Beschluss
2 StR 348/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Urteil des Landgerichts ist aufzuheben, soweit es keine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB getroffen hat.
• § 42 StGB verpflichtet das Urteil zur Entscheidung über Zahlungserleichterungen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten deren Gewährung naheliegt.
• Fehlende Entscheidung über Zahlungserleichterungen macht eine Zurückverweisung zur Nachholung dieser Entscheidung erforderlich, wenn das Urteil keine ausreichenden Feststellungen dafür enthält.
Entscheidungsgründe
Fehlende Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB • Das Urteil des Landgerichts ist aufzuheben, soweit es keine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB getroffen hat. • § 42 StGB verpflichtet das Urteil zur Entscheidung über Zahlungserleichterungen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten deren Gewährung naheliegt. • Fehlende Entscheidung über Zahlungserleichterungen macht eine Zurückverweisung zur Nachholung dieser Entscheidung erforderlich, wenn das Urteil keine ausreichenden Feststellungen dafür enthält. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Diebstahls in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Sie legte Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Aufhebung des Urteils, weil das Gericht nicht über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB entschieden habe. Es stehe auf der Hand, dass die Angeklagte den Betrag nicht sofort aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen begleichen könne, sodass Zahlungserleichterungen naheliegen. Das Landgericht hatte keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen würden. • Das Revisionsgericht hat dem Erfolg der Revision im Umfang der unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen stattgegeben; die weitergehende Revision wurde verworfen. • § 42 StGB verpflichtet das Urteil zur Entscheidung über Gewährung oder Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten deren Gewährung naheliegt. • Hier liegen nach den vorliegenden Umständen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagte die Geldstrafe nicht sofort aus Einkommen, Rücklagen oder Vermögen begleichen kann; Ansparen bis Vollstreckung erscheint angesichts der Höhe nicht möglich. • Die erforderlichen Feststellungen für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen fehlen im Urteil, sodass das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das zuständige Amtsgericht zurückverweist (§ 354 Abs. 3 StPO). • Die übrigen Feststellungen des Urteils bleiben bestehen, da sie vom Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten wird insoweit stattgegeben, als das Urteil keine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB enthält; in diesem Umfang wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Nachholung einer Entscheidung über Zahlungserleichterungen, an das Amtsgericht Eschweiler - Strafrichter - zurückverwiesen. Die weitergehende Revision bleibt sonstigewiese ohne Erfolg. Die bestehenden Feststellungen des Landgerichts bleiben unberührt; das Amtsgericht hat nun über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zu entscheiden.