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Urteil

95 KLs 4/20

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2021:0310.95KLS4.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger XXX ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig aufgrund des Körperverletzungsdelikts vom 13.09.2020 entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, die durch den Adhäsionsantrag des Nebenklägers angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Von den dem Nebenkläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Nebenkläger 2/3 und der Angeklagte 1/3.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 53 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger XXX ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig aufgrund des Körperverletzungsdelikts vom 13.09.2020 entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, die durch den Adhäsionsantrag des Nebenklägers angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Von den dem Nebenkläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Nebenkläger 2/3 und der Angeklagte 1/3. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 53 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG. Gründe I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden: Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alte Angeklagte ist verlobt und hat eine zweieinhalbjährige Tochter. Er wurde in Deutschland geboren und hat eine ältere und eine jüngere Schwester. Seine Eltern stammen aus der Region Kurdistan im Nordirak. (...) Der Angeklagte ist Moslem. Seine Erziehung war von einem moderaten Umgang mit der Religion geprägt; sein Vater ging nicht in der Moschee beten. Im Alter von 15 Jahren wurde der Angeklagte von einem Bekannten darauf angesprochen, dass er noch immer nicht beten könne. Der Angeklagte ging daraufhin in die Moschee, wo er das Gebet und die Grundregeln des Islams erlernte. Anschließend praktizierte er ca. ein Jahr lang seine Religion. Aufgrund seiner Antriebslosigkeit infolge des Todes seines Vaters schlief die Religionsausübung jedoch wieder ein. Erst im Jahr 2018 / 2019 begann er wieder zu beten. Der Angeklagte erlernte von seinen Eltern die kurdische Sprache; Arabisch beherrscht er nicht. (...) Der Angeklagte besaß zwischenzeitlich sowohl die deutsche als auch die irakische Staatsangehörigkeit; letztere hat er mittlerweile abgegeben. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom XXX weist folgende Eintragungen auf: Das Amtsgericht Eschweiler – XXX – sprach am XXX, rechtskräftig seit dem XXX, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Verwarnung aus und erteilte ihm die richterliche Weisung, ein Beratungsgespräch bei einer Drogenberatungsstelle wahrzunehmen sowie eine Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen. Die Vollstreckung ist vollständig erledigt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: (...) Das Amtsgericht Aachen – XXX – setzte gegen ihn am XXX, rechtskräftig seit dem XXX, wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 EUR fest. Die Vollstreckung ist vollständig erledigt. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde: (...) Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 13.09.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 14.09.2020 – durch die Kammer erweiternd neu gefasst mit Beschluss vom 20.11.2020 – seitdem in Untersuchungshaft, wobei die Untersuchungshaft durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 10. bis zum 17.11.2020 unterbrochen war. II. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Bezug des Angeklagten zum Islam: Der nicht religiös erzogene Angeklagte beschäftigte sich erstmalig im Alter von 15 Jahren mit dem Islam, indem er das Gebet und die Grundregeln in einer Moschee erlernte. Anschließend praktizierte er seine Religion für die Dauer eines Jahres. Im Zuge des Todes seines Vaters und einer hierdurch ausgelösten zweijährigen Phase der Antriebslosigkeit schlief seine Religionsausübung wieder ein. Erst im Alter von etwa 19 Jahren begann er wieder damit, seine Religion aktiv zu praktizieren. Er beschäftigte sich intensiv mit religiösen Themen und deren weltlichen Bezügen und zog zum Informationsgewinn einerseits konventionelle Medienangebote, andererseits aber auch im Internet zu findendes oder in Messenger-Diensten geteiltes islamistisches Material, insbesondere Videobotschaften islamistischer Redner sowie Fotos mit islamistischen Botschaften und Symboliken heran. Der Angeklagte veränderte sein äußeres Erscheinungsbild, indem er sich einen langen Bart wachsen ließ, und inszenierte sich auf sozialen Medien, indem er zahlreiche Fotos von sich in der Pose mit ausgestrecktem Zeigefinger gen Himmel, dem sog. Tauhid-Finger, sowie Video- und Bildmaterial mit islamistischen Bezügen teilte. Der Angeklagte bestreitet, über radikal-islamistisches Gedankengut zu verfügen. Nähere Feststellungen zu seinen wahren Überzeugungen konnte die Kammer nicht treffen. Sie konnte lediglich feststellen, dass für eine islamistische Radikalisierung des Angeklagten, insbesondere eine religiös motivierte Gewaltbereitschaft oder einen Anschluss an gewaltbereite religiöse Gruppierungen, keine Anhaltspunkte ermittelbar waren. Allerdings machte sich der Angeklagte bei den nachfolgend festgestellten Taten islamistische Symbolik und Rhetorik bewusst zu Nutze. So war er – sich seines äußeren Erscheinungsbildes bewusst – bereit, den Ausruf „Allahu Akbar“ einzusetzen, um seine Widersacher in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er sich im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung einen Vorteil verschaffen wollte. Zur Überzeugung der Kammer standen seine nachfolgenden Taten indes in keinem Zusammenhang mit islamistisch-jihadistischen Motiven oder Zielsetzungen. Fall 1: Vortatgeschehen: Der Angeklagte hörte einige Wochen vor der Tat von einer Bekannten, dass der Geschädigte YYY angeblich in deren Anwesenheit über die heutige Verlobte des Angeklagten abfällig gesprochen habe. Der Geschädigte kennt die Verlobte des Angeklagten von früher, weil diese ehemals mit seinem besten Freund liiert gewesen war. Nach den Schilderungen der Bekannten habe der Geschädigte unter anderem behauptet, dass die Verlobte des Angeklagten mit mehreren Männern gleichzeitig intime Beziehungen unterhalte und daher eine „Schlampe“ sei. Der Angeklagte schenkte den Schilderungen seiner Bekannten Glauben. Daraufhin kontaktierte er den Geschädigten telefonisch und konfrontierte ihn mit den Vorwürfen, welche der Geschädigte abstritt. Der Angeklagte forderte den Geschädigten auf, dies „wie Männer“ zu klären, woraufhin der Geschädigte äußerte, hieran kein Interesse zu haben. Es kam noch zu einem weiteren Telefonat und anschließender Chatkorrespondenz. Die Unterhaltung endete sodann zunächst folgenlos. Am 13.03.2020 wurde der Angeklagte darauf aufmerksam, dass eine von ihm geteilte „Story“ im Messengerprogramm WhatsApp von dem Geschädigten betrachtet worden war. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, dem Geschädigten eine Chatnachricht mit dem Inhalt „Junge sind wir beste Freunde das du dir meine Storys anguckst“ zu schreiben. Hieraus entwickelte sich eine über zehn Minuten andauernde Chatkorrespondenz, in welcher wechselseitig heftige Beleidigungen erfolgten und der Angeklagte schließlich auf die Nachricht des Geschädigten: „Wir sehen uns schon so Gott will“ unter anderem antwortete: „Ja werden wir früher als du denkst inshallah“. Im Nachgang zu diesem Vorfall war der Angeklagte emotional sehr aufgewühlt. In den nachfolgenden Tagen reifte in ihm der Entschluss heran, dem Geschädigten „eine Lektion“ erteilen zu wollen. Seinen Entschluss besprach er mit Freunden, die ihn darin bestärkten. Der Angeklagte holte Erkundigungen über den Geschädigten ein. Auf diese Weise verschaffte er sich Kenntnis davon, dass sich der Geschädigte des Öfteren im Bereich am Kennedypark in Aachen aufzuhalten pflege. Tatgeschehen: Am 16.03.2020 entschied der Angeklagte, seinen Plan in die Tat umzusetzen. Er wollte den Geschädigten an der Örtlichkeit aufsuchen und ihn zur Rede stellen. Die von dem Angeklagten verfolgte Absicht, dem Geschädigten „eine Lektion“ zu erteilen, umfasste dabei auch, diesen mit Faustschlägen zu verletzen. Dass der Angeklagte darüber hinaus plante, den Geschädigten mit einem Messer zu stechen, konnte die Kammer nicht feststellen. In Vorbereitung seines Plans rüstete sich der langbärtige Angeklagte mit einem Klappmesser mit ca. sieben bis acht Zentimeter langer Klinge aus, welches er griffbereit in seine rechte Jackenaußentasche steckte. Zudem trug er am Körper unter seiner Jacke eine Machete mit ca. 30 cm langer Klinge, deren Griff er zur Befestigung unter seinen Hosenbund schob. Weiter führte er einen Rucksack bei sich, in dem sich zwei weitere Messer – ein Springmesser und ein Jagdmesser – befanden. Der Angeklagte kontaktierte einen Freund, den gesondert verfolgten XXX, und verabredete sich mit diesem am Kennedypark. Ob der XXX von der Bewaffnung des Angeklagten und dessen Absichten im Vorfeld Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach ihrem Zusammentreffen passierten der Angeklagte und der XXX den zu dem Restaurant „XXX“ an der XXXstraße XXX in XXX Aachen gehörigen Außengastronomiebereich. Der XXX wusste zu diesem Zeitpunkt jedenfalls, dass der Angeklagte auf der Suche nach dem Geschädigten war, um diesen zur Rede zu stellen. Im Vorbeigehen erkannte der XXX den Geschädigten, welcher zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin XXX, an einem Tisch vor der Fensterfront des Lokals saß, um zu speisen. Der XXX machte den Angeklagten, dem das äußere Erscheinungsbild des Geschädigten selbst kaum bekannt war, auf dessen Anwesenheit aufmerksam. Der Angeklagte und sein Begleiter verharrten zunächst noch an der nächsten Ecke im Bereich der dortigen Apotheke stehend, um sich sodann gegen 16:42 Uhr zu dem Außengastronomiebereich zu begeben und diesen nacheinander zu betreten. Während der XXX im Eingangsbereich stehen blieb, begab sich der Angeklagte, der seinen geöffneten Rucksack in der linken Hand hielt, zu dem Geschädigten und stellte sich frontal an dessen linker Seite auf. Der Angeklagte fragte den Geschädigten: „Bist Du YYY?