Leitsatz
VIII ZR 175/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260122UVIIIZR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260122UVIIIZR175.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 175/19 Verkündet am: 26. Januar 2022 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 315; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung) a) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVB-FernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kun- deninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden ver- wendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufen- den Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). b) Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam ver- einbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19 - LG Lübeck AG Ahrensburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der für die Jahre 2014 und 2015 von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der W. A. GmbH, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Bebauungsplangebiet R. in A. Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird 1 - 3 - in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, das ausschließlich mit Erdgas betrieben wird, welches die Beklagte von einem Lieferanten bezieht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bot der in ihrem Liefergebiet wohn- haften Klägerin ab dem 21. September 2001 den Abschluss eines vorformulier- ten Fernwärmelieferungsvertrags (nachfolgend: Mustervertrag) an. Die Klägerin unterzeichnete das ihr übersandte Vertragsexemplar nicht, nahm jedoch ab dem 21. September 2001 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beziehungsweise später von der Beklagten Fernwärme ab. Die Abrechnungen für die an die Klägerin gelieferte Fernwärme erstellte die Beklagte bis einschließlich April 2014 auf Grundlage der Preisbestimmung für Arbeits-, Grund- und Messpreise in § 7 des Mustervertrags. Die darin enthaltene Preisanpassungsregelung für den Arbeitspreis (§ 7 Abs. 2 des Mustervertrags) hat der Senat in einem Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten und einem anderen Fernwärmekunden zwischenzeitlich für unwirksam erachtet, namentlich weil der gewählte Preisänderungsparameter (leichtes Heizöl "HEL") die tatsäch- lichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildete (Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, juris Rn. 19 ff.; zum Wortlaut der Preis- regelungen in § 7 des Mustervertrags und im Bezugsvertrag siehe Rn. 3 f.). Nachdem die Kopplung an die "HEL"-Notierung im Gasbezugsvertrag der Beklagten ab Oktober 2013 entfallen war, stellte diese zum 1. Mai 2014 ihr Preis- bemessungs- und Preisänderungssystem gegenüber ihren Endkunden um. Der Preis für Fernwärmelieferungen bestand hiernach nur noch aus einem Arbeits- und einem Grundpreis, für die zudem gegenüber dem Mustervertrag geänderte Preisgleitklauseln vorgesehen waren. Insbesondere die Veränderung des ver- brauchsabhängigen Arbeitspreises knüpfte nunmehr an zwei Gaspreisindizes (NCG und EGIX) an. Die Änderungen im Preisbemessungssystem der Beklagten 2 3 4 - 4 - wurden öffentlich bekannt gemacht; ihre Endkunden und auch die Klägerin er- hielten außerdem unter dem 24. April 2014 eine entsprechende Mitteilung. Die Abrechnungen für den Lieferzeitraum Mai bis Dezember 2014 und für das Jahr 2015 erstellte die Beklagte unter Anwendung der geänderten Preisbestimmun- gen. Die Klägerin zahlte für die abgenommene Fernwärme die ihr von der Be- klagten in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der jeweiligen Preisanpassungs- klauseln alle sechs Monate angepassten - Entgelte. Mit der Abrechnung für das Jahr 2009, die der Klägerin am 25. Februar 2010 zuging, verlangte die Beklagte zuletzt einen Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh. In der Jahresabrechnung 2010, die der Klägerin am 17. Januar 2011 zuging, legte die Beklagte höhere Arbeitspreise zugrunde. Auch in den Jahresabrechnungen für den hier streitge- genständlichen Zeitraum von 2011 bis 2015 berücksichtigte sie weitere Erhöhun- gen des Arbeitspreises und ab Mai 2014 zudem den angepassten Grundpreis. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 widersprach die Klägerin der Fest- setzung des Arbeitspreises "rückwirkend bis zum Jahr 2010" sowie mit einem weiteren Schreiben vom 15. Februar 2014 den Wärmepreisanpassungen und Abrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 und verlangte Rückzahlung des inso- weit überzahlten Wärmeentgelts. Spätestens mit ihrer am 29. Dezember 2016 zugestellten Klage widersprach sie zudem den Preisanpassungen in den Jahres- abrechnungen für 2014 und 2015 und verlangte auch insoweit entsprechende Rückzahlung. Die Beklagte hat sich für die Abrechnungszeiträume 2011 bis 2013 auf Verjährung berufen. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückerstat- tung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2011 bis 2015 überzahlten Fernwärme- entgelte in Höhe von insgesamt 3.348,05 € nebst Zinsen - ausgehend von dem 5 6 7 - 5 - mit der Jahresabrechnung für 2009 zuletzt geforderten Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh für den gesamten Abrechnungszeitraum 2011 bis 2015 sowie unter Zugrundelegung des bis April 2014 geltenden Grund- und Messpreises auch ab Mai 2014 bis Dezember 2015 - in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von 2012 bis 2015 einen Betrag von 2.811,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen - wegen Verjährung des auf das Abrechnungsjahr 2011 gerichteten Rückzahlungsanspruchs - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlussberu- fung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer - die Abrechnung des Jahres 2011 betreffender - 509,24 € nebst Rechtshängigkeits- zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Fernwärmeentgelten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für die Abrechnungsjahre 2011 bis 2015 in der zuletzt geltend gemachten Höhe zu. 8 9 10 - 6 - Zwischen den Parteien bestehe ein Wärmelieferungsvertrag, der die Preisanpassungsklausel nach § 7 Abs. 2 des Musterwärmelieferungsvertrags umfasse. Diese verstoße jedoch gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV und sei deshalb unwirksam. Zwar könne nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Gebot der Kos- tenorientierung im Einzelfall auch dann Genüge getan sein, wenn der fragliche Fernwärmeversorger - wie hier die Beklagte - im Rahmen der eigenen Wärmeer- zeugung Gas verwende, in der Preisänderungsklausel eine Bemessungsgröße jedoch an die Preisentwicklung von extraleichtem Heizöl (HEL) anknüpfe. Erfor- derlich sei in dieser Konstellation aber, dass der Versorger seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten einer Preisbindung unterliege, die ebenfalls an den fragli- chen Parameter anknüpfe und die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesent- lichen der gegenüber ihren Endkunden praktizierten Preisbindung entspreche. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Vorlieferant der Beklagten verwende ausweislich des vorgelegten Gasbezugsvertrags unstreitig neben dem HEL-Parameter weitere Bemessungsfaktoren (Entwicklung von Netznutzungs- entgelten, Entwicklung eines Lohnindex), die in der Preisanpassungsklausel im Verhältnis zu den Endkunden der Beklagten nicht vorgesehen seien. