Beschluss
IX ZB 32/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs.1 i.V.m. § 295 Abs.1 Nr.1 InsO ist gerechtfertigt, wenn ein Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt wird.
• Teilzeitarbeit entbindet nicht von der Pflicht, sich um eine angemessene Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen; an die Arbeitssuche sind bei vorhandenen Stellenangeboten erhebliche Anforderungen zu stellen.
• Zur Feststellung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen; eine bloße abstrakte Gefährdung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit • Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs.1 i.V.m. § 295 Abs.1 Nr.1 InsO ist gerechtfertigt, wenn ein Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt wird. • Teilzeitarbeit entbindet nicht von der Pflicht, sich um eine angemessene Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen; an die Arbeitssuche sind bei vorhandenen Stellenangeboten erhebliche Anforderungen zu stellen. • Zur Feststellung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen; eine bloße abstrakte Gefährdung genügt nicht. Der Schuldner durchlief ein Insolvenzverfahren, das im Januar 2010 eröffnet und im November 2010 aufgehoben wurde; ihm war die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Er arbeitete seit März 2010 in Teilzeit für eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist; sein Nettoeinkommen lag zunächst unter dem Pfändungsfreibetrag. Ab Januar 2015 stieg sein Einkommen über den Freibetrag und pfändbare Beträge wurden an den Treuhänder abgeführt. Eine Gläubigerin beantragte im September 2014 die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit; Insolvenzgericht und Beschwerdegericht gaben dem Antrag statt. Der Schuldner hatte in den Jahren 2009–2014 nur rund 18 Bewerbungen vorgelegt und erklärte, er könne wegen körperlicher Belastungen bestimmte Arbeiten nicht ausüben. Er wendet sich mit zugelassener Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. • Anwendbares Recht: InsO in der Fassung bis 30.06.2014 (Art.103h EGInsO); Rechtsbeschwerde ist statthaft und unbegründet. • Tatbestand der Obliegenheitsverletzung: Nach §295 Abs.1 Nr.1 InsO obliegt dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich bei fehlender Beschäftigung aktiv um eine solche zu bemühen; Teilzeittätigkeit ersetzt grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Suche nach Vollzeitarbeit. • Erforderliches Bemühen: Ein erwerbstätiger oder teilzeitbeschäftigter Schuldner muss sich nachweisbar und ernsthaft um eine Vollzeittätigkeit bemühen; als Orientierungswert kommen bei vorhandenem Angebot zwei bis drei Bewerbungen wöchentlich in Betracht, im Einzelfall aber branchen- und regionsabhängig zu beurteilen. • Begründung der Entscheidung: Das Beschwerdegericht stellte fest, der Schuldner habe durchschnittlich nur vier Bewerbungen pro Jahr vorgelegt; es hielt dies für nicht ausreichend und nahm an, dass bei angemessenen Bewerbungen eine Vollzeitanstellung mit deutlich höherem Nettoeinkommen erreichbar gewesen wäre. • Beeinträchtigung der Gläubiger: Für die Versagung muss die Gläubigerbefriedigung tatsächlich (messbar) beeinträchtigt sein; durch Vergleichsrechnung wurde ermittelt, dass aufgrund unterlassener Bewerbungen über die Wohlverhaltenszeit pfändbare Beträge von insgesamt mehr als 2.500 € hätten abgeführt werden können, womit insbesondere die Staatskasse von Verfahrenskosten teilweise befriedigt worden wäre. • Entlastungsversuche des Schuldners: Hinweise des Treuhänders oder Gerichts entlasten den Schuldner nicht; er hätte Fehlerhafte Auskünfte nachweisen müssen, was nicht geschehen ist. • Rechtsfolge: Mangels genügender Bewerbungsbemühungen und wegen nachgewiesener Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt ein Versagungsgrund nach §§295,296 InsO vor. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt wurde. Der Schuldner hat nur eine geringe Anzahl von Bewerbungen vorgelegt und nicht hinreichend dargelegt, dass eine Bewerbungstätigkeit unzumutbar oder erfolglos gewesen wäre. Hinweise des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts entlasten ihn nicht, und ein behaupteter Rechtsirrtum wurde nicht nachgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen; der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.