zur Auslegung von Beschlüssen grundle- gend Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.). Zwar geht aus dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 nicht ausdrücklich hervor, dass die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen ist. Dies ergibt sich aber zweifelsfrei daraus, dass der Verwalter nach Einholung von drei Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter vergeben und die nach dem Auftragswert berechnete Sonderumlage dem Verteilungsschlüssel entsprechend erheben soll. Bei nächstliegendem Verständnis soll eine (spätere) Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage (und ggf. ein weite- res Beschlussersetzungsverfahren) gerade vermieden werden, indem dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbindlich bestimmen und die nach dem Verteilungsschlüssel ermittelten Anteile einfordern soll (aA Elzer, ZWE 2017, 376). Davon zu trennen ist - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ge- sehen hat - die Frage nach der Bestimmtheit eines solchen beschlussersetzen- den Urteilstenors. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der durch das Versäumnisurteil vom 21. März 2013 ersetzte Beschluss sei nich- tig, so dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon aus diesem Grund nicht bestehe. a) Zweifelhaft ist bereits die diesen Ausführungen zugrunde liegende Prämisse, wonach ein in der Eigentümerversammlung gefasster Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage stets nichtig sein soll, wenn die jeweili- gen Einzelbeträge nicht bereits bei der Beschlussfassung betragsmäßig be- 7 8 - 6 - stimmbar sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage - wie hier - den Verteilungsschlüssel enthält und zugleich vor- gibt, auf welche Weise die Höhe der Sonderumlage zu einem späteren Zeit- punkt ermittelt werden soll, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Einord- nung eines etwaigen Beschlussmangels als Anfechtungs- oder Nichtigkeits- grund. b) Selbst wenn nämlich der gerichtlich ersetzte Beschluss einen woh- nungseigentumsrechtlichen Nichtigkeitsgrund aufweisen sollte, könnte dies auf- grund der - auch in einem Folgeprozess wie dem vorliegenden zu beachten- den - Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht mehr geltend gemacht werden. aa) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderli- che Maßnahme nicht, so kann das Gericht - wie es hier durch das Versäumnis- urteil vom 21. März 2013 geschehen ist - gemäß § 21 Abs. 8 WEG an ihrer Stelle nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungsei- gentümer ergibt. Über eine solche Beschlussersetzungsklage wird durch Ge- staltungsurteil entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21). Ebenso wie die Wohnungseigentümer bei der Be- schlussfassung in der Eigentümerversammlung hat das Gericht bei Abfassung des Urteilstenors, mit dem es die Willensbildung der Wohnungseigentümer er- setzt, die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes - namentlich das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung - zu beachten; vor einer Entscheidung durch Versäumnisurteil ist insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen (vgl. § 331 Abs. 1 und 2 ZPO). 9 10 - 7 - bb) Dagegen richten sich sowohl der Rechtsschutz gegen das Urteil als auch dessen Wirkungen nicht nach den für Beschlüsse, sondern nach den für Urteile maßgeblichen rechtlichen Regelungen. (1) Im Ausgangspunkt ändert der Umstand, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten hat, nichts daran, dass die Entscheidung durch Urteil ergeht und folg- lich den für Urteile maßgeblichen prozessualen Regeln unterliegt. Anders als bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss wird der Rechtsschutz daher nicht durch die Beschlussmängelklage nach § 46 WEG gewährleistet, sondern - wie bei jedem Urteil - durch die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel. Die Wirkungen des Gestaltungsurteils ergeben sich zunächst aus den in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG und § 48 Abs. 3 WEG enthalte- nen Spezialvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und im Übrigen aus den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen über die Wirkungen des Ur- teils. Deshalb sind Beschlussersetzungen - anders als (nicht nichtige) Be- schlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Beschlussfassung gültig, sondern entfalten Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, WM 2011, 2385 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21). (2) Nach den für Urteile maßgeblichen Regeln bestimmen sich ferner der Eintritt der Rechtskraft und die Reichweite der Gestaltungswirkung. Mit Rechts- kraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestal- tungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung be- stand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. Zöl- ler/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322 Rn. 4; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 11 12 13 - 8 - Rn. 185; HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 322 Rn. 43). Diese Wirkungen entfaltet das Urteil auch dann, wenn das Gericht etwaige materiell-rechtliche Nichtig- keitsgründe wie etwa das Fehlen der Beschlusskompetenz nicht beachtet hat; solche Rechtsfehler führen nicht zur Wirkungslosigkeit des Urteils, stehen dem Eintritt der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen und können nur im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (zutreffend Staudinger/Lehmann- Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 282). Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln kann ein Urteil zwar dann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, wenn der Urteilsausspruch unbestimmt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. HK- ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 313 Rn. 14). Ist dies aber zu verneinen und ist das Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig ge- worden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG) fest, dass der (ersetzte) Be- schluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nich- tig. (3) Da sich dieses Ergebnis allgemeinen prozessualen Regeln entneh- men lässt, bedarf es der von dem Berufungsgericht erwogenen analogen An- wendung von § 48 Abs. 4 WEG nicht. Die Vorschrift betrifft einen anderen Fall, nämlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Anfechtungs- klage als unbegründet abgewiesen worden ist. Insoweit stellt § 48 Abs. 4 WEG klar, dass auch Nichtigkeitsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, was sich aus dem einheitlichen Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nich- tigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 8) allerdings ohnehin ergibt (zutreffend Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 48 Rn. 69). Im Ergebnis stimmen die Wirkungen eines von dem Ge- richt für gültig befundenen Beschlusses der Eigentümer und die eines gericht- lich ersetzten Beschlusses insoweit überein; nach rechtskräftiger gerichtlicher 14 - 9 - Entscheidung können wohnungseigentumsrechtliche Nichtigkeitsgründe im ei- nen wie im anderen Fall nicht mehr geltend gemacht werden. (4) Schließlich gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes bei einer Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil. Denn nach allgemeinem Zivilprozessrecht ist auch ein Versäumnisurteil der materiel- len Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO fähig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60, BGHZ 35, 338, 339; Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345). Infolgedessen ist der Beklagte gehalten, seine prozessualen Rechte zu wahren, indem er Einspruch einlegt und dem Gericht seine Argumente gegen die beantragte Beschlussersetzung unterbrei- tet. Weil er es in der Hand hat, den Eintritt der materiellen Rechtskraft abzu- wenden, ist das Ergebnis unbedenklich (aA bezogen auf den Anwendungsbe- reich von § 48 Abs. 4 WEG Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 48 Rn. 47), zumal die klagenden Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Rechtslage abschließend gestaltet und geklärt wird. c) Daran gemessen steht mit Bindungswirkung für den hier geführten Folgeprozess fest, dass ein gültiger Beschluss über die Erhebung einer Son- derumlage gefasst worden ist. Das Versäumnisurteil ist nämlich nicht wirkungs- los und in Rechtskraft erwachsen. Der Tenor ist - wie oben ausgeführt - dahin- gehend auszulegen, dass dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbind- lich bestimmen soll. An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Regelung be- steht aus prozessualer Sicht kein Zweifel, weil die Bestimmung der Höhe der Sonderumlage auf die Verwalterin übertragen worden ist. 15 16 - 10 - III. Die Abweisung der Klage kann danach keinen Bestand haben; das ange- fochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entschei- dungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Amts- gericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem beschlussersetzenden Teil des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 und der Bestimmung der Anspruchshöhe durch die Verwalterin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verwalterin die Vorgaben des Versäumnisurteils beachtet, indem sie das güns- tigste der drei eingeholten Angebote als Auftragswert zugrunde gelegt, danach die Höhe der Sonderumlage von 5.136,99 € bestimmt und den Anteil des Be- klagten an dem aufzubringenden Betrag zutreffend ermittelt hat. Gründe, die gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme sprechen, kann der Beklagte auf- grund der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nicht mehr geltend machen. Mit dem Einwand, das günstigste Angebot sei unvollständig, weil einzelne Positio- nen fehlten, kann der Beklagte bei der Anforderung der Sonderumlage nicht gehört werden, da es nach dem rechtskräftigen Versäumnisurteil Sache der Verwalterin ist, die Höhe der Sonderumlage zu bestimmen. Infolgedessen hat sie die Prüfung der Angebote ebenso wie die spätere Auftragsvergabe nach dem in dem (ersetzten) Beschluss vorgesehenen Verfahren in eigener Verant- wortung vorzunehmen; selbst wenn ihr bei der Umsetzung dieser Vorgaben Fehler unterlaufen sein sollten, wären die Wohnungseigentümer nicht ihrer Zah- lungspflicht enthoben. 17 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 16.04.2015 - 10 C 433/14 WEG - LG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 S 58/15 WEG - 18