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, sei die in Fernwärmeliefe- rungsverträgen durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel eingetre- tene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertrags- auslegung gemäß §§ 157, 133 BGB dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Davon ausgehend habe die Klägerseite den ihr zustehenden 11 12 - 7 - Erstattungsbetrag zutreffend auf Basis des bis zum 31. März 2010 geltenden Ar- beitspreises (56,19 € netto/MWh) berechnet, denn allen nachfolgenden Anpas- sungen des Arbeitspreises habe die Klägerin fristgerecht widersprochen. Nichts Anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte für die Abrech- nungsjahre 2014/2015 eine neu gestaltete Vertragsbestimmung zur Preisermitt- lung habe zugrunde legen wollen. Denn diese sei nicht wirksam Vertragsbe- standteil geworden. Das Berufungsgericht gehe im Anschluss an eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main (Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris [aufgeho- ben durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) davon aus, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV dem Fern- wärmeversorgungsunternehmen nicht die Befugnis zur einseitigen Änderung von Preisänderungsregelungen gebe. Bereits der Wortlaut spreche dafür, dass die Vorschrift nicht die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Ände- rungen der Versorgungsbedingungen regele, sondern lediglich eine (weitere) for- melle Voraussetzung für das Wirksamwerden derartiger Änderungen aufstelle. Wollte man dies anders sehen und dem Versorger bereits auf Grund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV die Befugnis zur einseitigen Preisänderung zubilligen, bedürfte es zur Durchsetzung einer Preisänderung der Vereinbarung von Preis- änderungsklauseln nicht. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV enthalte jedoch Anforde- rungen an die Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln und setze deren Erfor- derlichkeit damit voraus. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Wille des Verord- nungsgebers auf ein einseitiges Änderungsrecht von Preisanpassungsklauseln gerichtet gewesen sei. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV (BR-Drucks. 90/80) solle die Vorschrift sicherstellen, dass sich Änderungen der Versorgungsbedingungen, soweit die Verordnung 13 14 - 8 - diese zulasse (z.B. technische Anschlussbedingungen), ohne entsprechende Kündigung der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) voll- ziehen könnten. Zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV heiße es: "Preisanpassungen können sich über Preisgleitklauseln vollziehen". Dass die Preisgleitklausel selbst einseitig geändert werden könnte, lasse sich daraus nicht ableiten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass im Bereich der Strom- und Gasversorgung mit § 4 Abs. 2 AVBEltV aF und § 4 Abs. 2 AVBGasV aF Vorschriften bestanden hätten, die inhaltlich § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprächen und denen der Bundesgerichtshof bis zur Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff) ein einseitiges Preisände- rungsrecht des Versorgers entnommen habe. Wenn der VIII. Zivilsenat des Bun- desgerichtshofs ungeachtet dessen im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) eine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von Preisan- passungsklauseln verneint habe, könne dies nur dahin verstanden werden, dass er die früheren Grundsätze zur Strom- und Gasversorgung jedenfalls für Ände- rungen von Preisanpassungsregelungen im Bereich der Fernwärmeversorgung für nicht anwendbar halte. Eine abweichende Auslegung von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV sei auch nicht im Hinblick auf die Interessenlage der Fernwärmeversorger unabweisbar geboten. Insbesondere könne sich ein Versorgungsunternehmen in diesem Zu- sammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einer Änderungskündigung un- ter Umständen mehrere Jahre bis zum Ablauf der Kündigungsfrist warten zu müs- sen. Fernwärmeversorger seien nicht daran gehindert, mit ihren Kunden über- schaubare Kündigungsfristen zu vereinbaren. Nach § 32 AVBFernwärmeV be- trage die Laufzeit von Versorgungsverträgen "höchstens" zehn Jahre. Danach verlängere sich der Vertrag jeweils stillschweigend um fünf Jahre. Der 15 16 - 9 - Fünfjahresrhythmus erscheine nicht unzumutbar. Tiefgreifende Veränderungen der Kostenstruktur, wie etwa die Umstellung der Wärmeerzeugungsanlagen auf einen anderen Brennstoff (zum Beispiel von Heizöl auf Erdgas), könnten es zwar erforderlich machen, in der Preisänderungsklausel den Anpassungsfaktor für den Brennstoffpreis umzustellen, etwa auf den Erdgasindex des Statistischen Bun- desamts. Derartige Veränderungen träten jedoch üblicherweise nicht kurzfristig und überraschend ein. In solchen Fällen müsse rechtzeitig eine Änderungskün- digung ausgesprochen werden. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, dem die Vorteile einer langfristigen Bindung zugutekämen, müsse jedenfalls grund- sätzlich auch die sich daraus ergebenden Nachteile in Kauf nehmen. Sollte we- gen besonderer Umstände gleichwohl eine kurzfristige, durch eine ordentliche Änderungskündigung nicht umzusetzende Änderung der Kostenstruktur eintre- ten, könne das Fernwärmeversorgungsunternehmen notfalls außerordentlich mit kürzerer Frist kündigen. Ob im Streitfall eine derartige Konstellation gegeben ge- wesen sei, könne allerdings dahinstehen, da die Beklagte diesen Weg nicht ge- wählt habe. Ebenso wenig enthalte § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine geeignete Grundlage zur einseitigen Änderung einer vertraglich vereinbarten Preisände- rungsregelung. Die Vorschrift gehe von einer vertraglich vereinbarten Preisände- rungsklausel aus und stelle Anforderungen an die inhaltliche Angemessenheit und die formelle Transparenz. Daraus lasse sich eine Befugnis zur einseitigen Änderung der vereinbarten Klausel nicht ableiten. Weiter ergebe sich ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisände- rungsklauseln der Beklagten auch nicht aus § 315 BGB. Ebenso wenig folge eine solche Befugnis aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, denn es bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass sich die Vertragspartner, hätten sie den Fall der Unwirksamkeit beziehungsweise des Unwirksamwerdens 17 18 - 10 - der Preisanpassungsklausel vorausgesehen, auf ein einseitiges Preisänderungs- recht der Beklagten verständigt hätten. Auf Verjährung könne sich die Beklagte - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - auch gegen den auf das Abrechnungsjahr 2011 bezogenen Rück- zahlungsanspruch nicht berufen, da der von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 erklärte Verjährungsverzicht auch die in der in Bezug genom- menen Liste namentlich aufgeführte Klägerin erfasse. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Zutref- fend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten im Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich April 2014 zugrunde gelegte Preisanpassungsklausel nach § 7 Abs. 2 des Mustervertrags - wie der Senat für ebendiese Klausel bereits entschieden hat - gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) in der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2013 ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für überzahlte Lieferentgelte in Höhe der vom Berufungsgericht zuerkann- ten 2.262,37 € zusteht. Für die Jahre 2014 und 2015 kann ein entsprechender Rückzahlungsan- spruch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hingegen nicht be- jaht werden. Denn wie die Revision zu Recht geltend macht, war die Beklagte vorliegend gemäß § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung berechtigt, 19 20 21 - 11 - die unwirksame Preisanpassungsklausel aus § 7 Abs. 2 des Mustervertrags ein- seitig mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 durch eine geänderte, den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechende Preisgleitklausel zu ersetzen. Ob die von ihr ab diesem Zeitpunkt verwendete neue Preisänderungsklausel den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügt und somit wirksam als Grundlage für die von der Beklagten erstellten Jahresabrechnungen für 2014 (ab Mai) und 2015 herangezogen werden konnte, lässt sich allerdings erst nach wei- teren Feststellungen beurteilen. Dabei ist die vom Berufungsgericht für das Jahr 2014 ausgesprochene Verurteilung zur Rückzahlung überzahlter Entgelte insge- samt aufzuheben, auch wenn die neu eingeführte Preisänderungsklausel erst ab Mai 2014 greifen könnte. Denn die Beklagte hat für das Jahr 2014 eine einheitli- che Jahresabrechnung erstellt. