Beschluss
VIII ZR 223/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und die Behauptungen der Partei nicht in der vom Vortrag geforderten Weise übernommen, verletzt dies das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
• Bei Mietmängeln genügt der Mieter zur Darlegung einer Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB der Vortrag konkreter Sachmängel; das Ausmaß der Minderung muss er nicht beziffern.
• War der Sachvortrag bereits in erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend substantiiert, musste das Berufungsgericht Beweis erheben und durfte das Vorbringen nicht pauschal als unwirksam behandeln.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung substantiierter Mängelrügen bei Mietminderung • Wird ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und die Behauptungen der Partei nicht in der vom Vortrag geforderten Weise übernommen, verletzt dies das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. • Bei Mietmängeln genügt der Mieter zur Darlegung einer Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB der Vortrag konkreter Sachmängel; das Ausmaß der Minderung muss er nicht beziffern. • War der Sachvortrag bereits in erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend substantiiert, musste das Berufungsgericht Beweis erheben und durfte das Vorbringen nicht pauschal als unwirksam behandeln. Die Beklagte (Mieterin) bewohnt seit 2005 ein Einfamilienhaus; die Klägerin ist Vermieterin. Wegen erheblicher Mängel kürzten die Beklagten 2015 die Miete auf etwa ein Drittel der vertraglichen Bruttomiete und zahlten nur Teilbeträge. Die Klägerin kündigte daraufhin fristlos bzw. hilfsweise ordentlich und klagte auf Räumung, Herausgabe und Freistellung von Anwaltskosten. Amtsgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt; das Landgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, beantragte Wiedereinsetzung wegen versäumter Frist zur Begründung und machte umfangreiche Mängelrügen (Feuchtigkeit, großflächiger Schimmel, undichtes Dach, verzogene Fenster/Türen, verschmutztes Wasser) geltend, die sie durch Beweisangebote stützen wollte. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und der Beschwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. • Wiedereinsetzung: Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe war der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren (§ 233 ZPO). • Gehörsverletzung: Das Berufungsgericht hat den substantiierten Sachvortrag der Beklagten zu schwerwiegenden Mängeln nicht hinreichend berücksichtigt, ihn nur pauschal bei Wahrunterstellung als nicht ausreichend für eine erhebliche Minderung (weniger als 40 %) eingeordnet und damit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. • Beweiserhebung: Der Vortrag der Beklagten in den erstinstanzlichen Schriftsätzen war derart konkret, dass das Gericht die gebotene Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständiger, Augenschein) hätte durchführen müssen; bei Mietminderungen nach § 536 Abs. 1 BGB genügt die Darlegung konkreter Mängel, nicht jedoch eine genaue Aufschlüsselung der Minderungsbeträge. • Rechtsfolge: Wegen der Gehörsverletzung ist der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen (§ 544 Abs. 7, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). • Kostenfestsetzung: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf bis 6.000 € festgesetzt; von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurde abgesehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Der Bundesgerichtshof gewährte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt; der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Koblenz wurde aufgehoben. Entscheidungsrelevant war, dass das Berufungsgericht die substantiierte und konkretisierte Darlegung erheblicher Mängel nicht in der notwendigen Weise übernommen und die erforderliche Beweisaufnahme unterlassen hat, wodurch das rechtliche Gehör verletzt wurde. Folge ist die Rückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung, wobei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden ist. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde bis 6.000 € festgesetzt und Gerichtskosten wurden nicht erhoben.