V ZR 230/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Oktober 2016 V ZR 230/15 BGB § 1191; ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1191 ; ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient. BGH, Urt. v. 21.10.2016 – V ZR 230/15 Problem Hintergrund der Entscheidung ist die Verjährung von Grundschuldzinsen. Der Anspruch auf den Grundschuldzins verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ( §§ 902 Abs. 1 S. 2, 195, 197 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 216 Abs. 3 BGB ). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( § 199 Abs. 1 BGB ). Der Grundpfandrechtsgläubiger beantragte im Jahre 2011 die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einer Grundschuld auf der Grundlage einer unbeschränkten vollstreckbaren Ausfertigung. Vom Vollstreckungsauftrag nahm er die verjährten Grundschuldzinsen aus. Im Laufe des weiteren Verfahrens verzichtete der Gläubiger sogar auf die verjährten Zinsen. Der dritte Versteigerungstermin sollte im September 2013 stattfinden. Kurz vor dem Versteigerungstermin erhob der Schuldner die Verjährungseinrede und eine Vollstreckungsabwehrklage. Er stützte dies auf die verjährten Grundschuldzinsen. Der BGH musste die Frage klären, ob eine Vollstreckungsabwehrklage auch dann zulässig ist, wenn der Gläubiger die verjährten Zinsen von der Vollstreckung ausnimmt, der Gläubiger aber nach wie vor eine unbeschränkte vollstreckbare Ausfertigung in den Händen hält (vgl. zu diesem Problem bereits Gutachten DNotI-Report 2014, 19 ). Entscheidung Im Ergebnis hält der BGH die Klage für unzulässig: Dem Schuldner fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Vollstreckungsabwehrklage ( § 767 ZPO ) bestehe so lange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen habe. Dies gelte selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet habe oder er und der Schuldner einig seien, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme. Der BGH stützt dies auf zwei Überlegungen: - Auch wenn der Gläubiger in einer öffentlichen Urkunde die Befriedigung der Forderung bescheinige, könne mit einer solchen Bescheinigung die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nicht erreicht werden ( §§ 775 Nr. 4, 776 S. 2 Hs. 1 ZPO ). - Die Vollstreckungsabwehrklage richte sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, sondern solle einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin nehmen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage könne sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen. Möchte der Gläubiger aus einem offenen Teil seiner Forderung vollstrecken, könne er eine weitere – beschränkte – vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen. Eine Ausnahme hat der BGH bisher lediglich bei Titeln auf wiederkehrende Leistungen – insbesondere Unterhaltsleistungen – anerkannt, wenn nach Erfüllung der in der Vergangenheit liegenden Zeitabschnitte die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH NJW 1984, 2826 , 2827). Diese Ausnahme lässt sich laut BGH auf Grundschuldzinsen aber nicht übertragen. Denn die Zinsforderungen würden nicht erfüllt, sondern bestünden fort. Hieran ändere der Eintritt der Verjährung nichts. Der Schuldner könne nur eine Einrede erheben. Das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner wegen der verjährten Zinsen während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt. Dies setzt dem BGH zufolge voraus, dass - der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt und - Indizien vorliegen, die den sicheren Schluss erlauben, dass die Klage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient. Ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolge der Schuldner, wenn er die Vollstreckungsabwehrklage nicht erhebe, um die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich der verjährten Zinsen zu beseitigen, sondern um die Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen zu behindern. Ein gewichtiges Indiz für eine solche Zielsetzung sei die Erhebung der Verjährungseinrede und der darauf gestützten Vollstreckungsabwehrklage im laufenden Ver-steigerungsverfahren zur Unzeit. Zur Unzeit werde die Klage erhoben, wenn der Gläubiger dem Ansinnen des Schuldners freiwillig nur nachkommen könne, indem er eine Verzögerung des Versteigerungsverfahrens in Kauf nehme. Um den Titel an den Schuldner herauszugeben, müsse er sich diesen vom Versteigerungsgericht zurückgeben lassen. Zudem müsse er sich eine weitere „beschränkte“ vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen lassen. Kurz vor einem Versteigerungstermin werde dies nicht möglich sein, ohne eine Verzögerung hervorzurufen, denn die Titelausfertigung müsse nebst Zustellungsnachweis bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen. Neben der Klageerhebung zur Unzeit müsse mindestens ein weiteres Indiz auf diese prozesszweckfremde Zielsetzung schließen lassen. Ein solches Indiz könne sich entweder daraus ergeben, - dass der zu erwartende Vollstreckungserlös nicht annähernd die Summe aus Hauptforderung und unverjährten Zinsen erreiche und die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch im Übrigen eine erfolgreiche Vollstreckung nicht erwarten ließen - oder dass der Gläubiger gem. § 1178 Abs. 2 BGB auf die verjährten Zinsansprüche verzichte. Im konkreten Fall verneint der BGH das Rechtsschutzbedürfnis. Die Verjährungseinrede und die Klage wurden erst kurz vor dem Versteigerungstermin erhoben, nachdem das Verfahren schon zwei Jahre angedauert hatte. Außerdem hatte der Gläubiger auf die Zinsen verzichtet und es war kein Erlös zu erwarten, aus dem auch die verjährten Grundschuldzinsen bedient werden könnten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.10.2016 Aktenzeichen: V ZR 230/15 Rechtsgebiete: Grundpfandrechte Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2017, 13-14 Normen in Titel: BGB § 1191; ZPO § 767