“, was der Geschädigte bejahte. Der Angeklagte forderte ihn sodann auf, mitzukommen, damit man reden könne, woraufhin der Geschädigte entgegnete, dass es nichts zu reden gebe. Über diese Reaktion erzürnt zog der Angeklagte unvermittelt seine rechte Hand, mit der er das offene Klappmesser hielt, aus seiner rechten Jackenaußentasche und stach hiermit – für den Geschädigten völlig überraschend – mindestens vier Mal feste in dessen Richtung, wobei der Angeklagte beabsichtigte, den Geschädigten mittels die Haut durchstoßender Messerstiche an dessen linken Arm zu verletzen. Der Angeklagte wollte den Geschädigten hingegen nicht töten oder ihm lebensgefährliche Verletzungen beibringen, insbesondere wollte er nicht auf eine andere Körperstelle als den linken Arm einstechen. Er nahm derartiges auch nicht billigend in Kauf. Wie beabsichtigt, traf der Angeklagte mit seinem Messer den linken Arm des Geschädigten. Dieser erlitt infolge der Messerstiche am linken Oberarm auf Höhe des Biceps eine glatte Stich- bzw. Schnittwunde unter Muskelbeteiligung, am linken Unterarm eine fünf Zentimeter lange gebogene flächige Schnittverletzung sowie oberflächige Schnittverletzungen an den Fingerkuppen des linken Ring- und Kleinfingers. Während der Angeklagte in Richtung des Geschädigten stach, sprang dieser auf, lehnte sich bis zur seinen Fluchtraum begrenzenden Fensterfront zurück und schlug und trat in Richtung des Angeklagten, um dessen fortwährende Angriffe abzuwehren. Daraufhin ließ der Angeklagte von dem Geschädigten ab und flüchtete gemeinsam mit seinem Begleiter in Richtung Kennedypark. Der Geschädigte nahm die Verfolgung auf, was der Angeklagte bemerkte. Er befürchtete, der Geschädigte könnte eines der beiden Messer, die dem Angeklagten während der Tatausführung aus seinem geöffneten Rucksack gefallen waren, an sich genommen haben, um dieses für einen Vergeltungsangriff zu nutzen; wahrnehmen konnte der Angeklagte eine Bewaffnung des Geschädigten indes nicht. Der Angeklagte blieb stehen und drehte sich in Richtung des Geschädigten um. Er holte die von ihm unter seiner Kleidung mitgeführte Machete hervor, ging diese erhebend auf den Geschädigten zu und rief dabei lautstark „Allahu Akbar“, um unter bewusster Ausnutzung der Wirkung dieses Ausspruches den Geschädigten zur Flucht zu veranlassen. Dabei beabsichtigte der Angeklagte allerdings nicht, im Ernstfall mit der Machete zuzuschlagen. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, ergriff der Geschädigte aufgrund dieses Eindrucks und aus Furcht vor einem weiteren Angriff des Angeklagten die Flucht. Nachdem der Angeklagte sein Ziel, dem Geschädigten eine „Lektion“ zu erteilen und diesen anschließend in die Flucht zu schlagen, erreicht hatte, flüchtete er aus dem Bereich des Tatortes, wo mittlerweile mehrere Passanten auf das Geschehen aufmerksam geworden waren. Der Geschädigte wurde an der Bushaltestelle „Elsassstraße“ auf Höhe der Elsassstraße XXX von Passanten erstversorgt. Er wurde mit einem Rettungswagen zur medizinischen Versorgung in das Luisenhospital nach Aachen verbracht, wo seine Stich- bzw. Schnittwunden genäht wurden. Noch am selben Tag entließ sich der Geschädigte selbst aus dem Krankenhaus. Der Geschädigte traut sich bis heute nicht, nachts alleine nach draußen zu gehen. Ein paar Tage nach der Tat hatte er noch Albträume. Fall 2: Unter dem 27.03.2020 teilte der Angeklagte auf dem von ihm unter dem Aliasnamen „XXX“ betriebenen Facebook-Account im öffentlich einsehbaren Bereich ein – auch anderweitig über die Internetseite „YouTube“ abrufbares – Video, in welchem Muhammed Al-Luhaidan beim Vortrag der „Sura Al-Araf“ gezeigt wird. Das Video ist in deutscher Sprache untertitelt. Abweichend von der anderweitigen Veröffentlichung über „YouTube“ jedoch war in dem auf dem Facebook-Account des Angeklagten verbreiteten Video oben links das sog. Prophetensiegel eingeblendet. Dort steht auf schwarzem Grund in weißer arabischer Schrift der Satz „La ilaha illa Allah“ geschrieben, darunter finden sich in einem weißen Kreis die Worte „Allah, Rasul, Muhammad“. Dieses Siegel wird als Kennzeichen vom sogenannten „Islamischen Staat“ verwandt. Die Vereinigung „Islamischer Staat“ ist durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland vom 12.09.2014 mit einem Betätigungsverbot belegt. Ausweislich dieser Verfügung ist es ausdrücklich verboten, das genannte Prophetensiegel auf diese Weise zu verwenden. Das Video war dort auch noch am 02.09.2020 zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen abrufbar. Der Angeklagte wusste, dass das Prophetensiegel in dem Video eingeblendet war, dieses vom „Islamischen Staat“ als Erkennungsmerkmal genutzt wird und Aktivitäten von Mitgliedern des „Islamischen Staates“ zumindest teilweise in der Bundesrepublik Deutschland unter Strafe stehen. Ihm war aber nicht bewusst, dass das in dem Video zu sehende Symbol von dem Vereinsverbot umfasst ist und sein Handeln daher mit Strafe bedroht war. Da er sich aber über Presseangebote ausführlich über islamische und islamistische Themen, auch über deren strafjustizielle Aufarbeitung in Deutschland, zu informieren pflegte und er darüber hinaus selbst über eine Vielzahl von elektronischen Medien mit islamistischen Bezügen verfügte, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich über die konkrete Reichweite des bestehenden Verbotes zu informieren. Stattdessen setzte er sich bewusst hierüber hinweg und nahm dabei billigend in Kauf, etwas Unrechtes zu tun. Fall 3: Vortatgeschehen: Über das soziale Netzwerk Instagram wurde der Angeklagte auf ein Wahlwerbeplakat der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ aufmerksam. Darauf zu sehen waren vier Männer mit mutmaßlichem Migrationshintergrund sowie ein weiterer Mann, die zusammen an einem Tisch saßen und Tee tranken. Das Wahlwerbeplakat war untertitelt mit dem Spruch „Auch Deutsch-Türken wollen Veränderung!“ Der Angeklagte war über dieses Wahlwerbeplakat entsetzt. Er nahm an, dass die Erstellung des Fotos und dessen Verwendung für Wahlwerbezwecke der AfD im Einverständnis mit den dort abgelichteten Männern erfolgt war. Aus Verärgerung teilte er am 12.09.2020 das Plakat über den von ihm betriebenen Instagram-Account und kommentierte dazu „Wallahi diese Leute haben ihre Religion verkauft. Wer eine antiislamische Partei unterstützt hat grossen kuffr begangen und ist somit ein kaffir IHR KUFFAR“, wobei das Wort „Kuffar“ die arabisch-islamische Bezeichnung für „Gottesleugner“ ist. Nachfolgend verfasste der Angeklagte weitere Beiträge, in denen er zunächst fragte, ob jemand die auf dem Foto abgelichteten Männer kenne, um sodann mitzuteilen, dass er herausgefunden habe, dass einer der Männer der Chef der Pizzeria „XXX“ in XXX sei. Sodann rief der Angeklagte dazu auf, die Pizzeria zu boykottieren. Tatsächlich handelte es sich bei einem der auf dem Wahlwerbeplakat abgebildeten Männer um den XXX, der der Vater des Nebenklägers ZZZ sowie dessen jüngeren Bruders AAA ist. Letzterer ist Inhaber der Pizzeria „XXX“ in XXX. Sein Vater XXX half zur damaligen Zeit gelegentlich in dem Restaurant aus. Der Nebenkläger und sein jüngerer Bruder AAA erfuhren von dem Boykottaufruf des Angeklagten. Am späten Abend trafen sie in der Pizzeria zusammen, wo auch noch ihr jüngerer Cousin zugegen war. Während der Nebenkläger und sein Cousin eine Pizza aßen, tauschte sich der Nebenkläger mit seinem Bruder über die Angelegenheit aus. Sie waren über den Boykottaufruf verärgert und beschlossen, den Angeklagten per Videoanruf über das Instagram-Netzwerk zu kontaktieren. Nachdem zunächst mehrere Anrufversuche gescheitert waren, kam schließlich ein Gespräch ausgehend von dem Benutzer-Account des Nebenklägers zustande. Nach einer kurzen Videounterhaltung zwischen diesem und dem Angeklagten ergriff der AAA das Mobiltelefon seines Bruders und setzte das Gespräch fort. Im Zuge dessen kam es zu wechselseitigen Beleidigungen der Gesprächspartner. Im Nachgang folgten noch Chatnachrichten des Angeklagten auf das Benutzerprofil des AAA, wobei die letzte Nachricht des Angeklagten um 22:14:26 Uhr lautete: „Ich komm hallo XXX du hund“. Ob der Nebenkläger Kenntnis von einem möglichen Zusammentreffen in der Pizzeria hatte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Jedenfalls verblieb der Nebenkläger nach dem Verzehr seiner Pizza noch für ca. eine Stunde in Gesellschaft seines Bruders in der Pizzeria. Derweil hatte der Angeklagte im Anschluss an das stattgefundene Streitgespräch einen Freund, den Zeugen XXX, kontaktiert, welcher zu diesem Zeitpunkt noch gemeinsam mit seiner Freundin in den Niederlanden zum Besuch eines Coffeeshops weilte. Der Angeklagte bat den Zeugen XXX, ihn zu dem bevorstehenden Treffen zu begleiten. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass sich sein dort anzutreffender Gesprächspartner in personeller Verstärkung befinden und die Atmosphäre feindselig werden würde, weshalb auch er sich eines Begleiters versichern wollte. Der Zeuge XXX sagte dem Angeklagten zu, sich auf den Heimweg zu begeben und ihn zu dem bevorstehenden Treffen zu begleiten. Der Angeklagte wartete die Rückkehr des Zeugen XXX ab und machte sich sodann auf den Weg zu dem mit dem Zeugen XXX vereinbarten Treffpunkt. Tatgeschehen: In der Tatnacht des 13.09.2020 gegen 00:40 Uhr beschritt der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen XXX, den er zuvor wie verabredet getroffen hatte, den Fußweg der Rathausstraße auf Höhe der Hausnummer 91 am „XXX“ in 52222 Stolberg, um auf diesem Weg zu der fußläufig nur noch ca. fünf Minuten entfernten Pizzeria „Hallo XXX“ zu gelangen. Der Angeklagte führte ein Küchenmesser mit ca. zehn Zentimeter langer Klinge und schwarzem Griff in seiner rechten Jackenaußentasche bei sich, welches er zuvor aus der Küche seiner Mutter genommen hatte. Er erwartete bei dem Zusammentreffen eine feindselige Atmosphäre, plante aber zu diesem Zeitpunkt nicht, mit dem Messer eine Person anzugreifen. Kurz zuvor hatte sich der Nebenkläger mit dem ihm an diesem Tag überlassenen Familienauto, einem PKW Mercedes ML, amtliches Kennzeichen XXX, auf den Heimweg begeben und befuhr an dortiger Stelle die Rathausstraße in Richtung Stadthalle. Im Bereich des Fußgängerüberweges, dessen Umgebung auch nachts durch die Straßenlaternen hell erleuchtet ist, wurden der Angeklagte und der Nebenkläger aufeinander aufmerksam. Der Nebenkläger brachte sein in dortiger 30er-Zone langsam geführtes Fahrzeug kurz hinter dem Fußgängerüberweg zum Stehen. Sodann entwickelte sich zwischen dem auf dem Fußgängerweg stehenden Angeklagten und dem in seinem Fahrzeug mit heruntergelassenem Fahrerfenster sitzenden Nebenkläger ein kurzer verbaler Schlagabtausch, wobei die Einlassung des Angeklagten, wonach der Nebenkläger zu ihm sinngemäß gesagt habe: ‚Was fällt Dir ein Du kleiner Hundesohn, was glaubst Du, wer Du bist?‘, nicht zu widerlegen war. In Rage über diese Ehrverletzung seines verstorbenen Vaters schritt der Angeklagte auf das Fahrzeug des Nebenklägers zu und stach mit dem von ihm aus der Jackentasche genommenen Küchenmesser durch das geöffnete Fahrerfenster hindurch feste auf den Nebenkläger – der mit einem solchen Angriff nicht rechnete – ein, um diesen mittels eines die Haut durchstoßenden Messerstichs am linken Arm zu verletzen. Der noch immer angeschnallte Nebenkläger drehte seinen Oberkörper in der Absicht weg, seinen Brustbereich vor den Stichen zu schützen. Der Angeklagte traf, wie von ihm beabsichtigt, den Nebenkläger am linken Oberarm und fügte diesem eine ca. drei Zentimeter lange Stichverletzung auf der Innenseite zu. Daraufhin schlug der Angeklagte mit dem Messer gegen den Karosseriebereich des PKW und rief dabei „Allahu Akbar“, um unter bewusster Ausnutzung der Wirkung dieses Ausspruches seinen Widersacher von einem Vergeltungsangriff abzuschrecken. Daraufhin zog der Zeuge XXX den Angeklagten von dem Fahrzeug des Nebenklägers weg. Der Angeklagte entriss sich jedoch dem Griff des Zeugen XXX und kehrte zu dem Fahrzeug des Nebenklägers zurück, an welchem nunmehr die Fahrertür geöffnet war. Dort angekommen schlug der Angeklagte in gleicher Verletzungsabsicht zweimal mit seinem Messer gezielt auf den Unterarm des Nebenklägers, womit er dem Nebenkläger eine ca. fünf Zentimeter lange klaffende Schnittverletzung am Ellenbogen sowie eine ca. sieben Zentimeter große Wunde im Bereich der Außenseite des linken Unterarms mit vollständiger Durchtrennung des „Nervus ulnaris“ zufügte. Der Angeklagte wollte den Nebenkläger zu keinem Zeitpunkt töten oder ihm lebensgefährliche Verletzungen beibringen, insbesondere wollte er nicht auf eine andere Körperstelle als den linken Arm einstechen. Er nahm derartiges auch nicht billigend in Kauf. Anschließend ließ der Angeklagte von dem Nebenkläger ab und flüchtete vom Tatort. Mittlerweile waren Verkehrsteilnehmer, die unter anderem aufgrund der durch das Tatgeschehen blockierten Straße auf ihre Weiterfahrt warteten, auf das Geschehen aufmerksam geworden. Sie kümmerten sich um den verletzten Nebenkläger, der telefonisch seinen Bruder AAA informierte, welcher kurze Zeit später eintraf und den Nebenkläger in das Krankenhaus in Stolberg fuhr. Dort wurde, nachdem der Nebenkläger eine halbe Stunde warten musste, zunächst die offene Wunde am Unterarm genäht. Da Verdacht auf eine arterielle Blutung bestand, wurde der Nebenkläger sodann mittels Rettungswagens in das Krankenhaus in Würselen verlegt, wo noch in der derselben Nacht eine Notoperation durchgeführt wurde, in der sich der Verdacht auf eine arterielle Blutung nicht bestätigte. Im Anschluss daran verblieb der Nebenkläger noch zwei weitere Tage stationär im Krankenhaus. In der Folgezeit stellte sich zwar eine regelgerechte Wundheilung ein, jedoch verblieben ein Taubheitsgefühl sowie eine Unbeweglichkeit mit gekrümmter Stellung des Ringfingers sowie des Kleinfingers der linken Hand, weshalb dem Nebenkläger ein Greifen oder Festhalten nicht möglich war. Nachdem sich trotz physiotherapeutischer Behandlungen ein Heilungsfortschritt nicht einstellte, erfolgte nach neurologischer Vorstellung und bildgebender Diagnostik am 19.02.2021 eine sechsstündige Operation, in der Nerven aus dem linken Bein an vier Stellen entnommen und in den geschädigten Bereich eingepflanzt wurden. Anschließend verblieb der Nebenkläger noch für drei Tage stationär im Krankenhaus. Aufgrund der geglückten Operation kann der Nebenkläger, der Rechtshänder ist, nach ärztlicher Auskunft mit der Wiederherstellung der Beweglichkeit seiner linken Hand rechnen, wobei allerdings nur noch 80 % der früheren Leistungsfähigkeit verbleiben werden. Eine Stelle am Fuß wird nach ärztlicher Auskunft aufgrund der notwendigen Nervenentnahme dauerhaft taub bleiben. Zudem verbleiben am Arm des Nebenklägers große Narben. Der Nebenkläger, der zuvor einen Einjahresvertrag als XXX hatte, ist aufgrund des Vorfalls bis heute arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sein Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert. Infolgedessen kam es zu einer Halbierung seines Einkommens in Höhe von 3.000,00 EUR auf ein Krankengeld in Höhe von 1.500,00 EUR. In psychischer Hinsicht fand der Nebenkläger Halt bei seiner Familie und seiner Verlobten, weshalb er eine psychologische Betreuung nicht in Anspruch nahm. Am Anfang schlief er noch schlecht, was sich jedoch nachfolgend besserte. Gleichwohl ist er aufgrund des Vorfalls und des schwierigen Heilungsverlaufes einschließlich des jüngst erfolgten operativen Eingriffs nach wie vor erkennbar stark belastet. Nachtatgeschehen: Der Angeklagte konnte am Tattag des 13.09.2020 gegen 19:29 Uhr nach Einleitung von Fahndungsmaßnahmen in Stolberg gefasst werden. Bei seiner Festnahme wurde er verletzt. Er führte einen waffenrechtlich nicht relevanten Teleskopschlagstock bei sich. Im Zwischenboden des Kofferraums des am 13.09.2020 sichergestellten und von dem Nebenkläger geführten Fahrzeugs wurde ein Baseballschläger aufgefunden. Im Laufe seiner Untersuchungshaft beauftragte der Angeklagte seinen Verteidiger Rechtsanwalt XXX damit, den Geschädigten YYY sowie den Nebenkläger mittels Anwaltschriftsatzes zu kontaktieren, um auf diesem Weg um Entschuldigung für seine Taten zu bitten sowie eine Entschädigung in Höhe von vorläufig 500,00 EUR anzubieten. Weder der Geschädigte noch der Nebenkläger ging auf das Angebot ein. Kurze Zeit später verfasste der Angeklagte auch persönliche Entschuldigungsbriefe, welche er an den Geschädigten, den Nebenkläger sowie die Zeugin XXX verschickte, die hierauf nicht reagierten. Auch in der Hauptverhandlung nahm keine der genannten Personen die Entschuldigung des Angeklagten oder das – dem Geschädigten und dem Nebenkläger gemachte – Zahlungsangebot an. Der Verlauf der Untersuchungshaft gestaltete sich bis zum Schluss der Hauptverhandlung unauffällig. Zuletzt hatte der Angeklagte mit der Teilnahme an der angebotenen Behandlungsmaßnahme des Sozialen Trainings begonnen. Er leidet darunter, seine Familie nicht sehen zu können. III. 1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen: Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, die dieser hierzu in der Hauptverhandlung gemacht hat und denen die Kammer gefolgt ist, sowie ergänzend auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister, dessen Inhalt der Angeklagte als richtig bestätigt hat, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen nebst Rechtskraftvermerken sowie sonstigen Unterlagen. 2. Feststellungen zur Sache: Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln einschließlich der verlesenen Unterlagen, der in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie des Überwachungsvideos. (...) IV. 1. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 und 3 tatmehrheitlich in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Die Taten wurden jeweils mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB, nämlich einerseits mit einem Klappmesser mit ca. sieben bis acht Zentimeter langer Klinge (Fall 1) sowie andererseits mit einem Küchenmesser mit ca. zehn Zentimeter langer Klinge (Fall 3), begangen. In keinem der Fälle hat der Angeklagte die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes kann es zwar genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15). So liegt der Fall hier. Denn ob der jeweilige Begleiter des Angeklagten von der bevorstehenden Körperverletzungstat des Angeklagten wusste oder hiervon vielmehr selbst völlig überrascht war, konnte nicht festgestellt werden. Im Gegenteil konnte in Fall 3 festgestellt werden, dass der Zeuge XXX im weiteren Verlauf sogar versuchte, den Angeklagten von einer weiteren Tatausführung abzuhalten. Es lag jeweils auch keine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 2 StR 520/12). Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, auch wenn er sie nicht als solche bewertet (BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14 –, Rn. 12, juris). Trotz der generell hohen Gefährlichkeit eines Messereinsatzes versteht sich dessen generelle Geeignetheit, das Leben des Verletzten zu gefährden, nicht von selbst. Es kommt darauf an, auf welche Körperregionen ein Täter zielt (BGH, Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 444/15 –, Rn. 6, juris). Anders als etwa Stiche in den Brustbereich oder den Bauch, waren die im vorliegenden Fall festgestellten zielgerichteten Stiche in den Arm nicht dazu geeignet, eine lebensgefährdende Behandlung darzustellen (vgl. zur Kasuistik: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 224 Rn. 12; MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, StGB § 224 Rn. 44; BeckOK StGB/Eschelbach, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 224 Rn. 42). Infolgedessen konnte auch in keinem der Fälle festgestellt werden, dass der Angeklagte über den von ihm eingeräumten Körperverletzungsvorsatz hinausgehend mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Auf der Ebene der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind. Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (BGH, Urteil vom 05. April 2018 – 1 StR 67/18 –, Rn. 13, juris). Vorliegend fehlt es bereits an einer objektiv äußerst gefährlichen Gewalthandlung. Zwar liegen in beiden Fällen mehrere mit Wucht ausgeführte Messerstiche vor, die auch zu mehreren, teils tiefen Verletzungen geführt haben. Indes ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten insoweit gefolgt, als dieser angegeben hat, bewusst nur auf den Arm seiner Opfer gezielt zu haben. Zwar wird nicht verkannt, dass ausweislich der rechtsmedizinischen Begutachtung zu Fall 3 derartige Schnitt- oder Stichverletzungen potentiell dazu geeignet sind, Verletzungen größerer Blutgefäße hervorzurufen, was zu lebensbedrohlichen Blutungen führen kann. Indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte dies in seinen Vorsatz mit aufgenommen hat. Vielmehr wollte er, im Sinne der von ihm beabsichtigen „Erteilung einer Lektion“, den Nebenkläger sowie den Geschädigten verletzen und vertraute dabei – letztlich mit Erfolg – darauf, dass Stiche in den Arm nicht tödlich wirken würden. 2. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafbar gemacht. Soweit die Einlassung des Angeklagten, nicht gewusst zu haben, dass sein Handeln strafbar gewesen sei, nicht widerlegbar war, stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 2 StGB dar. Der Täter braucht die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen; es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun, wobei sich das Unrechtsbewusstsein auf die spezifische Rechtsgutverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes beziehen muss. Auch wenn der Täter nur für möglich hält, Unrecht zu tun, hat er das Unrechtsbewusstsein, wenn er diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 3 StR 514/95 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 07. April 2016 – 5 StR 332/15 –, Rn. 24, juris). Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. Bei dieser Prüfung muss der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzen und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls auch durch Einholung von Rat beseitigen. An die in den meisten Fällen neben der Pflicht zu eigener Prüfung bestehende Erkundigungspflicht sind strenge Maßstäbe anzulegen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 08. September 1988 – RReg 5 St 96/88 –, Rn. 28, juris). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hätte der Angeklagte seinen Irrtum über das Verbot des Verwendens des Kennzeichens des „Islamischen Staates“ vermeiden können. Der Angeklagte hat eingeräumt, gewusst zu haben, dass das Symbol von dem „Islamischen Staat“ genutzt werde. Daher kam es nicht darauf an, dass der Angeklagte – mangels arabischer Sprachkenntnisse – die dort abgedruckten arabischen Schriftzeichen nicht lesen konnte. Ihm war auch klar, dass das Verhalten des „Islamischen Staates“ und dessen Angehörigen in Deutschland zumindest teilweise unter Strafe steht, was aus seiner Einlassung zum einen dadurch hervorgeht, dass er angenommen habe, dass nicht alles in Zusammenhang mit dem „Islamischen Staat“ unter Strafe stehe, sowie, dass ihm klar sei, dass IS-Rückkehrer in Deutschland strafrechtlich belangt würden. Aus dem islamwissenschaftlichen Auswertevermerks des Polizeipräsidiums Köln vom 05.10.2020 geht hervor, dass sich der Angeklagte zu ausgewählten Themen über die großen, gängigen deutschsprachigen Medienprodukte wie Zeit-Online, Der Spiegel, Süddeutsche Zeitung, Deutschlandfunk, FAZ etc. informiert und ein besonderes Interesse hierbei für Artikel aus dem Bereich Politik mit Bezug zum Islam bzw. zu muslimischen Ländern und speziell islamistischen Terror sowie entsprechenden Gerichtsurteilen hierzu in Deutschland bestanden habe. Wie aus dem islamwissenschaftlichen Vermerk der Polizei Aachen vom 06.08.2020 hervorgeht, zeigen die Veröffentlichungen des Angeklagten auf den von ihm betriebenen Nutzerprofilen in den sozialen Netzwerken eine Vielzahl von Symbolik, Videobotschaften und Selbstdarstellungen mit islamistischen Bezug, beispielsweise Kleidung mit dem Schriftzug „Islamic Brotherhood World Wide“, Videos von diversen islamistischen Rednern sowie Fotos des Angeklagten mit dem Thauid-Finger oder der Shahada-Flagge. Diese Symbole stehen in Zusammenhang mit verschiedenen Terrororganisationen, darunter dem „Islamischen Staat“, und waren aufgrund dessen häufig Gegenstand von Presseberichterstattungen. Aufgrund der intensiven Beschäftigung des Angeklagten mit diesen Themen, darunter auch mit der strafjustiziellen Aufarbeitung des islamistischen Terrors in Deutschland, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Problematik hinreichend sensibilisiert war. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich über das von ihm als Kennzeichen des „Islamischen Staates“ in dem Video erkannte Symbol zu informieren, wobei eine bloße Internetrecherche bereits genügt hätte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte hierüber bewusst hinweggesetzt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Art und Weise der von ihm betriebenen Selbstinszenierung einschließlich der von ihm veröffentlichten Inhalte, die eindeutig islamistische Bezüge aufweisen. Daraus wird deutlich, dass der Angeklagte bewusst mit Provokationen gespielt hat. Da er sich der Problematik der Strafbarkeit islamistischen Verhaltens grundsätzlich bewusst war, gleichwohl aber keine weiteren Informationen einholte, hat er nach Überzeugung der Kammer billigend in Kauf genommen, die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten. 3. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich in einem seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Affektzustand befunden oder unter wesentlichem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gestanden haben könnte. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bei Begehung der Taten aus den Fällen 1 und 2 war der Angeklagte 20 Jahre und rund 8 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne der §§ 1, 105 JGG. Bei Begehung der Tat aus Fall 3 war er bereits 21 Jahre und knapp 2 Monate alt und damit Erwachsener. 2. Auf ihn war das allgemeine Strafrecht anzuwenden. a) Dabei folgt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts allerdings noch nicht aus § 32 JGG. Gemäß § 32 JGG gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dies gilt gemäß § 105 Abs. 1 JGG auch im Verfahren gegen Heranwachsende. Die Beurteilung, bei welchen Teilakten das Schwergewicht liegt, ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die „Tatwurzeln“ liegen (BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16 –, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 1 StR 485/18 –, Rn. 11, juris). Vorliegend ist die Tat aus Fall 3 als die schwerste Tat zu bewerten, was sich – im Vergleich zu der Tat aus Fall 1 – insbesondere mit den schwereren körperlichen Verletzungsfolgen begründet. Allerdings bleibt die Tat aus Fall 1 in ihrer Schwere nicht allzu weit dahinter zurück, zumal die Messerstiche auch dort auf den Arm abzielten, es zu mehreren Stichverletzungen kam und der Angeklagte im Unterschied zu Fall 3 eine geradezu martialische Bewaffnung mit sich führte, wobei er die Machete anschließend noch gegen den Geschädigten einsetzte. Unter ergänzender Berücksichtigung des Falles 2, dessen Tat zwar in ihrer Deliktsschwere deutlich dahinter zurücksteht, jedoch Ausdruck einer islamistischen Affinität des Verurteilten ist, lässt sich bereits aufgrund einer Gesamtgewichtung die Tat aus Fall 3 nicht als Schwerpunkt ausmachen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Tatausführungen in den Fällen 1 und 3 gleichartig waren. Die Straftaten sind in vergleichbaren Situationen, insbesondere im öffentlichen Raum und für das Opfer völlig überraschend, begangen worden, sie beruhen auf gleichen Motiven, insbesondere auf Ehrverletzungen und übersteigerter Impulsivität, und es lagen lediglich sechs Monate zwischen den beiden Taten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die erste Tat bereits im sehr späten Heranwachsendenalter begangen hat. Gleichwohl ist hierbei auch das Vorerkenntnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom XXX mit in den Blick zu nehmen, ausweislich dessen der Angeklagten eine Körperverletzungstat in ähnlich impulsiver Weise am XXX beging, als er erst 19 Jahre und 6 Monate alt war. Eine Zäsur in der Entwicklung des Angeklagten, insbesondere Diskontinuitäten oder Entwicklungsbrüche, hat dazwischen nicht stattgefunden, insbesondere war der Angeklagte bereits lange zuvor Vater geworden. Somit handelte es sich bei der Tat aus Fall 3 im Wesentlichen um die Fortsetzung seiner Delinquenz, die im Heranwachsendenalter bereits begonnen hatte und hierin ihren Ursprung fand. b) Auf den Angeklagten war indes nicht gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so sind die dort genannten Vorschriften des Jugendstrafrechts anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. aa) Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat sich gegen die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht ausgesprochen. (...) bb) Die Kammer war in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 JGG nicht vorlagen. (1) Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen nach Überzeugung der Kammer nicht, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen und Umweltbedingungen zu beurteilen. Dem Tatrichter steht hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 11. September 2018 – 1 StR 193/18 –, Rn. 17, juris). Die berufliche Situation des Angeklagten lässt in der Gesamtschau bedeutende Reifeverzögerungen nicht erkennen. Zwar ist einerseits zu berücksichtigen, dass er noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Vielmehr hatte er vor seiner Inhaftierung gerade mit dem Besuch des Berufskollegs zur Erreichung des Realschulabschlusses begonnen. Andererseits hatte er seine Schulausbildung regulär – mit Ausnahme eines Wiederholungsjahres in der Grundschule – mit dem Hauptschulabschluss abgeschlossen und im Jahr 2019 eine einjährige Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus deren Einkünften er für den Familienunterhalt sorgen konnte. Diese Erwerbstätigkeit hat der Angeklagte zwar nicht fortgeführt. Stattdessen hat er sich aber eigenständig mit langfristigen Berufsperspektiven beschäftigt und sich in diesem Zuge auch mit seinen persönlichen Stärken und Schwächen auseinandergesetzt. Seine Informationsanstrengungen bezüglich eines für ihn passenden Berufsweges, die Festlegung des Zieles eines Studiums der Sozialen Arbeit sowie der Umstand, dass er den ersten Schritt für die Erreichung seiner Pläne bereits in die Tat umgesetzt hatte, belegen seine Selbständigkeit und sein Organisationsvermögen, wobei seine Pläne zwar ambitioniert, nicht jedoch unrealistisch erscheinen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte im März 2020, mithin zu den Tatzeiten der Fälle 1 und 2, diesen neuen Lebensabschnitt noch nicht begonnen hatte. Gleichwohl war er zu diesem Zeitpunkt schon mit der Planung einer langfristigen beruflichen Perspektive beschäftigt. Auch wenn er sich zuletzt nach wie vor in der schulischen Ausbildung befand, war er gleichwohl bereits in eine selbstbestimmte, ernsthafte und langfristige Lebensphase eingetreten. Seine familiäre Situation entsprach zu den Tatzeitpunkten bereits der eines Erwachsenen. Der Angeklagte ist – in sittlicher Verantwortung – nach islamischem Recht verheiratet und hat eine zweieinhalbjährige Tochter, so dass er bereits längere Zeit vor den Taten Vater geworden war. Der Angeklagte steht zu seiner Partnerin in einer liebevollen Beziehung und ist, wie er glaubhaft vermittelt hat, glücklicher und stolzer Familienvater. Zwar war die schon nach kurzer Beziehungsdauer eintretende Schwangerschaft nicht geplant; anschließend entschied sich das Paar jedoch bewusst für das Kind, was der Angeklagte im Nachhinein als richtige Lebensentscheidung bewertet. Die Familie bewohnte bereits lange vor den Taten eine gemeinsame Wohnung, welche sie zunächst durch den Verdienst aus der Erwerbstätigkeit des Angeklagten und anschließend durch eigenen Transferleistungsbezug, insbesondere Erhalt von Arbeitslosengeld I des Angeklagten, finanzierte. Zwar wird nicht verkannt, dass sich der Angeklagte häufig in der Wohnung seiner Mutter aufhielt. Dies spricht jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe nicht gegen eine Verselbständigung des Angeklagten, weil der Aufenthalt bei der Mutter in erster Linien der Erleichterung des Schulweges diente. Insgesamt vermittelt der Angeklagte in familiärer Hinsicht den Eindruck, seiner Verantwortung als Ehemann und Vater mit Ernsthaftigkeit und Überzeugung nachzukommen. Religiöse bzw. ideologische Aspekte vermögen den Angeklagten nicht einem Jugendlichen gleichzustellen. Zwar zeigt die islamwissenschaftliche Auswertung, dass bei dem Angeklagten noch erhebliche Ambivalenzen im Hinblick auf die Frage nach der richtigen Religionsauslegung sowie der Bewertung fundamentalistischer Bewegungen vorherrschten. So verkennt die Kammer nicht, dass ausweislich der islamwissenschaftlichen Beurteilung die Ideologie des Angeklagten noch sprunghaft und nicht weit ausgeprägt sei und aufgrund seiner instabilen Persönlichkeit, der bestehenden Kontakte sowie der offensichtlichen Affinität für das Gebaren salafistischer und jihadistischer Akteure eine weitere Radikalisierung der Gedanken und Überzeugungen für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Weiter geht hieraus hervor, dass der Zugang des Angeklagten zu seiner Religion ein eher oberflächlicher sei und er sich vielmehr von der Symbolik und von einem Gemeinschaftsgefühl angezogen fühle. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass sich der Angeklagte mit religiösen Themen und deren gesellschaftlichen Bezügen intensiv – auch über die etablierten Nachrichtenportale – informiert hat und im Hinblick auf eine fundamentalistische Religionsausübung eigene Standpunkte entwickelt und vertreten hat, beispielsweise in Gestalt seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Terroranschlägen vom 11. September. Auch zeigt der von dem Angeklagten vollzogene Wechsel seines Ansprechpartners für religiöse Fragen – von einem radikalen hin zu einem gemäßigten Prediger –, dass er eine selbständige Position in Religionsfragen vertreten kann. Nicht zuletzt spricht hierfür auch seine Einlassung in der Hauptverhandlung, wonach seine Tochter in beiden Religionen aufwachsen und sie hierüber später frei entscheiden solle. Diese Geisteshaltung des Angeklagten erweist sich auch deswegen als glaubhaft, weil seine Verlobte Christin ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte sein Privatleben radikalen religiösen Vorgaben unterwirft. Insgesamt erweist sich die Haltung des Angeklagten zum Islam zwar als noch nicht gefestigt, jedoch lässt sie einen Entwicklungsverlauf hin zu einer autonomeren und differenzierteren Sichtweise erkennen. Der Suchtmittelkonsum des Angeklagten hat jüngst einen Entwicklungsverlauf genommen, wie er für das Erwachsenenalter typisch ist. Zwar hat der Angeklagte früher Cannabis in erheblichen Mengen konsumiert und ist darüber hinaus, was aus der Vorstrafe hervorgeht, auch im Bereich des Verkaufs von Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Der Umstand aber, dass es ihm nach der Geburt seines Kindes und aus religiösen Gründen gelungen ist, seinen Konsum drastisch zu reduzieren, spricht für das von ihm – bereits zu den Tatzeitpunkten – entwickelte Verantwortungsbewusstsein und seine ernsthafte und zukunftsgerichtete Lebensausrichtung. Dass der Angeklagte nur wenig Alkohol trinkt und der Konsum anderer Betäubungsmittel – wenn er denn stattgefunden hat – der Vergangenheit angehört, zeigt ebenfalls, dass der Angeklagte bereits seit längerem einen kontrollierten Umgang mit Betäubungsmitteln entwickelt hat. Die Taten selbst vermögen weder für noch gegen Reifeverzögerungen zu sprechen. Zwar wird nicht verkannt, dass die Taten aus den Fällen 1 und 3 aus einem überzogenen Ehrgefühl des Angeklagten und übersteigerter Impulsivität heraus entstanden sind, was grundsätzlich Ausdruck von emotionaler Instabilität und mangelndem Konfliktmanagement sein kann. Auch sieht die Kammer, dass der Angeklagte die Körperverletzungstat aus der Vorstrafe in ähnlich impulsiver Weise im Alter von XXX Jahren und XXX Monaten begangen hat. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass die beschriebenen Charakterzüge des Angeklagten nicht Ausdruck einer jugendtümlichen Unreife sind. Hiergegen spricht, dass der Angeklagte – nach Vollendung des 21. Lebensjahres – gegenüber der Jugendgerichtshilfe sein Ehrgefühl und seine Impulsivität selbst als Problembereiche, an denen er arbeiten wolle, ausgemacht hat. Das nun im Zuge der Untersuchungshaft begonnene Umdenken des Angeklagten sowie die mittlerweile begonnene Behandlungsmaßnahme des Sozialen Trainings belegen, dass der Angeklagte nicht der Auffassung ist, dass sich diese Defizite mittlerweile „ausgewachsen“ hätten oder in Zukunft noch auswachsen werden, sondern hierfür eine aktive Arbeit erforderlich ist. Zwar wird hierdurch deutlich, dass der Angeklagte in seiner Persönlichkeit noch prägbar ist. Indes geht es hierbei nicht um das Einwirken von Entwicklungskräften auf eine noch ungefestigte Persönlichkeit, sondern vielmehr um eine Persönlichkeitsveränderung durch Verhaltenstraining, was bei Erwachsenen in jeder Lebensphase geboten sein kann. Die Kammer verkennt weiter nicht, dass sich der Angeklagte nach den Schilderungen der Jugendgerichtshilfe über die Konsequenzen seiner Tat keine Gedanken gemacht hat und er selbst die Tat aus Fall 1 noch lange Zeit als gute Aktion bewertet hat, was auf ein „Leben im Augenblick“ sowie ein Vorherrschen der Gefühlswelt hindeuten könnte. Andererseits ist zu beachten, dass den Taten eine – in Fall 1 sogar mehrtägige – Vorbereitung vorausging und der Angeklagte sich jeweils bewusst mit einem bzw. mehreren Messern ausgerüstet sowie einen Begleiter für sein Unterfangen organisiert hat. Zudem stellt sich das Handeln des Angeklagten insofern als kalkuliert dar, als er beabsichtigte, sich mit den Aktionen einen Namen zu machen, um auf diese Weise künftige Widersacher abzuschrecken. Der Ausruf der Worte „Allahu Akbar“ sowie das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten einschließlich seiner Selbstinszenierung in den sozialen Netzwerken könnten zwar darüber hinaus auf ein Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen hindeuten, zumal sich der Angeklagte durch den Ausruf im Kampf einen Vorteil erhoffte. Indes steht vorliegend das Rollenvorbild eines islamistischen Attentäters in Rede, welches eher der Erwachsenenwelt als der Jugendwelt entstammt. Zudem hatte der Angeklagte bereits ein, wenn auch oberflächliches, aber doch breites ideologisches Fundament einschließlich Veränderung seines äußeren Erscheinungsbildes gelegt, welches – angesichts der gesellschaftlichen Brisanz dieses Bereichs – eine das Jugendalter zurücklassende Reifung nahelegt. Dabei war der Angeklagte nicht Teil einer extremistischen Gruppierung, sondern hatte vielmehr eigene Standpunkte zu der Ideologie entwickelt. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten aus den Fällen 1 und 2 nur etwa XXX Monate von der Erreichung des 21. Lebensjahres entfernt war. Zwar steht die Tat aus Fall 3 aufgrund ihrer Gleichartigkeit mit der Tat aus Fall 1 in einem engen Bezug. Nach Überzeugung der Kammer sind jedoch beide Taten dem Erwachsenenalter zuzuordnen. Insbesondere im Vergleich zu der Körperverletzungstat vom 02.01.2019 aus dem Vorerkenntnis stellen sie eine neue Dimension der Gewaltausübung im Leben des Angeklagten dar, auf welche sich der Angeklagte trotz bereits gefestigter familiärer Situation und langfristig gefasster beruflicher Ziele eingelassen hat. Die weiteren Lebensumstände des Angeklagten sprechen ebenfalls nicht für das Vorliegen von Reifeverzögerungen. Zwar haben den Angeklagten die Trennung seiner Eltern und der spätere Tod seines Vaters emotional stark beschäftigt. Nach beiden Schicksalsschlägen hat der Angeklagte jedoch die Phase der Trauer und zuletzt auch der Antriebslosigkeit überwunden und sein Leben neu gestaltet. Dabei standen ihm mit seiner Mutter und seiner Schwester stets Bezugspersonen zur Seite, die ihm in seiner altersgerechten Entwicklung unterstützten. Der Umstand, dass die Mutter des Angeklagten diesem und seiner Partnerin gelegentlich unter die Arme gegriffen hat, spricht nicht für Reifeverzögerungen. Vielmehr stellt dies auch bei wesentlich älteren erwachsenen Kindern kein unübliches Verhalten von Elternteilen dar. Schließlich verfügt der Angeklagten über einen engen Freundes- und weiten Bekanntenkreis, wobei in der Hauptverhandlung die Verbundenheit der gleichaltrigen Freunde durch ermunternde Zurufe kundgetan wurde. Letztlich spricht auch das Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung dafür, dass er – auch schon zu den Tatzeitpunkten – nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte hat – trotz im Sitzungssaal anwesender Presse – seine Einlassung selbstbewusst vorgetragen und sich der weiteren Befragung mit gutem sprachlichen Ausdrucksvermögen gestellt. Er hat an zahlreichen Stellen seine Position deutlich gemacht und seinen Standpunkt mit Nachdruck vertreten. Das Verhalten des Angeklagten war authentisch und fügte sich in die Erkenntnisse über seine im Rahmen der Taten erfolgte Kommunikation sowie sein Nachtatverhalten, insbesondere das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich, ein, so dass angenommen werden kann, dass sich seine hierdurch zum Ausdruck kommende Eigenständigkeit nicht erst im Zuge einer Nachreifung entwickelt hat. Auch der Haftverlauf spricht gegen Reifeverzögerungen bei dem Angeklagten. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt verhalte sich der Angeklagte wie ein Erwachsener. Zwar ist nicht zu verkennen, dass dem Angeklagten die Untersuchungshaft beeindruckt hat und zu einem Umdenken bei der Bewertung seiner Taten geführt hat, was auch in seinem letzten Wort zum Ausdruck gekommen ist. Indes beruht dieser Prozess nach Überzeugung der Kammer nicht auf der Einwirkung jugendtypischer Entwicklungskräfte, sondern dem massiven Eindruck der Haft. Der Umstand schließlich, dass der Angeklagte schon in der Untersuchungshaft eine Behandlungsmaßnahme des Sozialen Trainings begonnen hat, spricht ebenfalls dafür, dass er zu einem selbstbestimmten Verhalten in der Lage ist. In einer Gesamtschau aller relevanten Gesichtspunkte war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zu den Tatzeiten bereits die einen jungen Erwachsenen prägende Ausformung erfahren hatte. Die Kammer war – auch im Hinblick auf die zuvor angesprochenen Aspekte – nicht gehalten, im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ein Sachverständigengutachten zum Reifegrad des Angeklagten einzuholen. Vielmehr verfügte sie für die Entscheidung über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf den Heranwachsenden über die erforderliche eigene Sachkunde. Bei Reifeentscheidungen ist in der Regel die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten (BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 – 2 StR 2/02 –, Rn. 7 - 8, juris). Auffälligkeiten in der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten, welche die Beauftragung eines psychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich gemacht hätten, waren vorliegend nicht erkennbar. Zwar stellen die ideologische Affinität des Angeklagten und insbesondere seine auffällige Impulsivität grundsätzlich Bereiche dar, die das Fachgebiet der Psychologie berühren können. Vorliegend waren jedoch noch keine Fragen betroffen, die eine fachliche Begutachtung erforderlich gemacht hätten. Soweit die Kammer der Persönlichkeit des Angeklagten ein überzogenes Ehrgefühl sowie eine gesteigerte Impulsivität beigemessen hat, handelt es sich hierbei nicht um eine Bewertung im diagnostischen Bereich der Persönlichkeitsstörung bzw. –akzentuierung, sondern lediglich um eine charakterliche Beschreibung, die im Übrigen von dem Angeklagten selbst erkannt und von der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe geteilt wird. Dies gilt auch für die von der Kammer beschriebenen, infolge der Inhaftierung bei dem Angeklagten eingetretenen Veränderungsprozesse, die die Kammer als nicht durch jugendtypische Entwicklungskräfte bedingt sieht. Insoweit verfügt die Kammer aufgrund ihrer forensischen Praxis über genügend Erfahrung, um den von der Untersuchungshaft auf einen erstmalig Inhaftierten ausgehenden Eindruck beurteilen zu können. (2) Es handelte sich nach Überzeugung der Kammer auch nicht nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung. Unter Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten zu verstehen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen, jedoch können auch lediglich die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung diese als eine Jugendverfehlung kennzeichnen. Grundsätzlich kann jede Straftat, auch ein schwerer Gewaltakt, eine Jugendverfehlung sein. Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu beurteilen ist, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (BGH, Urteil vom 03. Juli 1986 – 4 StR 258/86 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 06. März 1987 – 3 StR 52/87 –, Rn. 3, juris). Entscheidend ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 – 2 StR 2/02 –, Rn. 10, juris). Zwar ist vorliegend nicht zu verkennen, dass die Taten aus den Fällen 1 und 3 jeweils infolge einer emotionalen und impulsiven Reaktion auf eine empfundene Provokation erfolgt sind, so dass einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen eine Mitursächlichkeit nicht abzusprechen ist. Auch hatte sich der Angeklagte, wie bereits dargelegt wurde, über die Konsequenzen seiner Taten keine ernsthaften Gedanken gemacht, was einen gewissen Grad an jugendlichem Leichtsinn und Unüberlegtheit nahelegt. Auf der anderen Seite ist jedoch die Schwere der Körperverletzungsdelikte zu berücksichtigen. Auch wenn dies nicht generell gegen eine Jugendverfehlung spricht, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass den Taten jeweils eine bewusste Vorbereitung auf ein zu erwartendes feindseliges Szenario vorausging. Insbesondere bei der Tat aus Fall 1 hat der Angeklagte bewusst Erkundigungen, etwa zu dem Aufenthaltsort des Geschädigten, eingeholt und sich auf die Tat mittels einer martialischen Bewaffnung und Organisation einer Begleitperson vorbereitet. Dabei hatte er die Absicht, den Geschädigten körperlich – wenn auch nur durch Faustschläge – zu verletzen. Zwar erfolgte der Entschluss zum Messereinsatz sodann vor Ort spontan, ausgelöst durch die Verweigerungshaltung des Geschädigten. Allerdings erweist sich die Vorbereitung des Angeklagten, insbesondere das von ihm griffbereit in der Jackenaußentasche verstaute Messer, als derart planerisch, dass die Tat nicht lediglich als jugendtypische Unüberlegtheit abgetan werden kann. Auch die gezielten Stiche des Angeklagten bei beiden Körperverletzungstaten in die Armregion, die in Fall 1 bewusst zur Abschreckung eingesetzte Machete, das selbstbestimmte Ablassen von seinen Opfern in beiden Fällen sowie nicht