Entscheidung
2 StR 12/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR12.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 12/18 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bonn vom 5. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe ver- worfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 931,05 € als Gesamtschuld- ner angeordnet ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungsein- bruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amts- gerichts Köln vom 7. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer weiteren Frei- heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 931,05 € der Einziehung von Wertersatz unterliegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem 1 - 3 - Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht rechtlich unbedenk- lich Mitverfügungsgewalt des Angeklagten an den im Fall 2 der Urteilsgründe entwendeten Gegenständen festgestellt und deren Wert auf 931,05 € errechnet. Es hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Ge- samtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 – 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und die Be- zeichnung der Maßnahme im Urteilstenor – dem Antrag des Generalbundes- anwalts folgend – klargestellt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert. Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt 2 3