Leitsatz
IX ZR 163/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR163.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/17 Verkündet am: 22. März 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 2, 18; InsO § 301 Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechts- handlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhe- bung des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1). BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 163/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Rich- terinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Dul- dung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück D. , D. in Anspruch. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde J. (fortan: Schuldner), der sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der A. GmbH (fortan: GmbH) verbürgt hatte, aufgrund der Bürgschaften verurteilt, an den Kläger 245.635,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Am 21. November 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2007 wurde das Insolvenzver- fahren über sein Vermögen eröffnet. Die titulierte Forderung des Klägers wurde 1 - 3 - zur Tabelle festgestellt. Bei der Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500 € auf diese Forderung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Am 17. Februar 2015 wurde das In- solvenzverfahren aufgehoben. In seiner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Gericht einge- gangenen Klage behauptet der Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermögen seit dem Jahr 2002, als die GmbH in wirtschaft- liche Schwierigkeiten geraten sei, planmäßig seinen Gläubigern entzogen. Ins- besondere habe er mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 2003 das oben ge- nannte Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, we- gen eines Teilbetrages von 20.001 € die Zwangsvollstreckung in dieses Grund- stück zu dulden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit sei- ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (vgl. ZIP 2017, 1867): Die Anfech- tungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, weil die Beklagte sich auf die dem 2 3 4 - 4 - Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen könne. Der Anfechtungsgegner sei ebenso wie der Schuldner selbst berechtigt, solche materiell rechtliche Ein- wände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden seien. Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1) nur dann nicht, wenn die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Hier sei die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insol- venzverfahrens erhoben worden. Eine Anfechtung würde die erteilte Rest- schuldbefreiung umgehen, weil der Anfechtungsgegner sich gemäß § 12 AnfG wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines wieder aufleben- den Anspruchs an den Schuldner halten könnte. Derartige Ansprüche unterfie- len dann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens erhoben worden sei, nicht der Restschuldbefreiung, weil sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind erfüllt. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Die titulierte Forderung ist fällig. Das Vermögen des Schuldners reicht zur voll- ständigen Erfüllung der Forderung nicht aus. Wie sich aus § 18 Abs. 1 AnfG ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage auch nicht wegen des nach der ange- fochtenen Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Insol- 5 6 - 5 - venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte An- fechtungsansprüche können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Der Verwalter im Insol- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht angefochten. 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erfolg der An- fechtungsklage nicht verneint werden. Die dem Schuldner erteilte Restschuld- befreiung steht dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich der Anfechtungs- gegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbe- freiung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwer- tet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte ver- wertet werden müssen. Der Anfechtungsgegner verdient in einem solchen Fall - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbe- standes unterstellt - keinen Schutz. Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprü- che des Anfechtungsgegners, die sich gemäß § 12 AnfG ausschließlich gegen den Schuldner richten, der Restschuldbefreiung unterfallen (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn. 15 ff). 7 8 - 6 - b) Das Urteil vom 12. November 2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden (Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 3; Thole, IPRax 2016, 453; Hübler, NZI 2016, 131, 133; Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150; Hergenröder, WuB 2016, 182, 185). Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des In- solvenzverfahrens erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf diesen besonderen Fall. Ob der Anfechtungsgegner sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die An- fechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen (bejahend Hübler, aaO S. 134; verneinend Her- genröder, EWiR 2017, 665, 666; wohl auch Thole, aaO S. 455 f, der von einer "tauglichen Kompromisslinie" spricht). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen. aa) Die Vorschrift des § 18 AnfG, nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheidet nicht zwischen bereits rechtshän- gigen Verfahren, die gemäß § 17 AnfG durch die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§ 3, 4 und 6 AnfG bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeit- punkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend ge- macht wird. Diese Regelung will verhindern, dass die insolvenzbedingte Ein- schränkung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen den Anfech- tungsgläubiger daran hindert, die Anfechtungsfrist des § 7 AnfG zu wahren (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 21). Das Gesetz kommt dem Anfech- 9 10 - 7 - tungsgläubiger, dessen Anfechtungsanspruch vor der Eröffnung noch nicht ge- richtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen. Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig waren, ist ersichtlich nicht gewollt. bb) Die Vorschrift des § 18 AnfG, insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18 Abs. 2 AnfG, zeigt zugleich, dass das Vertrauen des An- fechtungsgegners, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine doppelte Inanspruch- nahme des Anfechtungsgegners ist durch § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO ausge- schlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Anfechtungsgegner sowohl auf eine Tilgung des Anfechtungsanspruchs als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter - auf einen Ver- gleich, eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass - berufen (MünchKomm- AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 19 f; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 18 AnfG Rn. 7; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 18 Rn. 13). cc) Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigeran- fechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einfluss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des Anfechtungsgegners oder Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Erstattung einer Gegenleistung (§ 12 AnfG) stel- len, wie der Senat bereits entschieden hat, Insolvenzforderungen gemäß § 38, 41 InsO dar (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 11 12 - 8 - Rn. 20). Sie fallen unter § 301 InsO und können nicht mehr gegen den Schuld- ner geltend gemacht werden. (1) Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens begründet sind (§ 38 Abs. 1 InsO). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 82). Das Schuldverhältnis, welches dem An- spruch zugrunde liegt, muss vor der Eröffnung bestanden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es unerheblich, wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131, 1132; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 38 Rn. 30; § 41 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 38 Rn. 26; HK-InsO/Ries, 8. Aufl., § 38 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f zu § 59 KO). Künftige Ansprüche fallen dagegen nicht unter § 38 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO). Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an; nicht fällige Forde- rungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig. (2) Der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers aus § 11 AnfG entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit der Verwirklichung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbe- standes (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9 zu § 7 AnfG aF; vom 20. Juni 1996 - IX ZR 314/95, ZIP 1996, 1475 zu § 7 AnfG aF; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 4, § 11 Rn. 4; Jaeger, Die Gläubigeran- fechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 7 Anm. 1; Onusseit in 13 14 - 9 - Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 11 AnfG Rn. 4). Voraus- setzung ist nur, dass der Anfechtungsgläubiger bereits Gläubiger des Schuld- ners ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubiger und Anfechtungsgegner. An- fechtungsrecht und Anfechtungsanspruch fallen zusammen (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, aaO). Einer Anfechtungserklärung des Anfech- tungsgläubigers bedarf es nicht. Auch die gerichtliche Geltendmachung ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtungsrechts und des hieraus folgen- den Rückgewähranspruchs. Nur so ist zu erklären, dass der Rückgewähran- spruch freiwillig - durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz an einen einzelnen Gläubiger - erfüllt wer- den kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 16). (3) Ist die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungsgläubiger und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner. Gemäß § 12 AnfG kann sich der Anfechtungsgegner wegen der Erstattung ei- ner Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, nur an den Schuldner halten. Beide Ansprüche entste-hen - aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung - bereits mit der an- fechtbaren Rechtshandlung. Voraussetzung beider Ansprüche ist zwar, dass der Anfechtungsgegner den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich zu- rückgewährt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 12 Rn. 9; Huber, AnfG, 9. Aufl., § 12 Rn. 5; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 2). Im Falle einer erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 15 - 10 - erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der Er- öffnung. Bei der Rückgewähr der Leistung handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung für das Entstehen der genannten, vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen Forderung. Aufschiebend bedingte Forderungen fal- len unter § 38 InsO und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzver- fahren berücksichtigt werden (Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 87). c) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sieht der Senat nicht. aa) Der Kläger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten, um den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eige- nen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, hat die hieraus möglicherweise folgenden Anfechtungsansprüche aber nicht geltend gemacht. Eigener Darstel- lung nach hat der Kläger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen angeregt und ebenso erfolglos ei- nen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag Fälle ge- ben, in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eigen- nutz Informationen vorenthält (vgl. Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150). Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet. In aller Regel wird der Verwalter die anfechtbaren Vorgänge den Büchern und den schriftli- chen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldners entnehmen. 16 17 - 11 - bb) Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage betrifft Vermögensgegenstände, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Insolvenzmasse gehört hätten und die im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger hätten verwertet werden sollen. Die Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insol- venzverfahrens kann zu einem erneuten Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderungen von der Restschuldbefreiung betroffen sind und die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen wollen (Thole, IPRax 2016, 453, 456). Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des § 18 AnfG, Anfechtungsklagen einzelner Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen. Das Anfechtungsge- setz selbst dient nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 1 Anm. 2). Der Anspruch aus § 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt dem An- fechtungskläger den Vollstreckungszugriff wieder ein, der durch die angefoch- tene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und will ihm so den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, WM 2008, 2267 Rn. 23). Es gilt der Prio- ritätsgrundsatz, der auch sonst das Recht der Zwangsvollstreckung beherrscht (Thole, aaO). cc) Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er - gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung - Vollstre- ckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die titulierte Forderung des An- fechtungsgläubigers erhebt (vgl. hierzu Thole, IPRax 2016, 453, 455). Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlich- keit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen mate- 18 19 - 12 - riell rechtlichen Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11). Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die erteil- te Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht ent- gegen. Unabhängig davon muss Ziel der Vollstreckungsgegenklage sein, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, hat der Schuldner kein recht- lich geschütztes Interesse. Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürf- nisses unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, nv Rn. 7). - 13 - III. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentschei- dung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Lohmann Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2016 - 1 O 420/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2017 - I-12 U 41/16 - 20