Beschluss
23 U 82/18
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0220.23U82.18.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.4.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 410.222,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.4.2018 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 410.222,61 € festgesetzt. I. Die Kläger machen gegen die Beklagte nach einem mit Schreiben vom 25.7.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensverträgen über 230.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 1) und über 50.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 2) Zahlungs- und Feststellungsansprüche sowie einen Anspruch auf Abtretung einer Grundschuld geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. von 14 Tagen sei im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte könne sich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30.7.2010 und 3.8.2011 geltenden Fassung berufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung habe wörtlich der Musterbelehrung in Anlage 6 entsprochen und sei hervorgehoben und deutlich gestaltet, wobei es auf letzteres nicht ankomme, da eine der Musterbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. entspreche. Insoweit seien weder der nicht abschließende Verweis auf die Pflichtangaben noch die Regelung über die nachträgliche Information über Pflichtangaben zu beanstanden. Die Kläger hätten auch die Pflichtangaben zur Vertragslaufzeit mit der Angabe „auf unbestimmte Zeit“ hinreichend erhalten. Zu den sonstigen Kosten fänden sich auf Seite 2 und 3 des Vertragsangebots Angaben zu im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallenden Grundbuch- und Notarkosten. Dass für den Darlehensvertrag Kosten anfielen, die die Beklagte nicht angegeben habe, hätten die Kläger nicht dargelegt. Die Zahl der Teilzahlungen sei zutreffend angegeben bis zum Ende der Zinsfestschreibung. Der Angabe der voraussichtlichen Fälligkeit der ersten Rate habe es nicht bedurft. Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. verlange nur die Angabe eines nach dem Kalender bestimmbaren Zeitpunkts, wie in beiden Darlehensverträgen erfolgt. Die Fälligkeit der Sollzinsen sei in dem Vertragsangebot auch nicht widersprüchlich angegeben. Beim Darlehensvertrag (Endnummer 1) sei hinreichend klargestellt, dass mit Monatsende der 30. des Monats gemeint sei. Dass es gemäß Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. auch der Angabe der Fälligkeit der Bereitstellungszinsen bedurft hätte, sei nicht ersichtlich. Die Regelung verlange die Angabe der Fälligkeit der einzelnen „Teilzahlungen“, nicht die Angabe der Fälligkeit von Bereitstellungszinsen. Die von den Klägern vermisste Angabe der Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes (Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 4 S. 1 EGBGB a.F.) befinde sich auf Seite 5 des Vertragsangebots, demzufolge nach Ablauf des Festschreibedatums der variable Zinssatz der Bank A gelte. Die Angaben zur Ausübung des Widerrufs in dem beigefügten ESM hätten auf die in dem Vertragsangebot erteilte Widerrufsbelehrung keinen Einfluss, da sie nur der vorvertraglichen Information der Kläger gedient hätten. Die allein maßgebliche Widerrufsbelehrung finde sich in dem Vertragsangebot. Demgemäß werde im ESM darauf hingewiesen, dass zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen die konkreten Angaben in dem Darlehensvertrag zu beachten seien. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung nur einer Widerrufsbelehrung für zwei Darlehensverträge fehlerhaft sei. Die Aufteilung des Darlehensbetrags in zwei Darlehenskonten ändere nichts daran, dass nur eine Widerrufsbelehrung zu erteilen gewesen sei. Unabhängig hiervon würde eine Widerrufsbelehrung selbst dann genügen, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden wären (BGH, Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16). Die Kläger hätten schließlich auch eine Abschrift ihres Antrags erhalten. Ausreichend hierfür sei gewesen, dass die Kläger mit dem zweiten Exemplar des Vertragsangebots eine Urkunde im Besitz gehabt hätten, die ihre Vertragserklärung enthalten habe. Soweit die Kläger die Ansicht verträten, der Antrag des Verbrauchers müsse auch von diesem unterschrieben sein, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginne, könne dem nicht gefolgt werden; eine Abschrift sei nicht zu unterschreiben. Mit den Angaben zur Laufzeit im Vertragsangebot lägen auch die Voraussetzungen zur Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. nicht vor, so dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam gekündigt hätten. Mit der Berufung verfolgen die Kläger im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass der erklärte Widerruf nicht zur Rückabwicklung der Darlehensverträge geführt habe, da dieser verfristet gewesen sei. Rechtsfehlerhaft stelle es gleichermaßen fest, dass auch die hilfsweise Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 BGB a.F. ins Leere gehe. Die Klage sei in vollem Umfang zulässig. Die Stellung eines Antrags Zug-um-Zug führe nicht unweigerlich zur Aufrechnung. Nur auf diesem Wege könnten die Kläger eine Entscheidung über ihre Ansprüche aus dem Widerruf unter Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten sowie zugleich Kenntnis von ihren Zahlungspflichten erhalten. Hierin bestehe das Rechtsschutzbedürfnis. Sei eine derartige Zug-um-Zug-Verurteilung nicht möglich, werde die (vermeintliche) Aufrechnung vorsorglich zurückgenommen und hilfsweise allein auf Zahlung geklagt; weiter werde hilfsweise auf Feststellung geklagt. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass in den Darlehensverträgen alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in ordnungsgemäßer Weise enthalten seien. So sei keine ordnungsgemäße Angabe über die Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 6 EGBGB in den Verträgen enthalten gewesen. Die Angabe „Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen" werde einer verständlichen und klaren Angabe über die hochgerechnete Vertragslaufzeit bis zur vollständigen Tilgung nicht gerecht. Jedenfalls aber sei sie auch falsch, weil die Parteien ein Tilgungsdarlehen vereinbart hätten. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit Sicherheit die weitere Vertragslaufzeit nach Ende der ersten Abschnittfinanzierung habe bestimmen können, stehe einer unbestimmten Vertragslaufzeit nicht gleich. Da die Beklagte von Beginn an ihr Kapitalnutzungsrecht an die ratenmäßige Rückzahlung des Darlehens (Darlehenstilgung) gekoppelt habe, seien Kapitalnutzungsrecht und Vertragslaufzeit hierdurch befristet. Letztlich habe die Beklagte in dem jeweiligen Europäischen Standardisierten Merkblatt selbst ausgeführt, dass die Gesamtdauer der Darlehensvereinbarung (Endnummer 1) und damit „die voraussichtliche Laufzeit des Darlehens“ ca. 38 Jahre und 5 Monate betragen hätte. Dementsprechend sei auch der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher bis zur vollständigen Darlehensrückführung zu leistenden Zahlungen gemäß Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 7 EGBGB über das Zinsbindungsende hinaus anzugeben. Es sei auch nicht angegeben worden, ab wann voraussichtlich die erste vereinbarte Annuität fällig werden würde, oder die Beträge und die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge zu erbringen seien, obwohl das voraussichtliche Auszahlungsdatum konkret angegeben worden sei. Zwar habe die Beklagte im Darlehensvertrag die pauschale bzw. abstrakte Periodizität bzw. Fälligkeit der Annuitätsleistungen „ab der Vollauszahlung" bestimmt, jedoch zudem zwei widersprüchliche Fälligkeitszeitpunkte bezüglich der Zinszahlungen, insbesondere der „Bereitstellungszinsen“ angegeben. Zum einen sei für die Zinsen angegeben, dass diese zum „jeweiligen Monatsende“ fällig seien, zum anderen werde darauf hingewiesen, dass ab Vollauszahlung die Rate für Zinsen und Tilgung jeweils am 30. eines jeden Monats fällig wäre. Zumindest sei hinsichtlich der vereinbarten Bereitstellungszinsen keine konkrete periodische Leistungszeit bestimmt worden. Die Formulierung „Monatsende“ sei nicht ausreichend; vielmehr hätte es wie bei der Annuitätsrate der Angabe eines Kalendertags oder eines bestimmten Ereignisses als Bezugspunkt bedurft. Sollzinsen und Bereitstellungszinsen seien aber nicht „zum jeweiligen Monatsende" bzw. am letzten Kalendertag eines jeden Monats fällig, sondern unstreitig am 30. eines jeden Monats. Bei der Formulierung des Vertrages habe der Verbraucher dagegen davon ausgehen müssen, dass in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober, Dezember eine spätere Fälligkeit bestünde, so dass zulasten des Verbrauchers unvorhersehbar weitere Kosten in Form von Verzugszinsen entstehen könnten. Die Beklagte habe den Klägern entgegen Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB im Vertrag auch nicht alle Kosten mitgeteilt. Diese dürften nicht in der Angabe zum effektiven Zinssatz versteckt werden. Zwischen Nominal- und Effektivzins ergebe sich eine Diskrepanz. Zu den sonstigen Kosten zählten überdies auch die Bereitstellungszinsen, die - wie gezeigt - nicht zutreffend angegeben worden seien. Der Hinweis auf die Kosten einer von der Beklagten geforderten Gebäudeversicherung hätte gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 Var. 2 EGBGB auch im Darlehensvertrag enthalten sein müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2017, 17 U 144/16). Die Angabe zu den Bedingungen der Anpassung des Sollzinssatzes gemäß Art. 247 § 3 Abs.4 EGBGB fehle ebenfalls; so sei nicht angeführt, dass sich die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zur Sollzinssatzänderung an einer Veränderung des Index oder Referenzzinssatz orientiere und anhand welchen Indexes oder Referenzzinssatzes die Beklagte eine Anpassung vornehmen könne. Tatsächlich hänge der Anschlusszinssatz aber von einem Referenzzinssatz i.S.v. § 675g Abs. 3 S. 2 BGB ab. Selbst in dem Fall, dass eine Pflichtangabe lediglich unrichtig erteilt sei, beginne die Widerrufsfrist wie bei gänzlich fehlenden Pflichtangaben erst mit der wirksamen Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Die Beklagte habe bei ihrer Widerrufsinformation auch die gesetzlichen Vorgaben aus § 355 Abs. 3 S. 2 BGB, § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BGB, § 312d Abs. 2 BGB iVm § 492 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S.1 BGB (i.d.F.v. 11.6.2010 bis 13.6.2014) missachtet. Gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BGB und § 312d Abs. 2 BGB beginne die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss. Nicht ausreichend sei, dass der Darlehensnehmer ein Vertragsangebot des Darlehensgebers vor Vertragsschluss erhalte, da insofern schon nicht der fristauslösende Vertragsschluss in Textform dokumentiert worden sei. Nach Vertragsschluss hätten die Kläger vorliegend keine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten; ihnen sei auch nicht mitgeteilt worden, wann der Vertragsschluss erfolgt sei oder wann das unterzeichnete Vertragsdokument bei der Beklagten eingegangen sei. Sie seien lediglich im Besitz der jeweiligen Vertragsangebote der Beklagten vor Vertragsschluss. