Beschluss
5 Ws 192/20, 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1112.5WS192.20.00
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Leitsätze
1. Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei der Einziehung von Wertersatz sind die Regelungen des § 459a StPO entsprechend heranzuziehen (§ 459g Abs. 2 StPO). (Rn.5)
2. Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet die Vollstreckungsbehörde über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 459a Abs. 1 StPO); sie ist an deren Ablehnung im Erkenntnisverfahren nicht gebunden. (Rn.5)
3. Gegen gerichtliche Entscheidungen über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (§ 459o) ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 462 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO). (Rn.4)
4. Nach § 42 Satz 1 StGB sind Zahlungserleichterungen in Form einer Stundung oder einer Ratenzahlungsbewilligung zu gewähren, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist. (Rn.6)
5. Zahlungserleichterungen kommen nicht in Betracht, wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; bei der insoweit anzustellenden Prognose sind auch der Zahlungswille und die Zuverlässigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen. (Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. August 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. August 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer wegen Betruges in 17 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete die Einziehung eines Geldbetrages von 4.338,42 Euro als Wertersatz an. Das Urteil ist seit dem 19. September 2019 rechtskräftig. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird seit dem 4. Februar 2020 vollstreckt. Zahlungsaufforderungen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 19. Dezember 2019 und vom 22. Januar 2020 über den einzuziehenden Geldbetrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Entgegen seinen entsprechenden Anerbieten gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2020 und vom 29. Juni 2020 leistete er auch keine Ratenzahlungen. Am 19. Juni 2020 erließ die Staatsanwaltschaft einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend das dem Beschwerdeführer bereits gutgeschriebene oder künftig noch gutzuschreibende Eigengeld. Auf dieser Grundlage wurde am 2. Juli 2020 ein Betrag von 148,89 Euro vom Eigengeld des Beschwerdeführers gezahlt. Im Übrigen ist die Wertersatzforderung weiterhin offen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft eine Zahlung des eingezogenen Geldbetrages in Teilbeträgen sowie eine Stundung der Forderung ab. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. und 14. Juli 2020, mit denen er erneut die Bewilligung von Ratenzahlungen begehrte; er machte geltend, stets seine Zahlungsbereitschaft signalisiert zu haben. Die Zahlungsaufforderung vom 19. Dezember 2019 habe er nicht erhalten. Auch im Übrigen treffe ihn kein Verschulden daran, dass es bislang nicht zu Ratenzahlungen gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Berlin half dem nicht ab und legte das Vollstreckungsheft dem Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zur Entscheidung vor. 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies die Strafvollstreckungskammer die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Versagung einer Ratenzahlungsbewilligung sowie gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurück. Dieser sei rechtsfehlerfrei erlassen worden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§§ 459g Abs. 2, 459a StPO, § 42 StGB) seien nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, den Wertersatz sofort (vollständig) zu zahlen. Das erkennende Gericht habe keine Ratenzahlung bewilligt, so dass der Gesamtbetrag sofort fällig geworden sei. Eine nachträgliche Bewilligung komme nicht in Betracht, nachdem der Beschwerdeführer Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen sei und weder die mehrfach angekündigten Ratenzahlungen geleistet noch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt habe. 3. Mit seiner durch seine Verteidigerin erhobenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Verurteilte sein Begehren der Gestattung einer Ratenzahlung weiter. Er macht insbesondere geltend, aufgrund anderweitiger finanzieller Verpflichtungen sei ihm eine Ratenzahlung bislang nicht möglich gewesen. Im Falle einer – noch nicht erfolgten – Rückverlegung in den offenen Vollzug werde er absehbar zu Zahlungen in der Lage sein. Auf Aufforderung seitens des Senats hat der Beschwerdeführer über seine Verteidigerin eine Aufstellung der Justizvollzugsanstalt zu seinen Einnahmen und Ausgaben in den Monaten August bis Dezember 2020 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Aufstellung und hinsichtlich des Beschwerdevorbringens auf die Schriftsätze der Verteidigerin vom 4. September 2020 und vom 22. Oktober 2020 Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft (§ 462 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 459a Abs. 1 i. V. m. § 459g Abs. 2, § 459o StPO; vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459a Rn. 9, § 459o Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Dem Beschwerdeführer sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. 1. Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei der Einziehung von Wertersatz sind die Regelungen des § 459a StPO entsprechend heranzuziehen. Dies folgt aus der Verweisung in § 459g Abs. 2 StPO betreffend die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Hierunter fällt insbesondere die Einziehung von Wertersatz nach den §§ 73c, 74c StGB (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 459g Rn. 7). Nach § 459a Abs. 1 StPO entscheidet nach Rechtskraft des Urteils die Vollstreckungsbehörde über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Maßgabe des § 42 StGB. Sie ist befugt, eine solche Entscheidung nachträglich zu ändern oder aufzuheben; dabei darf sie zum Nachteil des Verurteilten von einer vorausgegangenen Entscheidung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen (§ 459a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 StPO). Hingegen ist sie an die Ablehnung von Zahlungserleichterungen im Erkenntnisverfahren nicht gebunden (vgl. Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 459a Rn. 3). Nach § 42 Satz 1 StGB sind Zahlungserleichterungen in Form einer Stundung oder einer Ratenzahlungsbewilligung zu gewähren, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17 –, juris Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 – [4] 1 Ss 427/05 [182/05] –, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, StGB 67. Aufl., § 42 Rn. 5a, 9). Allerdings kommen Zahlungserleichterungen nicht in Betracht, wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; denn in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1959 – 2 StR 497/59 –, BGHSt 13, 356; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 1993 – 3 Ws 48/93 –, juris Rn. 13, 19 f.; KG, Beschlüsse vom 25. März 2014 – 2 Ws 104/14 –; vom 17. August 2000 – 5 Ws 574/00 –, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, a. a. O., Rn. 5; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, § 459a Rn. 9). Insoweit sind auch der Zahlungswille und die Zuverlässigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen (vgl. KG, a. a. O.). 2. Die danach zu stellende Prognose (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 20) ergibt, dass von dem Beschwerdeführer absehbar keine substantiellen Zahlungen zu erwarten sind, so die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt sind. Der Senat teilt die durchgreifenden Zweifel der Strafvollstreckungskammer an der Zuverlässigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers. Dieser hat nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aus dem sich seine Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz ergibt, zu keiner Zeit entsprechende Zahlungen geleistet. Dabei kann dahinstehen, ob ihm – wie von ihm unter Berufung auf eine oder mehrere angebliche Brandstiftung(en) in seinem Wohnhaus in Abrede gestellt – die Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 zugegangen ist; denn die Zahlungspflicht ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Urteil als solchem. Ausweislich eines Vermerks der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft hat diese den Beschwerdeführer zudem bereits am 29. Oktober 2019 anlässlich eines Telefonats über einen möglichen Strafaufschub auf seine Zahlungspflicht hingewiesen und ihm empfohlen, umgehend einen Ratenzahlungsantrag zu stellen, soweit er den geschuldeten Betrag nicht aus Rücklagen begleichen könne. Dem kam der Beschwerdeführer indes nicht nach. Erst nach einer weiteren Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft und seiner Inhaftierung im Februar 2020 hat er erstmals am 3. März 2020 eine Ratenzahlung im Umfang von monatlich 25,– Euro ab Mitte April 2020 in Aussicht gestellt. Obwohl ihn die Staatsanwaltschaft Berlin mit Schreiben vom 11. März 2020 aufforderte, diese Ratenzahlung aufzunehmen, blieben jegliche Zahlungen aus. Erst am 16. April 2020 bat der Beschwerdeführer um Stundung der Forderung und teilte mit, angesichts seiner zwischenzeitlich erfolgten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Heidering sei es ihm nicht möglich, Zahlungen zu leisten. Nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 19. Juni 2020 – dem eine Mitteilung der Justizvollzugsanstalt vorausgegangen war, wonach der Beschwerdeführer pfändbare Einkünfte erziele – erklärte dieser am 29. Juni 2020 unter Vorlage eines Auszuges für sein Haftkonto für den Monat Mai 2020 nunmehr wieder seine Bereitschaft zur Leistung von Ratenzahlungen – jetzt in Höhe von monatlich 40,– Euro. Auch hierauf leistete er jedoch keine (freiwillige) Zahlung, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre. So bezog er nach Mitteilung seiner Verteidigerin vom 4. September 2020 seit Mai 2020 monatliche Lohnzahlungen zwischen 260,– Euro und 386,– Euro. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren (nur) eingereichten Übersicht für die Zeit von August bis Dezember 2020 erhielt er in den Monaten August und September 2020 Lohn in Höhe von 379,05 Euro beziehungsweise 387,75 Euro, von dem er neben Raten für Anwalts- und Gerichtskosten von monatlich 65,– Euro, Konto-, Telefon-, Fernsehgebühren von monatlich etwa 55,– Euro jedenfalls in den vorgenannten Monaten keine regelmäßigen Ausgaben zu bestreiten hatte – sieht man von den weiter aufgelisteten, vergleichsweise nicht unerheblichen Kosten für die Versorgung seiner Kaninchen ab. Weitere Kosten fallen beziehungsweise fielen nach der genannten Aufstellung nur einmalig, erst künftig oder nur für den Fall an, dass der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug zurückverlegt wird. In der Gesamtschau wird aus dem Verhalten des Beschwerdeführers damit deutlich, dass der dieser bislang keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, den geschuldeten Wertersatz zu leisten; vielmehr liegt es nahe, dass er durch seine wiederholten Ratenzahlungsbegehren lediglich seiner Zahlungspflicht entgehen will. Abweichendes ist auch künftig nicht zu erwarten, zumal eine maßgebliche Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, die diesem deutlich größere Spielräume beließe und daher zu einer erhöhten Zahlungsbereitschaft führen könnte, nicht zu erwarten ist. Insbesondere ständen für den Fall seiner Rückverlegung in den offenen Vollzug den dann von ihm möglicherweise zu erzielenden höheren Einkünften auch höhere Ausgaben etwa für Ausbildungs- und Fahrtkosten gegenüber. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.