Entscheidung
III ZB 54/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZB54.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/19 vom 9. Januar 2020 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des Antrag- stellers vom 14. Mai 2019 und seine Rechtsbeschwerde vom 26. Mai 2019 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 24. März 2019 beim Oberlandesgericht, ihm einen Notanwalt für eine beabsichtigte Entschädi- gungsklage wegen unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Landge- richt beizuordnen. Bereits unter dem 22. April 2019 erhob er eine Verzöge- rungsrüge. Mit richterlicher Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde er unter Fristset- zung bis zum 15. Juni 2019 aufgefordert, zu den Erfolgsaussichten des ange- strebten Verfahrens (erstmals) vorzutragen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 machte er daraufhin lediglich formale Mängel des bisherigen Verfahrens gel- tend, ohne jedoch zu der behaupteten Verzögerung des Ausgangsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2019 wies das Oberlandesge- richt den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurück. Der dagegen erho- benen Gegenvorstellung vom 30. Juli 2019 gab es keine Folge. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hat der Antragsteller sofortige Be- schwerde beim Bundesgerichtshof "im Sinne einer Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt und beantragt, das Oberlandesgericht unter Fristsetzung zu einer Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu verpflich- ten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2019 hat er eine Entscheidung des Bundesge- richtshofs über das weitere "Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde" beantragt. Unter dem 11. September 2019 teilte er mit, dass er - trotz der zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Beiord- nung eines Notanwalts - weiterhin eine "höchstrichterliche Entscheidung in der Sache" anstrebe. II. Sowohl die als Untätigkeitsbeschwerde zu verstehende sofortige Be- schwerde als auch die Rechtsbeschwerde sind mangels Statthaftigkeit als un- zulässig zu verwerfen. 1. Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach frühe- rer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (Senat, Beschluss vom 12. No- vember 2015 - III ZB 118/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3 und vom 10. Januar 2018 - IX ZA 32/17, juris Rn. 2). Es ist zudem nichts für eine unangemessene Dauer des Ver- fahrens vor dem Oberlandesgericht ersichtlich. 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - 22 AR 83/19 - 5 6