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei den Klägern hier nicht bekannt gegeben worden. Der Erhalt der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss entspreche dagegen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte den Vertragsschluss ausdrücklich von der Bedingung des fristgerechten Eingangs des unterschriebenen Darlehensangebots bei ihr bis zum 18.6.2011 abhängig gemacht und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrags" bzw. „nicht vor Abschluss des Vertrags" beginne. Dass die Kenntnis über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Darlehensnehmer bestimmbar sein müsse, stelle auch ausdrücklich der BGH klar (Urteil vom 16.5.2017, XI ZR 586/15). Die Widerrufsinformation bzw. die Voraussetzungen zum Beginn der Widerrufsfrist seien auch in rechtlicher Hinsicht einem Verbraucher nicht zugänglich, so etwa im Hinblick auf die bloß beispielhafte Aufzählung von dem Verbraucher unbekannten Pflichtangaben und im Hinblick auf den Umstand, dass den Klägern zeitgleich in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt eine abweichende Information erteilt worden sei. Die Hinweise zum Widerrufsrecht der Kläger im ausgehändigten Europäischen Standardisierten Merkblatt seien zudem fehlerhaft. Die Beklagte habe letztlich auch für zwei Darlehensverhältnisse mit unterschiedlichen Konditionen einen einheitlichen Vertrag verwendet mit einer Widerrufsbelehrung und habe die Kläger ausschließlich auf ein bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen. Eine Belehrung für mehrere Verträge sei unwirksam. Von einem bestehenden Einheitlichkeitswillen am streitgegenständlichen Geschäft sei nicht auszugehen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz berufen, weil der Vertrag keine Widerrufsinformation „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form" nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB enthalte. Die bloße wörtliche Übernahme des Musters reiche nicht aus. Da die Beklagte unter B.VII. der AGB (Anlage K 8) vereinbart habe, dass der Darlehensnehmer gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen könne, wenn diese Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sei, liege eine fehlerhafte Angabe im Zusammenhang mit den Widerrufsfolgen i.V.m. § 361 Abs. 2 S. 1 BGB vor, da dies zu einer unzulässigen Erschwerung des Widerrufsrechts führen würde. Hinsichtlich der von den Klägern dargelegten Rechtsfolgen des Widerrufs wird auf die Seiten 40 bis 55 der Berufungsbegründung Bezug genommen (Blatt 241 bis 256 d. A.). Das Kündigungsrecht der Kläger gemäß § 494 Abs. 6 BGB a.F. ergebe sich neben der fehlenden ordnungsgemäßen Angabe der Vertragslaufzeit zudem aus der falschen und unvollständigen Angabe über das Kündigungsverfahren, nachdem der Darlehensvertrag keine Angaben zu den sämtlichen Kündigungsrechten enthalte. Bei Fernabsatzverträgen bestehe zudem eine Informationspflicht zu den Kündigungsbedingungen nach Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den nachfolgenden Schriftsatz der Kläger Bezug genommen. Die Kläger beantragen, 1. Das am 23.4.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-28 O 364/17, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …1, einen Betrag von 99.915,00 ELM nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus jeweils 1.035,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.10.2011 bis zum 30.06.2017, 8.000,00 EUR seit dem 20.12.2013, 11.500,00 EUR seit dem 19.12.2014, 4.000,00 EUR seit dem 22.12.2015, 5.000,00 EUR seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 99.915,00 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des Auszahlungsbetrags in Höhe von 230.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 4,4 % p.a. auf die jeweils monatlich noch überlassene Restvaluta bis zum 25.07.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …2, einen Betrag von 21.762,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus 176,00 EUR seit dem 30.10.2011, jeweils 183,33 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.11.2011 bis zum 30.12.2013, jeweils 174,17 FUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2014 bis zum 30.12.2014, jeweils 165,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2015 bis zum 30.12.2015, jeweils 155,83 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2016 bis zum 30.12.2016, jeweils 146,67 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2017 bis zum 30.06.2017, jeweils 2.500,00 EUR seit dem 20.12.2013, seit dem 19.12.2014, seit dem 15.12.2015, seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 21.762,60 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des Auszahlungsbetrags in Höhe von 50.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 4,4 % p.a. auf die jeweils monatlich noch überlassene Restvaluta bis zum 25.07.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, nach Zahlung des sich aus den Anträgen zu 2. und 3. ergebenden Saldos das folgende Angebot zur Abtretung der Grundschuld abzugeben: "Abtretungserklärung Im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt X, Blatt …, lfd. Nr. 1 und IN. Nr. 2/zu 1, Gebäude- und Freifläche, Straße B, Stadt Y, ist zugunsten der Bank A, Sitz in Stadt Z eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 280.000 EUR mit Übernahme der persönlichen Haftung sowie dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingetragen. Diese wird an die Eheleute C, Straße B, Stadt Y, abgetreten und die Eintragung in das Grundbuch bewilligt." 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …1, einen Betrag von 3.105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.035,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.07.2017 bis zum 30.09.2017, hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …2, einen Betrag von 440,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 146,67 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.07.2017 bis zum 30.09.2017, hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den 01.10.2017 hinaus bis zur Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorbehaltszahlungen zu den Darlehen, Ktonr. …1 und …2, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückzuzahlen. 8. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten von 3.209,19 EUR freizustellen. Für den Fall der Unwirksamkeit des Widerrufs wird hilfsweise beantragt, 9. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständlichen Darlehensverhältnisse zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.10.2017 beendet wurden und die Beklagte ab Zugang der Kündigung keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …1, einen Betrag von 99.915,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus jeweils 1.035,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.10.2011 bis zum 30.06.2017, 8.000,00 EUR seit dem 20.12.2013, 11.500,00 EUR seit dem 19.12.2014, 4.000,00 EUR seit dem 22.12.2015, 5.000,00 EUR seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 99.915,00 EUR zu zahlen. b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …2, einen Betrag von 21.762,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus 176,00 EUR seit dem 30.10.2011, jeweils 183,33 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.11.2011 bis zum 30.12.2013, jeweils 174,17 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2014 bis zum 30.12.2014, jeweils 165,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2015 bis zum 30.12.2015, jeweils 155,83 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2016 bis zum 30.12.2016, jeweils 146,67 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2017 bis zum 30.06.2017 und jeweils 2.500,00 EUR seit dem 20.12.2013, seit dem 19.12.2014, seit dem 15.12.2015, seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 21.762,60 EUR zu zahlen. c. Die Beklagte wird verurteilt, nach Zahlung des Auszahlungsbetrags von insgesamt 280.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 4,4 % p.a. auf die jeweils noch überlassene Restvaluta bis zum 25.07.2017 das Angebot zur Abtretung der Grundschuld gemäß Ziffer 4. abzugeben. d. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Ktonr. …1, seit dem Zugang des Widerrufs vom 25.07.2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. e. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Ktonr. …2, seit dem Zugang des Widerrufs vom 25.07.2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. Mit Schriftsatz vom 18.2.2019 beantragen die Kläger nunmehr, hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …1, einen Betrag von 99.915,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus jeweils 1.035,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.10.2011 bis zum 30.06.2017, 8.000,00 EUR seit dem 20.12.2013, 11.500,00 EUR seit dem 19.12.2014, 4.000,00 EUR seit dem 22.12.2015, 5.000,00 EUR seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, aus dem Betrag von 99.915,00 EUR, zu zahlen. hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …2, einen Betrag von 21.762,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus 176,00 EUR seit dem 30.10.2011, jeweils 183,33 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.11.2011 bis zum 30.12.2013, jeweils 174,17 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2014 bis zum 30.12.2014, jeweils 165,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2015 bis zum 30.12.2015, jeweils 155,83 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2016 bis zum 30.12.2016, jeweils 146,67 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2017 bis zum 30.06.2017, jeweils 2.500,00 EUR seit dem 20.12.2013, seit dem 19.12.2014, seit dem 15.12.2015, seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, aus dem Betrag von 21.762,60 EUR, zu zahlen. hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4. 4. Die Beklagte wird verurteilt, nach Zahlung von 230.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 53.350,37 EUR (Ktonr. …1) sowie von 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 11.762,60 EUR (Ktonr. …2) (Stichtag: 25.07.2017) das folgende Angebot zur Abtretung der Grundschuld abzugeben: "Abtretungserklärung Im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt X, Blatt …, lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2/zu 1, Gebäude- und Freifläche, Straße B, Stadt Y, ist zugunsten der Bank A, Sitz in Stadt Z eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 280.000 EUR mit Übernahme der persönlichen Haftung sowie dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingetragen. Diese wird an die Eheleute C, Straße B, Stadt Y abgetreten und die Eintragung in das Grundbuch bewilligt." Soweit das Gericht von der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 7. und/oder der Unbegründetheit der Leistungsanträge ausgeht, wird hilfsweise beantragt, a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Ktonr. …1, seit dem Zugang des Widerrufs vom 25.07.2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Ktonr. …2, seit dem Zugang des Widerrufs vom 25.07.2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Klägerseite habe ihre Antragstellung bewusst gewählt und müsse sich nunmehr an deren rechtlicher Wirkung festhalten lassen. Die erteilte Widerrufsinformation sei inhaltlich zutreffend, insbesondere auch bei der Verweisungstechnik und der lediglich beispielhaften Angabe von Pflichtangaben. Die Beklagte habe das maßgebliche gesetzliche Muster verwendet mit drucktechnischer Hervorhebung mittels Einrahmung. Vorvertragliche Pflichtangaben im ESM seien nicht zu verwechseln mit der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag. Dass die Angabe zur Vertragslaufzeit „auf unbestimmte Zeit“ ausreichend sei, habe auch der erkennende Senat bereits entschieden. Auch die Anzahl der Teilzahlungen habe konsequenterweise wegen der Unbestimmtheit der Vertragslaufzeit durch die Beklagte bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist angegeben werden, worauf die Beklagte auch ausdrücklich hingewiesen habe. Die Anzahl der Raten sei zutreffend angegeben worden, ebenso der Betrag der Teilzahlungen. Mit Monatsende sei der 30. Kalendertag gemeint, wie für jeden durchschnittlich verständigen Verbraucher offenkundig. Der Vortrag der Klägerseite, die Beklagte habe nicht alle Kosten im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. angegeben, sei nicht einlassungsfähig. Alle nach dem Gesetz anzugebenden sonstigen Kosten seien in den Darlehensverträgen genannt. Die Bereitstellungszinsen seien in den Darlehensverträgen ordnungsgemäß und hinreichend ausgewiesen. Die Angaben zur Sollzinsanpassung seien ordnungsgemäß und hinreichend. Die Kläger hätten die in ihren Unterlagen befindliche Ausfertigung des Vertragsexemplars vorgelegt, die eine Vertragsurkunde darstelle, ohne dass es auf das Unterschreiben durch die Kläger ankomme (BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 160/17). Eine Aushändigung der Ausfertigung nach Vertragsschluss sei nicht erforderlich. Sämtliche, den Fristbeginn auslösende Umstände seien aus der erteilten Widerrufsinformation ersichtlich. In der Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass selbst bei zwei völlig voneinander unabhängigen Darlehensverträgen - wie hier nicht gegeben - die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsinformation ausreichend sei (BGH, Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 318/16). Das in den AGB der Beklagten vereinbarte Aufrechnungsverbot ändere nichts an der Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation (ebenso Senat, Beschluss vom 3.5.2018, 23 U 91/17). Die Ausführungen zu einem vermeintlichen Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB gingen fehl. Die Angabe zum Kündigungsrecht stelle gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. bei Immobiliardarlehensverträgen gerade keine Pflichtangabe dar. Ungeachtet dessen seien die Angaben in den AGB der Beklagten enthalten. Im Folgenden werde zu den Rechtsfolgen des Widerrufs vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.12.2018 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.2.2019 innerhalb der gesetzten bzw. verlängerten Frist Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.2.2019 (Bl. 354ff d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Der Senat verweist im Einzelnen auf seinen Hinweisbeschluss vom 21.12.2018, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ebenfalls vorliegen. Zu dem Beschluss haben die Kläger zwar mit Schriftsatz vom 18.2.2019 Stellung genommen. Es wurden dort indessen zu den tragenden Erwägungen im Hinweisbeschluss keine wesentlichen neuen rechtlichen oder sonstigen Gesichtspunkte vorgetragen, weshalb der Senat nach erneuter Beratung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 18.2.2019 einstimmig keine Veranlassung sieht, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Es liegt danach kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem mit Schreiben vom 25.7.