zuletzt die Tatsache, dass es im Abstand von sechs Monaten zu zwei gleichartigen Tat gekommen ist, belegt, dass der Angeklagte die Taten sehr wohl in einem über die jugendliche Unbeherrschtheit hinausgehenden Maße gesteuert hat. Auch im Hinblick auf die Beweggründe erweisen sich die Taten nicht als jugendtypisch. Zwar wurzeln beide Taten in von dem Angeklagten empfundenen Ehrverletzungen, wobei insbesondere in Fall 1 die Ehrverletzung aufgrund ihres Bezuges zu Beziehung und Sexualität noch weiter in den Bereich jugendtypischer Konflikte hineinragt. Allerdings erweist sich das Phänomen der Ehrverletzung in der bei dem Angeklagten vorhandenen Ausprägung nicht als zwingend jugendtümlich, sondern vom Alter unabhängig. Das Handeln des Angeklagten erfolgte nach einem telekommunikativen Streitgespräch, in dessen Nachgang der Angeklagte die Tat vorbereitete und sich einer Begleitperson versicherte. Es ging dem Angeklagten nicht um bloßes, oftmals gruppendynamisches „unreifes Imponiergehabe“, sondern um die Wiederherstellung der Ehrverhältnisse im Rahmen eines Zweikampfes, was nach Überzeugung der Kammer weniger einer jugendspezifischen Rollenvorstellung entspricht als vielmehr auf die Einforderung von Respekt zur Wahrung der eigenen Integrität abzielte. Der politische Bezug in Fall 3 spricht ebenfalls gegen eine jugendtypische Verfehlung. Denn die von dem Angeklagten eingenommene gesellschaftliche Position berührt den schwierigen Bereich religiöser Thematiken im politischen Diskurs, was eher in den Interessenbereich eines Erwachsenen fällt. Auch bei der Tat aus Fall 2 handelt es sich nicht um eine Jugendverfehlung. Der hier berührte Bereich religiöser Thematik und Symbolik, welcher von dem Angeklagten positiv erkannt wurde und mit dem er sich ausführlich – anhand zahlreicher Medieninhalte sowie mittels Selbstinszenierung – über einen längeren Zeitraum hinweg, in welchem er sein äußeres Erscheinungsbild veränderte, beschäftigt hatte, stellt keine jugendtypische Materie dar. Die Verwendung des Prophetensiegels besitzt eine gesellschaftliche Tragweite, die einer jugendtypischen Interessenlage nicht mehr entspricht. 3. Die Einzel- und Gesamtstrafenbildung beruht auf folgenden Erwägungen: a) In den Fällen 1 und 3 waren die zu verhängenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. HS StGB zu entnehmen. Die jeweils vorab zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, war im Ergebnis jeweils zu verneinen. Bei Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände weicht nämlich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle jeweils nicht in einem solchen Maße positiv ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen würde. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung insoweit jeweils folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten fiel sein umfassendes und frühes Geständnis, welches erkennbar von Reue und Einsicht geprägt war, ins Gewicht. Der Stellenwert dieses Geständnisses ist insbesondere deshalb hoch, weil es zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung geführt hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass er die Tatopfer um Entschuldigung gebeten und dem Geschädigten XXX sowie dem Nebenkläger eine vorläufige Entschädigungszahlung in Höhe von jeweils 500,00 EUR angeboten hat, wobei er sich gegenüber einer weitergehenden Zahlung sowie Vergleichsgesprächen mit dem Nebenkläger nicht verschlossen hat und insbesondere auch die Adhäsionsforderung des Nebenklägers in Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages nicht als unangemessen erachtet hat. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB lagen indes nicht vor. Zwar kann das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention und nach ständiger Rechtsprechung einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie § 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt (BGH, Urteil vom 26. August 2003 – 1 StR 174/03 –, Rn. 8, juris). Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Akzeptanz des Geschädigten YYY sowie des Nebenklägers. Keiner von ihnen hat die Entschuldigung des Angeklagten sowie dessen Entschädigungsangebot in Höhe von vorläufig 500,00 EUR angenommen. Während der Geschädigte YYY den Entschuldigungsbrief des Angeklagten zwar als gut bewertet, jedoch nicht auf die Entschuldigung reagiert und das Geldzahlungsangebot in der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgewiesen hat, hat der Nebenkläger die Höhe der angebotenen Zahlung als keinesfalls ausreichend erachtet. Die in der Hauptverhandlung zwischen ihm und dem Angeklagten geführten Vergleichsgespräche waren – trotz nicht zu verkennender grundsätzlich vorhandener Einigungsbereitschaft des Angeklagten – nicht erfolgreich. Ein über den Betrag von 500,00 EUR hinausgehendes Angebot vermochte der Angeklagte aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzusagen, weshalb es an einem für den Nebenkläger akzeptablen umfassenden und friedensstifteten Ausgleichsangebot fehlte. Die grundsätzliche Ablehnung des Geschädigten YYY zeigt, dass er ebenfalls nicht durch ein friedensstiftendes Ausgleichsangebot erreicht werden konnte. Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass auch von dem Geschädigten YYY sowie dem Nebenkläger verbale Beleidigungen und Provokationen ausgegangen waren, wobei allerdings in beiden Fällen ursprünglich der Angeklagte hiermit angefangen hatte. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme verletzt wurde. Schließlich fiel die bereits rund sechs Monate andauernde Untersuchungshaft ins Gewicht, aufgrund derer sich der erstmalig inhaftierte Angeklagte beeindruckt gezeigt hat und während derer er aus eigenem Antrieb eine Behandlungsmaßnahme begonnen hat, wobei sich die Haftbedingungen aufgrund der Pandemiesituation, der familiären Verhältnisse des Angeklagten als Familienvater sowie seiner Handverletzung als überdurchschnittlich belastend darstellen. Die mediale Berichterstattung über den Angeklagten stellte nach Überzeugung der Kammer noch keine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung dar, so dass sie nicht strafmildernd zu berücksichtigen war. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch erhebliche strafschärfende Umstände entgegen, die bei zusammenfassender Betrachtung jedenfalls ein derartiges Gewicht haben, dass ein deutliches Übergewicht der Strafmilderungsgründe und damit ein minder schwerer Fall in den Fällen 1 und 3 jeweils nicht bejaht werden kann. Strafschärfend war zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig wegen eines Körperverletzungsdelikts vorbestraft war. Im Hinblick auf die Tatausführung fällt ins Gewicht, dass er jeweils mehrfach kräftig gestochen hat, in Fall 1 weitere Messer mit sich führte und die Machete auch als Drohwerkzeug einsetzte sowie in beiden Fällen die räumliche Zwangslage und die Überraschung seiner Opfer sowie die Anwesenheit seines jeweiligen männlichen Begleiters für seine Taten ausnutzte. Darüber hinaus wollte er seine Widersacher durch den Ausruf der Worte „Allahu Akbar“ bewusst in Angst und Schrecken versetzen. In Fall 3 ist darüber hinaus zu beachten, dass er sich trotz schlichtendem Eingreifen des Zeugen XXX von der weiteren Tatausführung nicht abbringen ließ. Zudem war im Hinblick auf die Tatfolgen zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte und der Nebenkläger jeweils mehrere und erhebliche Verletzungen erlitten haben, wobei in Fall 3 die verschuldeten und vorhersehbaren Verletzungsfolgen, insbesondere die dauerhafte Leistungsminderung der linken Hand des Nebenklägers, in besonderem Maße strafschärfend ins Gewicht fielen. Schließlich haben beide Opfer, sowie in Fall 1 auch die Zeugin XXX, in psychischer Hinsicht nicht unerheblich unter den Folgen der Tat gelitten. Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens haben sich die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, insbesondere der Folgen für die Opfer, hat die Kammer die Festsetzung der folgenden Einzelstrafen für jeweils tat- und schuldangemessen erachtet: in Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren sowie in Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren. b) In Fall 2 war die gegen den Angeklagten zu verhängende Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 20 Abs. 1 VereinsG zu entnehmen. Der Strafrahmen war gemäß §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Ob die Strafe dem Regelstrafrahmen oder dem gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses darf seine Entscheidung nur auf Erwägungen stützen, die auf die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bezogen sind; eine Entscheidung auf der Grundlage einer „Gesamtbetrachtung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit“ ist unzulässig. Maßgeblich in diesem Zusammenhang kann zum Beispiel der Lebensbereich sein, in dem die Tat begangen wurde (Kernbereich des Strafrechts, Nebenstrafrecht), ein Beruhen des Irrtums auf Rechtsblindheit oder -feindschaft, der Grad der Erkennbarkeit oder Selbstverständlichkeit der Pflicht, gegen die verstoßen wurde oder der Umstand, ob berufliche Erkundigungspflichten verletzt wurden (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, 30. Aufl. 2019, § 17 StGB Rn. 26). Vorliegend lagen die Voraussetzungen für eine Milderung vor. Mit dem Vereinsgesetz ist lediglich ein Gebiet des Nebenstrafrechts betroffen. Zwar sticht im Falle von Symbolen, die vom „Islamischen Staat“ verwendet werden, ein potentieller Konflikt mit der geltenden Rechtsordnung besonders hervor. Gleichwohl sind die Einlassung des Angeklagten, wonach das Symbol schon wesentlich älter als die Organisation „Islamischer Staat“ sei, sowie der Umstand, dass in der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 12.09.2014 die verbotenen Kennzeichen katalogförmig aufgelistet sind, was gegebenenfalls eine bewusste Recherchearbeit erfordert, geeignet, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Strafmildernd war wiederum das Geständnis des Angeklagten, seine Einlassung, wonach er sich von dem „Islamischen Staat“ und dessen Taten distanziere, sowie seine Bereitschaft, die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Daten löschen zu lassen, zu berücksichtigen. Zudem war das sog. Prophetensiegel lediglich klein in der linken oberen Ecke eingeblendet und das Video beinhaltete keine islamistischen Botschaften, sondern lediglich eine Koranlesung. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme verletzt wurde. Schließlich fiel die bereits rund sechs Monate andauernde Untersuchungshaft ins Gewicht, aufgrund derer sich der erstmalig inhaftierte Angeklagte beeindruckt gezeigt hat und während derer er aus eigenem Antrieb bereits eine Behandlungsmaßnahme begonnen hat, wobei sich die Haftbedingungen aufgrund der Pandemiesituation, der familiären Verhältnisse des Angeklagten als Familienvater sowie seiner Handverletzung als überdurchschnittlich belastend darstellen. Die mediale Berichterstattung über den Angeklagten stellte nach Überzeugung der Kammer noch keine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung dar, so dass sie nicht strafmildernd zu berücksichtigen war. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen verbotenen Vereinigung des „Islamischen Staates“ um eine äußerst gefährliche Terrororganisation handelt, die auch mit in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Terroranschlägen in Verbindung steht. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Festsetzung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, namentlich des derzeitigen Bezuges von Arbeitslosengeld. c) Aus diesen drei Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte – insbesondere des umfassenden Geständnisses des Angeklagten –, der übrigen Strafzumessungserwägungen sowie seiner Persönlichkeit und des von ihm begangenen Unrechts die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden. VI. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Fall 3 war der Angeklagte auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers vom 02.03.2021 hin zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zu verurteilen. Zudem war festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig aufgrund der Tat entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangenen sind oder übergehen werden. a) Der Nebenkläger hat im Adhäsionsverfahren beantragt, 1. den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen künftigen, aus dem Vorfall vom 13.09.2020 resultierenden materiellen oder immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. In seiner Begründung hat der Nebenkläger ausgeführt, dass von einem Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 30.000,00 EUR ausgegangen werde. b) Der Antrag zu 1) erweist sich teilweise, der Antrag zu 2) vollumfänglich als zulässig und begründet. aa) Dem Nebenkläger steht gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 253 Abs. 2 BGB zu. Der Antrag zu 1) war gemäß §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig. Er war auch, allerdings lediglich in Höhe eines Schmerzensgeldes von 8.000,00 EUR, begründet. Die Bemessung der als angemessen erachteten billigen Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts. Dabei können nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers. Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen „wirtschaftlichen Gefälle“ sein. Indem der (Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 2 StR 420/15 –, Rn. 4 - 9, juris). Die Kammer hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Umstände berücksichtigt: Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte die Tat vorsätzlich begangen hat. Er hat dem Nebenkläger mehrere schmerzhafte Stichverletzungen zugefügt. Der Nebenkläger musste in der Tatnacht notfallmäßig operiert werden und hatte anschließend unter massiven Bewegungseinschränkungen zu leiden, weshalb er in der Folge ein zweites Mal operiert werden musste. Er verblieb jeweils für wenige Tage stationär. Als bleibende Schäden sind eine 20 % geminderte Leistungsfähigkeit der linken Hand, ein – chirurgisch einkalkuliertes – bleibendes partielles Taubheitsgefühl an einer Stelle im Bein sowie Narben zu berücksichtigen. Zudem war der Nebenkläger in seiner Lebensgestaltung, insbesondere seinem Bemühen, eine Festanstellung zu erhalten, erheblich gehindert. Er ist seit dem Vorfall arbeitsunfähig. Damit einher gehen erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Dem Nebenkläger hat das Geschehen psychisch erheblich belastet. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass auch von dem Nebenkläger bzw. dessen Bruder verbale Beleidigungen und Provokationen der Tat vorausgingen. Gleichwohl wird nicht verkannt, dass der Angeklagte durch seinen Boykottaufruf die Geschehnisse überhaupt erst in Gang gesetzt hat. Seine gewalttätige Reaktion auf die Provokationen und Beleidigungen standen in keinem ansatzweise nachvollziehbaren Verhältnis und war für den Nebenkläger in dieser Situation nicht erwartbar. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages hat sich die Kammer auch an ähnlich gelagerten Schmerzensgeldverfahren orientiert. Dabei hat die Kammer die in dem Werk beck-online.SCHMERZENSGELD (Stand 11. Februar 2021) unter „Entscheidungen: Besondere Verletzungen und Verletzungsfolgen“ zum Stichwort „Vorsätzliche Körperverletzungen“ aufgeführten Entscheidungen, welche Stichverletzungen zum Gegenstand haben, berücksichtigt, namentlich die dort dargestellten Entscheidungen des LG Arnsberg vom 11.12.1998, des LG Freiburg vom 31.07.2012, des LG Hechingen vom 13.03.2006, des LG Würzburg vom 17.07.2015, des OLG Koblenz vom 02.07.2014, des LG Aachen vom 24.11.1995, des OLG Dresden vom 27.02.2002, des OLG Hamm vom 07.11.2012, des BGH vom 07.02.1995, des LG Heilbronn vom 16.11.1993, des LG Kassel vom 04.12.1991 sowie des LG Berlin vom 27.11.1990. Darüber hinaus hat die Kammer weitere Einzelfallrechtsprechung berücksichtigt, namentlich die Entscheidungen des LG Bonn (Urteil vom 19. Oktober 2012 – 23 KLs 555 Js 199/12 P - 23/12), des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Mai 1991 – 22 U 286/90) sowie des LG Berlin (Urteil vom 06. Juni 1991 – 20 O 78/91). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkte des Einzelfalls erweist sich vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR als angemessen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Nebenklägers geben dem hier vorliegenden Einzelfall kein besonderes Gepräge. Soweit der Nebenkläger die Zahlung eines darüber hinausgehenden Schmerzensgeldes verlangt hat, hat die Kammer gemäß §§ 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Zinsanspruch ist aus § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. bb) Dem Nebenkläger steht des Weiteren gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Feststellung zu. Der Feststellungsantrag war gemäß § 256 ZPO zulässig. Eine dahingehende Feststellung setzt voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können. Bei schweren Verletzungen kann ein Feststellungsanspruch nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen. In diesen Fällen kann es genügen, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht. Dass ein künftiger Schaden aber bloß möglich ist, reicht auch insoweit nicht aus (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2013 - 2 StR 306/13). Vorliegend sind weitere Spätfolgen aufgrund der massiven Verletzung bei dem Nebenkläger nicht absehbar. Insbesondere wurde er erst kürzlich operiert, sein linker Arm war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vollständig einbandagiert. Wie sich der weitere Heilungsverlauf entwickeln wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, weshalb ein Feststellungsinteresse besteht. Da dem Nebenkläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zusteht, war sein Feststellungsantrag auch begründet. Der Feststellungsausspruch war im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss v. 03.12.2013 - 4 StR 471/13). c) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung in der Hauptsache ergibt sich aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Hinsichtlich der Kosten war die Entscheidung nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil die Kostenentscheidung alleine auf den strafprozessualen Kostenvorschriften der §§ 465 ff. StPO beruht. VII. Eine Einziehungsentscheidung über die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, namentlich das sichergestellte Messer, der Baseballschläger sowie der Teleskopschlagstock, war nicht zu treffen, weil der Angeklagte wirksam auf deren Rückgabe verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17 –, BGHSt 63, 116-121, Rn. 5). VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 StPO. Soweit von einer Entscheidung über das Adhäsionsgesuch des Nebenklägers abgesehen worden ist, entsprach die Kostenquote bezüglich der dem Nebenkläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 472a Abs. 2 StPO pflichtgemäßem Ermessen. Von einer Entscheidung gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG hat die Kammer abgesehen. Unterschriften AusgefertigtXXX, Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle