Entscheidung
XI ZR 458/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR458
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR458.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 458/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 2017 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. März 2016 wird insgesamt zurück- gewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Kläger besprachen im Mai 2006 mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten einer Darlehensaufnahme und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend übersandte die Beklagte den Klägern zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Ver- 1 2 - 3 - tragsformular bezog sich auf ein "Annuitätendarlehen II" Nr. 00 über 110.000 € und einen bis zum 30. Juni 2021 festen Zinssatz von 4,55% p.a. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: Die Kläger sandten Ende Juni 2006 ein von ihnen gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zu- rück. Ein Vertragsformular samt Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 21. Februar 2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe und dass die Kläger der Beklagten nach Aufrechnung aus diesem Rückabwicklungsverhältnis nur noch die Zahlung von 62.240,63 € schuldeten, außerdem auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zuletzt noch verlangt haben festzustellen, sie seien "aufgrund des Widerrufs" nur noch zur Zahlung von 57.356,91 € ver- 3 4 - 4 - pflichtet, und sie von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten freizustellen, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Be- rufung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren, nach eigener Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche durch die Kläger die Höhe ihrer danach verbleibenden Verbindlichkeit gegenüber der Bank festzustellen, lasse sich mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückge- währschuldverhältnis nicht abbilden. Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil die Beklagte sie unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wort- laut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbeleh- rung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht 5 6 7 8 - 5 - habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei den Feststellungsantrag betreffend zulässig. Das trifft nicht zu. Für eine negati- ve Feststellungsklage wie von den Klägern formuliert fehlt, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewähr- schuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13). 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruf- lichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärun- gen der Kläger Rechtsfehler auf. a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu wi- derrufen. 9 10 11 12 - 6 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger unzureichend über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 21. Februar 2015 abgelaufen. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Se- natsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen. aa) Das gilt zunächst für die Belehrung über die Bedingungen für das An- laufen der Widerrufsfrist. (1) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass un- streitig ist, dass dem Vertragsschluss im Juni 2006 eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist. Dies hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen. Die Kläger haben diesen Vortrag nicht bestritten, so dass er im Berufungsverfahren zu berück- sichtigen war (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.). Das Berufungsgericht hat im Berufungsurteil auf die bei ihm einge- reichten Schriftsätze verwiesen. Damit haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht ge- schlossen. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss "unter aus- schließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", wenn der Verbrau- cher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbei- 13 14 15 16 - 7 - ter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat. (2) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich damit allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. De- zember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, informierte die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung die Kläger hinreichend deut- lich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen (Se- natsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 8) den gesetzli- chen Vorgaben. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbe- sondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unter- zeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a 17 18 19 - 8 - Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Be- schlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Mo- difikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Kläger - soweit noch nicht geschehen - zurück. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, an dem es hier für die negati- ve Feststellungsklage fehlt, ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvo- raussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig 20 - 9 - erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revi- sionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 O 441/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2017 - 8 U 391/16 -