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensverträgen über 230.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 1) und über 50.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 2) nicht zu, da ein Widerruf dieser Darlehensverträge klägerseits nicht fristgerecht und damit nicht wirksam erfolgt ist. Die Beklagte hat die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erteilt, so dass die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Dass und warum die Pflichtangaben für Immobiliardarlehen in dem von Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1, 3 EGBGB a.F. vorgesehenen Umfang vorliegend erteilt wurden, ist bereits im Hinweisbeschluss eingehend ausgeführt. Weitere Pflichtangaben waren nicht erforderlich. Soweit die Kläger daran festhalten, die Verträge seien nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen, dies sei auch streitig gewesen, sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Vertragsinhalt nicht streitig, sondern aufgrund der vorgelegten Ablichtungen unstreitig ist. Welche rechtliche Schlussfolgerung daraus gezogen werden mag, steht auf einem anderen Blatt; die „Ordnungsgemäßheit der angeführten Vertragslaufzeit“ ist keine streitige Tatsache. Der Stellungnahme vom 18.2.2019 gelingt es auch weiterhin nicht aufzuzeigen, dass eine bestimmte bzw. befristete Laufzeit - und nicht nur eine unter der Annahme der Konstanz der anfänglichen Konditionen sowie der Nichtausübung von Sondertilgungs- und Kündigungsrechten bestimmbare Laufzeit - vereinbart war. Eine Divergenz zwischen ESM und den Vertragsangeboten hinsichtlich der Vertragslaufzeit wird von den Klägern schon nicht in concreto aufgezeigt. Zum anderen diente die Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatts ohnehin nur der vorvertraglichen Information nach § 491a BGB in der Fassung vom 29.7.2009 und gerade nicht der Erteilung der darlehensvertraglichen Pflichtangaben (vgl. BGH NJW 2017, 1306), zu denen die Widerrufsinformation ja selbst gehörte, vgl. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 9 Abs. 1 S. 1, 3; 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F.. Selbst wenn das Merkblatt tatsächlich einen Fehler enthielte, würde damit nicht die vertragliche Widerrufsinformation falsch oder unklar (vgl. auch BGH NJW-RR 2018, 118, wonach selbst nicht ordnungsgemäße Zusätze an anderer Stelle im Vertrag eine gesetzmäßige Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen). Auch bezüglich der Pflichtangaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 7 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 bleibt es bei den Ausführungen des Hinweisbeschlusses; von bloßen Wiederholungen soll abgesehen werden, zumal der Schriftsatz vom 18.2.2019 nur die eigene Ansicht der Kläger verteidigt, ohne neue Argumente vorzubringen. Im Vertrag sind jeweils sowohl die Zinsfestschreibungsdauer als auch die Ratenzahl bis zu deren Ablauf bezeichnet; diese Angaben sind aufgrund des Zeitpunkts des Vertrags zutreffend. Dass die Raten „ab der Vollauszahlung (…) für die Zeit der Zinsfestschreibung“ geschuldet sind, ist ebenso ausdrücklich ausgeführt. Soweit es um die Pflichtangaben zum Sollzinssatz gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 geht, ist es entgegen der Annahme des Schriftsatzes vom 18.2.2019 vollkommen richtig, wenn der Senat im Hinweisbeschluss ausführt, dass aus der Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist folge, „dass nach Ablauf des Festzinszeitraums der Zinssatz geändert werden kann“. Die Geltung des beschriebenen variablen Zinssatzes war nur für den Fall vereinbart, dass keine neue Zinsvereinbarung - deren Inhalt zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses, also zehn Jahre zuvor, naturgemäß nicht bekannt sein konnte - getroffen werden würde. Welcher Art die mögliche neue Zinsvereinbarung sein würde, wurde im Vertrag jeweils nicht vorgegeben; die Annahme der erneuten Einigung auf einen gebundenen Sollzinssatz mit neuem Festschreibungszeitraum ist reine Spekulation, so dass dies jedenfalls nicht Gegenstand einer Pflichtangabe war. Es erschließt sich in keiner Weise, wieso bei dieser Konstellation Art. 247 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB einschlägig sein sollte, wie die Kläger meinen. Als Pflichtangabe war auch nur der tatsächliche Vertragsinhalt, so wie er vereinbart war, mitzuteilen; ein Index oder Referenzzinssatz steht nicht in Rede und wird auch von dem Schriftsatz vom 18.2.2019 erneut nur postuliert. Aus den Vereinbarungen der Parteien ergibt sich ein solcher unmittelbar nicht. Eine Rechtsgrundlage für die von den Klägern angenommene Informationspflicht der Beklagten in diesem Kontext ist nicht ersichtlich. Der Senat hat auch nicht etwa Fälligkeitszeitpunkt und Einzugszeitpunkt der Raten gleichgesetzt, wie die Kläger beanstanden; das Gegenteil hätte sich bei aufmerksamer Lektüre des Hinweisbeschlusses ergeben. Die Pflichtangaben zum Effektivzinssatz gemäß Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 3 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 sind in den Verträgen enthalten. Es kommt nicht darauf an, was aus Verbrauchersicht vielleicht als ergänzende oder erklärende Information wünschenswert gewesen wäre. Konkreter Vortrag dazu, dass der Zinssatz falsch berechnet worden wäre, wird von den Klägern nach wie vor nicht gehalten; eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht veranlasst. Dahinstehen kann daher, welche Konsequenz ein etwaiger Berechnungsfehler hätte. Im Übrigen übersieht die Berufung, dass die Vorschrift des Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB nicht von der Bezugnahme in Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 gedeckt ist. Soweit im Hinweisbeschluss die minimale Differenz des effektiven Jahreszinses zum Nominalzins von nur 0,09% auf die taggenaue Verrechnung aller Leistungen zurückgeführt worden ist, sind dem die Kläger nicht entgegengetreten. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 18.2.2019 nochmals rügen, es habe gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1; § 9 S. 1 EGBGB der Angabe der Kosten einer von der Beklagten verlangten Gebäudeversicherung bedurft, bleibt es dabei, dass sich die Verpflichtung zur Versicherung dem Grunde nach sowie die Kostentragungspflicht im Allgemeinen aus Lit.B, Ziff.IV.3 der Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung ergibt und die hierdurch für den Verbraucher ggf. entstehenden Kosten nicht als „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1; 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 im Vertrag als Pflichtangaben dargestellt sein müssen. Im Übrigen scheitert die Angabe der Kosten eines weiteren Vertragsabschlusses im Sinne von Art. 247 § 8 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 weiterhin bereits daran, dass die Kläger nach wie vor noch nicht einmal behauptet haben, dass solche Kosten vorliegend tatsächlich angefallen und diese der Beklagten auch (schon) bekannt gewesen wären, so dass sie hätten angegeben werden können. Da noch nicht einmal der Abschluss einer Gebäudeversicherung von den Klägern substantiiert dargetan ist, ist schon deshalb die Notwendigkeit eines Hinweises auf die Rechtsfolgen gemäß § 359a Abs. 2 BGB a.F. nicht begründet. Das von den insoweit grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägern (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2015, I ZR 168/14 - juris) behauptete Vorliegen von Fernabsatzverträgen ist von der Beklagten in erheblicher Weise bestritten worden, insbesondere dass die Kläger mit dem eingeschalteten Darlehensvermittler nur per Telefon oder E-Mail Kontakt gehabt hätten. Ein Beweisantritt der Kläger ist nicht erfolgt. Dass der Vertrag unstreitig über einen Vermittler zustande gekommen ist, spricht eher gegen ein Fernabsatzgeschäft. Das Widerrufsrecht besteht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen nur nach Maßgabe der §§ 495, 506 bis 512 BGB, vgl. § 312d Abs.5 BGB; der frühere Verweis auf daneben geltende Informationspflichten nach §§ 312d Abs.2; 312c Abs.2 BGB bzw. Art.246 § 2 i.V.m. § 1 Abs.1,2 EGBGB bestand schon seit dem 11.6.2010 nicht mehr. Wie die Widerrufsinformation für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag auszugestalten war und welche Pflichtangaben gemacht werden mussten, um die Widerrufsfrist auszulösen - nur darum geht es vorliegend - ist oben bereits erschöpfend dargestellt. Danach waren Pflichtangaben nach Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 7 Nr. 3 EGBGB nicht zu erteilen. Der Senat wiederholt nochmals, dass vorliegend ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 S. 1 BGB in der Fassung vom 24.7.2010 nicht besteht, weil in den Verträgen Angaben zur Laufzeit nicht fehlen, wie dargelegt. Die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. zum Kündigungsrecht fehlte auch nicht, denn sie war für die hier vorliegenden Immobiliardarlehensverträge gar nicht vorgesehen, vgl. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.. Nach hiesiger Auffassung erweitern § 494 Abs. 1, 6 BGB in der Fassung vom 24.7.2010 nicht den Kanon der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGBin der Fassung vom 24.7.2010 (Senat, Beschluss vom 2.11.2018, 23 U 41/18). Auch soweit die Kläger rügen, dass ihnen kein unterzeichnetes Exemplar der Vertragsurkunden überreicht worden sei, sondern nur eine Ablichtung des Vertragsantrags der Beklagten, und dass der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihnen nicht mitgeteilt worden sei, bleibt die Berufung erfolglos. Denn ausweislich der von ihnen selbst präsentierten Anlage K 1 wurde ihnen der umfassende Darlehensantrag der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung unstreitig in 2-facher Ausfertigung zur Verfügung gestellt, wobei ein Exemplar unterschrieben zurückzureichen war, während eine Ausfertigung der dadurch entstehenden Vertragsurkunde bei den Klägern verblieb (vgl. die Fälle bei: Senat, Beschluss vom 3.3.2017 - 23 U 129/16 -; Urteil vom 23.1.2017 - 23 U 17/16 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.1.2016 - 8 U 1143/15 -). Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine „Abschrift“ der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 -; - XI ZR 524/16 -; - XI ZR 480/16 -; - XI ZR 417/17 -; OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -). § 492 Abs. 3 BGB (in der seinerzeit geltenden Fassung) ändert daran nichts, da hierdurch keine weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist geschaffen werden (BGH a.a.O.). Abgesehen davon lag es in der Hand der Kläger, auch die für sie bestimmte Ausfertigung des Vertragswerks eigenhändig zu unterschreiben und so eine weitere „Vertragsurkunde“ im Original zu produzieren, nachdem die Beklagte ihr Angebot nach § 492 Abs. 1 S. 3 BGB in der Fassung vom 24.7.2010 erstellt und gezeichnet hatte. An der Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation oder dem Beginn des Fristlaufs ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass den Klägern der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses - also des Zugangs ihrer Annahmeerklärungen - in der Folgezeit nicht mitgeteilt worden sein mag. Aus der Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 -, NJW 2017, 2430) kann die Berufung nichts für ihre Position herleiten. Der BGH hat dort (a.a.O.) nur erörtert, ob der Darlehensgeber mit dem Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" einen Belehrungsfehler zum Fristbeginn („der schriftliche Vertragsantrag […] zur Verfügung gestellt") ausgleichen kann und dies im Ergebnis verneint. Nicht etwa hat er gefordert, dass bei einer dem Gesetz entsprechenden Widerrufsinformation ohne Belehrungsfehler zusätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben oder näher beschrieben werden müsse, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Die Widerrufsinformation entspricht - abgesehen von einer marginalen sprachlichen Abweichung („von“ statt „in Höhe von“) und dem Zusatz „Ende der Widerrufsinformation.