OffeneUrteileSuche
Beschluss

VIII ZR 127/17

BGH, Entscheidung vom

93mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt objektive Anhaltspunkte voraus, die bei einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters hervorrufen. • Rein subjektive Mutmaßungen über fehlerhafte Rechtsanwendung oder unrichtige Voten des Berichterstatters begründen keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. • Die Beanstandung, ein Richter wolle Kolleginnen oder Kollegen derselben regionalen Justiz 'decken', bedarf objektiver Anhaltspunkte; bloße Herkunftszugehörigkeit genügt nicht. • Die Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde folgt besonderen Maßstäben (§ 543 ZPO), und abweichende Rechtsansichten der Vorinstanzen rechtfertigen keine Befangenheitserklärung.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Berichterstatter: bloße Mutmaßungen genügen nicht • Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt objektive Anhaltspunkte voraus, die bei einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters hervorrufen. • Rein subjektive Mutmaßungen über fehlerhafte Rechtsanwendung oder unrichtige Voten des Berichterstatters begründen keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. • Die Beanstandung, ein Richter wolle Kolleginnen oder Kollegen derselben regionalen Justiz 'decken', bedarf objektiver Anhaltspunkte; bloße Herkunftszugehörigkeit genügt nicht. • Die Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde folgt besonderen Maßstäben (§ 543 ZPO), und abweichende Rechtsansichten der Vorinstanzen rechtfertigen keine Befangenheitserklärung. Der Kläger wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts zur Räumung und Herausgabe einer gemieteten Doppelhaushälfte verurteilt. Die Berufung hat das Landgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof; der Senat lehnte eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht ab. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers niedergelegt hatte, beantragte der Kläger Beiordnung eines Notanwalts, was der Senat ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit ablehnte. Der Kläger stellte sodann ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. S., der als Berichterstatter an den genannten Senatsentscheidungen mitgewirkt hatte. Der Kläger behauptete, der Richter habe unvollständige oder unrichtige Voten erstattet, von höchstrichterlicher Rechtsprechung willkürlich abgewichen und aufgrund seiner Herkunft Richter der Münchner Instanzen 'decken' wollen. • Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist für eine Ablehnung der Nachweis objektiver Gründe erforderlich, die bei einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. • Subjektive Vorstellungen oder bloße Mutmaßungen des Ablehnenden sind ausgeschlossen; der Kläger stützt sein Gesuch überwiegend auf derartige subjektive Unterstellungen. • Vorwurf fehlerhafter Voten oder falscher Rechtsanwendung trifft nicht die Unparteilichkeit des Richters, weil die arbeitsteilige Beratung im Senat sowie die individuelle Überzeugungsbildung der Richter zu berücksichtigen sind. • Abweichende Rechtsauffassungen von denen der Vorinstanzen oder der angebliche Fehler im Rechtsstandpunkt rechtfertigen nur in extremen, objektiv erkennbaren Fällen eine Befangenheitsvermutung; dies war hier nicht gegeben. • Die besondere Prüfungsintensität der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO und die spezifischen Umstände des Einzelfalls (u. a. Höhe der Mietrückstände) erklären die Entscheidungen des Senats und entziehen den Vorwürfen die Grundlage. • Die Behauptung, der Richter wolle Kolleginnen und Kollegen 'decken' wegen seiner Herkunft aus der Münchner Justiz, blieb ohne objektivierbare Anhaltspunkte und ist damit unbeachtlich. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter Dr. S. wurde zurückgewiesen. Der Senat befand, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vor; die vorgebrachten Vorwürfe beruhten auf subjektiven Mutmaßungen und der bloßen Kritik an den getroffenen Rechtsauffassungen. Fehlerhafte Rechtsanwendung oder unrichtige Voten begründen nur in Ausnahmefällen Befangenheit, die hier nicht vorlagen. Damit bleibt die Mitwirkung des Berichterstatters an den Entscheidungen rechtmäßig, und das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.