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Entscheidung

2 StR 416/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR416
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR416.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/16 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2018 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2015 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revisionen der Angeklagten K. , O. , J. und P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des General- bundesanwalts vom 11. November 2016 bemerkt der Senat: Der Generalbundesanwalt hat auf die zunächst nicht näher begründeten Sachrügen zu den durch die Taten entstandenen Vermögensnachteilen nach Erwägungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (Fall "A. ") zu Fall 2 der Urteils- - 3 - gründe (Fall "B. “) lediglich ausgeführt, dass auch gegen die Bestimmung des Vermögensnachteils im Zusammenhang mit der Beteili- gung an der Grundstücksgesellschaft F. GbR aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern sei. Dieses zutreffende Ergeb- nis beruht darauf, dass das Landgericht sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung dahin gebildet hat, die Rückführung der Darlehensvaluten der Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft F. GbR und die anteilige Begleichung offener Forderungen gegen die GbR hätten zu einem Ab- fluss von 117,9 Mio. € bei der S. KG aA geführt, während der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der ihr zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls etwa 94,4 Mio. € betragen habe. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Strafkammer sich angesichts des Wissens der Angeklagten um eine fehlende Verkehrswert- ermittlung sowie der auch das Wissenselement umfassenden Geständnisse der Angeklagten K. und O. davon überzeugt hat, dass die- se um die nicht nachgewiesene Dritt- und Eigenverwendungsfähigkeit wussten und den vorgenannten Schaden – auch in der konkreten Höhe – jedenfalls billi- gend in Kauf nahmen. Die nach den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. No- vember 2016 zur Akte gereichten Stellungnahmen der Verteidigung rechtferti- gen keine andere Bewertung. Dies gilt auch für die sonstigen, nach diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einzelangriffe der Revisionen. Durch diese wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, so dass zu weitergehenden Aus- führungen kein Anlass besteht (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BVerfG, - 4 - Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; BGH, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252 jeweils mwN). Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Schmidt