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungs- gericht angenommen, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Vertei- lernetz der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Klägerin ab dem Jahr 2001 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff.; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17), in welchen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Versorgerseite eingetreten ist. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel- tende Preis- und Preisänderungsklausel in § 7 des Mustervertrags ist damit Be- standteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden. 22 - 12 - 2. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen, dass der Wärme- versorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von der Klägerin beanstan- dete Preisänderungsklausel (in ihrer ursprünglichen und ihrer geänderten Fas- sung) dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV unterfallen. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmever- sorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedin- gungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allge- meine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17 f.). Dementsprechend sind die von der Beklagten verwendeten Preisän- derungsklauseln und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2015 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Ok- tober 2021 gültigen Fassung zu messen. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem angenommen, dass die Beklagte im Zeitraum von Januar 2011 bis April 2014 von ihr vorgenommene Erhöhungen des der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeitspreises auf eine nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksame Preisanpassungsklausel ge- stützt hat und der Klägerin deshalb für die abgerechneten Jahre 2011 bis 2013 ein Rückerstattungsanspruch zusteht, soweit die von ihr geleisteten Entgelte den der Jahresabrechnung für 2009 zuletzt zugrunde gelegten Arbeitspreis über- schritten haben. a) Die ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags ist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 23 24 25 - 13 - AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Sie verstößt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend angenommen hat - gegen das in der vorgenannten Norm verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der ge- wählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildet. Zur näheren Begründung wird diesbezüg- lich auf das dieselbe Preisanpassungsklausel der Beklagten betreffende Senats- urteil vom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 19 ff.; be- stätigt durch Senatsurteile vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 22; vom 24. März 2021 - VIII ZR 202/18, VIII ZR 207/18, jeweils juris Rn. 20, und VIII ZR 205/18, RdE 2021, 310 Rn. 21) Bezug genommen. b) Rechtsfehlerfrei ist diesbezüglich weiterhin die Annahme des Beru- fungsgerichts, dass sich der Rückerstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nach dem mit der am 25. Februar 2010 zugegangenen Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geltend gemachten Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) bemisst. Allen nachfolgenden Preiser- höhungen hat die Klägerin binnen drei Jahren ab Zugang der jeweiligen Jahres- rechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen und war damit nach der vom Senat in diesem Zusammenhang entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) auch nicht da- ran gehindert, insoweit die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel geltend zu machen (siehe hierzu Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, aaO Rn. 40 ff. mwN). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die nichtige Preisanpas- sungsklausel insoweit auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) durch eine die Weitergabe von Bezugskostensteigerungen 26 27 - 14 - erlaubende Klausel zu "ersetzen". Soweit die Revision diesbezüglich auf die Se- natsrechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Gas- grundversorgung (siehe grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessen- lagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezem- ber 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche Bezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an vertragliche Preisänderungsklauseln zu stel- lenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kos- tenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenele- ment) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweili- gen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berück- sichtigen sind (vgl. grundlegend etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 f.). d) Schließlich greift auch die von der Beklagten gegen die die Abrech- nungsjahre 2011 bis 2013 betreffenden Rückzahlungsansprüche der Klägerin er- hobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) nicht durch. Insofern begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht an- gegriffen, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2011 betreffende Ansprüche abgegebene Verjährungsver- zichtserklärung bis zum 31. Dezember 2016 dahingehend ausgelegt hat, dass hiervon auch die Ansprüche der - in der in Bezug genommenen Liste namentlich aufgeführten - Klägerin betroffen sein sollten. Da die Rückforderungsansprüche - entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung - im Übrigen nicht be- 28 - 15 - reits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Ertei- lung der jeweiligen (Jahres-)Abrechnung entstanden sind (vgl. hierzu bereits Se- natsurteil vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 37 mwN), ist die Verjährung (§ 195 BGB) der Rückzahlungsansprüche durch die am 29. Dezember 2016 zugestellte Klage jeweils rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 4. Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung der für die Jahre 2014 und 2015 erbrachten Lieferentgelte, weil die den betreffenden Jahresabrechnun- gen insoweit (ab Mai 2014) zugrunde gelegte - geänderte - Preisanpassungs- klausel nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Vielmehr war die Be- klagte nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt, die von ihr bis einschließlich April 2014 verwendete unwirksame Klau- sel (§ 7 Abs. 2 des Mustervertrags) auch während des laufenden Versorgungs- verhältnisses mit Wirkung für die Zukunft an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage fortan den von der Klä- gerin geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Ob die von der Beklagten geän- derte Preisgleitklausel ihrerseits den Wirksamkeitsanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügt, wird sich allerdings erst nach weiteren Feststel- lungen beurteilen lassen, welche das Berufungsgericht - von seinem Rechts- standpunkt indes folgerichtig - bislang noch nicht getroffen hat. a) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt, eine von ihm verwen- dete Preisänderungsklausel auch während eines laufenden Versorgungsverhält- nisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dies erforderlich ist, damit diese Klausel nunmehr oder weiterhin den Anforderungen 29 30 - 16 - des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Eine solche Befugnis und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar Verpflichtung des Fernwärmeversor- gers zur Anpassung unwirksamer Preisgleitklauseln verwirklicht die vom Verord- nungsgeber angesichts der Besonderheiten der Fernwärmeversorgung (mono- polartige Versorgungsstruktur, hohe