“ - unter Berücksichtigung des Gestaltungshinweises [6] auch wörtlich dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F., das eine klare und verständliche Widerrufsinformation im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. enthält. Die Frage der grafischen Hervorhebung kann angesichts dessen dahinstehen, weil die - anders als noch das Muster zu § 14 BGB-InfoV - mit Gesetzesrang ausgestattete Musterinformation selbst bereits den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der damaligen Fassung genügte, so dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der damaligen Fassung nicht einmal ankommt. Im Ergebnis war die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation damit auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich (vgl. BGH NJW 2016, 1881; BKR 2017, 152; Urteil vom 5.12.2017 - XI ZR 253/15 -). § 360 Abs.1 BGB a.F. stellte demgegenüber mangels Anwendbarkeit keine verschärften Anforderungen im Hinblick auf die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation auf (vgl. BGH NJW 2017, 1306 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.2.2016 - XI ZR 101/15 -, NJW 2016, 1881, zur auch hier maßgeblichen Rechtslage vom 30.7.2010 bis 12.6.2014). Die Widerrufsinformation stimmt mit dem Mustertext überein, der selbst in Gesetzesrang steht. Soweit sich die Kläger nochmals darauf berufen, dass die Widerrufsinformation in der Zusammenschau mit der Darstellung zur „Ausübung des Widerrufsrechts“ in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt nach Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F. verwirrend gewesen sei, dringen sie damit weiterhin nicht durch, weil die Kläger eine zutreffende Widerrufsinformation im Vertrag erhalten haben, s.o. Diese sollte zum einen schon nach dem Inhalt des Merkblatts ersichtlich bei etwaigen Widersprüchen im Zweifel gelten. Zum anderen diente die Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatts ohnehin nur der vorvertraglichen Information nach § 491a BGB in der Fassung vom 29.7.2009 und gerade nicht der Erteilung der darlehensvertraglichen Pflichtangaben (vgl. BGH NJW 2017, 1306), zu denen die Widerrufsinformation ja selbst gehörte, vgl. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 9 Abs. 1 S. 1, 3; 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F.. Selbst wenn das Merkblatt tatsächlich einen Fehler enthielte, würde damit nicht die vertragliche Widerrufsinformation falsch oder unklar (vgl. auch BGH NJW-RR 2018, 118, wonach selbst nicht ordnungsgemäße Zusätze an anderer Stelle im Vertrag eine gesetzmäßige Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen). Soweit die Kläger erneut eine Aufrechnungsklausel in den AGB der Beklagten anführen und die Ansicht vertreten, diese sei nach § 307 BGB unwirksam, hätte dies ersichtlich keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH NJW-RR 2018, 118). Davon, dass die Widerrufsbelehrung durch eine unwirksame Klausel in den AGB verunklart würde, geht auch der BGH (NJW 2017, 2102) offenbar nicht aus, wenn der Umstand der Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel lediglich als Hinweis an die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsfolgen eines potentiell wirksamen Widerrufs Erwähnung findet. Aus dem Umstand, dass eine Aufrechnungsklausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts darstellen und deswegen unwirksam sein mag (vgl. BGH NJW 2018, 2042), folgt nicht umgekehrt, dass durch die unwirksame Klausel das Widerrufsrecht erleichtert wäre. Die unterstellte Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel hat vielmehr auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung keinen Einfluss, vgl. § 306 Abs.1 BGB. Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des BGH vom 27.2.2018 (XI ZR 160/17 - juris) folgt nichts Gegenteiliges. Soweit die Kläger wiederum beanstanden, die Beklagte habe für zwei Darlehensverhältnisse mit unterschiedlichen Konditionen einen einheitlichen Vertrag verwendet mit einer Widerrufsbelehrung und habe die Kläger ausschließlich auf ein bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen, vermögen sie damit weiterhin nicht durchzudringen. Es kann keine Rede davon sein, dass insoweit die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert würde. Eine Verunklarung oder Irreführung des Verbrauchers ist damit nicht gegeben. Dass sich die erteilte Widerrufsinformation auf beide Darlehensverträge bezieht, ergibt sich eindeutig aus ihrer Stellung im Vertragsangebot sowie der ausdrücklichen Angaben der beiden Darlehenskonten im Text unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“. Es wird nochmals unterstrichen, dass zwischenzeitlich auch der BGH festgestellt hat, dass eine einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen - wie dem vorliegenden - genügt, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 26.9.2017, XI ZR 399/16 - juris; Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 466/16 - juris; Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16 - juris). Zur von den Klägern nochmals angeführten Kündigung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 21.12.2018 Bezug genommen. Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 21.12.2018 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind; ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 21. Dezember 2018 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … am 21.12.2018 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.4.2018 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.1.2019. Gründe I. Die Kläger machen gegen die Beklagte nach einem mit Schreiben vom 25.7.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensverträgen über 230.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 1) und über 50.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 2) Zahlungs- und Feststellungsansprüche sowie einen Anspruch auf Abtretung einer Grundschuld geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. von 14 Tagen sei im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte könne sich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30.7.2010 und 3.8.2011 geltenden Fassung berufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung habe wörtlich der Musterbelehrung in Anlage 6 entsprochen und sei hervorgehoben und deutlich gestaltet, wobei es auf letzteres nicht ankomme, da eine der Musterbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. entspreche. Insoweit seien weder der nicht abschließende Verweis auf die Pflichtangaben noch die Regelung über die nachträgliche Information über Pflichtangaben zu beanstanden. Die Kläger hätten auch die Pflichtangaben zur Vertragslaufzeit mit der Angabe „auf unbestimmte Zeit“ hinreichend erhalten. Zu den sonstigen Kosten fänden sich auf Seite 2 und 3 des Vertragsangebots Angaben zu im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallenden Grundbuch- und Notarkosten. Dass für den Darlehensvertrag Kosten anfielen, die die Beklagte nicht angegeben habe, hätten die Kläger nicht dargelegt. Die Zahl der Teilzahlungen sei zutreffend angegeben bis zum Ende der Zinsfestschreibung. Der Angabe der voraussichtlichen Fälligkeit der ersten Rate habe es nicht bedurft. Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. verlange nur die Angabe eines nach dem Kalender bestimmbaren Zeitpunkts, wie in beiden Darlehensverträgen erfolgt. Die Fälligkeit der Sollzinsen sei in dem Vertragsangebot auch nicht widersprüchlich angegeben. Beim Darlehensvertrag (Endnummer 1) sei hinreichend klargestellt, dass mit Monatsende der 30. des Monats gemeint sei. Dass es gemäß Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. auch der Angabe der Fälligkeit der Bereitstellungszinsen bedurft hätte, sei nicht ersichtlich. Die Regelung verlange die Angabe der Fälligkeit der einzelnen „Teilzahlungen“, nicht die Angabe der Fälligkeit von Bereitstellungszinsen. Die von den Klägern vermisste Angabe der Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes (Art. 247 § 9 Abs. S. 1 und § 3 Abs. 4 S. 1 EGBGB a.F.) befinde sich auf Seite 5 des Vertragsangebots, demzufolge nach Ablauf des Festschreibedatums der variable Zinssatz der Bank A gelte. Die Angaben zur Ausübung des Widerrufs in dem beigefügten ESM hätten auf die in dem Vertragsangebot erteilte Widerrufsbelehrung keinen Einfluss, da sie nur der vorvertraglichen Information der Kläger gedient hätten. Die allein maßgebliche Widerrufsbelehrung finde sich in dem Vertragsangebot. Demgemäß werde im ESM darauf hingewiesen, dass zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen die konkreten Angaben in dem Darlehensvertrag zu beachten seien. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung nur einer Widerrufsbelehrung für zwei Darlehensverträge fehlerhaft sei. Die Aufteilung des Darlehensbetrags in zwei Darlehenskonten ändere nichts daran, dass nur eine Widerrufsbelehrung zu erteilen gewesen sei. Unabhängig hiervon würde eine Widerrufsbelehrung selbst dann genügen, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden wären (BGH, Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16). Die Kläger hätten schließlich auch eine Abschrift ihres Antrags erhalten. Ausreichend hierfür sei gewesen, dass die Kläger mit dem zweiten Exemplar des Vertragsangebots eine Urkunde im Besitz gehabt hätten, die ihre Vertragserklärung enthalten habe. Soweit die Kläger die Ansicht verträten, der Antrag des Verbrauchers müsse auch von diesem unterschrieben sein, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginne, könne dem nicht gefolgt werden; eine Abschrift sei nicht zu unterschreiben. Mit den Angaben zur Laufzeit im Vertragsangebot lägen auch die Voraussetzungen zur Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. nicht vor, so dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam gekündigt hätten. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass der erklärte Widerruf nicht zur Rückabwicklung der Darlehensverträge geführt habe, da dieser verfristet gewesen sei. Rechtsfehlerhaft stelle es gleichermaßen fest, dass auch die hilfsweise Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 BGB a.F. ins Leere gehe. Die Klage sei in vollem Umfang zulässig. Die Stellung eines Antrags Zug-um-Zug führe nicht unweigerlich zur Aufrechnung. Nur auf diesem Wege könnten die Kläger eine Entscheidung über ihre Ansprüche aus dem Widerruf unter Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten sowie zugleich Kenntnis von ihren Zahlungspflichten erhalten. Hierin bestehe das Rechtsschutzbedürfnis. Sei eine derartige Zug-um-Zug-Verurteilung nicht möglich, werde die (vermeintliche) Aufrechnung vorsorglich zurückgenommen und hilfsweise allein auf Zahlung geklagt; weiter werde hilfsweise auf Feststellung geklagt. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass in den Darlehensverträgen alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in ordnungsgemäßer Weise enthalten seien. So sei keine ordnungsgemäße Angabe über die Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 6 EGBGB in den Verträgen enthalten gewesen. Die Angabe „Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen" werde einer verständlichen und klaren Angabe über die hochgerechnete Vertragslaufzeit bis zur vollständigen Tilgung nicht gerecht. Jedenfalls aber sei sie auch falsch, weil die Parteien ein Tilgungsdarlehen vereinbart hätten. