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Entscheidung

VI ZR 78/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 78/16 vom 9. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 20. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 619/16, juris Rn. 2 mwN). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Be- gründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2014 - 4 O 134/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 19 U 48/14 - 3