Kostenintensität insbesondere bezüglich der Errichtung der Anlage und des Verteilungsnetzes, Langfristigkeit der Versor- gungsverhältnisse, Abhängigkeit von der Entwicklung der Bezugs-/Herstellungs- kosten und des Wärmemarktes) in der AVBFernwärmeV entwickelte Regelungs- konzeption und ermöglicht einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten, naturge- mäß auf längere Zeit angelegten Dauer des Versorgungsvertrags. aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend da- von ausgegangen, dass sich im Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV not- wendige Preisanpassungen in laufenden Versorgungsverhältnissen ausschließ- lich über - bereits mit Vertragsabschluss vereinbarte - Preisänderungsklauseln nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vollziehen und das Versor- gungsunternehmen daneben nicht außerdem nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV befugt ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (so aber etwa Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, 148, 151; Hack, Energie-Contracting, 3. Aufl., B Rn. 73; siehe zudem weitere Nachweise bei Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 4 AVBFernwärmeV Rn. 12). (1) Ein entsprechendes einseitiges Preisänderungsrecht der Versor- gungsunternehmen hat der Senat allerdings - worauf die Revision im Grundsatz zutreffend hingewiesen hat - den zeitgleich mit der AVBFernwärmeV am 1. April 1980 in Kraft getretenen Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV), 31 32 - 17 - für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) und für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750 - AVBWasserV) entnommen. (a) Im Bereich der Gasgrundversorgung ergab sich das entsprechende Preisbestimmungsrecht des Versorgers aus den - mit Ablauf des 7. November 2006 außer Kraft getretenen - Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (siehe nunmehr § 5 GasGVV). Danach stellte das Gasversorgungsunternehmen "zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen" Gas zur Verfügung und wurden Änderungen dieser allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öf- fentlicher Bekanntgabe wirksam. In der Begründung zu § 4 AVBGasV heißt es (BR-Drucks. 77/79, S. 38): "Nach Absatz 1 sind die GVU [Gasversorgungsunternehmen] verpflichtet, die Kunden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der lau- fenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen kön- nen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß es sich um Massenschuldver- hältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertragskündigun- gen, verbunden mit dem Neuabschluß von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen […]." Daraus hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Ver- sorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährte, dessen Ausübung der Kunde nach § 315 BGB auf seine Billigkeit überprüfen las- sen konnte (siehe etwa Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 20; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 22 f.). 33 - 18 - Erst im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) konnte hieraus für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Ver- bindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanfor- derungen vereinbar gewesen wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; vgl. außerdem Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 16 mwN). (b) Auch im Bereich der Stromgrundversorgung stand dem Versorger nach der - ebenfalls mit Ablauf des 7. November 2006 außer Kraft getretenen - Parallelvorschrift in § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV (siehe nunmehr § 5 StromGVV) und der insoweit entsprechenden Begründung des Verordnungsgebers (BR- Drucks. 76/79, S. 38) bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Strom-Richtlinie ein solches einseitiges Preisbestimmungsrecht in den Grenzen des § 315 BGB zu (siehe Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 18; vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 Rn. 16). (c) Für die öffentliche Versorgung mit Wasser bestimmt die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 AVBWasserV, dass der Versorger "zu den jeweiligen allgemei- nen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise" Was- ser zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbe- dingungen ebenfalls erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Dane- ben ist in § 24 Abs. 3 AVBWasserV allerdings auch die Möglichkeit der Verwen- dung von Preisänderungsklauseln vorgesehen, die "kostennah" auszugestalten 34 35 36 - 19 - sind und die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhän- gig machen dürfen, die der Beschaffung und der Bereitstellung des Wassers zu- zurechnen sind. In der Verordnungsbegründung ist hierzu ausgeführt (BR-Drucks. 196/80, S. 37): "Nach Absatz 1 sind Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, die Kun- den zu den jeweiligen allgemeinen Bedingungen, wozu auch diejenigen Re- gelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorse- hen, zu versorgen. Dabei ist klargestellt, daß dem Versorgungsverhältnis auch die jeweiligen Preise zugrunde liegen. Wenden die Versorgungsunternehmen allerdings Preisgleitklauseln an, so kommt Absatz 1 in bezug auf die konkrete Preisänderung keine selbständige Bedeutung zu, da es ohnehin dem Sinn und Zweck solcher Klauseln ent- spricht, in das Vertragsverhältnis den jeweiligen Preis einzuführen. Insgesamt stellen Absatz 1 und 2 sicher, daß sich Änderungen der Versor- gungsbedingungen, soweit die Verordnung diese zuläßt (z.B. technische An- schlussbedingungen), und grundsätzlich auch Preisänderungen ohne ent- sprechende Kündigung der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekannt- gabe vollziehen können." Auch insoweit geht der Senat deshalb in ständiger Rechtsprechung von einem - im Rahmen der Billigkeit nach § 315 BGB auszuübenden - einseitigen Recht des Wasserversorgers zur Änderung der Tarifstruktur aus (vgl. Senatsur- teile vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15, NJW 2018, 46 Rn. 16; jeweils mwN). Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Vertragsabschluss eine Preisänderungsklausel nach Maß- gabe des § 24 Abs. 3 AVBWasserV zu vereinbaren (zur mangelnden praktischen Relevanz von Preisänderungsklauseln in diesem Bereich vgl. allerdings Rajczak, Wasserpreise auf dem Prüfstand des Zivilrechts, 2014, S. 75; Dibbern/ Wollschläger, CuR 2011, 148, 149; jeweils mwN). (2) Im Unterschied dazu hat der Verordnungsgeber - aufgrund der im Be- reich der Fernwärmeversorgung bestehenden Besonderheiten (monopolartige 37 38 - 20 - Versorgungsstruktur, kostenintensive Installation der Anlage und des Leitungs- netzes, Langfristigkeit der Lieferverhältnisse, Abhängigkeit von der Entwicklung der Bezugs-/Herstellungskosten und des Wärmemarktes) - in § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgers jedoch gerade nicht vorgesehen, sondern misst vielmehr allein Preisänderungsklauseln im Sinne von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die Funktion zu, erforderliche Preis- anpassungen zu ermöglichen. (a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV, wonach das Fernwärmeversorgungsunternehmen den betref- fenden Wärmeträger zwar "zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedin- gungen" zur Verfügung stellt und Änderungen dieser allgemeinen Versorgungs- bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Im Unter- schied zu § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 AVBWasserV, § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AVBEltV werden hier jedoch "Preise" oder "Tarife" gerade nicht genannt. (b) Dementsprechend stellt auch die Begründung zu § 4 AVBFernwär- meV klar, dass die Änderungsbefugnisse des Fernwärmeversorgers eine unmit- telbare Anpassung der Preise nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade nicht umfassen, sondern sich erforderliche Preisanpassungen während des lau- fenden Versorgungsverhältnisses vielmehr über vertraglich vereinbarte Preis- gleitklauseln vollziehen (BR-Drucks. 