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit Sicherheit die weitere Vertragslaufzeit nach Ende der ersten Abschnittfinanzierung habe bestimmen können, stehe einer unbestimmten Vertragslaufzeit nicht gleich. Da die Beklagte von Beginn an ihr Kapitalnutzungsrecht an die ratenmäßige Rückzahlung des Darlehens (Darlehenstilgung) gekoppelt habe, seien Kapitalnutzungsrecht und Vertragslaufzeit hierdurch befristet. Letztlich habe die Beklagte in dem jeweiligen Europäischen Standardisierten Merkblatt selbst ausgeführt, dass die Gesamtdauer der Darlehensvereinbarung (Endnummer 1) und damit „die voraussichtliche Laufzeit des Darlehens“ ca. 38 Jahre und 5 Monate betragen hätte. Dementsprechend sei auch der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher bis zur vollständigen Darlehensrückführung zu leistenden Zahlungen gemäß Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 7 EGBGB über das Zinsbindungsende hinaus anzugeben. Es sei auch nicht angegeben worden, ab wann voraussichtlich die erste vereinbarte Annuität fällig werden würde, oder die Beträge und die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge zu erbringen seien, obwohl das voraussichtliche Auszahlungsdatum konkret angegeben worden sei. Zwar habe die Beklagte im Darlehensvertrag die pauschale bzw. abstrakte Periodizität bzw. Fälligkeit der Annuitätsleistungen „ab der Vollauszahlung" bestimmt, jedoch zudem zwei widersprüchliche Fälligkeitszeitpunkte bezüglich der Zinszahlungen, insbesondere der „Bereitstellungszinsen“ angegeben. Zum einen sei für die Zinsen angegeben, dass diese zum „jeweiligen Monatsende“ fällig seien, zum anderen werde darauf hingewiesen, dass ab Vollauszahlung die Rate für Zinsen und Tilgung jeweils am 30. eines jeden Monats fällig wäre. Zumindest sei hinsichtlich der vereinbarten Bereitstellungszinsen keine konkrete periodische Leistungszeit bestimmt worden. Die Formulierung „Monatsende“ sei nicht ausreichend; vielmehr hätte es wie bei der Annuitätsrate der Angabe eines Kalendertags oder eines bestimmten Ereignisses als Bezugspunkt bedurft. Sollzinsen und Bereitstellungszinsen seien aber nicht „zum jeweiligen Monatsende" bzw. am letzten Kalendertag eines jeden Monats fällig, sondern unstreitig am 30. eines jeden Monats. Bei der Formulierung des Vertrages habe der Verbraucher dagegen davon ausgehen müssen, dass in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober, Dezember eine spätere Fälligkeit bestünde, so dass zulasten des Verbrauchers unvorhersehbar weitere Kosten in Form von Verzugszinsen entstehen könnten. Die Beklagte habe den Klägern entgegen Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB im Vertrag auch nicht alle Kosten mitgeteilt. Diese dürften nicht in der Angabe zum effektiven Zinssatz versteckt werden. Zwischen Nominal- und Effektivzins ergebe sich eine Diskrepanz. Zu den sonstigen Kosten zählten überdies auch die Bereitstellungszinsen, die - wie gezeigt - nicht zutreffend angegeben worden seien. Der Hinweis auf die Kosten einer von der Beklagten geforderten Gebäudeversicherung hätte gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 Var. 2 EGBGB auch im Darlehensvertrag enthalten sein müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2017, 17 U 144/16). Die Angabe zu den Bedingungen der Anpassung des Sollzinssatzes gemäß Art. 247 § 3 Abs.4 EGBGB fehle ebenfalls; so sei nicht angeführt, dass sich die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zur Sollzinssatzänderung an einer Veränderung des Index oder Referenzzinssatz orientiere und anhand welchen Indexes oder Referenzzinssatzes die Beklagte eine Anpassung vornehmen könne. Tatsächlich hänge der Anschlusszinssatz aber von einem Referenzzinssatz i.S.v. § 675g Abs. 3 S. 2 BGB ab. Selbst in dem Fall, dass eine Pflichtangabe lediglich unrichtig erteilt sei, beginne die Widerrufsfrist wie bei gänzlich fehlenden Pflichtangaben erst mit der wirksamen Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Die Beklagte habe bei ihrer Widerrufsinformation auch die gesetzlichen Vorgaben aus § 355 Abs. 3 S. 2 BGB, § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BGB, § 312d Abs. 2 BGB iVm § 492 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S.1 BGB (i.d.F.v. 11.6.2010 bis 13.6.2014) missachtet. Gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BGB und § 312d Abs. 2 BGB beginne die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss. Nicht ausreichend sei, dass der Darlehensnehmer ein Vertragsangebot des Darlehensgebers vor Vertragsschluss erhalte, da insofern schon nicht der fristauslösende Vertragsschluss in Textform dokumentiert worden sei. Nach Vertragsschluss hätten die Kläger vorliegend keine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten; ihnen sei auch nicht mitgeteilt worden, wann der Vertragsschluss erfolgt sei oder wann das unterzeichnete Vertragsdokument bei der Beklagten eingegangen sei. Sie seien lediglich im Besitz der jeweiligen Vertragsangebote der Beklagten vor Vertragsschluss. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei den Klägern hier nicht bekannt gegeben worden. Der Erhalt der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss entspreche dagegen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte den Vertragsschluss ausdrücklich von der Bedingung des fristgerechten Eingangs des unterschriebenen Darlehensangebots bei ihr bis zum 18.6.2011 abhängig gemacht und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrags" bzw. „nicht vor Abschluss des Vertrags" beginne. Dass die Kenntnis über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Darlehensnehmer bestimmbar sein müsse, stelle auch ausdrücklich der BGH klar (Urteil vom 16.5.2017, XI ZR 586/15). Die Widerrufsinformation bzw. die Voraussetzungen zum Beginn der Widerrufsfrist seien auch in rechtlicher Hinsicht einem Verbraucher nicht zugänglich, so etwa im Hinblick auf die bloß beispielhafte Aufzählung von dem Verbraucher unbekannten Pflichtangaben und im Hinblick auf den Umstand, dass den Klägern zeitgleich in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt eine abweichende Information erteilt worden sei. Die Hinweise zum Widerrufsrecht der Kläger im ausgehändigten Europäischen Standardisierten Merkblatt seien zudem fehlerhaft. Die Beklagte habe letztlich auch für zwei Darlehensverhältnisse mit unterschiedlichen Konditionen einen einheitlichen Vertrag verwendet mit einer Widerrufsbelehrung und habe die Kläger ausschließlich auf ein bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen. Eine Belehrung für mehrere Verträge sei unwirksam. Von einem bestehenden Einheitlichkeitswillen am streitgegenständlichen Geschäft sei nicht auszugehen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz berufen, weil der Vertrag keine Widerrufsinformation „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form" nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB enthalte. Die bloße wörtliche Übernahme des Musters reiche nicht aus. Da die Beklagte unter B.VII. der AGB (Anlage K 8) vereinbart habe, dass der Darlehensnehmer gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen könne, wenn diese Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sei, liege eine fehlerhafte Angabe im Zusammenhang mit den Widerrufsfolgen i.V.m. § 361 Abs. 2 S. 1 BGB vor, da dies zu einer unzulässigen Erschwerung des Widerrufsrechts führen würde. Hinsichtlich der von den Klägern dargelegten Rechtsfolgen des Widerrufs wird auf die Seiten 40 bis 55 der Berufungsbegründung Bezug genommen (Blatt 241 bis 256 d. A.). Das Kündigungsrecht der Kläger gemäß § 494 Abs. 6 BGB a.F. ergebe sich neben der fehlenden ordnungsgemäßen Angabe der Vertragslaufzeit zudem aus der falschen und unvollständigen Angabe über das Kündigungsverfahren, nachdem der Darlehensvertrag keine Angaben zu den sämtlichen Kündigungsrechten enthalte. Bei Fernabsatzverträgen bestehe zudem eine Informationspflicht zu den Kündigungsbedingungen nach Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den nachfolgenden Schriftsatz der Kläger Bezug genommen. Die Kläger beantragen, 1. Das am 23.4.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-28 O 364/17, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …1, einen Betrag von 99.915,00 ELM nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus jeweils 1.035,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.10.2011 bis zum 30.06.2017, 8.000,00 EUR seit dem 20.12.2013, 11.500,00 EUR seit dem 19.12.2014, 4.000,00 EUR seit dem 22.12.2015, 5.000,00 EUR seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 99.915,00 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des Auszahlungsbetrags in Höhe von 230.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 4,4 % p.a. auf die jeweils monatlich noch überlassene Restvaluta bis zum 25.07.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …2, einen Betrag von 21.762,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus 176,00 EUR seit dem 30.10.2011, jeweils 183,33 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.11.2011 bis zum 30.12.2013, jeweils 174,17 FUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2014 bis zum 30.12.2014, jeweils 165,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2015 bis zum 30.12.2015, jeweils 155,83 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2016 bis zum 30.12.2016, jeweils 146,67 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2017 bis zum 30.06.2017, jeweils 2.500,00 EUR seit dem 20.12.2013, seit dem 19.12.2014, seit dem 15.12.2015, seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 21.762,60 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des Auszahlungsbetrags in Höhe von 50.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 4,4 % p.a. auf die jeweils monatlich noch überlassene Restvaluta bis zum 25.07.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, nach Zahlung des sich aus den Anträgen zu 2. und 3. ergebenden Saldos das folgende Angebot zur Abtretung der Grundschuld abzugeben: "Abtretungserklärung Im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt X, Blatt …, lfd. Nr. 1 und IN. Nr. 2/zu 1, Gebäude- und Freifläche, Straße B, Stadt Y ist zugunsten der Bank A, Sitz in Stadt Z eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 280.000 EUR mit Übernahme der persönlichen Haftung sowie dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingetragen. Diese wird an die Eheleute C, Straße B, Stadt Y, abgetreten und die Eintragung in das Grundbuch bewilligt." 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …1, einen Betrag von 3.105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.035,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.07.2017 bis zum 30.09.2017, hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …2, einen Betrag von 440,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 146,67 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.07.2017 bis zum 30.09.2017, hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den 01.10.2017 hinaus bis zur Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorbehaltszahlungen zu den Darlehen, Ktonr. …1 und …2, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückzuzahlen. 8. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten von 3.209,19 EUR freizustellen. Für den Fall der Unwirksamkeit des Widerrufs wird hilfsweise beantragt, 9. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständlichen Darlehensverhältnisse zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.10.2017 beendet wurden und die Beklagte ab Zugang der Kündigung keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …1, einen Betrag von 99.915,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus jeweils 1.035,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.10.2011 bis zum 30.06.2017, 8.000,00 EUR seit dem 20.12.2013, 11.500,00 EUR seit dem 19.12.2014, 4.000,00 EUR seit dem 22.12.2015, 5.000,00 EUR seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 99.915,00 EUR zu zahlen. b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. …2, einen Betrag von 21.762,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus 176,00 EUR seit dem 30.10.2011, jeweils 183,33 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.11.2011 bis zum 30.12.2013, jeweils 174,17 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2014 bis zum 30.12.2014, jeweils 165,00 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2015 bis zum 30.12.2015, jeweils 155,83 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2016 bis zum 30.12.2016, jeweils 146,67 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.01.2017 bis zum 30.06.2017 und jeweils 2.500,00 EUR seit dem 20.12.2013, seit dem 19.12.2014, seit dem 15.12.2015, seit dem 28.12.2016, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 13.08.2017, hilfsweise seit 03.10.2017, aus dem Betrag von 21.762,60 EUR zu zahlen. c. Die Beklagte wird verurteilt, nach Zahlung des Auszahlungsbetrags von insgesamt 280.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 4,4 % p.a. auf die jeweils noch überlassene Restvaluta bis zum 25.07.2017 das Angebot zur Abtretung der Grundschuld gemäß Ziffer 4. abzugeben. d. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Ktonr. …1, seit dem Zugang des Widerrufs vom 25.07.2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. e. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Ktonr. …2, seit dem Zugang des Widerrufs vom 25.07.2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Klägerseite habe ihre Antragstellung bewusst gewählt und müsse sich nunmehr an deren rechtlicher Wirkung festhalten lassen. Die erteilte Widerrufsinformation sei inhaltlich zutreffend, insbesondere auch bei der Verweisungstechnik und der lediglich beispielhaften Angabe von Pflichtangaben. Die Beklagte habe das maßgebliche gesetzliche Muster verwendet mit drucktechnischer Hervorhebung mittels Einrahmung. Vorvertragliche Pflichtangaben im ESM seien nicht zu verwechseln mit der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag. Dass die Angabe zur Vertragslaufzeit „auf unbestimmte Zeit“ ausreichend sei, habe auch der erkennende Senat bereits entschieden. Auch die Anzahl der Teilzahlungen habe konsequenterweise wegen der Unbestimmtheit der Vertragslaufzeit durch die Beklagte bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist angegeben werden, worauf die Beklagte auch ausdrücklich hingewiesen habe. Die Anzahl der Raten sei zutreffend angegeben worden, ebenso der Betrag der Teilzahlungen. Mit Monatsende sei der 30. Kalendertag gemeint, wie für jeden durchschnittlich verständigen Verbraucher offenkundig. Der Vortrag der Klägerseite, die Beklagte habe nicht alle Kosten im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. angegeben, sei nicht einlassungsfähig. Alle nach dem Gesetz anzugebenden sonstigen Kosten seien in den Darlehensverträgen genannt. Die Bereitstellungszinsen seien in den Darlehensverträgen ordnungsgemäß und hinreichend ausgewiesen. Die Angaben zur Sollzinsanpassung seien ordnungsgemäß und hinreichend. Die Kläger hätten die in ihren Unterlagen befindliche Ausfertigung des Vertragsexemplars vorgelegt, die eine Vertragsurkunde darstelle, ohne dass es auf das Unterschreiben durch die Kläger ankomme (BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 160/17). Eine Aushändigung der Ausfertigung nach Vertragsschluss sei nicht erforderlich. Sämtliche, den Fristbeginn auslösende Umstände seien aus der erteilten Widerrufsinformation ersichtlich. In der Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass selbst bei zwei völlig voneinander unabhängigen Darlehensverträgen - wie hier nicht gegeben - die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsinformation ausreichend sei (BGH, Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 318/16). Das in den AGB der Beklagten vereinbarte Aufrechnungsverbot ändere nichts an der Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation (ebenso Senat, Beschluss vom 3.5.2018, 23 U 91/17). Die Ausführungen zu einem vermeintlichen Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB gingen fehl. Die Angabe zum Kündigungsrecht stelle gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. bei Immobiliardarlehensverträgen gerade keine Pflichtangabe dar. Ungeachtet dessen seien die Angaben in den AGB der Beklagten enthalten. Im Folgenden werde zu den Rechtsfolgen des Widerrufs vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. II. Der Senat beabsichtigt nach eingehender Beratung, die Berufungen der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt. Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ebenfalls vorliegen. Zudem ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Berufungsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, BT-Drs. 17/6406, S. 9), eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht weder im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem mit Schreiben vom 25.7.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensverträgen über 230.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 1) und über 50.000.- € vom 8./14.6.2011 (Endnummer 2) nicht zu, da ein Widerruf dieser Darlehensverträge klägerseits nicht fristgerecht und damit nicht wirksam erfolgt ist. Die Anträge zu Ziff. 2) und 3) sind für sich genommen bereits unzulässig. Der gestellte Zahlungsantrag „Zug um Zug“ gegen Zahlung kann in der Sache nur als Aufrechnung verstanden werden (BGH, WM 2017, 1008). Der klägerische Antrag lässt allein die Auslegung zu, dass die Kläger mit ihren Ansprüchen aus dem ihrer Ansicht nach bestehenden Rückgewährschuldverhältnis gegen die Zahlungsansprüche der Beklagten aufrechnen. Dahinstehen kann, ob der Antrag ferner dahingehend auszulegen ist, die Kläger schuldeten aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als den Saldo beider Zahlungsbeträge zugunsten der Beklagten. Eine so verstandene Feststellungsklage wäre bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 417/17, juris). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften der §§ 320, 322 BGB abstellen, dringen sie hiermit nicht durch. Selbstverständlich sind die Hauptleistungspflichten aus gegenseitigen Verträgen nach Maßgabe der §§ 320ff BGB zu erfüllen. Dies gilt hinsichtlich der §§ 320, 322 BGB entsprechend auch für die Ansprüche aus Rückgewährschuldverhältnissen (§ 348 Satz 2 BGB), ändert jedoch nichts daran, dass bei dem Sonderfall der Rückabwicklung von gleichartigen Ansprüchen in dem Antrag einer Zug-um-Zug-Verurteilung eine Aufrechnungserklärung liegt (Senat, Beschluss vom 27.6.2018 - 23 U 40/18). Dies entspricht auch allgemeiner Ansicht für den Fall, dass der Schuldner gegenüber einer gleichartigen Schuld ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Auch hier ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts mit dem Ziel einer Zug-um-Zug-Verurteilung nicht zulässig und enthält eine Aufrechnungserklärung (BGHZ 37, 233; WM 1962, 605; NJW 1984, 128; 2000, 278; MünchKommBGB/Schlüter, 7.A., § 388, Rn 1). Indes haben die Kläger ausdrücklich erklärt, eine Aufrechnung werde als Prozesshandlung zurückgenommen. Dies ist auch unter der erklärten innerprozessualen Bedingung zulässig und führt dazu, dass die Aufrechnung auch materiell-rechtlich unwirksam wird (BGH, NJW 2009, 1071). Das Verhalten der Kläger ist damit widersprüchlich und kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Hauptanträge zu Ziff. 2) und 3) obsolet sind und durch die entsprechenden Hilfsanträge zu lit a) und b) ersetzt werden sollen. Ferner ist der Feststellungsantrag zu Ziff. 7) wegen des Vorrangs der Leistungsklage zumindest teilweise unzulässig, als die Kläger die tatsächlich erbrachten Leistungen ab dem 1.10.2017 hätten beziffern können und müssen und deshalb die Rückforderung mittels eines Leistungsantrags zumutbar wäre. Der Freistellungsantrag zu Ziff. 8) ist von vornherein mangels Anspruchsgrundlage unbegründet. Ein Schuldnerverzug nach § 286 BGB mit der Rückabwicklungsleistung bei Anwaltsbeauftragung ist nicht ersichtlich. Die kostenauslösende Anwaltsbeauftragung hat nicht nach Verzugseintritt stattgefunden. Ein Schuldnerverzug einer zur Rückabwicklung verpflichteten Bank setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. iVm §§ 346ff BGB a.F. geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH NJW-RR 2017, 812), woran es ebenfalls fehlt. Ansprüche auf Kostenerstattung folgen auch nicht aus § 280 BGB wegen einer in der Falschbelehrung liegenden Vertragspflichtverletzung (BGH WM 2017, 849; NJW 2017, 1823; st. Rspr.). Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH NJW 2017, 1823). Auch begründet eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte, nachdem keine vertragliche Nebenpflicht besteht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung bzw. -information fehlerhaft ist, Pflichtangaben nicht ausreichend erteilt wurden oder der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.9.2017, XI ZR 523/15 m.w.N. - juris). Darüber hinaus wären die durch die Anwaltsbeauftragung zum außergerichtlichen Tätigwerden entstandenen Kosten keine zurechenbar auf die etwaige Pflichtverletzung zurückzuführende Schadensposition. Die Klage hat allerdings auch in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert hat. Die Parteien haben unstreitig jeweils einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs.1 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung geschlossen, da die Zurverfügungstellung der Darlehen von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig war und die Beklagte den Klägern Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt. Insbesondere unbedenklich ist entgegen der Auffassung der Kläger die Bezugnahme der Beklagten auf die Norm des § 492 Abs. 2 BGB sowie der Umstand, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (BGH NJW 2017, 1306; NJW-RR 2017, 1077). Die Widerrufsinformation entspricht - abgesehen von einer marginalen sprachlichen Abweichung („von“ statt „in Höhe von“) und dem Zusatz „Ende der Widerrufsinformation.“ - unter Berücksichtigung des Gestaltungshinweises [6] wörtlich dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F., das eine klare und verständliche Widerrufsinformation im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. enthält. Die Frage der grafischen Hervorhebung kann angesichts dessen dahinstehen, weil die - anders als noch das Muster zu § 14 BGB-InfoV - mit Gesetzesrang ausgestattete Musterinformation selbst bereits den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der damaligen Fassung genügte, so dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der damaligen Fassung nicht einmal ankommt. Im Ergebnis war die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation damit auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich (vgl. BGH NJW 2016, 1881; BKR 2017, 152; Urteil vom 5.12.2017 - XI ZR 253/15 -). § 360 Abs.1 BGB a.F. stellte demgegenüber mangels Anwendbarkeit keine verschärften Anforderungen im Hinblick auf die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation auf (vgl. BGH NJW 2017, 1306 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.2.2016 - XI ZR 101/15 -, NJW 2016, 1881, zur auch hier maßgeblichen Rechtslage vom 30.7.2010 bis 12.6.2014). Nachdem die Widerrufsinformation mit dem Mustertext übereinstimmt, der selbst in Gesetzesrang steht, ändert die zusätzliche Schlusszeile („Ende der Widerrufsinformation“) daran nichts, selbst wenn man darin eine erhebliche Musterabweichung erblicken und der Beklagten deswegen den Musterschutz verweigern wollte. Denn die Schlusszeile „Ende der Widerrufsinformation“ erfüllt nur den weitergehenden Zweck, das Ende der Widerrufsinformation zu markieren; eine wie auch immer geartete Verunklarung des Inhalts der davor befindlichen Widerrufsinformation liegt damit nicht vor. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die Widerrufsinformation in der Zusammenschau mit der Darstellung zur „Ausübung des Widerrufsrechts“ in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt nach Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F. verwirrend gewesen sei, dringen sie damit nicht durch, weil die Kläger eine zutreffende Widerrufsinformation im Vertrag erhalten haben, s.o. Diese sollte zum einen schon nach dem Inhalt des Merkblatts ersichtlich bei etwaigen Widersprüchen im Zweifel gelten. Zum anderen diente die Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatts ohnehin nur der vorvertraglichen Information nach § 491a BGB in der Fassung vom 29.7.2009 und gerade nicht der Erteilung der darlehensvertraglichen Pflichtangaben (vgl. BGH NJW 2017, 1306), zu denen die Widerrufsinformation ja selbst gehörte, vgl. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 9 Abs. 1 S. 1, 3; 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB a.F.. Selbst wenn das Merkblatt tatsächlich einen Fehler enthielte, würde damit nicht die vertragliche Widerrufsinformation falsch oder unklar (vgl. auch BGH NJW-RR 2018, 118, wonach selbst nicht ordnungsgemäße Zusätze an anderer Stelle im Vertrag eine gesetzmäßige Widerrufsbelehrung nicht undeutlich machen). Die Beklagte hat auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt, so dass die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Dahinstehen kann daher, inwiefern die Widerrufsfrist durch erteilte, aber inhaltlich unzutreffende Pflichtangaben ausgelöst werden könnte. Soweit die Berufung rügt, im Darlehensvertrag sei nicht bzw. nicht zutreffend über die Vertragslaufzeit als Pflichtangabe unterrichtet worden, greift sie nicht durch. Denn nach dem in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Inhalt der Darlehensverträge war die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1; 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 (Vertragslaufzeit) im Vertrag enthalten, indem es auf Bl. 5 heißt: „Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.