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Urteil

1 StR 67/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gefährlichen Kopfverletzungen durch Stampftritt auf am Boden Liegenden kann das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes nicht schon wegen einer allgemein hohen Hemmschwelle vernachlässigt werden. • Der Tatrichter hat bei der Prüfung des Wissens- und Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes eine umfassende Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. • Unterbleibt die Erörterung eines in Betracht kommenden mildernden Tatbestands (§ 213 Alt. 1 StGB), kann dies die Strafrahmenwahl und das Strafmaß beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung bei unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes und des § 213 StGB • Bei gefährlichen Kopfverletzungen durch Stampftritt auf am Boden Liegenden kann das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes nicht schon wegen einer allgemein hohen Hemmschwelle vernachlässigt werden. • Der Tatrichter hat bei der Prüfung des Wissens- und Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes eine umfassende Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. • Unterbleibt die Erörterung eines in Betracht kommenden mildernden Tatbestands (§ 213 Alt. 1 StGB), kann dies die Strafrahmenwahl und das Strafmaß beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. Der Angeklagte geriet nach Schließung einer Diskothek in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem erheblich alkoholisierten Nebenkläger. Nachdem der Angeklagte am Boden lag und von anderen getrennt worden war, suchte er nach einigen Minuten erneut die Konfrontation, zog sein Hemd aus und schlug dem Nebenkläger mit der Faust ins Gesicht. Der Nebenkläger stürzte und schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt; anschließend trat der Angeklagte gezielt mit einem Turnschuh in das Gesicht des am Rücken liegenden Opfers. Der Nebenkläger erlitt Nasenbeinfraktur, Hämatom und Platzwunde; Lebensgefahr bestand potentiell. Der Angeklagte hatte hohe Blutalkoholwerte und konsumierte Amphetamin; seine Steuerungsfähigkeit war erheblich vermindert. Das Landgericht verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Staatsanwaltschaft revidierte mit Erfolg wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung und unterlassener Erörterung mildernder Umstände. • Die Revisionsprüfung ist auf Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt; sie greift ein, wenn die Würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder mit unzulässigen Bewertungsmaßstäben versehen ist. • Bedingter Tötungsvorsatz setzt Wissens- und Willenselement voraus; der Tatrichter muss alle objektiven und subjektiven Umstände der Tat in eine Gesamtschau einstellen, insbesondere Gefährlichkeit der Handlung, Angriffsweise, Persönlichkeit des Täters, psychischer Zustand und Motive. • Das Landgericht erkannte zwar die hohe objektive Gefährlichkeit des Stampftritts, begründete aber das Fehlen des Willenselements mit einer übermäßigen Betonung der "Hemmschwelle", womit es den indiziellen Wert der Gefährlichkeit relativierte; dies stellt einen Rechtsfehler dar. • Die tatrichterliche Annahme spontanen Handelns widerspricht den Feststellungen, denn zwischen der ersten Auseinandersetzung und dem erneuten Angriff lag eine mehrminütige Zäsur und eine erkennbare Vorbereitung (Hemdausziehen), sodass Spontaneität nicht hinreichend belegt ist. • Die Erwägungen zur Intensität des Trittes sind unvollständig; maßgeblich ist, ob der Angeklagte bewusst dosierte oder wegen Alkohol-/Drogenbeeinträchtigung gar nicht dosieren konnte; hierzu fehlen Feststellungen. • Das Landgericht hat unzureichend die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Vorstrafen und seine Neigung zu Impulsgewalt in die Erwägung einbezogen, obwohl solche Gesichtspunkte Rückschlüsse auf die Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerer Folgen ermöglichen. • Ferner hat das Landgericht den Provokations- bzw. Selbstverletzungsaspekt (§ 213 Alt. 1 StGB) nicht erörtert; dies kann die Annahme eines minder schweren Falles und somit die Strafrahmenwahl beeinflussen. • Wegen dieser erheblichen Mängel muss das Urteil mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden. Das Urteil des Landgerichts Regensburg wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat beanstandete die Beweiswürdigung insbesondere hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes: Das Landgericht hat die erforderliche umfassende Gesamtschau nicht vorgenommen und den Indizwert der objektiven Gefährlichkeit durch eine zu starke Betonung der sogenannten Hemmschwelle relativiert. Außerdem unterblieb die erforderliche Prüfung des Provokationsgrunds nach § 213 Alt. 1 StGB, sodass eine Milderung des Strafrahmens nicht ausreichend in Betracht gezogen wurde. Wegen dieser rechtsfehlerhaften Wertungen und der möglichen Auswirkungen auf Strafzumessung und Unterbringungsanordnung war die Aufhebung erforderlich, damit das neue Tatgericht die inneren und äußeren Tatumstände vollständig neu würdigen kann.