90/80, S. 37 f.). Dort heißt es: "Nach Absatz 1 sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, die Kunden zu den jeweiligen allgemeinen Bedingungen, wozu auch diejeni- gen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich Ände- rungen der Versorgungsbedingungen, soweit die Verordnung diese zuläßt (z.B. technische Anschlussbedingungen), ohne entsprechende Kündigun- gen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) voll- ziehen können. 39 40 - 21 - Preisanpassungen können sich über Preisgleitklauseln vollziehen (§ 24 Abs. 3)." Diese ausdrücklich hervorgehobene Maßgeblichkeit der Sonderbestim- mung des § 24 Abs. 3 (alte Fassung; nunmehr § 24 Abs. 4) AVBFernwärmeV - die in den Regelungswerken der AVBGasV und der AVBEltV keine Entspre- chung findet - zeigt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Preisanpas- sungen im Bereich der Fernwärmeversorgung gerade nicht mittels einseitiger Än- derungen durch den Versorger vollzogen werden sollen, sondern den Versor- gungsunternehmen vielmehr allein die Möglichkeit der Verwendung von Preis- gleitklauseln eröffnet ist, um angemessene Preisanpassungen während laufen- der Versorgungsverhältnisse anhand vorab festgelegter Berechnungsfaktoren vornehmen zu können. Zugleich unterscheidet sich die Regelungskonzeption der AVBFernwärmeV auch von derjenigen im Bereich der öffentlichen Wasserver- sorgung, für den - wie aufgezeigt - der Verordnungsgeber den Versorgern aus- drücklich ein Wahlrecht zwischen der Verwendung von Preisänderungsklauseln (§ 24 Abs. 3 AVBWasserV) und einseitigem Preisbestimmungsrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBWasserV) einräumen wollte. (c) Insbesondere würde es - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt hat - Sinn und Zweck der in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV mit kon- kreten Anforderungen ausgestalteten Sonderregelung zuwiderlaufen, wenn den Fernwärmeversorgungsunternehmen zusätzlich nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach billigem Ermes- sen zustünde (§ 315 BGB). Der Verordnungsgeber hielt es angesichts der Langfristigkeit der Versor- gungsverträge im Fernwärmebereich für erforderlich, dass sich notwendige Preisanpassungen im Rahmen von Preisanpassungsklauseln und dadurch ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können (BR-Drucks. 90/80, 41 42 43 - 22 - S. 56). Solche automatisch wirkenden Preisgleitklauseln sollen dazu dienen, dem Lieferanten das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und umgekehrt den Kunden davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhö- hungen vorsorglich schon bei Vertragsabschluss durch Risikozuschläge aufzu- fangen versucht (vgl. Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 23). Zu diesem Zweck müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeliefe- rungsverträgen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kos- tenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fern- wärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt voll- ziehen kann" (BR-Drucks. 90/80, S. 56). Mit diesen Vorgaben wollte der Verord- nungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.). Diese an einem angemessenen Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Ausgestaltung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV würde aber obsolet, wenn dem Versorgungsunternehmen zu- gleich ein nur durch § 315 BGB begrenztes einseitiges Preisänderungsrecht zu- stünde. Auch hieraus folgt mithin, dass sich Preisanpassungen während eines laufenden Fernwärmeversorgungsverhältnisses ausschließlich über Preisgleit- klauseln nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vollziehen dürfen. 44 45 - 23 - bb) Allerdings sind Fernwärmeversorgungsunternehmen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt, eine im Versorgungsvertrag enthaltene Preisanpassungsklausel einseitig mit Wirkung für die Zukunft auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses zu ändern, soweit dies erforderlich ist, damit diese nunmehr oder weiterhin den Anforderungen nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber ver- folgte Regelungsziel, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsun- ternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen aus- zugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedli- chen Begründungsansätzen auch OLG Düsseldorf, CuR 2018, 108, 111; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; Thomale, RdE 2019, 365, 373; Recknagel, N&R 2020, 130, 134 f.; Topp, IR 2020, 209, 211; Fricke, N&R 2019, 183, 184; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Witzel/ Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 59 f., 66 f.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 161 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, 57, 59 f.; an- ders hingegen OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, WRP 2019, 912 Rn. 16 ff., und 6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch BGH, Urteile vom 23. April 2020 - I ZR 86/19, CuR 2020, 134, und I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; LG Darmstadt, CuR 2017, 161, 162; LG Hamburg, 46 - 24 - Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 268 ff.; Todorovic, EWeRK 2019, 207, 210). (1) Aufgrund von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind Fernwärmeversorgungsunternehmen auch während ei- nes laufenden Versorgungsverhältnisses zur Änderung der von ihnen verwende- ten allgemeinen Versorgungsbedingungen berechtigt, sofern diese Änderung er- forderlich ist, um zukünftig den Vorgaben der AVBFernwärmeV - bei Preisanpas- sungsklauseln also jene aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - zu genügen. (a) Nach § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV stellt das Fernwärmeversorgungs- unternehmen zu den "jeweiligen" allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung. Auf diese Weise wird nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers sichergestellt, dass sich Änderungen der Versorgungsbedingungen, soweit die Verordnung diese zulässt, ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge vollzie- hen können (BR-Drucks. 90/80, S. 38). Als zusätzliche (formelle) Voraussetzung bestimmt § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, dass solche Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Allgemeine Versorgungsbedingungen sind dabei diejenigen Vertragsmus- ter oder Vertragsbedingungen, die Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme verwenden und die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV). Hierzu gehören auch diejenigen Regelungen, die der Versorger in Ausfüllung der AVBFernwärmeV vorsieht (BR-Drucks. 90/80, S. 37 f.), also insbesondere auch von ihm verwendete Preisänderungsklauseln nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Auch die Verordnung spricht dementsprechend im Regelungszusammenhang des § 1 Abs. 4 und des § 2 47 48 49 - 25 - Abs. 3 AVBFernwärmeV von "allgemeinen Versorgungsbedingungen […] ein- schließlich der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten" (siehe nunmehr überdies den ab 5. Oktober 2021 gültigen § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV: "allge- meine[n] Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörigen Preisrege- lungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten"). (b) Allerdings räumt § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV - wie bereits auf- gezeigt - den Versorgungsunternehmen bezüglich der allgemeinen Versorgungs- bedingungen und somit auch bezüglich der von ihnen verwendeten Preisanpas- sungsregelungen kein unbegrenztes einseitiges Änderungsrecht ein. Denn der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV hat aus der "monopol- artigen Stellung" der Fernwärmeversorgungsunternehmen und der dadurch be- dingten Abhängigkeit der Verbraucher, aber auch aus den wirtschaftlich-techni- schen Eigenheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung von vornherein "spezifische Regelungsbedürfnisse" sowie ein besonderes öffentliches Interesse an einer möglichst kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Versorgung abgeleitet (siehe BR-Drucks. 