“ (Anlage K 1). Bei unbefristeten Verträgen - wie hier - genügt der Hinweis auf die unbestimmte Laufzeit (Senat, Beschlüsse vom 10.9.2018 – 23 U 117/17 -; vom 30.8.2018 - 23 U 155/17 -; vom 8.8.2018 - 23 U 97/17 -; vom 2.8.2018 - 23 U 55/18 -; vom 3.7.2017 - 23 U 172/16 -; RegE BT-Drucks. 16/11643, S.124; Münchener Kommentar zum BGB [Schürnbrand], 7. Aufl., § 491a BGB Rn 26; Erman-Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491a Rn 23; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 3 EGBGB, Rn 2; Staub, HGB, 5.Aufl., Vierter Teil: Das Kreditgeschäft, Rz 614). Die Berufung übersieht, dass es vorliegend nicht darum geht, welche Information für einen Verbraucher vielleicht sinnvoll oder wünschenswert gewesen wäre, sondern nur darum, ob die vom Gesetz geforderten Formalien, auf deren Fehlen sich die Kläger selbst ja gerade berufen, im Vertrag enthalten sind. Der Gesetzgeber verlangt aber bei unbefristeten Verträgen nun einmal nicht die Angabe einer theoretischen Höchstdauer unter der Annahme der Konstanz der anfänglichen Konditionen sowie der Nichtausübung von Sondertilgungs- und Kündigungsrechten. Dass es sich bei den vorliegenden Verträgen um Verträge mit bestimmter Laufzeit gehandelt hätte, kann auch die Berufung nicht dartun, sondern allenfalls, dass die Höchstdauer bei Unterstellung gewisser Parameter bestimmbar wäre. Hierauf kommt es aber nicht an. Soweit die Berufung ausführt, „unbefristet“ sei sprachlich nicht mit „unbestimmt“ gleichzusetzen, ist dem zu widersprechen: die Begriffe „Zeitbestimmung“ und „Befristung“ sind in der Sprache des BGB Synonyme, vgl. etwa § 163 BGB. Die „voraussichtliche Laufzeit“ ist aber keine Frist im Rechtssinne, was eigentlich keiner weiteren Erläuterung bedarf; „bei unbefristeten Verträgen ist sie [Anm.: die Laufzeit im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F.] als unbefristet einzutragen“ (RegE BT-Drucks. 16/11643, S.124). Wenn etwa der BGH im Zusammenhang mit der Erörterung einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung die Wendung „langfristiges Kapitalnutzungsrecht“ (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.5.2013 - XI ZR 6/12 -, WM 2013, 1314) verwendet, ist damit sprachlich keine echte Befristung der Darlehensüberlassung im Rechtssinne, also keine feste Zeitbestimmung, sondern nur ein die Zinsbindungsfrist überdauerndes Kapitalnutzungsrecht gemeint. Die Pflichtangaben zum Sollzinssatz gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 sind ebenfalls ausreichend. Der vertraglich vereinbarte Nominalzinssatz ist jeweils angegeben und zwar nach seinen Anwendungsbedingungen, dem Zeitraum seiner Anwendung und der Art und Weise einer Anpassung (vgl. RegE BT-Drucks.16/11643, S.125). Aus der Vereinbarung einer zeitlich fest bestimmten Zinsbindungsfrist folgt notwendigerweise, dass nach Ablauf des Festzinszeitraums der Zinssatz geändert werden kann; dem Angabeerfordernis ist auch damit Genüge getan (vgl. Erman-Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491a Rn 22). Der Zinssatz, der nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mangels neuer Zinsvereinbarung oder Rückzahlung bzw. Kündigung gelten sollte, ist so genau beschrieben wie möglich („der dann geltende variable Zinssatz der Bank A für Immobiliendarlehen mit 3-monatiger Kündigungsfrist", Bl. 5). Da nach Ablauf der Zinsbindungsfrist weder ein bei Vertragsschluss schon feststehender Zinssatz, noch eine unmittelbare Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz im Sinne von § 675g Abs. 3 S. 2 BGB oder von einem Index vereinbart worden ist, musste solches auch nicht nach Art. 247 § 3 Abs. 4 S. 2, 3 EGBGB angegeben werden. Dass die Berufung - den Vertragswortlaut missachtend - einfach postuliert, es liege eine Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz vor, führt nicht zur prozessualen Verspätung eines zutreffenden Hinweises darauf, dass dies bereits nach dem Vertragswortlaut offenbar nicht zutrifft. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die tatsächlich so wie mitgeteilt auch vereinbarte Klausel im Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhielte; abgesehen davon erscheint die Übertragbarkeit der Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 21.4.2009 (XI ZR 78/08 - juris) auf die hier verwendete Klausel zweifelhaft. Die Pflichtangaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 sind ebenfalls ausreichend. Zunächst steht die Angabe der bei Vertragsschluss bekannten Zahl der Raten bis zum Ende der Zinsbindungsfrist (mit entsprechend erklärendem Zusatz) und der gleichzeitige Verzicht auf eine Darstellung einer rein fiktiven Ratenanzahl, die bei Unterstellung verschiedener Parameter bis hin zu einer endgültigen Tilgung theoretisch anfallen könnte, in Einklang mit der Angabe der Vertragslaufzeit als unbestimmt (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.7.2018 - 3 U 44/18 -; Beschluss vom 12.2.2018 und 19.3.2018 - 19 U 3/18 -; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 3.3.2018 - 2-05 O 338/17 -), die aber - wie gezeigt - wiederum gerade dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die Gesetzesmaterialien lassen Abweichendes nicht erkennen (vgl. RegE BT-Drucks. 16/11643, S.124). Angesichts einer Zinsfestschreibung über fünfzehn Jahre ist die Ratenzahl mit 180 zutreffend angegeben; richtig ist zwar, dass diese Zahl - abhängig vom genauen Zeitpunkt des Abrufens des Darlehens durch die Darlehensnehmer - tatsächlich unterschritten werden konnte. Allerdings ist die Betrachtung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen; zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Kläger nach dem Vertragsinhalt die Darlehen auch sofort hätten abrufen können, sowie auf die Gesetzessystematik, wonach auch für die Berechnung des effektiven Jahreszinses im Zweifel von einer sofortigen Inanspruchnahme des Darlehens auszugehen ist, vgl. Anlage zu § 6 PAngV in der Fassung vom 24.7.2010. Hätte die Beklagte alternativ auf den Zeitpunkt des hinausgeschobenen Beginns der Bereitstellungszinspflicht abgestellt und die Zahl der Raten entsprechend niedriger angegeben, könnte man jetzt umgekehrt einwenden, dass die Zahl zu niedrig gewählt sei, weil auch eine frühere Auszahlung vertraglich möglich gewesen wäre. Auf Blatt 2 und 4 der Verträge sind sodann die Fälligkeit der Zinsen und der Zeitpunkt der monatlichen Zinsberechnung - das Monatsende -, die schon auf der vorangegangenen Seite genannte gleichbleibende Ratenhöhe ab Vollauszahlung, der Zeitpunkt ihres Einzugs - jeweils der 30. des Monats - sowie die Art und Weise ihrer Verrechnung auf Zins und Tilgung genannt. Damit sind Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen aufgeführt; es ist nicht ersichtlich, was daran unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Da es sich gerade um das Vertragsangebot handelt, das die Kläger unbestritten unterzeichnet haben, gibt es auch keinen vom Inhalt dieses Vertragsformulars abweichenden Vertragsinhalt, den die Beklagte nicht angegeben hätte. Soweit die Kläger das Fehlen der Angabe „sonstiger Kosten“ als Pflichtangabe im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 monieren, behaupteten sie zunächst noch nicht einmal konkret, dass „sonstige Kosten“ angefallen, aber ungenannt geblieben wären. Das gilt auch für die von den Klägern angeführten Bereitstellungszinsen, die im Übrigen auf Bl. 2 und 3 des Vertragsangebots angegeben sind. Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 setzt zudem Art. 5 Abs. 1 S. 4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG um, der nur die Angabe sonstiger „Entgelte aufgrund des Kreditvertrags“ verlangt. Kosten, die aufgrund separater, mit dem Kreditvertrag zusammenhängender Verträge entstehen, sind dagegen nicht nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. anzugeben, vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG, der nur die Angabe der Abschlussverpflichtung dem Grunde nach (als vorvertragliche Information) vorsieht (BT-Drucks. 16/11643, S.124; Senat, Beschluss vom 26.4.2018 - 23 U 72/17 -; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.3.2018 – 2-05 O 338/17; Erman-Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491a Rn 28). Die Auffassung der Berufung, „sonstige Kosten“ dürften nicht im effektiven Jahreszins „versteckt“ werden, sondern müssten außerdem offen genannt werden, unterliegt in dieser Form Zweifeln (vgl. nur Erman-Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491a Rn 28f., wonach nach § 6 PAngV in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließende Kosten deswegen gerade nicht nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB anzugeben seien); dies kann aber letztlich dahinstehen. Die Differenz des effektiven Jahreszinses zum Nominalzins beträgt ohnehin nur 0,09%, was sich wohl schon aus der taggenauen Verrechnung aller Leistungen erklärt. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 20.9.2018 erstmals rügen, es habe gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1; § 9 S. 1 EGBGB der Angabe der Kosten einer von der Beklagten verlangten Gebäudeversicherung bedurft, ist festzustellen, dass sich die Verpflichtung zur Versicherung dem Grunde nach sowie die Kostentragungspflicht im Allgemeinen aus Lit.B, Ziff.IV.3 der Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung ergibt. Die hierdurch für den Verbraucher ggf. entstehenden Kosten müssen nicht als „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1; 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 im Vertrag als Pflichtangaben dargestellt sein. Art. 247 § 3 Nr.10 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 setzt Art. 5 Abs. 1 S. 4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG um, der nur die Angabe sonstiger „Entgelte aufgrund des Kreditvertrags“ verlangt, wie oben dargelegt. Kosten, die aufgrund separater, mit dem Kreditvertrag zusammenhängender Verträge – z.B. über eine obligatorische Versicherung – entstehen, sind dagegen nicht nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. anzugeben, vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG, der nur die Angabe der Abschlussverpflichtung dem Grunde nach (als vorvertragliche Information) vorsieht (BT-Drucks. 16/11643 S.124; Senat, Beschluss vom 26.4.2018, 23 U 72/17; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.3.2018, 2-05 O 338/17; Erman-Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491a Rn 28). Eine vertragliche Information über die konkret anfallenden Versicherungsbeiträge einer obligatorischen Gebäudeversicherung für die als Sicherheit dienende Immobilie ist auch sonst nicht als Pflichtangabe verlangt. So sehen auch Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1; 8 EGBGB („Verträge mit Zusatzleistungen“) in der Fassung vom 29.7.2009 - eine Anwendbarkeit unterstellt - eine solche Angabe schon gar nicht vor (Senat, Beschluss vom 26.4.2018, 23 U 72/17). § 8 EGBGB a.F. betrifft „Verträge mit Zusatzleistungen“ (Restschuldversicherungen, Kontoführungsverträge, Ansparverträge o.