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Beschluss

326 T 40/24

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1010.326T40.24.00
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Leitsätze
1. Wenn der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Höhe der zu leistenden Zahlungen hängt von dem für den jeweiligen Schuldner angemessenen Dienstverhältnis ab, das dieser alternativ zu seiner selbständigen Tätigkeit hätte eingehen können. Der gerichtlich gemäß § 295a Abs. 2 S. 1 InsO zu bestimmende Betrag hat sich grundsätzlich an einer Vollzeitbeschäftigung zu orientieren.(Rn.12) 2. Der Schuldner muss darlegen oder glaubhaft machen, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen bei ihm bestehen und wie diese dazu führen würden, dass er an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert wäre. Die uneingeschränkte Fortsetzung der freigegebenen Tätigkeit in Vollzeit steht einer solchen Glaubhaftmachung entgegen.(Rn.16) 3. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, richtet sich in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen. Es ist davon auszugehen, dass nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt (Festhaltung LG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 330 T 10/18).(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.02.2024, Az. 67g IN 91/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Höhe der zu leistenden Zahlungen hängt von dem für den jeweiligen Schuldner angemessenen Dienstverhältnis ab, das dieser alternativ zu seiner selbständigen Tätigkeit hätte eingehen können. Der gerichtlich gemäß § 295a Abs. 2 S. 1 InsO zu bestimmende Betrag hat sich grundsätzlich an einer Vollzeitbeschäftigung zu orientieren.(Rn.12) 2. Der Schuldner muss darlegen oder glaubhaft machen, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen bei ihm bestehen und wie diese dazu führen würden, dass er an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert wäre. Die uneingeschränkte Fortsetzung der freigegebenen Tätigkeit in Vollzeit steht einer solchen Glaubhaftmachung entgegen.(Rn.16) 3. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, richtet sich in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen. Es ist davon auszugehen, dass nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt (Festhaltung LG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 330 T 10/18).(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.02.2024, Az. 67g IN 91/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird zunächst auf die ausführlichen Angaben zum Sachverhalt im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.2.2024 verwiesen. Ergänzend ergeben sich folgende tatbestandliche Feststellungen: Die Beschwerdeführerin betreibt mit einer weiteren Ärztin in der H.str. in H.- W. eine Arztpraxis (vgl. Anlage 1 zum Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.6.2024) und tritt hierzu werbend am Markt unter der Website www. m.- h..com auf. Gemäß der Einkommensteuererklärung der Schuldnerin erzielte diese im Jahr 2022 Betriebseinnahmen von 551.649,41 € vgl. Bl. 407 ff. d.A.). Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 19.2.2024 den Betrag, der den Bezügen der Beschwerdeführerin aus einem angemessenen Dienstverhältnis entspricht auf 84.996,00 € brutto kalenderjährlich festgesetzt und entschieden, dass zur Berechnung der fiktiven Pfändungsbeträge hiervon die fiktiven steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beträge abzuziehen sind und die vorhandenen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 23.2.2024 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 2.3.2024 bei Gericht eingegangen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere an, dass für sie entgegen der Auffassung des Insolvenzgericht gar keine Erwerbsobliegenheit bestehe und allenfalls nur ein Zahlbetrag von monatlich 100,00 € an die Masse festzusetzen sei. Die Kinder der Beschwerdeführerin bräuchten einen besonderen Betreuungsumfang durch die alleinerziehende Schuldnerin. Eines der Kinder der Beschwerdeführerin sei regelmäßig in psychologischer Betreuung. Der Vater der Kinder sei alkoholsüchtig und könne keinen Teil der Betreuung übernehmen. Es gebe auch sonst keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit seitens der Familie. