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Beschluss

4 StR 531/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklarer Sachlage zu einem möglichen strafbefreienden Rücktritt muss das Urteil hierzu konkrete Feststellungen treffen. • Fehlt die Grundlage für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • Bei Einbeziehung früherer Strafen ist zu prüfen, ob diese bereits Zäsurwirkung entfalten und welche Taten zu dem früheren Urteil bereits beendet waren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt und fehlerhafter Gesamtstrafenbildung • Bei unklarer Sachlage zu einem möglichen strafbefreienden Rücktritt muss das Urteil hierzu konkrete Feststellungen treffen. • Fehlt die Grundlage für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • Bei Einbeziehung früherer Strafen ist zu prüfen, ob diese bereits Zäsurwirkung entfalten und welche Taten zu dem früheren Urteil bereits beendet waren. Der Angeklagte versandte in mehreren Fällen betrügerische Rechnungen an Gewerbetreibende über vermeintliche Eintragungen in Internet-Branchenverzeichnisse. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs in vier Fällen unter Einbeziehung einer früheren Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen weiterer Betrugs- und versuchter Betrugstaten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. In zwei konkret benannten Fällen erkannten die Empfänger die Unberechtigung der Rechnungen und zahlten nicht; es ist aber unklar geblieben, ob der Angeklagte von weiteren Ausführungshandlungen zurücktrat oder die Verfolgung der Forderungen fortsetzte. Darüber hinaus verwendete das Landgericht für die Strafzumessung eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung eines Urteils vom 14. Mai 2014, zu deren Voraussetzungen unzureichende Feststellungen getroffen wurden. • Unklare Feststellungen zum Rücktritt: Für die Fälle II.2.i und II.2.l fehlt es an ausreichenden Feststellungen dazu, wie der Angeklagte seine Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) einschätzte und ob er freiwillig von weiteren Handlungen Abstand nahm; ohne diese Feststellungen bleibt offen, ob ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs.1 StGB vorliegt. • Fehlende Differenzierung der Freiwilligkeit: Die Kammer hat pauschal ausgeführt, ein freiwilliger Rücktritt liege nicht vor, stützt dies jedoch nur auf Umstände anderer Taten, nicht auf die beiden einzelnen Fälle, in denen lediglich festgehalten ist, dass nicht gezahlt wurde. • Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB): Die erste Gesamtfreiheitsstrafe stützt sich teilweise auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil vom 14.05.2014. Es fehlen Feststellungen, ob frühere Strafen zum Zeitpunkt der Bildung erledigt waren und ob Zäsurwirkung eingetreten ist; damit ist die Voraussetzung für § 55 StGB nicht überprüfbar. • Rechtsfolgen der Feststellungsmängel: Durch den Wegfall der beiden Einzelstrafen entfällt die Grundlage für die zweite Gesamtfreiheitsstrafe; die Verurteilungen in den strittigen Punkten sind daher aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Hinweis für weitere Entscheidung: Bei erneuter Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe dürfen nur solche Taten einbezogen werden, die zum Zeitpunkt des früheren Urteils bereits beendet waren. Die Revision des Angeklagten hatte in Teilbereichen Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Verurteilungen in den Fällen II.2.i und II.2.l sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafen betroffen sind. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Aufhebung mit lückenhaften Feststellungen zum möglichen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs.1 StGB) und mit Fehlern bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB; damit lässt sich die Rechtmäßigkeit der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht feststellen, weshalb eine neue Entscheidung erforderlich ist.