Urteil
4 StR 311/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei riskanten Fahrweisen an Einmündungen kann das Vertrauen des Fahrers auf einen guten Ausgang und die eigene Überlegenheit die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ausschließen.
• Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände; die Eigengefährdung des Täters kann auf ein bloßes Vertrauen in einen sicheren Ausgang hinweisen.
• Die Verhängung einer vierjährigen Sperrfrist nach § 69 Abs.1 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Fahrweise des Verurteilten ein eingeschliffenes Muster zeigt.
• Bei innerstädtischen Einmündungen gehören Rotlichtverstöße von Fußgängern zum typischen Risiko und rechtfertigen deshalb besondere Vorsicht des Fahrers.
• Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet; Schuldspruch und Rechtsfolgenentscheidung sind revisionsrechtlich haltbar.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei riskanter Motorradfahrt an Einmündung • Bei riskanten Fahrweisen an Einmündungen kann das Vertrauen des Fahrers auf einen guten Ausgang und die eigene Überlegenheit die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ausschließen. • Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände; die Eigengefährdung des Täters kann auf ein bloßes Vertrauen in einen sicheren Ausgang hinweisen. • Die Verhängung einer vierjährigen Sperrfrist nach § 69 Abs.1 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Fahrweise des Verurteilten ein eingeschliffenes Muster zeigt. • Bei innerstädtischen Einmündungen gehören Rotlichtverstöße von Fußgängern zum typischen Risiko und rechtfertigen deshalb besondere Vorsicht des Fahrers. • Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet; Schuldspruch und Rechtsfolgenentscheidung sind revisionsrechtlich haltbar. Der Angeklagte unternahm regelmäßig Motorradausfahrten und veröffentlichte Helmkameraaufnahmen, die wiederholt Verkehrsverstöße zeigten. Am 17. Juni 2016 fuhr er mit einem 200-PS-Motorrad in Bremen auf einer 50 km/h-Strecke und beschleunigte bis 150 km/h; die linke Spur war wegen einer Baustelle gesperrt. Die zulässige Fahrerlaubnisklasse des Angeklagten erlaubte nur bis 48 PS; er wusste davon. Ein 75-jähriger Fußgänger mit mindestens 1,1 ‰ Blutalkohol beging die Fußgängerfurt bei Rot und trat in den Einmündungsbereich. Der Angeklagte erkannte den Fußgänger erst spät, bremste voll, konnte die Kollision aber nicht verhindern; der Fußgänger starb, der Angeklagte erlitt schwere Verletzungen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung sowie vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis; es entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine vierjährige Sperrfrist. Beide Seiten legten Revision ein; der BGH wies sie zurück. • Strafausspruch und Strafzumessung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; das Landgericht berücksichtigte mildernde und erschwerende Umstände ausgewogen und nicht am oberen Strafrahmen orientiert. • Die Beurteilung, dass kein bedingter Tötungsvorsatz vorlag, entspricht der ständigen Rechtsprechung: Bedingter Vorsatz verlangt Wissens- und Willenselement; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zwar das Risiko erkennt, aber ernsthaft auf einen glücklichen Ausgang vertraut. • Der Tatrichter hat umfassend alle objektiven und subjektiven Umstände gewürdigt; maßgeblich sind insbesondere die Gefährlichkeit der Handlung, die eigene Eigengefährdung des Täters und sein sofortiges Reaktionsverhalten (hier: Vollbremsung). Diese Erwägungen stützen die Feststellung bewusster Fahrlässigkeit statt bedingten Vorsatzes. • Die Entscheidung über die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB ist haltbar; die Vierjahressperre ist im oberen Bereich, aber gerechtfertigt wegen eines eingeschliffenen Musters verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten. • Die Verurteilung wegen einer Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nach § 315c Abs.1 Nr.2 d), Abs.3 Nr.1 StGB (zu schnelles Fahren an Einmündungen) hält der rechtlichen Prüfung stand, weil Fußgängerfurten zum Einmündungsbereich gehören und Rotlichtverstöße von Fußgängern zum typischen Risiko zählen. • Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Qualifikation als vorsätzliches Tötungsdelikt abzielte, scheitert, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenlos darlegt, dass der Angeklagte auf einen guten Ausgang vertraute und die erhebliche Eigengefährdung als vorsatzminderndes Indiz berücksichtigt wurde. • Die eingelegten Rechtsmittel wurden nur unter eingeschränktem Prüfungsmaßstab überprüft; die Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung oder unvollständigen Beweiswürdigung führt nicht zu einer Rechtsfehlerfeststellung des BGH. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung sowie der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis bleiben bestehen, weil das Landgericht umfassend und nachvollziehbar festgestellt hat, dass der Angeklagte zwar die Gefahr seines Verhaltens erkannte, aber in Überschätzung seiner Fähigkeiten auf einen guten Ausgang vertraute (bewusste Fahrlässigkeit), nicht jedoch den Tod billigend in Kauf nahm (kein bedingter Vorsatz). Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die vierjährige Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB ist ebenfalls rechtmäßig, da die Fahrweise als eingeschliffenes Muster bewertet werden konnte. Kosten und notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen; die Staatskasse trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft.