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Beschluss

4 StR 516/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende sexuelle Handlungen, die durch ein und dasselbe Nötigungsmittel erzwungen werden, sind als einheitliche Tat der Vergewaltigung zu behandeln. • Fehlt es an einer Entscheidung zur Unterbringung nach § 64 StGB, ist die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn Tatsachen (Vorstrafen, erhebliche Alkoholisierung) eine Prüfung der Voraussetzungen nahelegen. • Ein unbezifferter Adhäsionsantrag genügt den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht, wenn nicht wenigstens die Größenordnung des begehrten Anspruchs angegeben ist.
Entscheidungsgründe
Einheitliche Tat bei mehrfach erzwungenen Sexualakten; fehlende Prüfung § 64 StGB; unbestimmter Adhäsionsantrag • Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende sexuelle Handlungen, die durch ein und dasselbe Nötigungsmittel erzwungen werden, sind als einheitliche Tat der Vergewaltigung zu behandeln. • Fehlt es an einer Entscheidung zur Unterbringung nach § 64 StGB, ist die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn Tatsachen (Vorstrafen, erhebliche Alkoholisierung) eine Prüfung der Voraussetzungen nahelegen. • Ein unbezifferter Adhäsionsantrag genügt den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht, wenn nicht wenigstens die Größenordnung des begehrten Anspruchs angegeben ist. Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Vergewaltigung verurteilt. Nach den Feststellungen zwang er die Nebenklägerin durch Schlag, Festhalten und Hochziehen ihrer Jacke sowie Drohungen mehrfach zum vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung; es gab Pausen zwischen den Handlungen. Der Angeklagte trank zuvor erhebliche Mengen Alkohol; er hat einschlägige Vorstrafen und war bereits einst in einer Entziehungsanstalt untergebracht gewesen. Die Strafkammer wertete die einzelnen sexuellen Handlungen als mehrere tateinheitliche Vergewaltigungen und übersah eine Entscheidung über eine mögliche Unterbringung nach § 64 StGB. Die Nebenklägerin stellte einen unbezifferten Adhäsionsantrag auf Schmerzensgeld. • Die Annahme mehrerer ideal konkurrierender Vergewaltigungstaten ist nicht haltbar, weil die Nötigung der Nebenklägerin auf einem einheitlichen Tatentschluss und demselben Nötigungsmittel beruht; fortwirkende Gewalt und die fortdauernde Bedrohungssituation rechtfertigen die rechtliche Einheit der Tat (§ 177 StGB aF/entsprechend). • Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Bedrohungslage durch den Schlag und das Festhalten mittels Jacke während der Pausen fortbestand, sodass die nachfolgenden oralen und vaginalen Handlungen nicht als selbstständige Taten zu qualifizieren sind. • § 265 StPO steht der Schuldspruchsänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich im Revisionsverfahren nicht anders verteidigen konnte und der Unrechtsgehalt der Tat durch die neue Konkurrenzbewertung nicht gemindert wird; die mehrfache Ausübung der Sexualakte kann strafschärfend berücksichtigt werden. • Die Unterlassung einer Entscheidung zur Unterbringung nach § 64 StGB ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen (langjähriger übermäßiger Alkoholkonsum, frühere Unterbringung, hohe Blutalkoholwerte bei der Tat) eine Prüfung der Maßnahme nahelegen und eine Gefährlichkeitsprognose zu erörtern ist. • Der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ist unzulässig, weil er keine hinreichende Bestimmtheit gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO aufweist; bei unbezifferten Anträgen müssen zumindest tatsächliche Grundlagen und die Größenordnung des begehrten Schmerzensgelds mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass eine einheitliche Vergewaltigung vorliegt (Teilfreispruch, soweit für einen weiteren angeblichen Geschlechtsverkehr keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden). Weiterhin hat der Senat die Entscheidung aufgehoben, soweit das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen ist, und die Sache diesbezüglich sowie hinsichtlich der unzulässigen Adhäsionsentscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründend führt der Senat aus, dass die mehrfachen sexuellen Handlungen durch dieselbe, fortwirkende Gewaltanwendung erzwungen wurden und somit rechtlich eine Tat darstellen; zugleich bestehen gewichtige Anhaltspunkte für einen Hang zum Alkoholmissbrauch, der einer Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB bedarf. Außerdem wurde der zivilrechtliche Schmerzensgeldantrag der Nebenklägerin mangels Angabe der Größenordnung als unbestimmt beanstandet und ist neu zu stellen.