ä.), wenn der Darlehensnehmer noch weitere Leistungen des Darlehensgebers in Anspruch nimmt oder gleichzeitig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag ein weiterer Vertrag abgeschlossen wird (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S.128f.; Staudinger- Kessal-Wulf, BGB (2012), § 492 Rn.76). Es ist schon zweifelhaft, ob eine im Rahmen der Bestellung der Sicherheit eventuell notwendig werdende Gebäude- oder Feuerversicherung dazu überhaupt zählt. Die Angabe des Verlangens nach einer Zusatzleistung ist nach Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. jedenfalls nur für die vorvertragliche Information vorgesehen. Soweit das OLG Düsseldorf in seinem von Verbraucherseite immer wieder zitierten Urteil vom 30.6.2017 (17 U 144/16, WM 2017, 1848) davon ausgeht, dass der Verweis in Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 2. Alt. EGBGB a.F. bewirke, dass die Regelung des Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. auch für die Angaben des späteren Vertrags gelte, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sinn der Regelung des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EGBGB a.F. in der Beschränkung der Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen auf einen reduzierten Katalog besteht (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S.130; Münchener Kommentar zum BGB [Schürnbrand], 6.Aufl., EGBGB Art.247 § 9 Rn.1), während die vom OLG Düsseldorf befürwortete Verweisungstechnik dagegen zur Folge hätte, dass für Immobiliardarlehensverträge in diesem Punkt weiterreichende Pflichten bestünden als für allgemeine Verbrauchersarlehensverträge. Die Verweisung in Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EGBGB a.F. wird - soweit ersichtlich - auch in der Kommentarliteratur nicht so verstanden, wie dies das OLG Düsseldorf entgegen den Gesetzesmaterialien und unbelegt annehmen will. Die Angabe der vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen im Vertrag - nicht: deren Kosten - war seinerzeit vielmehr in Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 geregelt, der Art. 10 Abs. 2 Lit.o der Richtlinie 2008/48/EG umsetzte und von Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 gerade nicht in Bezug genommen wurde und daher für Immobiliardarlehensverträge nicht galt. Die konkrete Ausgestaltung der Sicherungsabrede - etwa das Verlangen des Darlehensgebers nach einer Sachversicherung des zu finanzierenden Gegenstands - konnte dagegen sogar bei den dort geregelten allgemeinen Verbraucherdarlehen Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein (BT-Drucks. 16/11643 S.128). Letztlich scheitert die Angabe der Kosten eines weiteren Vertragsabschlusses im Sinne von Art. 247 § 8 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 auch bereits daran, dass die Kläger noch nicht einmal behauptet haben, dass solche Kosten vorliegend tatsächlich angefallen und diese der Beklagten auch (schon) bekannt gewesen wären, so dass sie hätten angegeben werden können. Auch soweit die Kläger rügen, dass ihnen kein unterzeichnetes Exemplar der Vertragsurkunde überreicht worden sei, sondern nur eine Ablichtung des Vertragsantrags der Beklagten, und dass der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihnen nicht mitgeteilt worden sei, bleibt die Berufung erfolglos. Denn ausweislich der von ihm selbst präsentierten Anlage K 1 wurde ihnen der jeweilige Darlehensantrag der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung unstreitig in 2-facher Ausfertigung zur Verfügung gestellt, wobei ein Exemplar unterschrieben zurückzureichen war, während eine Ausfertigung der dadurch entstehenden Vertragsurkunde bei den Klägern verblieb (vgl. die Fälle bei: Senat, Beschluss vom 3.3.2017 - 23 U 129/16 -; Urteil vom 23.1.2017 - 23 U 17/16 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.1.2016 - 8 U 1143/15 -). Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit jeweils ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine „Abschrift“ der Vertragserklärungen der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 -; - XI ZR 524/16 -; - XI ZR 480/16 -; -XI ZR 417/17 -; OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -). § 492 Abs. 3 BGB (in der seinerzeit geltenden Fassung) ändert daran nichts, da hierdurch keine weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist geschaffen werden (BGH a.a.O.). Abgesehen davon lag es in der Hand der Kläger, auch die für sie bestimmte Ausfertigung des Vertragswerks eigenhändig zu unterschreiben und so eine weitere „Vertragsurkunde“ im Original zu produzieren, nachdem die Beklagte ihre Angebote nach § 492 Abs. 1 S. 3 BGB in der Fassung vom 24.7.2010 erstellt und gezeichnet hatte. An der Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation oder dem Beginn des Fristlaufs ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass den Klägern der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses - also des Zugangs ihrer Annahmeerklärungen - in der Folgezeit nicht mitgeteilt worden sein mag. Aus der zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 -, NJW 2017, 2430) kann die Berufung nichts für ihre Position herleiten. Der BGH hat dort (a.a.O.) nur erörtert, ob der Darlehensgeber mit dem Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" einen Belehrungsfehler zum Fristbeginn („der schriftliche Vertragsantrag […] zur Verfügung gestellt") ausgleichen kann und dies im Ergebnis verneint. Nicht etwa hat er gefordert, dass bei einer dem Gesetz entsprechenden Widerrufsinformation ohne Belehrungsfehler zusätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben oder näher beschrieben werden müsse, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Soweit die Berufung eine angebliche Aufrechnungsklausel in den AGB der Beklagten einführt und die Ansicht vertritt, diese sei nach § 307 BGB unwirksam, hätte dies - als wahr unterstellt - ersichtlich keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH NJW-RR 2018, 118). Davon, dass die Widerrufsbelehrung durch eine unwirksame Klausel in den AGB verunklart würde, geht auch der BGH (NJW 2017, 2102) offenbar nicht aus, wenn der Umstand der Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel lediglich als Hinweis an die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsfolgen eines potentiell wirksamen Widerrufs Erwähnung findet. Aus dem Umstand, dass eine Aufrechnungsklausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts darstellen und deswegen unwirksam sein mag (vgl. BGH NJW 2018, 2042), folgt nicht umgekehrt, dass durch die unwirksame Klausel das Widerrufsrecht erleichtert wäre. Die unterstellte Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel hat vielmehr auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung keinen Einfluss, vgl. § 306 Abs.1 BGB. Soweit die Kläger beanstanden, die Beklagte habe letztlich auch für zwei Darlehensverhältnisse mit unterschiedlichen Konditionen einen einheitlichen Vertrag verwendet mit einer Widerrufsbelehrung und habe die Kläger ausschließlich auf ein bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen, eine Belehrung für mehrere Verträge sei unwirksam, vermögen sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass insoweit die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert würde. Eine Verunklarung oder Irreführung des Verbrauchers ist damit nicht gegeben. Dass sich die erteilte Widerrufsinformation auf beide Darlehensverträge bezieht, ergibt sich eindeutig aus ihrer Stellung im Vertragsangebot sowie der ausdrücklichen Angaben der beiden Darlehenskonten im Text unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“. Der Senat hat in einer parallel gelagerten Sache mit Beschluss vom 3.3.2017 (23 U 129/16) ausgeführt: „Soweit die Berufung es als irreführend rügt, dass nicht hinreichend deutlich erkennbar sei, dass der Kläger die Darlehensverträge einzeln habe widerrufen können und welche Folgen der Widerruf eines einzelnen Darlehensvertrags für die verbleibenden Darlehensverträge habe, dringt sie nicht durch. Da lediglich eine Willenserklärung des Verbrauchers im Sinne von § 355 Abs.1 S.1 BGB a.F. vorlag (die sich auf Herbeiführung unterschiedlicher Rechtsfolgen richtete, hier den Abschluss dreier unterschiedlicher (Unter-) Darlehensverträge), war auch nur eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Denn das Gesetz verlangte in § 355 BGB a.F. lediglich, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren ist, § 355 Abs.2 BGB a.F. Wenn in einer einheitlichen Vertragsurkunde durch lediglich eine Unterschrift mehrere Verträge geschlossen werden, ist es nicht erforderlich, dem Verbraucher verschiedene Widerrufsbelehrungen zu erteilen, wenn sich die Belehrung ersichtlich auf mehrere Einzelgeschäfte bezieht (Senat, Beschl.v. 22.02.2017 - 23 U 88/16 -; OLG Frankfurt am Main WM 2016, 2348; vgl. auch OLG Hamm WM 2016, 116; OLG Nürnberg WM 2012, 650). Eine andere Frage ist es, ob auch über die (hier ohnehin eher theoretische) Möglichkeit des Teilwiderrufs zu belehren war; dies ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zu verneinen, bei dem das Verbraucherwiderrufsrecht für alle durch die Willenserklärung begründeten Vertragsbestandteile gleichermaßen bestand. Es ist nicht Sache einer Widerrufsbelehrung, weiterführende Fragestellungen des Widerrufsrechts - hier die Möglichkeit des Teilwiderrufs der eigenen Willenserklärung - zu kommentieren, sondern nur, den Verbraucher über sein Verbraucherrecht zu informieren. An der Möglichkeit eines Teilwiderrufs oder einer Teilanfechtung einer Willenserklärung besteht bei teilbaren Rechtsgeschäften im Grundsatz kein Zweifel; die Folgen im Einzelfall bestimmen sich nach § 139 BGB (Münchener Kommentar zum BGB [Fritsche], 7.Aufl., § 355 BGB, Rn.25; vgl. zum Teilwiderruf bei gemischten Verträgen BGH NJW 1983, 2027; NJW 1986, 1988; vgl. zur Teilanfechtung BGH WM 1983, 92; Palandt-Ellenberger, BGB, 76.Aufl., § 143 Rn.2). Auch das Gesetz weist nicht ausdrücklich auf die Teilbarkeit des Widerrufsrechts hin; genauer als das Gesetz musste die Belehrung aber nicht sein (vgl. BGH WM 2016, 2215). Etwas anderes wäre allenfalls zu erwägen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher suggeriert hätte, ein Teilwiderruf seiner Willenserklärung sei von vornherein ausgeschlossen; hierfür finden sich aber keine Anhaltspunkte. … Auch zu den Rechtsfolgen eines möglichen Teilwiderrufs ergeben sich keine Besonderheiten, über die zusätzlich hätte aufgeklärt werden müssen.“ An diesen, auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbaren Ausführungen hält der Senat seither fest (vgl. Beschluss vom 30.1.2018, 23 U 25/17). Zwischenzeitlich hat auch der BGH festgestellt, dass eine einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen - wie dem vorliegenden - genügt, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 26.9.2017, XI ZR 399/16 - juris; Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 466/16 - juris; Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16 - juris). Auch die von den Klägern erklärte hilfsweise Kündigung verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 S. 1 BGB in der Fassung vom 24.7.2010 besteht nicht, weil in den Verträgen Angaben zur Laufzeit nicht fehlen, wie dargelegt. Die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. zum Kündigungsrecht fehlte auch nicht, denn sie war für die hier vorliegenden Immobiliardarlehensverträge gar nicht vorgesehen, vgl. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.. Nach hiesiger Auffassung erweitern § 494 Abs. 1, 6 BGB in der Fassung vom 24.7.2010 nicht den Kanon der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGBin der Fassung vom 24.7.2010 (Senat, Beschluss vom 2.11.2018, 23 U 41/18). Aber selbst wenn man dies anders sähe, wären die Angaben doch in den gerichtsbekannten AGB der Beklagten enthalten. Somit kann dahinstehen, ob überhaupt fehlende Angaben zum Kündigungsrecht auch bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 6 BGB a.F. nach sich ziehen können (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 - 8 U 241/15 - juris; LG Heilbronn, Urteil vom 2.5.2018 - 6 O 67/18 - juris; Feldhusen, NJW 2017, 1905). Offen bleiben kann auch, ob die Kündigung als grundsätzlich bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht vorliegend ausnahmsweise zulässigerweise von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden durfte. Das von den Klägern behauptete Vorliegen von Fernabsatzverträgen ist von der Beklagten bestritten worden, insbesondere dass die Kläger mit dem eingeschalteten Darlehensvermittler nur per Telefon oder E-Mail Kontakt gehabt hätten. Dass der Vertrag unstreitig über einen Vermittler zustande gekommen ist, spricht eher gegen ein Fernabsatzgeschäft. Das Widerrufsrecht besteht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen nur nach Maßgabe der §§ 495, 506 bis 512 BGB, vgl. § 312d Abs.5 BGB; der frühere Verweis auf daneben geltende Informationspflichten nach §§ 312d Abs.2; 312c Abs.2 BGB bzw. Art.246 § 2 i.V.m. § 1 Abs.1,2 EGBGB bestand schon seit dem 11.6.2010 nicht mehr. Wie die Widerrufsinformation für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag auszugestalten war und welche Pflichtangaben gemacht werden mussten, um die Widerrufsfrist auszulösen - nur darum geht es vorliegend - ist oben bereits erschöpfend dargestellt. Danach waren Pflichtangaben nach Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 7 Nr. 3 EGBGB nicht zu erteilen. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufungen zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222 Nr. 1, 1220).