Entscheidung
VII ZR 252/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR252.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 252/15 vom 11. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 1.592.869,99 € in dem Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten zu 1 bis 3 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € und auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1 und 2 ein Teilgegenstands- wert in Höhe von 790.131,89 € entfällt. Gründe: I. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass zur Erhöhung des Gegenstandswerts im beantragten Umfang. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind die in einer Klage geltend gemach- ten Ansprüche zwar grundsätzlich zusammenzurechnen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist indes nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. 1 2 - 3 - Bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152, 153 f.; vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578, juris Rn. 3; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, NJW-RR 1991, 186, juris Rn. 2; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 6 ff.). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichte- ten Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152, 154; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, aaO; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, aaO Rn. 6). Die Klägerin zu 2 hat die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch mit den Be- klagten zu 1 und zu 2 in Anspruch genommen. Die als Gesamtschuldner in An- spruch genommenen Beklagten schuldeten im Fall ihrer Verurteilung nicht mehr als den eingeklagten Betrag, so dass nur dieser Wert der Festsetzung des Ge- genstandswerts zugrunde zu legen war. 3 4 - 4 - II. Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Beklagte zu 3 ist der Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € maßgebend. Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 25.09.2014 - 44 HKO 129/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.10.2015 - 9 U 1493/14 - 5