Beschluss
VIII ZR 71/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Pflicht, Standort und Leistung seiner Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur zu melden, reduziert dies die EEG-Vergütung gemäß den einschlägigen Bestimmungen und begründet einen Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers.
• Ein Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Meldepflicht oder die rechtlichen Folgen einer Nichtmeldung hinzuweisen; die Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers bleibt maßgeblich.
• Eine zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber getroffene Abrechnungsvereinbarung ändert die gesetzliche Zuweisung der Meldepflicht nur, wenn dies ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde; in Zweifelsfällen bleibt die Verantwortung beim Anlagenbetreiber.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von überzahlter EEG-Vergütung bei unterbliebener Meldung der PV-Anlage • Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Pflicht, Standort und Leistung seiner Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur zu melden, reduziert dies die EEG-Vergütung gemäß den einschlägigen Bestimmungen und begründet einen Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers. • Ein Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Meldepflicht oder die rechtlichen Folgen einer Nichtmeldung hinzuweisen; die Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers bleibt maßgeblich. • Eine zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber getroffene Abrechnungsvereinbarung ändert die gesetzliche Zuweisung der Meldepflicht nur, wenn dies ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde; in Zweifelsfällen bleibt die Verantwortung beim Anlagenbetreiber. Die Klägerin ist Netzbetreiberin; der Beklagte betreibt zwei Photovoltaik-Dachanlagen, eine davon streitig. Der Beklagte nahm die Anlage am 30.03.2012 in Betrieb und sandte zuvor an die Klägerin ein Formular mit der Zusicherung, die Meldung an die Bundesnetzagentur vorzunehmen. Tatsächlich meldete der Beklagte die Anlage aber erst am 21.03.2015, nach Aufforderung durch die Klägerin. Die Klägerin zahlte in der Folge Einspeisevergütung; sie begehrt Rückzahlung für den Zeitraum 01.01.2013–31.12.2014, da nach der gesetzlichen Regelung wegen der unterbliebenen Meldung die Vergütung für Teile dieses Zeitraums zu reduzieren bzw. auf null zu setzen sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage überwiegend statt; der Beklagte erhob Revision mit der Rüge u.a. verletzter Aufklärungs- und Hinweispflichten sowie einer wirksamen Abrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien. • Die Revision ist nicht zuzulassen; die rechtlichen Fragen sind bereits durch frühere Senatsentscheidungen geklärt (§ 552a ZPO, § 543 ZPO). • Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt die unterbliebene Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur dazu, dass die EEG-Vergütung im streitigen Zeitraum nach den einschlägigen Vorschriften reduziert wird (§ 17 Abs. 2 Nr.1 Buchst. a EEG 2012; § 25 Abs.1 Satz1 Nr.1, § 100 Abs.1 Nr.3 EEG 2014) und der Netzbetreiber einen Rückzahlungsanspruch nach § 35 Abs.4 Satz1,3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs.5 Satz1,3 EEG 2014 gegen den Anlagenbetreiber hat. • Die verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit der Sanktionen wurde bereits verneint; spätere gesetzliche Änderungen (§ 52 EEG 2017) gelten nicht für Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. • Der Netzbetreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf die Meldepflicht oder die Rechtsfolgen einer Nichtmeldung hinzuweisen; der Anlagenbetreiber trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen (Eigenverantwortung). • Eine behauptete vertragliche Abrechnungsvereinbarung bewirkt keine Übertragung der Meldepflicht oder eine hinweisgebende Pflicht des Netzbetreibers, soweit dies nicht ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde; die konkrete Vereinbarung im vorliegenden Fall diente allein der Durchführung der Abrechnung und schloss eine solche Übertragung nicht aus den Vertragsinhalten. • Damit liegt keine deliktische oder vertragliche Pflichtverletzung der Klägerin vor, die einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs.1 BGB) des Beklagten begründen würde, und folglich ist ein Aufrechnungsanspruch des Beklagten gegen die Rückforderungsforderung nicht gegeben. • Das Berufungsurteil ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, sodass der Senat die Zurückweisung der Revision beabsichtigt hat. Der Beklagte verliert: Die Gerichte haben zu Recht angenommen, dass die zunächst unterbliebene Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur den Vergütungsanspruch für den Zeitraum 01.01.2013–31.07.2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert und für den Zeitraum ab 01.08.2014 auf null reduziert hat, sodass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht. Eine Pflicht der Klägerin, den Beklagten auf die Meldepflicht oder deren Folgen gesondert hinzuweisen, besteht nicht; die Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers bleibt maßgeblich. Die vom Beklagten geltend gemachte Abrechnungsvereinbarung ändert an dieser Einordnung nichts, weil sie keine Übertragung der Meldeverantwortung oder eine hinweis- bzw. aufklärungspflichtige Verpflichtung der Klägerin begründet. Die Revision hat daher keine Erfolgsaussichten und ist zurückzuweisen; der Rückzahlungsanspruch der Klägerin bleibt bestehen.