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Entscheidung

IX ZA 32/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280218BIXZA32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280218BIXZA32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/17 vom 28. Februar 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Februar 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Die im Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 2018 zum Ausdruck kommende Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffe- nen Beschlusses. Dabei kann dahinstehen, ob sie verspätet erhoben worden ist. Die Einwendungen der Beklagten rechtfertigen in der Sache keine andere Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 2. Dezember 2017. Auf der Grundlage der Ausführungen zur gebotenen Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Falle eines zukünftigen Beschlusses des Landgerichts über ihre Beschwerde vom 12. Mai 2016 kann der Beklagten keine Prozesskos- tenhilfe gewährt werden. Mangels anfechtbarer Entscheidung fehlt es einem entsprechenden Rechtsmittel an der gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwen- digen Erfolgsaussicht. 1 2 - 3 - Die Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei- tere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2016 - 111 C 231/15 - LG Bonn, Entscheidung vom 27.05.2016 - 8 S 233/15 - 3