Entscheidung
I ZA 7/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010318BIZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010318BIZA7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/17 vom 1. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des Senatsbe- schlusses vom 13. Dezember 2017 und auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Einga- ben in dieser Sache rechnen. Gründe: Die Anträge der Antragstellerin, mit der sie im Ergebnis ihren Prozess- kostenhilfeantrag und ihre Gehörsrüge wiederholt, sind unzulässig. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag bereits abschlägig beschieden und die dage- gen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2017 - 4 O 51/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2017 - 16 W 32/17 - 1