90/80, S. 32). Vor diesem Hintergrund hat ein Kunde grundsätzlich einen Anspruch gegen das Fernwärme- versorgungsunternehmen, zu den in der Verordnung enthaltenen Bedingungen versorgt zu werden (vgl. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV), und lässt die Verordnung nur in einzelnen Bereichen eng begrenzte Spielräume zu, welche die Fernwär- meversorger überhaupt durch eigene Bestimmungen ausfüllen können (BR-Drucks. 90/80, S. 35). Dementsprechend gestattet auch § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers Änderungen der allgemeinen Ver- sorgungsbedingungen nur, "soweit die Verordnung diese zulässt" (BR-Drucks. 90/80, S. 38). Insofern wird zwar keine ausdrückliche Ermächtigung 50 51 52 - 26 - zu spezifischen Änderungen erforderlich sein, welche die Verordnung lediglich vereinzelt - etwa in § 4 Abs. 3 Satz 5 (Änderung der technischen Werte) oder in § 18 Abs. 1 Satz 5 AVBFernwärmeV (Änderung des Verfahrens zur Wärmemes- sung, ab dem 5. Oktober 2021 nunmehr § 18 Abs. 1 Satz 4) - vorsieht. Jedoch sind Änderungen allgemeiner Versorgungsbedingungen nach dem Regelungs- zweck der AVBFernwärmeV nur dann möglich, wenn nach den Vorschriften die- ser Verordnung dem Versorgungsunternehmen in diesem Bereich überhaupt ein entsprechender Gestaltungsspielraum zukommt und die betreffende Änderung auch im Übrigen mit den diesbezüglichen Vorgaben der Verordnung zu verein- baren ist (ähnlich Thomale, RdE 2019, 365, 369; Lange, Änderung von Preisän- derungsklauseln, 2021, S. 46). (c) Bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln kommt den Ver- sorgern ein eigener Gestaltungsspielraum im vorgenannten Sinne zu, denn § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV legt die für eine Preisanpassung maßgeblichen Berech- nungsfaktoren nicht selbst fest, sondern überlässt es den Versorgungsunterneh- men - unter Einhaltung von Transparenzerfordernissen, Kosten- und Marktorien- tierung - entsprechende Preisänderungsklauseln zu entwickeln und zu verwen- den. Für das Bestehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im laufenden Versorgungsverhältnis ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der AVBFernwärmeV und dabei maß- geblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu vereinbaren ist. (2) Hiervon ausgehend ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - auch verpflichtet, eine Preisände- rungsklausel auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses einseitig 53 54 - 27 - mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass diese nunmehr oder weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunter- nehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsver- trages erreicht werden. Ohne eine entsprechende Änderungsbefugnis wäre der Versorger gezwungen, Preissteigerungen fortwährend selbst zu tragen, auch wenn dies seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit den Fortbestand der Fernwärmeversorgung in Frage stellte. Auch könnten eingetretene Kostensen- kungen sonst nicht an die Kunden weitergegeben werden. (a) Bei Fernwärmelieferungsverträgen handelt es sich typischerweise um langfristig angelegte Versorgungsverhältnisse, für die § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV die formularmäßige Vereinbarung einer anfänglichen Vertrags- laufzeit von bis zu zehn Jahren gestattet, die sich ohne rechtzeitige Kündigung stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert. Hiermit wollte der Verordnungs- geber einerseits der (anfänglichen) Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung und dem damit einhergehenden Interesse beider Vertragsparteien an einer mög- lichst verlässlichen Preiskalkulation Rechnung tragen, andererseits aber auch die Versorgungssicherheit der Wärmekunden sichern, denen ein Wechsel zu einem anderen Energieanbieter regelmäßig nicht kurzfristig und nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 59, 32; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 262/09, NJW-RR 2012, 249 Rn. 16; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 21 f.). Im Bereich der Fernwär- meversorgung gibt es - anders als im Bereich der Strom- und Gasversorgung - keinen Grundversorger, der die Belieferung des Kunden übernehmen müsste. 55 - 28 - Der Kunde wäre im Falle einer Kündigung also - da künftig kein weiterer Fern- wärmeversorger zur Verfügung stünde - gezwungen, auf eine andere Energieart auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es aufgrund der Langfristigkeit der Fernwär- meversorgungsverträge sowohl aus Sicht des Versorgers als auch des Kunden erforderlich, dass sich notwendige Preisanpassungen während des laufenden Versorgungsverhältnisses stets im Rahmen von Preisänderungsklauseln, das heißt ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse, vollziehen können (BR-Drucks. 90/80, S. 56). Dementsprechend sind die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbe- messung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichge- wicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versor- gungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekun- den angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 mwN). (b) Allerdings kann gerade die Langfristigkeit von Fernwärmeversor- gungsverträgen zur Folge haben, dass sich im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände einstellen, die ihrerseits zu einer Änderung der - im Rahmen der Ver- einbarung der Preisänderungsklausel bei Vertragsbeginn zugrunde gelegten - Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der ursprünglich ver- wendeten Preisgleitklausel nicht länger gewahrt ist. Dabei kommen insbesondere Veränderungen in Betracht, die oder deren genaues Ausmaß das Versorgungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses noch nicht ab- oder vorhersehen kann, oder/und die seinem Einfluss 56 57 58 - 29 - gänzlich entzogen sind. So sind sich ändernde Umstände sowohl bei den Kosten der Erzeugung und der Bereitstellung der Fernwärme - etwa durch Änderungen der Art und Weise, wie das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Wärme er- zeugt oder beschafft (Brennstoff, Bezugskosten) - als auch bei den Verhältnissen auf dem Wärmemarkt - womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21) - denkbar. Auch die in den Preis- änderungsklauseln verwendeten Preisnotierungen - wie vorliegend beispiels- weise Indizes des Statistischen Bundesamts - werden bisweilen inhaltlich verän- dert, durch andere ersetzt oder fallen vollständig weg (vgl. Fricke, N&R 2019, 183; EnWZ 2016, 498, 500). Wie der Senat bereits entschieden hat, erfordert der an einem Interessen- ausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zwar nicht, einer Preisanpassungsklausel schon des- halb von Anfang an die Wirksamkeit gemäß § 134 BGB zu versagen, weil sich zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände ein- stellen (können), die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger verlangten Preise nicht mehr ge- wahrt ist (siehe Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32, 36 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]). Ab dem Eintritt solch veränderter Umstände entfaltet eine solche Preisän- derungsklausel jedoch gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ex nunc keine Wirkung mehr und der geschuldete Wärmepreis bleibt deshalb für die restliche Vertragslaufzeit bei dem zuletzt verordnungskonform