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich eingeschränkt sei und daher nur eingeschränkt berufstätig sein könne. Insoweit nimmt die Schuldnerin Bezug auf ein zur Akte gereichtes Attest (Bl. 397 d.A.). Unter derartigen Umständen sei eine Erwerbsobliegenheit nicht gegeben. Zudem sei auch die Berechnungsgrundlage des Insolvenzgerichts für die Festsetzung der Bezüge, die einem angemessenen Dienstverhältnis entsprechen, falsch. Es sei ein deutlich niedrigeres Bruttojahresgehalt für in Vollzeit tätige Oralchirurgen anzusetzen. Mit Schreiben vom 9.3.2024 vom 8.4.22024 gab das Insolvenzgericht der Schuldnerin Gelegenheit die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde zu ergänzen. Mit Schriftsatz vom 23.4.2024 nahm die Schuldnerin weiter Stellung. Darin vertrat die Schuldnerin die Auffassung, dass angesichts ihres gesundheitlichen Zustands maximal von einer Arbeitszeit von 10 Stunden auszugehen sei. Die Einkommensteuererklärungen und -bescheide für das Jahr 2022 seien aufgrund der selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen. Das monatliche Bruttoeinkommen können nur in Höhe von 1.619,37 € und 1.863,77 € festgesetzt werden. Mit Beschluss vom 17.6.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die Schuldnerin nahm mit Schriftsatz vom 10.7.2024 zur Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts Stellung. II. Die zulässige, insbesondere fristgerechte, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Insolvenzgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 295a Abs. 2 InsO entschieden, dass die Bezüge, die einem angemessenen Dienstverhältnis entsprechen, auf 84.996,00 € brutto kalenderjährlich festgesetzt werden und zur Berechnung der fiktiven Pfändungsbeträge hiervon die fiktiven steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beträge abzuziehen und die vorhandenen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Die Höhe der zu leistenden Zahlungen hängt von dem für den jeweiligen Schuldner angemessenen Dienstverhältnis ab, das dieser alternativ zu seiner selbständigen Tätigkeit hätte eingehen können. Hierbei sind Ausbildung und Vortätigkeiten des Schuldners zu berücksichtigen (K. Schmidt InsO/Henning, 20. Aufl. 2023, InsO § 295a InsO, Rn. 4). Der zu bestimmende Betrag hat sich grundsätzlich an einer Vollzeitbeschäftigung zu orientieren. Ist der Schuldner aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, so hat er diese Gründe glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 1.3.2018 - IX ZB 32/17 - NZI 2018, 359). Die Beschwerdeführerin wäre als examinierte Zahnärztin, mit Spezialisierung im Bereich der Oralchirurgie und Implantologie sowie aufgrund ihrer erheblichen Berufserfahrung ohne Weiteres in der Lage, eine angemessene angestellte Tätigkeit als Zahnärztin in Vollzeit auszuüben und hierbei das vom Insolvenzgericht festgesetzte Bruttoeinkommen von jährlich 84.996,00 € zu erzielen. Zutreffend hat das Insolvenzgericht hinsichtlich der Bemessung des erzielbaren Einkommens auf den durch das statistische Bundesamt ausgewiesenen Bruttomonatsverdienst für vergleichbar qualifizierte und berufserfahrene Zahnärzte von 7.083,00 € abgestellt, welcher ein Bruttojahreseinkommen von 83.994,00 € ergibt. Aus den weiteren vom Insolvenzgericht in Bezug genommenen Quellen, insbesondere einer Umfrage der Apobank unter 500 angestellten Zahnärzten, ergibt sich für das Beschwerdegericht ebenso nachvollziehbar, dass von einer Fachärztin wie der Beschwerdeführerin im Durchschnitt sogar ein höheres Bruttojahreseinkommen von 87.364,00 € erzielt wird (Link: https://newsroom.Apobank.de/pressreleases/angestellte-zahnaerzte-umsatzbeteiligung-erhoeht-das-gehalt-3066009). Weshalb nur von einem erzielbaren Bruttojahreseinkommen von 73.884,00 € auszugehen sei, erläutert die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 23.4.2024 nicht näher. Zutreffend ist das Insolvenzgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin wie grundsätzlich jeder anderen Insolvenzschuldnerin auch eine Erwerbsobliegenheit trifft, die sich an einer Vollzeittätigkeit orientiert. Die Beschwerdeführerin hat hinreichende persönliche Gründe, die gegen eine Orientierung des festzusetzenden