Entscheidung
1 StR 409/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR409
4mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR409.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 409/21 vom 9. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 2. Juli 2021 aufgehoben, soweit das Land- gericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von der Ent- scheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfah- ren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staats- kasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstan- denen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Inhalte und 1 - 3 - mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen zugunsten der Nebenklägerin ge- troffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsausspruch, mit dem das Landgericht der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen zugesprochen sowie fest- gestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ab dem 15. Juni 2021 zu ersetzen, die ihr durch die verfahrensgegenständliche Tat vom 9. Januar 2021 entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, kann keinen Bestand haben. Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Nebenklägerin entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen. Hieran fehlt es; denn der Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 11. Juni 2021, welcher dem Angeklag- ten am 21. Juni 2021 und seinem Verteidiger am 16. Juni 2021 zugestellt worden ist, enthält sowohl hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes als auch hinsichtlich des Feststel- lungsantrags keine weiteren Ausführungen zur Begründung der geltend gemach- ten Ansprüche. Da – soweit ersichtlich – die Anträge auch sonst nicht konkreti- siert sind, sind sie unzulässig. Zudem gilt: Hinsichtlich des Leistungsantrags muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheits- gebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, 2 3 - 4 - welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 17. Dezember 2019 – 4 StR 485/19 Rn. 11; vom 19. Juni 2019 – 5 StR 249/19 Rn. 3 und vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17 Rn. 14 mwN). Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehlt es an dem erforderlichen Feststel- lungsinteresse. Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, weitere ma- terielle oder immaterielle Schäden schon jetzt zu beziffern (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 – 4 StR 166/21 Rn. 16 und vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16 Rn. 7); zudem kann der Feststellungsantrag nicht vom Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegrenzt werden, weil dieser – wie ausgeführt – nicht einmal der Größenordnung nach bestimmt ist. 2. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da wirksame An- träge nicht mehr gestellt werden könnten. Der Senat spricht deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO aus, dass insoweit von einer Entscheidung ab- gesehen wird (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 4 StR 476/20 Rn. 3; vom 19. Juni 2019 – 5 StR 249/19 Rn. 4 und vom 15. März 2017 – 4 StR 22/17 BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 9). 4 - 5 - 3. Der Erfolg der Revision betrifft nur das Adhäsionsverfahren. Die Ent- scheidung über die insoweit ausscheidbaren Auslagen folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Raum RinBGH Dr. Fischer ist im Ur- laub und deshalb an der Unter- schriftsleistung gehindert. Raum Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 02.07.2021 - 4 KLs 21 Js 3981/21 jug. (2) 5