ge- bildeten Preis stehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO 59 60 - 30 - Rn. 32 ff., 44). Ab diesem Zeitpunkt würde der an einem angemessenen Interes- senausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck der Vor- schrift des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht mehr erreicht, wenn man dem Energieversorger keine “Heilungsmöglichkeit“ einräumte. (c) Davon ausgehend ist es mit den Vorgaben und dem Regelungsziel von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht nur vereinbar, sondern unter deren Be- rücksichtigung vielmehr erforderlich, dass ein Fernwärmeversorgungsunterneh- men nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV be- fugt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet ist, Preis- änderungsklauseln auch während laufender Versorgungsverhältnisse anzupas- sen, um bei Veränderungen der der Klausel zugrunde liegenden Kosten- oder Marktverhältnisse weiterhin einen angemessenen Wärmepreis vom Kunden zu verlangen. Allein hierdurch kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, eine kosten- und marktorientierte Preisbemes- sung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Ver- sorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsver- trags unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren, vollständig erreicht werden. Denn - wie aufgezeigt - ist insbesondere aufgrund der Langfristigkeit von Fernwärmeversorgungsverhältnissen regelmäßig bereits bei Vertragsbeginn damit zu rechnen, dass sich im Zuge der Vertragsdurchfüh- rung zu irgendeinem Zeitpunkt Veränderungen einstellen werden, aufgrund derer die Preisänderungsklausel in ihrer ursprünglichen Fassung für die restliche Ver- tragslaufzeit unwirksam wird. Dies berührt die Interessen beider Parteien, da we- 61 62 - 31 - der im Interesse der Aufrechterhaltung der Energieversorgung notwendige Preis- steigerungen noch eingetretene Kostensenkungen an den Kunden weitergege- ben werden können. (d) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass eine Anpassung einer vom Fernwärmeversorger verwendeten Preis- änderungsklausel nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern vielmehr vom Vorlie- gen mehrerer Voraussetzungen abhängig ist. (aa) So muss zunächst die im Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) sein. Denn eine Anpassung der ursprüng- lichen Preisänderungsklausel wird - wie ausgeführt - erst dann erforderlich, wenn diese aufgrund geänderter Verhältnisse nicht länger eine kosten- und marktori- entierte Preisbemessung im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gewährleis- tet. Entsprechendes gilt allerdings auch in dem Fall, dass die verwendete Preisänderungsklausel (gegebenenfalls unerkannt) bereits bei Vertragsab- schluss nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügte. Denn auch hier gebietet es das Regelungsziel des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, dem Versorgungsunternehmen eine Anpassung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBFern- wärmeV zu gestatten, um die Interessen der Vertragsparteien zumindest für die restliche Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung der Kosten- und Marktverhält- nisse angemessen auszugestalten. Hingegen besteht keine Veranlassung, dem Versorger über die genannten Fälle hinaus die Befugnis zu gewähren, auch eine (weiterhin) wirksame Preisän- derungsklausel einseitig durch eine andere Klausel zu ersetzen und damit den 63 64 65 66 - 32 - von den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt zu verändern, ohne dass dies nach den Vorgaben und dem Regelungsziel des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV not- wendig wäre. (bb) Weiter muss, wie sich unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergibt, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundlegung der zum Zeit- punkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen die- ser Vorschrift - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktori- entierung - genügen. Zudem wird die Änderung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Ihre Geltung entfaltet die geänderte Klausel dabei aufgrund der Zukunfts- gerichtetheit des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV ("zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen“) und des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ("Kos- tenentwicklung", siehe auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 34) erst ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Somit kann ein Versorgungsunternehmen eine bereits zuvor nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB bestehende Nichtigkeit nicht rückwirkend durch eine nachträgliche Anpassung der Klausel beseitigen. (cc) Für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist dabei das Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches den Wärmepreis anhand der an- gepassten Preisänderungsklausel berechnen möchte, nach allgemeinen Grund- sätzen darlegungs- und beweisbelastet. Sind die vorgenannten Voraussetzun- gen nicht vollständig erfüllt, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur ein- seitigen Anpassung einer Preisänderungsklausel während eines laufenden Ver- sorgungsverhältnisses nicht berechtigt. In diesem Fall kann eine geänderte Klau- sel nur gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil 67 68 69 - 33 - werden und fortan der Berechnung des Wärmepreises zugrunde gelegt werden; auch in diesem Fall muss die geänderte Klausel aber die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV wahren (siehe hierzu bereits Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). (3) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung un- wirksamer Preisänderungsklauseln mit der Begründung ablehnt, dass ein Ver- sorgungsunternehmen, dem die Vorteile einer langfristigen Bindung zugutekä- men, nicht daran gehindert sei, "überschaubare Kündigungsfristen" zu vereinba- ren, um damit Änderungen der Kostenstruktur hinreichend zu begegnen (unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 30 [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]), setzt es sich in Widerspruch zum Willen des Verordnungs- gebers, der im Hinblick auf die Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung sowie im Interesse einer möglichst verlässlichen Berechnungsgrundlage der Preiskal- kulation ausdrücklich die Bedeutung langfristiger Versorgungsverträge betont und dementsprechend in § 32 AVBFernwärmeV die Möglichkeit der Vereinba- rung einer Erstlaufzeit von bis zu zehn Jahren vorgesehen hat (BR-Drucks. 90/80, S. 59). In diesem Zusammenhang übersieht das Berufungsgericht zudem, dass grundsätzlich auch der Kunde, dem ein Wechsel zu einem anderen Liefe- ranten oder einer anderen Energieart nicht oder nur unter erschwerten Bedingun- gen möglich ist, ein erhebliches Interesse an einer möglichst verlässlichen und kontinuierlichen Fernwärmeversorgung hat und dementsprechend regelmäßig ebenfalls vom Abschluss langfristiger Versorgungsverträge profitieren wird. Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht auf die Möglichkeit des Ausspruchs einer "rechtzeitigen Änderungskündigung" durch das Versorgungs- unternehmen verweist, um "tiefgreifenden Veränderungen der Kostenstruktur", 70 71 - 34 - wie etwa bei Umstellung der Wärmeerzeugungsanlagen auf einen anderen Brennstoff, zu begegnen. Denn der Verordnungsgeber wollte durch die Zulas- sung der Vereinbarung von Preisgleitklauseln gerade sicherstellen, dass sich notwendige Preisanpassungen ohne Kündigung laufender Vertragsverhältnisse vollziehen können, um zu verhindern, dass der an die vereinbarte Vertragslauf- zeit anknüpfenden Preiskalkulation im Nachhinein die Grundlage entzogen wird (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 38, 56, 59). Bei alledem ist schließlich zu bedenken, dass es sich bei der Energiever- sorgung - auch im Fernwärmebereich - um ein Massengeschäft handelt, bei dem die gleitende Preisentwicklung die erforderliche rationelle Abwicklung sichert, in- dem sie auf beiden Seiten die Notwendigkeit vermeidet, einen langfristigen Ver- trag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 36 mwN [zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungs- klausel in einem Gaslieferungsvertrag]; vgl. auch Wollschläger IR 2021, 175, 178; Thomale, RdE 2019, 365, 367, 369). (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris Rn. 22 [aufgeho- ben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 271, 277) ist auch den Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer Preis- anpassungsklausel von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden Versorgungsverhältnisses allein durch übereinstim- mende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten. 72 73 - 35 - In der betreffenden Entscheidung hat der Senat das Berufungsgericht au- ßerhalb der tragenden Entscheidungsgründe für das weitere Verfahren nach Zu- rückverweisung vielmehr allein darauf hingewiesen, dass der Fernwärmeversor- ger ausweislich des Akteninhalts offenbar zumindest für einen Teil des streitge- genständlichen Abrechnungszeitraums eine geänderte Preisgleitklausel zu- grunde gelegt hatte, zu der bis dahin jedoch keinerlei Feststellungen getroffen worden waren (siehe Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO). Dar- über hinaus hat der Senat - worauf auch die Revision zu Recht hinweist - Aus- führungen zum Bestehen einer Befugnis von Fernwärmeversorgungsunterneh- men, unwirksame Preisänderungsklauseln auch während eines laufenden Ver- sorgungsverhältnisses nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV einseitig anzupassen, weder gemacht noch waren sie veran- lasst, da die bis dahin getroffenen Feststellungen nicht einmal eine abschlie- ßende Beurteilung zuließen, ob die ursprünglich verwendete Preisgleitklausel - was das dortige Berufungsgericht verneint hatte - nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF) in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam war (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 25 ff.). Dementsprechend hat der Senat lediglich auf die - in jedem Fall be- stehende (siehe hierzu bereits unter II 4 a bb (2) (d) (cc)) - Möglichkeit einer ein- vernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB hinge- wiesen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 57; vgl. auch Thomale, RdE 2019, 365, 372; Fricke, N&R 2019, 180, 184; Topp, IR 2020, 209, 210; Wollschläger, IR 2021, 175, 178; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 65 f.; siehe zudem LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.). (5) Dem Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, unwirksame Preisänderungsklauseln einseitig auch während eines laufenden Versorgungs- verhältnisses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, 74 75 - 36 - steht ebenfalls nicht entgegen, dass nach dem durch Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 28. September 2021 (BGBl. I, S. 4591) der Vorschrift § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV mit Wirkung vom 5. Oktober 2021 angefügten Satz 4 Änderungen einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum bis Dezember 2015 ist diese Vorschrift bereits nicht maßgebend, auch wenn es sich nach Auffassung des Verordnungsgebers insoweit lediglich um eine "klarstellende Regelung" han- delt (BR-Drucks. 310/21 [Beschluss], S. 20). Denn nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats sind auch einer nachträglichen verbindlichen Auslegung eines Gesetzes durch den Gesetzgeber - und ebenso einer Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 GG durch den Verordnungs- geber - Grenzen gezogen, weil hierzu letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 4. November 2015 - VIII ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172 Rn. 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 21; vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, WM 2015, 1344 Rn. 41; vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37; Senatsbe- schluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 71/17, juris Rn. 10; BVerfGE 126, 369, 392; 135, 1, 15). Überdies ergibt sich aus den Ausführungen in der Verordnungsbegrün- dung nicht nur, dass auch die Anfügung von § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV auf einem Fehlverständnis der mit dem Senatsurteil vom 19. Juli 2017 getroffe- nen Aussagen fußt (vgl. BR-Drucks. 310/21 [Beschluss], S. 19), sondern vor al- lem, dass der (jetzige) Verordnungsgeber hiermit zwar den Verbraucher "benach- teiligende" einseitige Änderungen bestehender (wirksamer) Preisanpassungs- klauseln (BR-Drucks. 310/21 [Beschluss], S. 20), nicht aber zugleich auch eine 76 77 - 37 - zur Einhaltung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV erforderli- che Anpassung unwirksamer Preisgleitklauseln verhindern wollte, die dem Inte- resse beider Vertragsparteien dient, eine kosten- und marktorientierte Preisbe- messung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und gleichzeitig aber zu gewährleisten, dass das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden gewahrt bleibt. (6) Schließlich ist die Annahme eines sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergebenden einseitigen Anpassungsrecht bei unwirksamen Preisänderungsklauseln auch mit den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ver- braucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) zu vereinbaren (a.A. Todorovic, EWeRK 2019, 207, 212). In der vorliegenden Konstellation geht es bereits im Ausgangspunkt nicht um eine von dem Gerichtshof der Europäischen Union nur unter bestimmten Be- dingungen für zulässig erachtete Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch das nationale Gericht (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 30 ff. - Banca B.; C-932/19, WM 2021, 2136 Rn. 48 - JZ; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. mwN), sondern vielmehr um eine sich unmittel- bar aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV ergebende Befugnis des Versor- gers zur einseitigen Anpassung unwirksamer Preisgleitklauseln nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, die ihrerseits nicht den Bestimmungen der Klausel-Richtlinie unterliegt (Art. 1 Abs. 2; vgl. auch Lange, Änderung von Preis- änderungsklauseln, 2021, S. 61 f.). 78 79 - 38 - b) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr bis einschließlich April 2014 verwendete Preisänderungsklausel (§ 7 Abs. 2 des Mustervertrags) wäh- rend des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2014 den von der Klägerin geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Denn die ursprüngli- che Preisänderungsklausel war - wie unter II 3 a ausgeführt - bereits unabhängig von den Änderungen im Bezugsvertrag der Beklagten ab Oktober 2013 nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die geänderte Klau- sel auch den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öf- fentlich bekanntgegeben. Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden und auch der Klägerin ab Mai 2014 verwendete Preisanpassungsklausel entsprechend der Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV sowohl die Kostenentwick- lung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch die Beklagte als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksich- tigt, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu die- ser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden. Entspre- chende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneu- ten Befassung nachzuholen haben. 80 81 - 39 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die- ses - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 17.10.2017 - 47 C 1334/16 - LG Lübeck, Entscheidung vom 16.05.2019 - 14 S 231/17 - 82