Einkommens an einer Vollzeitbeschäftigung bestehen könnten, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine ärztliche Bescheinigung vom 4.3.2024 eingereicht, wonach sie wegen depressiver Verstimmung und massiven Schlafstörungen in Behandlung sei und aus nervenärztlicher Sicht die Tätigkeit als Zahnärztin auf 10 Stunden begrenzt sei (vgl. Bl. 347 d.A.). Über diese recht pauschale ärztliche Bescheinigung hinaus, hat die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Form selbst dargelegt oder glaubhaft gemacht, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen bei ihr bestehen und wie diese dazu führen würden, dass sie an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert wäre. Auch nach Hinweis des Insolvenzgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich ihre nach wie vor ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbständige Zahnärztin derart aus gesundheitlichen Gründen begrenzen musste. Insoweit hat die Beschwerdeführerin nur ausführen lassen, dass sich diese Frage nicht stelle und nur die persönlichen Möglichkeiten des fiktiven Verdienens im Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen seien (vgl. Schriftsatz vom 23.4.2024, Bl. 456 d.A.). Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Insolvenzgerichts nach wie vor die Arztpraxis M. H. betreibt, ohne Rücksicht auf die in der ärztlichen Bescheinigung genannte Arbeitszeitbegrenzung zu nehmen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend und Mutter zweier Kinder ist, führt ebenso wenig zu einer Einschränkung der Erwerbsobliegenheit. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, richtet sich in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen. Als Grundlage der Beurteilung sind hierbei die zu § 1570 BGB entwickelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der heranzuziehenden familienrechtlichen Vorschriften ist davon auszugehen, dass nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt (LG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 330 T 10/18 -, Rn. 4, juris). Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhaltes durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt. Dieser kann aus Gründen der Billigkeit verlängert werden, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen sind (§ 1570 Abs. 1, S. 2, 3 BGB). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch festgestellt, dass als kindbezogene Verlängerungsgründe gerade auch eine besondere seelische Belastung eines Kindes zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, diese kann im Einzelfall konkret festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2011, XII ZR 45/09 - juris, Rn. 25). Vorliegend sind beide Kinder der Beschwerdeführerin schulpflichtig und es bestehen Möglichkeiten der Nachmittagsbetreuung an der von den Kindern besuchten Schule. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfenentscheidung vom 17.6.2024 verwiesen, denen sich das Beschwerdegericht vollumfänglich anschließt. Auch in Bezug auf die Tochter C., für die Abrechnungen eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie für den Behandlungszeitraum 7.10. bis 27.10.2022 (Bl. 393 d.A.) sowie ein kinderärztliches Attest, wonach für die Tochter besondere Zuwendung der Mutter erforderlich sei (Bl. 396 d.A.), eingereicht wurden, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in Vollzeit nicht zuzumuten wäre. Es fehlt auch nach mehrmaligem Hinweis des Insolvenzgerichts jedweder Vortrag zu konkreten Umständen, die eine besondere durch die Mutter zu erbringende Betreuung nachvollziehbar machen ließen. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter C. über die vier im Jahr 2022 angegebenen Behandlungen hinaus überhaupt noch in psychiatrischer Behandlung ist, welche Art von Behandlung vorliegt, welcher zusätzlicher Zeit- und Betreuungsaufwand damit verbunden wäre oder was mit der im kinderärztlichen Attest angegebenen „besonderen Zuwendung“ konkret gemeint sei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes war nicht angezeigt, da bei Zurückweisung der Beschwerde eine wertunabhängige Festgebühr besteht, vgl. Nr. 2381 Anlage 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Absatz 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.