Entscheidung
VI ZR 78/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070319BVIZR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070319BVIZR78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 78/16 vom 7. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 beizuordnen, wird abgelehnt. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Se- nats vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. Am 8. März 2018 ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein- gegangen, mit dem Antrag, das Verfahren nach näherer Maßgabe nach § 321a ZPO fortzuführen. Eine Begründung war beigefügt. An diesem Tag ist auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundes- 1 - 3 - gerichtshof eingegangen mit der Begründung, dass seine beim Bundesge- richtshof als Rechtsanwältin zugelassene Prozessbevollmächtigte eine Anhö- rungsrüge nicht erstellen wolle. Andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte seien nicht zum Tätigwerden bereit gewesen. Mit Beschluss vom 9. April 2018 hat der Senat die zulässige Anhörungs- rüge zurückgewiesen, da sie in der Sache keinen Erfolg hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Gegenvorstellung, und macht weiter geltend, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiord- nung eines Notanwaltes noch ausstehe, da die Prozessbevollmächtigte ohne seine Kenntnis und ohne seine Zustimmung die Anhörungsrüge beim Bundes- gerichtshof eingereicht habe, das Verfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt wor- den sei und vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts noch hätte entschieden werden müssen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes war zurückzuweisen, weil der Kläger weiter durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechts- anwältin vertreten war, die die Anhörungsrüge fristgemäß eingelegt und be- gründet hat. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den in dem Beschluss des Senats vom 9. April 2018 dargelegten Gründen aussichtslos. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, sie ist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Eine Gegenvorstellung ist nur be- gründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. 2 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 81/16, juris, mwN). Dies ist nicht der Fall. von Pentz Oehler Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2014 - 4 O 134/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 19 U 48/14 -